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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Sielbektal, Kreuzkamper Seenlandschaft und umliegende Wälder“ Vom 11. August 2015

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Sielbektal, Kreuzkamper Seenlandschaft und umliegende Wälder“
Vom 11. August 2015
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Sielbektal, Kreuzkamper Seenlandschaft und umliegende Wälder“ vom 11. August 201525.09.2015
Eingangsformel25.09.2015
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet25.09.2015
§ 2 - Geltungsbereich25.09.2015
§ 3 - Schutzzweck25.09.2015
§ 4 - Verbote25.09.2015
§ 5 - Zulässige Handlungen25.09.2015
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen25.09.2015
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten25.09.2015
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten25.09.2015
Anlage25.09.2015
Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der nördliche Bereich des Sielbektals mit den umliegenden Waldgebieten Hohelied und Beutz sowie die ehemaligen Abgrabungsflächen im Bereich des ehemaligen Lagerstättengebietes Kücknitz-Kreuzkamp auf dem Gebiet der Gemeinde Ratekau, Kreis Ostholstein, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU L 206, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU L 158, S. 193).
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Sielbektal, Kreuzkamper Seenlandschaft und umliegende Wälder“ unter Nummer 205 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 209 Hektar groß und umfasst
1.
die Waldgebiete Hohelied und Beutz mit angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen,
2.
das dazwischen liegende Sielbektal, das im Süden von der Alten Travemünder Landstraße begrenzt wird,
3.
die Kiesgrube Scheel im Westen des Gebietes sowie die ehemalige Abbaufläche im Bereich Kücknitz-Kreuzkamp mit ihren offenen Gewässern zwischen der Alten Travemünder Landstraße und dem Sonnenbergsredder,
4.
die Sielbekniederung südlich der Alten Travemünder Landstraße mit der Katthorstwiese.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist in der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Ostholstein, untere Naturschutzbehörde, 23701 Eutin,
2.
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde Ratekau, 23626 Ratekau,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung einer strukturreichen und geomorphologisch abwechslungsreichen Landschaft mit einem Mosaik aus naturnahen Waldgebieten, extensiv genutztem Dauergrünland in Übergängen zu Magergrünland und zu artenreichem Feucht- und Nassgrünland, artenreichen Säumen und linienhaften Gehölzstrukturen auf den Hanglagen, feuchten Staudenfluren, Niedermooren, kleinen Brüchen und Kleingewässern in den Niederungen, extensiv beweideten und sich natürlich entwickelnden ehemaligen Kiesabbauflächen mit größeren Wasserflächen als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierwelt.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer vielfältigen Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,
1.
die Waldformationen der mesophytischen Buchenwälder und der durch Eichen-Hainbuchen geprägten Mischwälder in ihren standorttypischen Variationen und Übergängen einschließlich der verschiedenen natürlichen Entwicklungsphasen und charakteristischen Habitatstrukturen sowie der Bruch- und Sumpfwälder und sonstigen eingelagerten Niedermoore und Sümpfe,
2.
die feuchte bis vermoorte Sielbekniederung mit ihrem artenreichen Feucht- und Nassgrünland, kleineren Sümpfen, feuchten bis nassen Staudenfluren und Niedermoorformationen sowie den Feuchtgebüschen, Erlenbrüchen und eingelagerten ehemaligen Torfstichgewässern und sonstigen Kleingewässern,
3.
die vielfältige Struktur der sich an die Sielbekniederung anschließenden Hanglagen mit Magerrasen, artenreichen Knicks und Gebüschen sowie Staudenfluren und Säumen frischer bis trockener sowie halbruderaler bis magerer Standorte,
4.
die ehemaligen Kiesabbauflächen mit einer durch extensive Beweidung beeinflussten Entwicklung sowie mit ihren natürlichen Sukzessionsflächen und dem sich entwickelnden Mosaik unterschiedlichster Vegetationsbestände,
5.
die offenen Wasserflächen der ehemaligen Kiesabbaubereiche mit ihren Kies- und Sandufern, Abbruchkanten und Steilufern sowie Inseln als Lebensraum für seltene und bedrohte Arten,
6.
die für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere die Arten von gemeinschaftlichem Interesse und ihre Lebensräume und Lebensstätten,
7.
die Eigenart, Vielfalt und Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild mit den geomorphologisch bedeutsamen landschaftsprägenden Oberflächenformen im Randbereich einer modellhaft ausgebildeten Stauchmoräne der Weichsel-Kaltzeit, den Hanglagen des Sielbektals sowie der ehemaligen Kiesabbauflächen
zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer gemäß der §§ 67
und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen und Plätze zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen der Gemeinde Ratekau sowie der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein und auf den durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts für Zwecke des Naturschutzes erworbenen Flächen nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende extensive Weide- oder Mähnutzung auf dem Flurstück 112/6, Flur 0, Gemarkung Offendorf in der Gemeinde Ratekau, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte waagerecht unterbrochen schraffiert dargestellt, dabei ist es jedoch unzulässig, die Fläche mit mehr als einer Großvieheinheit pro Hektar zu beweiden oder vor dem 1. Juli eines jeden Jahres zu mähen, die Fläche mehr als bisher zu entwässern, Dünge- oder Pflanzenschutzmittel aufzubringen sowie die Fläche zu schleppen, zu walzen oder umzubrechen;
3.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende extensive Weidenutzung auf dem Flurstück 304/2, Flur 0 in der Gemarkung Ratekau, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte in Strich-Punktsignatur dargestellt, dabei ist es jedoch unzulässig, die Fläche mehr als bisher zu entwässern, Dünge- oder Pflanzenschutzmittel aufzubringen sowie die Fläche zu schleppen, zu walzen oder umzubrechen;
4.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), der übrigen
a)
als Acker genutzten, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte kariert dargestellten Fläche in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
b)
als Dauergrünland genutzten, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte waagerecht schraffiert dargestellten Flächen, dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen aufzubringen;
c)
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung als Acker genutzten, in der Übersichtskarte als schwarze Linie und in der Abgrenzungskarte grün kariert dargestellten, 10 Meter breiten Randstreifen auf den Flurstücken 299 und 66 der Flur 0 in der Gemarkung Ratekau sowie auf dem Flurstück 76/2 der Flur 0 in der Gemarkung Offendorf, ab dem 1. Januar 2016 als Grünland, dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern sowie Dünge- oder Pflanzenschutzmittel aufzubringen;
5.
die den Schutzzweck berücksichtigende, der guten fachlichen Praxis entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 1 und 2 Landeswaldgesetz
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der als Wald genutzten Flächen unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 30 BNatSchG in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG mit folgender Einschränkung:
Auf den in der Übersichtskarte schräg schraffiert und in der Abgrenzungskarte schräg dunkelgrün schraffiert dargestellten Flächen sind zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen, zulässig bleiben Maßnahmen der Verkehrssicherung;
6.
die Neuwaldbildung auf den in der Übersichtskarte grau unterlegt dargestellten Flächen und in der Abgrenzungskarte orange gemustert dargestellten Flächen, im Falle der Neuwaldbildung gilt Nummer 5 entsprechend;
7.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
geschlossene Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum (Ständer und Kanzel) umfassen,
b)
Wild zu füttern, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben,
c)
die Jagd auf Graureiher auszuüben;
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22a des BJagdG sowie der
§§ 21 und 22 LJagdG
bleibt zulässig;
8.
die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfangs mit der Handangel
a)
vom Ufer des Flurstückes 115/1, Flur 0, Gemarkung Offendorf, Gemeinde Ratekau, in dem in der Übersichtskarte durch Kreuzschraffur und in der Abgrenzungskarte durch blaue Kreuzschraffur gekennzeichneten Bereich des Forellensees, dabei ist es jedoch unzulässig, das Gewässer mit Fischen zu besetzen sowie an- oder zuzufüttern;
b)
in dem in der Übersichtskarte durch Punktsignatur und in der Abgrenzungskarte durch blaue Punktsignatur gekennzeichneten Gewässer auf dem Flurstück 47/77, Flur 0, Gemarkung Seeretz, Gemeinde Ratekau, in der bisheriger Art und in dem bisherigen Umfang, mit der Einschränkung, dass nur heimische Fischarten für den Besatz verwendet werden dürfen;
9.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind, oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Absatz 1 WHG in Verbindung mit
§ 49 Absatz 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96);
10.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;
11.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
12.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden;
13.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer mit Ausnahme des durch blaue Kreuzsignatur in der Abgrenzungskarte und Kreuzsignatur in der Übersichtskarte gekennzeichneten Bereichs des Forellensees auf dem Flurstück 115/1, Flur 0, Gemarkung Offendorf, Gemeinde Ratekau, durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
das Befahren des in der Abgrenzungskarte durch blaue Kreuzsignatur und in der Übersichtskarte durch Kreuzsignatur gekennzeichneten Bereichs des Forellensees auf dem Flurstück 115/1, Flur 0, Gemarkung Offendorf, Gemeinde Ratekau, durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft, dabei ist es jedoch unzulässig, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres an der Insel anzulanden oder die Insel zu betreten und die Wasserfläche um die Insel in einem Abstand von weniger als 30 Meter zu befahren;
c)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden;
14.
das Baden in dem in der Abgrenzungskarte durch blaue Kreuzsignatur und in der Übersichtskarte durch Kreuzsignatur gekennzeichneten Bereich des Forellensees auf dem Flurstück 115/1, Flur 0, Gemarkung Offendorf, Gemeinde Ratekau, durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder von diesen Berechtigten, dabei ist es jedoch unzulässig, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres um die Insel in einem Abstand von weniger als 30 Meter zu baden;
15.
der Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden 110-KV-Leitung;
16.
der Betrieb und die Unterhaltung der genehmigten baulichen Anlagen;
17.
Maßnahmen zur Erforschung, zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem
Denkmalschutzgesetz vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
18.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihr von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Absatz 3 LNatSchG .
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3
BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3
LNatSchG zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG und § 38 LWG
; eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 vorgesehen ist,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten, eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach
§ 69 Absatz 2 Nummer 3 LWG im Bereich von Deichen und Dämmen und
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Absatz 1 Nummer 7 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Anwendung von in Naturschutzgebieten zulässigen chemischen Pflanzenschutzmitteln (Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der jeweils gültigen Fassung) zur gezielten Bekämpfung von Ampfer, Riesen-Bärenklau und Jakobs-Kreuzkraut als Ausnahme von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 11 sowie den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b zulassen, wenn hierfür ein Erfordernis unter Beachtung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nachgewiesen wird und hierdurch der Schutzzweck nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der
§§ 67 und 68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen und Plätze fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen
1.
§ 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a geschlossene Hochsitze, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen, errichtet,
2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b Wild füttert, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anlegt oder betreibt oder Brutkästen für Enten aufstellt oder betreibt,
3.
§ 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c die Jagd auf Graureiher ausübt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 11. August 2015
Dr. Robert Habeck Minister
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet
„Sielbektal, Kreuzkamper Seenlandschaft und umliegende Wälder“
Eine Verletzung der in § 19 Absatz 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein

Anlage

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