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Gesetz zum Tierschutz-Verbandsklagerecht Vom 22. Januar 2015

Gesetz zum Tierschutz-Verbandsklagerecht
Vom 22. Januar 2015
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Tierschutz-Verbandsklagerecht vom 22. Januar 201527.02.2015
Eingangsformel27.02.2015
§ 1 - Rechtsbehelfe von Vereinen (Verbandsklagerecht)27.02.2015
§ 2 - Mitwirkung von Vereinen; Anspruch auf Informationen über den Tierschutz27.02.2015
§ 3 - Anerkennung27.02.2015
§ 4 - Inkrafttreten27.02.2015
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Rechtsbehelfe von Vereinen (Verbandsklagerecht)

(1) Ein nach § 3
anerkannter Verein (anerkannter Verein) kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen
1.
Genehmigungen und Erlaubnisse nach
§ 4a Absatz 2 Nummer 2 ,
§ 6 Absatz 3 , § 8 Absatz 1
, § 11 Absatz 1 Tierschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken und
3.
Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen nach
§ 16a Tierschutzgesetz .
Gegen eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Tierschutzgesetz
ist abweichend von Satz 1 allein der Rechtsbehelf der Feststellungsklage statthaft. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein dort aufgeführter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen oder in einem solchen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 sind nur zulässig, wenn der anerkannte Verein
1.
geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Verwaltungsaktes oder die Unterlassung eines Verwaltungsaktes im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Vorschriften des
Tierschutzgesetzes , Rechtsvorschriften, die aufgrund des
Tierschutzgesetzes erlassen worden sind, oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes (tierschutzrelevante Vorschriften) widerspricht,
2.
dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 2
Absatz 1 oder 2 berechtigt war und er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm entgegen
§ 2 Absatz 1 oder 2 keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Ein Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung nach
§ 8 Absatz 1 Tierschutzgesetz ist darüber hinaus nur zulässig, wenn mindestens zwei Mitglieder der Kommission nach
§ 15 Absatz 1 Satz 2 Tierschutzgesetz das Vorhaben abgelehnt haben.
(3) Hat der anerkannte Verein Gelegenheit zur Mitwirkung in den Fällen des
§ 2 Absatz 1 oder 2 gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Rahmen einer Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(4) Ist eine Entscheidung nach Absatz 1 dem anerkannten Verein nicht bekannt gegeben worden, muss der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

§ 2 Mitwirkung von Vereinen; Anspruch auf Informationen über den Tierschutz

(1) Einem anerkannten Verein ist von der jeweils zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die tierschutzrelevanten Sachverständigengutachten zu geben
1.
bei der Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes und
2.
vor der Erteilung bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken,
soweit das Vorhaben den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des anerkannten Vereins berührt. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vorhaben zur Errichtung von Kleintierställen bis zu 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt.
(2) Die jeweils zuständige Behörde hat einem anerkannten Verein auf dessen Verlangen in Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren nach
§ 4a Absatz 2 Nummer 2 , § 6 Absatz 3
, § 8 Absatz 1 und
§ 11 Absatz 1 Tierschutzgesetz sowie nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) § 87 Absatz 2 Nummer 1, 2 und Absatz 4
sowie § 88 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes
gelten sinngemäß. Der anerkannte Verein hat Einwendungen innerhalb von vier Wochen, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, gegenüber der zuständigen Behörde zu erheben.
(4) In anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende Formen der Mitwirkung des anerkannten Vereins bleiben unberührt.
(5) Auf Antrag hat die zuständige Behörde den anerkannten Verein über die Anzahl und den Gegenstand laufender Verwaltungsverfahren der in Absatz 2 genannten Art zu informieren. Auf das Verfahren finden die
§ 2 Absatz 1 , §§ 4
, 5 , 6 Absatz 1
und §§ 9 und 10 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein
vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 3 Anerkennung

(1) Die Anerkennung wird auf Antrag durch die oberste Tierschutzbehörde erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der rechtsfähige Verein
1.
nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert,
2.
seinen Sitz in Schleswig-Holstein hat und der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich mindestens das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein umfasst,
3.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
4.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
5.
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit ist und
6.
den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedem ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Anerkennung gilt für das Gebiet des Landes.
(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen und dieser Mangel auch nach Aufforderung nicht beseitigt wird. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung entfallen die Rechte gemäß
§§ 1 und 2 .

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 22. Januar 2015
Torsten Albig Dr. Robert Habeck
Ministerpräsident Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländlicher Räume
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