FldAbgV SH 2013
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Feldes- und Förderabgabe Vom 11. Dezember 2012

Landesverordnung über die Feldes- und Förderabgabe
Vom 11. Dezember 2012
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 11 und 14 neu gefasst (LVO v. 03.12.2014, GVOBl. S. 496)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Feldes- und Förderabgabe vom 11. Dezember 201201.01.2013
Eingangsformel01.01.2013
Inhaltsverzeichnis01.01.2013
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.01.2013
§ 1 - Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe01.01.2013
§ 2 - Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung, Zahlung der Förderabgabe01.01.2013
§ 3 - Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen01.01.2013
§ 4 - Abgabefestsetzung01.01.2013
§ 5 - Fälligkeit der festgesetzten Abgabe01.01.2013
§ 6 - Prüfung01.01.2013
§ 7 - Anwendung der Abgabenordnung01.01.2013
§ 8 - Feststellung des Marktwertes01.01.2013
Abschnitt II - Einzelne Bodenschätze01.01.2013
§ 9 - Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas01.01.2013
§ 10 - Marktwert bei der Förderabgabe auf Erdöl01.01.2013
§ 11 - Förderabgabe auf Erdöl01.01.2015
§ 12 - Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl01.01.2013
§ 13 - Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas)01.01.2013
§ 14 - Förderabgabe auf Naturgas01.01.2015
§ 15 - Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas01.01.2013
§ 16 - Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole01.01.2013
§ 17 - Förderabgabe auf Sole01.01.2013
§ 18 - Befreiung für Sole01.01.2013
§ 19 - Marktwert bei der Förderabgabe auf Sand und Kies01.01.2013
§ 20 - Befreiung für Sand und Kies01.01.2013
§ 21 - Befreiung für Erdwärme01.01.2013
Abschnitt III - Schlussvorschriften01.01.2013
§ 22 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2013
§ 23 - Fortgelten von Bestimmungen01.01.2013
§ 24 - Inkrafttreten, Übergangsvorschrift01.01.2013
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG)
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15 a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585), in Verbindung mit
§ 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz
vom 18. Juni 1981 (GVOBl. Schl.- H. S. 128), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe
§ 2 Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung, Zahlung der Förderabgabe
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen
§ 4 Abgabefestsetzung
§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
§ 6 Prüfung
§ 7 Anwendung der Abgabenordnung
§ 8 Feststellung des Marktwertes
Abschnitt II Einzelne Bodenschätze
§ 9 Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas
§ 10 Marktwert bei der Förderabgabe auf Erdöl
§ 11 Förderabgabe auf Erdöl
§ 12 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl
§ 13 Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas)
§ 14 Förderabgabe auf Naturgas
§ 15 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas
§ 16 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole
§ 17 Förderabgabe auf Sole
§ 18 Befreiung für Sole
§ 19 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sand und Kies
§ 20 Befreiung für Sand und Kies
§ 21 Befreiung für Erdwärme
Abschnitt III Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Fortgelten von Bestimmungen
§ 24 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum die Feldesabgabe zu errechnen, eine Feldesabgabeerklärung gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie des Landes Niedersachsen als Bergbehörde für Schleswig-Holstein (Landesamt) abzugeben und in der errechneten Höhe die Feldesabgabe an das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein zu zahlen. Das Landesamt kann die Frist aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2 Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung, Zahlung der Förderabgabe

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung für jedes Kalendervierteljahr (Voranmeldezeitraum) bis zum 25. Tag des darauf folgenden Monats gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben, in der der Umfang der Förderung sowie die Errechnung und die Höhe der Förderabgabe darzulegen sind, und in der errechneten Höhe einen Abschlag an das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein zu zahlen. Ist es nicht möglich, den Abschlag für den Voranmeldezeitraum zu errechnen, hat der Abgabepflichtige den Abschlag aufgrund einer Schätzung zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 30.000 Euro betragen wird und dies dem Landesamt bis zu dem ersten Termin für eine Voranmeldung angezeigt wird.
(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, wird die Höhe des Abschlags vom Landesamt geschätzt und schriftlich festgesetzt. Dieser Abschlag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Festsetzung zu zahlen.
(4) Der Abgabepflichtige hat bis zum 30. September eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabeerklärung abzugeben. Zugleich ist der Betrag an das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein zu zahlen, um den die Förderabgabe in der erklärten Höhe die Summe der Abschlagszahlungen für die zugehörigen Voranmeldezeiträume übersteigt.
(5) Das Landesamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen

(1) Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber dem Landesamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zusätzlich sind die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und Förderabgabeerklärungen gegenüber dem Landesamt auf einem amtlichen Vordruck abzugeben.
(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Voranmeldungen und Erklärungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden.
(3) Erkennt der Abgabepflichtige, dass aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung zu wenig Feldes- oder Förderabgabe gezahlt wurde, hat er dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen, die Erklärung nach Abstimmung mit dem Landesamt zu berichtigen und den nachzuzahlenden Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Berichtigung zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung

(1) Das Landesamt setzt die für den Erhebungszeitraum zu zahlende Feldes- oder Förderabgabe schriftlich fest.
(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, setzt das Landesamt die Abgabe nach vorheriger Fristsetzung aufgrund einer Schätzung fest.
(3) Die Abgabefestsetzung kann, solange die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Abgabeerhebung für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Sofern der Vorbehalt nicht vorher aufgehoben wird, entfällt er fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits geleisteten Zahlungen übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Ein überzahlter Betrag wird erstattet.

§ 6 Prüfung

(1) Das Landesamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Abgabe bei dem Abgabepflichtigen zu prüfen. Die Prüfung und ihr voraussichtlicher Umfang sollen dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Das Landesamt kann zulassen, dass die Prüfungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Abgabepflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten vorgelegt werden.
(3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden, hat das Landesamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe aufgrund einer Schätzung neu festzusetzen.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Anwendung der Abgabenordnung

Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- oder Förderabgabe sind von der
Abgabenordnung in der im jeweiligen Erhebungszeitraum geltenden Fassung ergänzend entsprechend anzuwenden:
1.
Die Vorschriften über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger (
§ 32 ),
2.
die Vorschriften über den Steuerpflichtigen (
§§ 33 bis 36
),
3.
von den Vorschriften über das Steuerschuldverhältnis die
§§ 41 , 42
, 44 und
45 ,
4.
von den Vorschriften über die Haftung die
§§ 69 bis 71
, 73 bis
75 und 77
,
5.
von den Vorschriften über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel die
§§ 90 , 92
, 93 Abs. 1 bis 6 ,
§ 96 Abs. 1 bis 7 Satz 1 und 2 sowie die
§§ 97 bis 99
und 101 bis
107 ,
6.
von den Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen die
§§ 145 bis 147
,
7.
von den Vorschriften über die Steuererklärungen
§ 152 Abs. 1 bis 3 ,
8.
von den Vorschriften über die Steuerfestsetzung
§ 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und die
§§ 170 und 171
,
9.
von den Vorschriften über die Zahlung und Aufrechnung
§ 224 Abs. 2 Nr. 2 sowie die
§§ 225 und 226
,
10.
die Vorschriften über die Zahlungsverjährung (
§§ 228 bis 232
),
11.
von den Vorschriften über die Verzinsung
a)
die §§ 233
und 233 a mit der Maßgabe, dass der Zinslauf abweichend von
§ 233 a Abs. 2 zwei Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums beginnt und fünf Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums endet, wobei der Zinslauf mit Ablauf des Tages endet, an dem der Abgabebescheid wirksam wird, und bei Nachzahlungen nach
§ 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit Ablauf des Tages, an dem der nachzuzahlende Betrag dem Land wertmäßig gutgeschrieben wird, sowie
b)
die §§ 235
und 237 bis
239 ,
12.
von den Vorschriften über die Säumniszuschläge
§ 240 mit der Maßgabe, dass Säumniszuschläge unter 25 Euro nicht erhoben werden.

§ 8 Feststellung des Marktwertes

(1) Der Abgabepflichtige hat dem Landesamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes nach
§ 31 Abs. 2 BBergG erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen.
§ 3 Abs. 1 und 2 , § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
sowie § 7 Nr. 6 gelten entsprechend. Das Landesamt kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.
(2) Nicht Abgabepflichtige, die Naturgas verkaufen oder Industriesalz aus Sole herstellen, sind verpflichtet, dem Landesamt die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Das Landesamt stellt den Marktwert fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
(4) Preis im Sinne des Absatzes 1 ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum wertbildenden Erlös zählen nicht die Preisanteile des Transports, die Umsatzsteuer sowie eingeräumte Skonti und Rabatte.

Abschnitt II Einzelne Bodenschätze

§ 9 Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas

(1) Die Feldesabgabe beträgt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 80 Euro je angefangenen Quadratkilometer.
(2) Das Landesamt kann den Abgabepflichtigen für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreien, für den es einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

§ 10 Marktwert bei der Förderabgabe auf Erdöl

(1) Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die für frei gehandeltes, im Geltungsbereich des
Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl einer Gruppe im Erhebungszeitraum erzielt worden sind.
(2) Das Erdöl wird folgenden Gruppen zugeordnet:
Gruppe Dichte in g/cm³ bei 15° Celsius
1 0,839 und kleiner
2 0,840 bis 0,859
3 0,860 bis 0,869
4 0,870 bis 0,879
5 0,880 bis 0,899
6 0,900 und größer
7 unabhängig von der Dichte bei einem Schwefelanteil von 2 % oder mehr.

§ 11 Förderabgabe auf Erdöl

Die Förderabgabe auf Erdöl beträgt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 40 % des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Abweichend von Satz 1 beträgt die Höhe der Förderabgabe für das Bewilligungsfeld „Deutsche Nordsee A6/B4“ und für das Bewilligungsfeld „Heide-Mittelplate I“ vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Z % jedoch mindestens 21,00 % und höchstens 40,00 % des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge, wobei der Wert für Z mit folgender Formel zu ermitteln ist:
Z = 0,0076 • ÖP² - 1,15 • Öp + 64,5
Der Wert für Öp ist ein Tausendstel des Marktwertes multipliziert mit 135. Öp und Z sind mit zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet zu ermitteln.
Bei Marktwerten kleiner 555,56 Euro pro Tonne beträgt der Förderzins 21,00 %.

§ 12 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl

(1) Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus
§ 11 ergebenden Prozentsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach
§ 10 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden
1.
Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich des anteiligen Energieeinsatzes für die Förderpumpen für den horizontalen Transport,
2.
Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung eines raffineriefähigen Rohöls,
3.
Kosten für die transportbedingte Lagerung und den Versand bis einschließlich Übergabestation,
4.
Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
5.
zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 % der sich aus den Nummern 1 bis 4 ergebenden Kosten.

§ 13 Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas)

(1) Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas) ist vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 2711 21 00 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgas im Erhebungszeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Das Landesamt teilt dem Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni eines Jahres den Bemessungsmaßstab für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum ohne Begründung mit.
(2) Für die Errechnung der Förderabgabe in der Förderabgabevoranmeldung und die Errechnung des Abschlags ist Bemessungsmaßstab das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warenummer 2711 21 00 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgas im Voranmeldezeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Das Landesamt teilt dem Abgabepflichtigen bis zum 15. Tag des auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monats den Bemessungsmaßstab für die Förderabgabevoranmeldung ohne Begründung mit.
(3) Sind die Grenzübergangspreise im Voranmeldezeitraum nicht bis zum 10. Tag des auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monats vollständig veröffentlicht, so ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Bemessungsmaßstab das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 2711 21 00 veröffentlichten Grenzübergangspreise für Erdgas der letzten drei Monate, für die zu diesem Zeitpunkt die Grenzübergangspreise veröffentlicht sind, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden. Nach der vollständigen Veröffentlichung der Grenzübergangspreise für den Voranmeldezeitraum teilt das Landesamt dem Abgabepflichtigen den sich daraus ergebenden Bemessungsmaßstab ohne Begründung mit. Weicht der Bemessungsmaßstab von dem Bemessungsmaßstab nach Satz 1 ab, so hat der Abgabepflichtige für den betroffenen Voranmeldezeitraum zum Abgabezeitpunkt der nächsten Förderabgabevoranmeldung eine Förderabgabevoranmeldung auf der Grundlage des Bemessungsmaßstabes nach Satz 3 abzugeben. Übersteigt der aufgrund der Förderabgabevoranmeldung nach Satz 4 zu zahlende Abschlag den nach Satz 1 gezahlten Abschlag, so ist der Differenzbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Förderabgabevoranmeldung zu zahlen. Übersteigt der nach Satz 1 gezahlte Abschlag den nach Satz 4 zu zahlenden Abschlag, so wird der Differenzbetrag erstattet.

§ 14 Förderabgabe auf Naturgas

Die Förderabgabe auf Naturgas beträgt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 40 % des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Abweichend von Satz 1 beträgt die Höhe der Förderabgabe für das Bewilligungsfeld „Deutsche Nordsee A6/ B4“ und für das Bewilligungsfeld „Heide-Mittelplate I“ vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 18 % des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge.

§ 15 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas

(1) Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Prozentsatz nach
§ 14 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach
§ 14 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden
1.
Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,
2.
Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase und der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,
3.
Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
4.
zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 % der sich aus den Nummern 1 bis 3 ergebenden Kosten.

§ 16 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole

Der Marktwert für Sole wird auf der Grundlage des Steinsalzgehalts festgestellt. Als Marktwert gilt das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des
Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

§ 17 Förderabgabe auf Sole

Die Förderabgabe auf Sole beträgt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 1 % des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 %, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

§ 18 Befreiung für Sole

Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf Sole eine Förderabgabe nicht erhoben, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.

§ 19 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sand und Kies

Der Marktwert für Sand und Kies beträgt 50 % des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der Produktion im Erhebungszeitraum in Euro je Tonne.

§ 20 Befreiung für Sand und Kies

Für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 werden die Abgabepflichtigen von der Abgabe befreit, soweit der Kies oder der Sand zur Landgewinnung, Errichtung von Hafenanlagen, für Maßnahmen für den Küstenschutz oder die Durchführung des Badebetriebes im Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein verwendet wird.

§ 21 Befreiung für Erdwärme

Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 wird auf Erdwärme keine Förderabgabe erhoben.

Abschnitt III Schlussvorschriften

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1
eine Förderabgabevoranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,
2.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1
eine Förderabgabeerklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,
3.
entgegen § 3 Abs. 3
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Förderabgabeerklärung nicht unverzüglich anzeigt oder eine unrichtige oder unvollständige Förderabgabeerklärung nicht abstimmungsgemäß berichtigt,
4.
eine allgemeine Anforderung an Buchführung und Aufzeichnungen nach
§ 145 der Abgabenordnung in Verbindung mit
§ 7 Nr. 6 , auch in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 Satz 2 , nicht erfüllt,
5.
einer Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen nach
§ 146 der Abgabenordnung in Verbindung mit
§ 7 Nr. 6 , auch in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 Satz 2 , zuwiderhandelt oder
6.
einer Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Unterlagen nach
§ 147 der Abgabenordnung in Verbindung mit
§ 7 Nr. 6 , auch in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 Satz 2 , zuwiderhandelt.

§ 23 Fortgelten von Bestimmungen

Die Feldesabgaben nach
§ 9 Abs. 1 , die Förderabgaben nach
§§ 11 , 14 und
17 , der Bemessungsmaßstab nach
§ 13 Abs. 1 Satz 1 , die Feldesbehandlungskosten nach
§ 12 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1
sowie die Befreiungen nach § 18
, § 20 und § 21
bleiben für das Folgejahr unverändert, wenn nicht vor dem 1. Januar des jeweils folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 24 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 25. November 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 228)
*)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 405), außer Kraft.
(2) Für Erhebungszeiträume bis zum 31. Dezember 2012 gelten die jeweiligen bisherigen Vorschriften fort.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 11. Dezember 2012
Dr. Robert Habeck
Minister für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 750-1-5
Markierungen
Leseansicht