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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Abkommen zu dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zu dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg Vom 8. Dezember 2014

Abkommen zu dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein
zu dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie
auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg
Vom 8. Dezember 2014
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen zu dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zu dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg vom 8. Dezember 201408.12.2014
Eingangsformel08.12.2014
§ 1 - Beitritt08.12.2014
§ 2 - Finanzierungsanteil08.12.2014
§ 3 - Wissenschaftliche Nutzung des CSSB08.12.2014
§ 4 - Schriftform und salvatorische Klausel08.12.2014
§ 5 - Inkrafttreten08.12.2014
Die Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
im Folgenden „Bund“ genannt
und
die Freie und Hansestadt Hamburg
vertreten durch die Senatorin
für Wissenschaft und Forschung
im Folgenden „Hamburg“ genannt
und
das Land Niedersachsen
vertreten durch die Ministerin
für Wissenschaft und Kultur
im Folgenden „Niedersachsen“ genannt
und
das Land Schleswig-Holstein
vertreten durch die Ministerin
für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft
und Gleichstellung im Folgenden „Schleswig-Holstein“ genannt,
alle gemeinsam im Folgenden als
„Vertragschließende“ bezeichnet,
schließen - gegebenenfalls vorbehaltlich der
erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden
Körperschaften - folgendes Abkommen:
Präambel
Mit diesem Beitrittsabkommen und der Beteiligung des Landes Schleswig-Holstein an der Finanzierung der Gebäudeinvestitionen und Geräteausstattungen des CSSB werden für Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Partnerschaft und Zusammenarbeit im CSSB geschaffen.

§ 1 Beitritt

Das Land Schleswig-Holstein tritt dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg - nachfolgend CSSB-Abkommen genannt - bei. Dieses erfolgt gemäß der Regelung in § 4 CSSB-Abkommen und zu den dort in Bezug genommenen Bedingungen.

§ 2 Finanzierungsanteil

Das Land Schleswig-Holstein beteiligt sich an der Finanzierung des CSSB gemäß §§ 1, 2 CSSB-Abkommen mit einem Betrag in Höhe von Euro zwei Millionen.
Dieser weitere Finanzierungsbeitrag erhöht die im CSSB-Abkommen auf Euro 50 Millionen vereinbarte Festbetragsfinanzierung auf insgesamt Euro 52 Millionen. Der Betrag steht für Gebäudeinvestitionen und Geräteausstattungen zur Verfügung. Über diesen Betrag hinausgehende Folgekosten, insbesondere Betriebskosten, werden von den am CSSB beteiligten Einrichtungen - entsprechend dem Umfang ihrer Nutzung - getragen.
Abweichend von § 2 Absatz 1 CSSB-Abkommen erbringt das Land Schleswig-Holstein seinen Finanzierungsbeitrag beginnend mit dem Jahr 2014.

§ 3 Wissenschaftliche Nutzung des CSSB

Schleswig-holsteinische Hochschulen und Forschungseinrichtungen können der Kooperationsvereinbarung über die Errichtung des Centre for Structural Systems Biology (CSSB) in Hamburg zwischen dem Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung Braunschweig, der Universität Hamburg, dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, dem Forschungszentrum Jülich, dem Heinrich-Pette-Institut, Leibniz-Institut für Experimentelle Virologie (HPI), dem Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin (BNITM) in Hamburg, der Medizinischen Hochschule Hannover, dem European Molecular Biology Laboratory und dem Deutschen Elektronen-Synchrotron (DESY) gemäß der Regelung in § 14 Kooperationsvereinbarung mit Zustimmung der anderen Partner beitreten.
Bis zum Beitritt zu der in Absatz 1 genannten Kooperationsvereinbarung können schleswig-holsteinische Hochschulen und Forschungseinrichtungen gesonderte Vereinbarungen zur Regelung einer maximal dreijährigen Übergangsphase (assoziierte Partnerschaft) mit den CSSB-Partnern abschließen. Für die Nutzung des CSSB während der Übergangsphase sind die Konditionen der in Absatz 1 genannten Kooperationsvereinbarung zugrunde zu legen.

§ 4 Schriftform und salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des CSSB-Abkommens oder dieses Abkommens unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Abkommen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch den Bund, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Kraft.
Berlin, 8. Dezember 2014
Für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
gez. Prof. Dr. Johanna Wanka
Kiel, 8. Dezember 2014
Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Wissenschaft und Gleichstellung
gez. Kristin Alheit
Hamburg, 8. Dezember 2014
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Wissenschaft und Forschung
gez. Dr. Dorothee Stapelfeldt
Hannover, 8. Dezember 2014
Für das Land Niedersachsen
Die Ministerin für Wissenschaft und Kultur
gez. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić
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