Schl.-H. BHV1-VO
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Landesverordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Schl.-H. BHV1-VO) Vom 13. Mai 2014

Landesverordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
(Schl.-H. BHV1-VO)
Vom 13. Mai 2014
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Schl.-H. BHV1-VO) vom 13. Mai 201401.07.2014
Eingangsformel01.07.2014
§ 1 - Treiben und Halten von Rindern01.07.2014
§ 2 - Entfernung der Reagenten01.07.2014
§ 3 - Impfverbot und Einstellungsverbot01.07.2014
§ 4 - Dokumentation von Impfungen01.07.2014
§ 5 - Kennzeichnung und Halten von Reagenten01.07.2014
§ 6 - Belegungsverbot01.07.2014
§ 7 - Untersuchungen01.07.2014
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.07.2014
§ 9 - Inkrafttreten01.07.2014
Aufgrund des § 38 Absatz 9
in Verbindung mit
1.
§ 6 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstaben a und b, Nummer 11 Buchstaben a und c,
2.
§ 6 Absatz 1 Nummer 21 in Verbindung mit Nummer 11 Buchstabe a und c und
3.
§ 6 Absatz 1 Nummer 23 in Verbindung mit Nummer 10 Buchstaben b und Nummer 11 Buchstaben a und b
des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Treiben und Halten von Rindern

(1) Rinder aus nicht BHV1-freien Beständen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) dürfen nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder auf Weiden gehalten werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, der mindestens zu 30 % aus Kühen besteht und
1.
aus dem alle Reagenten im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 BHV1-Verordnung
entfernt sind,
2.
für den sich die Tierhalterin oder der Tierhalter zur Durchführung der Maßnahmen nach
Anlage 1 der BHV1-Verordnung verpflichtet hat,
3.
für den nach dem Entfernen des letzten Reagenten festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben a und c der
Anlage 1 der BHV1-Verordnung vorliegen und
4.
für den die nach Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte erste Untersuchung nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b der
Anlage 1 der BHV1-Verordnung ergeben hat, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für
1.
Rinder einer Nutzungsgruppe, wie insbesondere weibliche Nachzucht oder Rinder in separaten Betriebsteilen,
a)
bei der eine blutserologische Untersuchung nach
§ 2 a Absatz 1 oder 2 der BHV1-Verordnung
aus der aktuellen Untersuchungsperiode ergeben hat, dass sämtliche untersuchungspflichtige Rinder der Nutzungsgruppe mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1-Virus getestet worden sind, sofern die Rinder mit Impfstoffen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 der BHV1-Verordnung
geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass die Tiere der Nutzungsgruppe keinen Kontakt zu nicht BHV1-freien Rindern haben,
b)
die Tierhalterin oder der Tierhalter sich zur Durchführung der Maßnahmen nach
Anlage 1 der BHV-1-Verordnung verpflichtet hat und
c)
in Beständen, in denen sich mehr als 25 % BHV1-Reagenten bezogen auf den Kuhanteil des Bestandes befinden, sich die Tierhalterin oder der Tierhalter zur Durchführung eines tierärztlichen Sanierungskonzeptes entsprechend
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 verpflichtet hat;
diese Regelung gilt nicht für Mastbestände nach Nummer 2.
2.
Rinder eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, nach einem von der fachlich zuständigen Obersten Landesbehörde festgelegten Verfahren.

§ 2 Entfernung der Reagenten

(1) Reagenten im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung
sind vor dem 1. Juli 2015 aus dem Rinderbestand zu entfernen. Werden ab dem 1. Juli 2015 Reagenten in einem Rinderbestand festgestellt, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter sie unverzüglich zu entfernen. Zu entfernende Reagenten dürfen nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht oder unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetriebenen Rinder ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für Bestände, in denen sich mehr als 25 % BHV1-Reagenten bezogen auf den Kuhanteil des Bestandes befinden, wenn
1.
Gründe der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und
2.
die Tierhalterin oder der Tierhalter ein tierärztliches Sanierungskonzept nach näherer Weisung der zuständigen Behörde mit dem Ziel der BHV1-Freiheit des Rinderbestandes vorlegt, das Quoten und Fristen für die Entfernung der Reagenten festlegt und die Tierhalterin oder der Tierhalter sich zur Durchführung des Sanierungskonzeptes verpflichtet.
Eine Zulassung nach Satz 1 ist bis längstens zum 31. Dezember 2016 zu befristen. Sie ist zu widerrufen, wenn das Sanierungskonzept nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht durchgeführt wird, gegen Vorschriften der
BHV1-Verordnung verstoßen wurde oder sich nachträglich Gründe ergeben, die der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen.
§§ 116 und 117 Landesverwaltungsgesetz
bleiben unberührt.
(3) Über den 31. Dezember 2016 hinaus kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 im Einzelfall für Bestände mit Reinfektionen, die bereits als BHV1 freie Bestände anerkannt waren, im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Obersten Landesbehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 3 Impfverbot und Einstellungsverbot

(1) Die Impfung von Rindern gegen eine BHV1-Infektion ist vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 ab dem 1. November 2014 verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für Rinder, die aus dem Inland verbracht werden sollen, wenn der Bestimmungsstaat eine Impfung verlangt. Das Impfverbot gilt bis zum 1. Juli 2015 nicht
1.
für Bestände, aus denen die Reagenten entfernt wurden und in denen die Basisuntersuchung gemäß
Anlage 1 Abschnitt I der BHV1-Verordnung
begonnen, aber noch nicht abgeschlossen ist,
2.
für Rinder, die in einen Bestand nach Nummer 1 oder in einen Bestand, für den eine Ausnahme nach
§ 2 Absatz 2 zugelassen ist, verbracht werden sollen,
3.
für nicht BHV1-freie Bestände, in denen Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden und
4.
für BHV1-freie Bestände, für die die zuständige Behörde eine besondere epidemiologische Gefährdung festgestellt hat.
Das Impfverbot gilt nicht für Rinder eines Bestandes, für den eine Ausnahme nach
§ 2 Absatz 2 zugelassen ist.
(2) Nach dem 1. Juli 2015 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen
1.
für Bestände, aus denen die Reagenten entfernt wurden und in denen die Basisuntersuchung gemäß
Anlage 1 Abschnitt I der BHV1-Verordnung
begonnen, aber noch nicht abgeschlossen ist,
2.
für Rinder, die in einen Bestand nach Nummer 1 oder in einen Bestand, für den eine Ausnahme nach
§ 2 Absatz 2 zugelassen ist, verbracht werden sollen und
3.
für nicht BHV1-freie Bestände, in denen Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden.
(3) Ab dem 1. November 2014 dürfen in einen Rinderbestand nur BHV1-freie Rinder im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 der BHV1-Verordnung
eingestellt werden, für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung
vorliegt. Abweichend von Satz 1 dürfen in einen Bestand, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, ab dem 1. Juli 2014 nicht BHV1-freie Rinder nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde eingestellt werden.
(4) Ab dem 1. Juli 2015 dürfen in einen Rinderbestand nur BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen BHV1-freie Rinder, die gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung
vorliegt, in einen Rinderbestand eingestellt werden, für den eine Ausnahme nach
§ 2 Absatz 2 Satz 1 zugelassen ist.

§ 4 Dokumentation von Impfungen

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Impfung eines Rindes gegen die BHV1-Infektion unter Angabe der Ohrmarkennummer, des verwendeten Impfstoffs und des Impfdatums unverzüglich in einem Impfkontrollbuch durch die Tierärztin oder den Tierarzt dokumentieren zu lassen und die Unterlagen zusammen mit dem Bestandsregister nach
§ 32 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), aufzubewahren. Eine Dokumentation nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt die Impfung in der elektronischen Datenbank nach Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nummer 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nummer 820/97 des Rates (ABl. L 204 S. 1), zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) Nummer 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 1), dokumentiert hat.

§ 5 Kennzeichnung und Halten von Reagenten

(1) Reagenten im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung
sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich nach Vorliegen des Befundes an einem Ohr mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und im Bestandsregister nach
§ 32 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte „Bemerkungen“ durch die Angabe „BHV1“ zu kennzeichnen. Nicht gekennzeichnete Altreagenten sind bis zum 30. Juli 2014 zu kennzeichnen. Bei Verlust der Ohrmarke ist der Reagent unverzüglich mit einer neuen Ohrmarke im Sinne des Satzes 1 zu kennzeichnen. Die nach
Viehverkehrsverordnung beauftragte Stelle gibt die Ohrmarken nach Satz 1 aus.
(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung mit einer Ohrmarke nach Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und aus dem Rinder nur zur Schlachtung abgegeben werden.
(3) Reagenten sind so zu halten, dass sie nicht in Berührung mit Rindern anderer Bestände kommen können. Satz 1 gilt nicht für Transporte, bei denen alle Rinder unmittelbar zur Schlachtung befördert werden.

§ 6 Belegungsverbot

Die Belegung von Reagenten ist verboten. Die zuständige Behörde kann zeitlich befristete Ausnahmen von Satz 1 für Rinder eines Bestandes genehmigen, für den eine Ausnahme nach
§ 2 Absatz 2 zugelassen ist, sofern Gründe der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Ausnahmen sind bis längstens 15 Monate vor dem Ende der Genehmigung nach
§ 2 Absatz 2 zu befristen.

§ 7 Untersuchungen

Probenahmen zum Zwecke der milchserologischen Untersuchungen gemäß
§ 2 a Absatz 1 Satz 1 der BHV1-Verordnung
sind durch den Landeskontrollverband oder durch die Tierärztin oder den Tierarzt zu begleiten.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 32 Absatz 2 Nummer 4 a Tiergesundheitsgesetz
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1
ein Rind auf einem öffentlichen Weg treibt oder auf einer Weide hält,
2.
entgegen § 2 Absatz 1
einen Reagenten nicht aus dem Rinderbestand entfernt,
3.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
das Sanierungskonzept nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht umsetzt,
4.
entgegen § 3 Absatz 1
eine Impfung gegen eine BHV1-Infektion durchführt,
5.
entgegen § 3 Absatz 3 oder 4
ein nicht BHV1-freies Rind oder ein gegen BHV1 geimpftes Rind in einen Rinderbestand einstellt,
6.
entgegen § 4 eine Impfung nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich dokumentieren lässt oder die Unterlagen nicht aufbewahrt,
7.
entgegen § 5 Absatz 1
einen Reagenten nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Befundes
a)
mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser oder
b)
im Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung
in der Spalte „Bemerkungen“ durch die Angabe „BHV 1“
kennzeichnet,
8.
entgegen § 5 Absatz 3
einen Reagenten so hält, dass er mit einem Rind eines anderen Bestandes in Berührung kommen kann oder
9.
entgegen § 6 einen Reagenten belegt oder belegen lässt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Schl.-H. BHV1-VO) vom 6. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 628)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 13. Mai 2014
Torsten Albig Dr. Robert Habeck
Ministerpräsident Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7831-1-44
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