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Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten (Ausgleichsverordnung - AVO) Vom 7. März 2014

Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten
(Ausgleichsverordnung - AVO)
Vom 7. März 2014
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten (Ausgleichsverordnung - AVO) vom 7. März 201428.03.2014
Eingangsformel28.03.2014
§ 1 - Geltungsbereich28.03.2014
§ 2 - Anspruchsberechtigte28.03.2014
§ 3 - Umfang des Ausgleichs28.03.2014
§ 4 - Ausgleich in Wasserschutzgebieten für nachgewiesene Bewirtschaftungspraxis28.03.2014
§ 5 - Besonderes Einzelnachweisverfahren28.03.2014
§ 6 - Verfahren bei Entschädigungsanträgen28.03.2014
§ 7 - Öffnungs- und Experimentierklausel28.03.2014
§ 8 - Inkrafttreten28.03.2014
Anlage28.03.2014
Aufgrund des § 104 Satz 7 und 8 des Landeswassergesetzes (LWG)
verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten nach
§ 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154), und
§ 53 Absatz 5 WHG jeweils in Verbindung mit
§ 4 Absatz 5 LWG sowie nach
§ 78 Absatz 5 Satz 2 WHG . Für die durch die
Wasserschutzgebietsverordnung Föhr vom 2. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) festgesetzten Wasserschutzgebiete Föhr Ost und Föhr West gelten die
§§ 1 bis 3 ,
§ 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 2 Satz 1
sowie die §§ 6 bis
8 .

§ 2 Anspruchsberechtigte

Anspruchberechtigt ist, wer ein Grundstück in einem Gebiet im Sinne des
§ 1 auf eigene Rechnung land- oder forstwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaues nutzt.

§ 3 Umfang des Ausgleichs

Zu dem nach § 104 Satz 2 LWG
zu leistenden Ausgleich gehören insbesondere Ertragseinbußen, Verwaltungsgebühren für erforderliche behördliche Genehmigungen und Ausnahmen sowie der durch Handlungspflichten verursachte Mehraufwand. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile 50,- Euro pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen.

§ 4 Ausgleich in Wasserschutzgebieten für nachgewiesene Bewirtschaftungspraxis

(1) Der Ausgleich ist in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
Anlage zu dieser Verordnung zu berechnen und beschränkt sich auf die dort aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile und Beträge. Die
Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Anspruchsberechtigten haben die Ertragseinbußen durch die Vorlage von Unterlagen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, welche Flächen sie im Ausgleichszeitraum insgesamt bewirtschaftet haben, in welchem Gebiet (Schutzzonen) die bewirtschafteten Flächen belegen sind und welche Nutzung auf ihnen stattgefunden hat. Ferner ist die Schlagkartei oder die Quartier-Datei für den Ausgleichszeitraum vorzulegen. Ein weiterer Nachweis der Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile ist nicht erforderlich.
(2) Über Absatz 1 hinaus sind die Kosten für Verwaltungsgebühren und Bodenuntersuchungen, soweit diese durch die
Wasserschutzgebietsverordnung veranlasst sind, zu ersetzen. Diese Kosten sind von den Anspruchsberechtigten gesondert zu belegen.
(3) Haben Anspruchsberechtigte im Ausgleichszeitraum auch Produktionsflächen in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes genutzt, ist der zu zahlende Ausgleich für die Flächen in der Schutzzone III nach den Absätzen 1 und 2 und für die Flächen in der Schutzzone II nach
§ 5 zu berechnen. Produktionsflächen sind forstwirtschaftlich und landwirtschaftlich sowie für den Erwerbsgartenbau genutzte Flächen mit Ausnahme von Obst-und Gemüseflächen in Haus- und Nutzgärten und in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegenen kleineren Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile ist nur dann nachzuweisen, wenn die Anspruchsberechtigten für alle Flächen den Ausgleich nach
§ 5 verlangen.
(4) Der Ausgleichsanspruch ist von den Anspruchsberechtigten gegenüber den Ausgleichspflichtigen (
§ 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit
§ 97 WHG ) geltend zu machen.

§ 5 Besonderes Einzelnachweisverfahren

(1) In Heilquellenschutzgebieten, in Überschwemmungsgebieten, in Gebieten, für die vorläufige Anordnungen nach
§ 52 Absatz 2 , auch in Verbindung mit
§ 53 Absatz 5 , WHG
erlassen worden sind, sowie für forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind die Beträge auszugleichen, die von den Anspruchsberechtigten im Einzelnen nachgewiesen werden (besonderes Einzelnachweisverfahren). In Wasserschutzgebieten ist abweichend von
§ 4 der Ausgleich im besonderen Einzelnachweisverfahren auf Antrag auch in der Schutzzone III zulässig, wenn die Anspruchsberechtigten nachweisen, dass ein atypischer Sonderfall vorliegt, so dass der Ausgleich nach
§ 4 zu einer unbilligen Härte führt. In diesem Fall ist für den beantragten Ausgleichszeitraum die Zahlung eines Ausgleichs nach
§ 4 ausgeschlossen. § 4 Absatz 4
gilt entsprechend.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben die für Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches maßgeblichen Umstände durch entsprechende Unterlagen (Berechnungen, Bescheinigungen, Gutachten) nachzuweisen. Ferner sind die für den Ausgleichszeitraum maßgeblichen Schlagkarteien und Quartier-Dateien vorzulegen. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile für den Betrieb ist von den Anspruchsberechtigten durch eine gesamtbetriebliche Darstellung zu belegen.
§ 104 Satz 5 LWG bleibt unberührt.
(3) Haben Anspruchsberechtigte für Ertragseinbußen auf Produktionsflächen, für die sie einen Ausgleich im besonderen Einzelnachweisverfahren beantragen, für mindestens zwei vorhergehende Kalenderjahre Leistungen nach
§ 4 Absatz 1 erhalten, sind diese in den Fällen des Buchstabe A der
Anlage zu § 4 zur Hälfte auf den Ausgleich anzurechnen. Die Anrechnung beschränkt sich auf die dem Ausgleichszeitraum vorhergehenden vier Kalenderjahre.
(4) Wird der Ausgleich auf Antrag der Anspruchsberechtigten im besonderen Einzelnachweisverfahren berechnet, sind die Ausgleichspflichtigen berechtigt, für die auf den Antragszeitraum folgenden vier Kalenderjahre die Durchführung des besonderen Einzelnachweisverfahrens unter Ausschluss des Ausgleichs nach
§ 4 Absatz 1 zu verlangen.

§ 6 Verfahren bei Entschädigungsanträgen

(1) Stellen Anspruchsberechtigte einen Antrag auf Entschädigung nach
§ 52 Absatz 4 WHG , auch in Verbindung mit
§ 53 Absatz 5 WHG , gilt dieser zugleich als Antrag im Sinne von
§ 52 Absatz 5 WHG , auch in Verbindung mit
§ 53 Absatz 5 WHG . Wird der Entschädigungsantrag im Falle des
§ 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit
§ 97 Satz 1 und 2 WHG bei einer der in
§ 128 Absatz 1 LWG genannten Behörden eingelegt, informiert diese den oder die Ausgleichspflichtigen unverzüglich von der Antragstellung. Die Ausgleichspflichtigen sind berechtigt, den geltend gemachten Anspruch in Höhe des errechneten Ausgleichsbetrages unter Anrechnung auf eine etwaige Entschädigung vorab zu befriedigen.
(2) Ist das Land ausgleichspflichtig, entscheidet über den Antrag die oberste Wasserbehörde durch Bescheid.
§ 128 Absatz 3 , § 129 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
sowie § 130 LWG gelten entsprechend.

§ 7 Öffnungs- und Experimentierklausel

Im Falle des § 99 Satz 2 WHG
in Verbindung mit § 97 Satz 1 und 2 WHG
können Ausgleichspflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit einzelnen oder allen Anspruchsberechtigten die Höhe des Ausgleichsanspruchs sowie das Ausgleichsverfahren abweichend von dieser Verordnung vereinbaren. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die Anspruchsberechtigten ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 7. März 2014
Dr. Robert Habeck
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Anlage

zu § 4 AVO
A)
Ausgleichsbeträge für wirtschaftliche Nachteile in Wasserschutzgebieten für Grünland in Euro pro Jahr je ha Produktionsfläche
Auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil durch: Grünland (inkl. Ackergras und Ackergrünland)
Feste Anrechnungswerte der org. Nährstoffträger. 8,90
Schlagkartei 5,40
Maximaler Betrag je ha Produktionsfläche 14,30
B)
Ausgleichsbeträge für wirtschaftliche Nachteile in Wasserschutzgebieten für Ackerflächen in Euro pro Jahr je ha Produktionsfläche
Auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil durch: Kulturarten
Feste Anrechnungswerte für organische Nährstoffträger für die Kulturarten Getreide (ausgenommen Mais) und Winterraps Getreide )1 Winterraps
mit organischen Nährstoff- trägern ohne organische Nährstoff- träger mit organischen Nährstoff- trägern ohne organische Nährstoff- träger
23,00 --- 94,00 ---
Schlagkartei 5,40 5,40 5,40 5,40
Maximaler Betrag je ha Produktionsfläche 28,40 5,40 99,40 5,40
Ganzjährige Bodenbedeckung )2 1. Aktive Begrünung nach frühräumender Hauptfrucht (Getreide, Raps) Drillsaat 84,00
2. Aktive Begrünung bis 10.Oktober nach spät-räumender Hauptfrucht (Mais, Rüben), Drillsaat 127,90
3. Aktive Begrünung bis 10.Oktober nach späträumender Hauptfrucht (Mais, Rüben), Schleuderstreuer 99,70
4. Aktive Untersaat in Mais und Getreide 37,50
5. Selbstbegrünung (z.B. nach Getreide, Raps) - - -
C)
Für sonstige landwirtschaftliche Produktionsflächen beträgt der jährliche Betrag 5,40 Euro je ha (Schlagkartei); für erwerbsgartenbaulich genutzte Produktionsflächen 15,00 Euro je ha (Quartier-Datei).
Fußnoten
)1
Getreide = Winter- und Sommergetreide, ohne Mais
)2
Die Aussaatstärken (Mindestmengen) haben gemäß der Broschüre „Zwischenfrüchte für Futternutzung und Gründüngung“ (Verband der Landwirtschaftskammern) oder den Anbauempfehlungen der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zu erfolgen (Saatgutnachweis ist erforderlich.).
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