Gesetz zur Personalüberleitung und zum Kostenausgleich bei Übertragung wasserrechtlicher Aufgaben Vom 11. Dezember 2007
Gesetz zur Personalüberleitung und zum
Kostenausgleich bei Übertragung wasserrechtlicher Aufgaben
Vom 11. Dezember 2007
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert (Art. 2 Nr. 11 Ges. v. 12.11.2014, GVOBl. S. 328) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetz zur Umsetzung von Verwaltungsstrukturmaßnahmen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. S. 496)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Personalüberleitung und zum Kostenausgleich bei Übertragung wasserrechtlicher Aufgaben vom 11. Dezember 2007 | 01.01.2008 |
§ 1 - Beamtinnen und Beamte | 01.01.2008 |
§ 2 - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 01.01.2008 |
§ 3 - Kostenausgleich | 11.12.2014 |
§ 1 Beamtinnen und Beamte
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, deren Aufgaben durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S.
499
) auf die Kreise und kreisfreien Städte übergehen, sind nach
§ 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
(
§ 36 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes
) in den Dienst des jeweiligen Trägers der öffentlichen Verwaltung zu übernehmen. Für die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 haben die jeweiligen Körperschaften, in deren Dienst die Beamtinnen und Beamten treten sollen, unverzüglich schriftlich die Übernahme in den Dienst der jeweiligen Körperschaft zu verfügen.
(2)
§ 36 Abs. 10 des Landesbeamtengesetzes
findet keine Anwendung.
(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land und dem jeweiligen Träger der öffentlichen Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten, die in deren Dienst übernommen werden, richtet sich nach
§ 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, ber. S. 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652). Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit den Trägern der öffentlichen Verwaltung eine abweichende Verteilung der Versorgungslasten zu vereinbaren.
§ 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitsverhältnisse der vom Aufgabenübergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes gehen auf die Kreise und kreisfreien Städte über.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind zeitlich befristet ausgeschlossen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in das für die aufnehmenden Träger der öffentlichen Verwaltung geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes überführt. Das Nähere zu Satz 1 und 2 ist durch Überleitungstarifvertrag zu regeln.
(3) Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse besteht nicht.
(4) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Absatz 1 ist durch den jeweiligen Träger der öffentlichen Verwaltung unverzüglich der Übergang des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
§ 3 Kostenausgleich
(1) Auf der Grundlage von
Artikel 57 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
gleicht das Land die finanziellen Mehrbelastungen der kommunalen Körperschaften aus, die durch die Aufgabenübertragung nach dem Landeswassergesetz unter Berücksichtigung des Personalübergangs nach diesem Gesetz entstehen. Der finanzielle Ausgleich berücksichtigt Personalkosten, Sachkosten, Investitionskosten und eventuelle Zweckausgaben abzüglich der durch die Aufgabenerledigung erzielbaren Gebühren, Bußgelder und sonstigen Einnahmen sowie der übertragenen Sachmittel.
(2) Die Ausgleichszuweisung wird auf die Kreise und kreisfreien Städte entsprechend dem Umfang verteilt, der deren Beteiligung an der Erfüllung der übertragenen Aufgaben und der Übernahme des Personals entspricht.
(3) Werden Aufgaben nicht mit dem 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen, werden die für diese Aufgaben vorgesehenen Mittel vom Zeitpunkt der Übertragung an mit dem verbleibenden Jahresanteil bereitgestellt.
(4) Die Kostenerstattung ist im Jahr 2013 an die Entwicklung des Aufwandes anzupassen. Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände die Kostenerstattung durch Rechtsverordnung festzulegen und fortzuschreiben.
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