Gesetz zur Regelung der Kohlendioxid-Speicherung in Schleswig-Holstein (KSpG SH) Vom 27. März 2014
Gesetz
zur Regelung der Kohlendioxid-Speicherung
in Schleswig-Holstein (KSpG SH)
Vom 27. März 2014
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Regelung der Kohlendioxid-Speicherung in Schleswig-Holstein (KSpG SH) vom 27. März 2014 | 25.04.2014 |
Eingangsformel | 25.04.2014 |
§ 1 - Zweck des Gesetzes | 25.04.2014 |
§ 2 - Nicht zugelassene Gebiete | 25.04.2014 |
§ 3 - Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Beantragung einer Kohlendioxidleitung | 25.04.2014 |
§ 4 - Inkrafttreten | 25.04.2014 |
Anlage | 25.04.2014 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
In diesem Gesetz werden auf der Grundlage des
Kohlendioxid-Speichergesetzes
vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726)
1.
die den Ländern eröffnete Möglichkeit zur Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Erprobung und Demonstration einer dauerhaften Speicherung und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid wahrgenommen und
2.
die Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Beantragung einer Kohlendioxidleitung geregelt.
§ 2 Nicht zugelassene Gebiete
(zu
§ 2 Absatz 5 KSpG
)
Eine Erprobung und Demonstration zur dauerhaften Speicherung und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid sind in Schleswig-Holstein in den in der
Anlage
genannten Gebieten nicht zulässig. Gleiches gilt für die Errichtung von Forschungsspeichern zur Speicherung von Kohlendioxid. Die
Anlage
ist Bestandteil dieses Gesetzes.
§ 3 Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Beantragung einer Kohlendioxidleitung
(zu
§ 4 KSpG
)
(1) Vor Einleitung eines Verfahrens für die Planfeststellung von Kohlendioxidleitungen ist gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 2 bis 4 KSpG
eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sicherzustellen.
(2) Die Öffentlichkeit ist soweit wie möglich vor Antragsstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage, Größe und die Technologie der Kohlendioxidleitung, zu informieren. Hierzu ist vom Vorhabenträger der zuständigen Genehmigungsbehörde und den Gemeinden, deren Gemeindegebiet von der Kohlendioxidleitung betroffen ist, die Absicht, eine Kohlendioxidleitung zu errichten, frühzeitig bekannt zu geben.
(3) Der Öffentlichkeit ist vom Vorhabenträger Gelegenheit zur Äußerung und zur Information im Rahmen eines oder mehrerer ortsnaher Informationstermine zu geben. Der Ort und die Zeit der Informationsveranstaltung sowie ein Überblick über den Inhalt des planfeststellungspflichtigen Vorhabens sind in den örtlichen Tageszeitungen mindestens drei Wochen vor der Durchführung des Informationstermins bekannt zu geben. Der Informationstermin dient dazu, dass der Vorhabenträger die beabsichtigten Planungen erläutert und die Öffentlichkeit Fragen stellen oder Anmerkungen zu dem Vorhaben machen kann. Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der zukünftige Antragssteller erforderlichenfalls ein Verfahren des öffentlichen Dialogs und der unabhängigen Streitschlichtung durchführt.
(4) Die Kosten für den Informationstermin und für Maßnahmen nach Absatz 3 trägt der Vorhabenträger. Dies gilt auch für den Fall, dass es nicht zu einer Antragsstellung kommt.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. März 2014
Torsten Albig | Dr. Robert Habeck |
Ministerpräsident | Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume |
Anlage
Gebiet 1: | Kreise Pinneberg, Herzogtum Lauenburg, Segeberg und Stormarn |
Gebiet 2: | Hansestadt Lübeck, Kreis Ostholstein, einschließlich der Ostsee bis zur 12 Seemeilen-Grenze |
Gebiet 3: | Städte Kiel und Neumünster, Kreise Plön, Rendsburg-Eckernförde und Schleswig-Flensburg, einschließlich der Ostsee bis zur 12 Seemeilen-Grenze |
Gebiet 4: | Kreise Dithmarschen und Steinburg, einschließlich der Nordsee bis zur 12 Seemeilen-Grenze |
Gebiet 5: | Stadt Flensburg, Kreis Nordfriesland, einschließlich der Ost- und Nordsee bis zur 12 Seemeilen-Grenze |
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