ZWVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen (- ZWVO -) Vom 16. Dezember 2003

Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen (-
ZWVO -)
Vom 16. Dezember 2003
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (LVO v. 29.09.2015, GVOBl. S. 353)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen (- ZWVO -) vom 16. Dezember 200330.01.2004
Eingangsformel30.01.2004
§ 1 - Bestimmung der Untersuchungsaufgaben30.10.2015
§ 2 - Zulassungspflicht und Form30.10.2015
§ 3 - Zulassungen anderer Länder30.10.2015
§ 4 - Anforderungen an die Kompetenz und deren Nachweis30.10.2015
§ 5 - Umfang der Zulassung30.10.2015
§ 6 - Anforderungen an die räumliche und gerätetechnische Ausstattung30.01.2004
§ 7 - Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde der leitenden Person30.01.2004
§ 8 - Anforderungen an Anzahl und Fachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Organisation30.01.2004
§ 9 - Pflichten der Untersuchungsstelle30.01.2004
§ 10 - Pflicht zur analytischen Qualitätssicherung30.01.2004
§ 11 - Widerruf der Zulassung30.10.2015
§ 12 - Vereinfachtes Zulassungsverfahren30.10.2015
§ 13 - Zuständigkeit30.10.2015
§ 14 - Auskünfte30.10.2015
§ 15 - In-Kraft-Treten30.10.2015
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-2-92
Aufgrund des § 85 b Abs. 1 des Landeswassergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 490, ber. S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 546), verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:

§ 1 Bestimmung der Untersuchungsaufgaben

(1) Untersuchungen, die im Rahmen
1.
der wasserbehördlichen Überwachung nach
§ 100 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) in Verbindung mit
§ 83 LWG ,
2.
der Indirekteinleiterüberwachung nach
§ 58 WHG in Verbindung mit
§ 33 Absatz 3 LWG und nach
§ 59 WHG ,
3.
der Überwachung nach § 4 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474),
4.
der Überwachung eines behördlich zugelassenen Messprogrammes nach
§ 4 Absatz 5 AbwAG oder
5.
des § 8 in Verbindung mit
§ 5 der Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO)
vom 1. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 203)
notwendig werden, dürfen nur von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
Untersuchungen, die auf Grund der Trinkwasserverordnung vorgenommen werden und
2.
Untersuchungsstellen, die in der Trägerschaft des Bundes oder des Landes stehen.

§ 2 Zulassungspflicht und Form

(1) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Untersuchungen nach
§ 1 durchführen, bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung wird durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung für Untersuchungsstellen erteilt, die ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben.
(2) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden auch Zulassungen für
1.
Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in einem anderen Bundesland, das kein entsprechendes Zulassungsverfahren besitzt, und
2.
Untersuchungsstellen aus weiteren europäischen Staaten
erteilt, soweit diese Untersuchungsstellen in Schleswig-Holstein tätig werden wollen, ohne hier einen Geschäftssitz zu gründen.
(3) Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung befristet für die Dauer von längstens fünf Jahren. Befristete Zulassungen werden auf Antrag, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der zuständigen Behörde vorzulegen ist, verlängert, soweit die Voraussetzungen nach
§ 4 erfüllt sind. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1 a
Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt
§ 111 a Landesverwaltungsgesetz .
(4) Die Erteilung der Zulassung sowie Name, Anschrift und Untersuchungsumfang wird durch die zuständige Behörde jährlich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht. Die Untersuchungsstelle darf die Bezeichnung „Staatlich zugelassene Untersuchungsstelle“ führen.

§ 3 Zulassungen anderer Länder

Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Schleswig-Holstein. Zulassungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen der Zulassung nach § 2 Absatz 3
gleich, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach
§ 4 erfüllt sind. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie der Zulassung und, sofern das Dokument nicht in Deutsch abgefasst ist, einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche verlangt werden. Die Gleichwertigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt.

§ 4 Anforderungen an die Kompetenz und deren Nachweis

(1) Als Voraussetzung für die Zulassung muss der Antragsteller die Anforderungen nach den
§§ 6 bis 8 erfüllen und die Einhaltung der Pflichten nach den
§§ 9 und 10 dieser Verordnung erwarten lassen (Kompetenznachweis).
(2) Der Kompetenznachweis wird durch Vorlage einer gültigen und vollständigen Akkreditierungsbescheinigung eines evaluierten Akkreditierungssystems geführt.
(3) Wird von einer Untersuchungsstelle die Zulassung „Probenahme in Schleswig-Holstein“ beantragt, stellt die zuständige Behörde die Kompetenz der Untersuchungsstelle im Rahmen eines standardisierten Verfahrens fest.

§ 5 Umfang der Zulassung

(1) Die Zulassung nach dieser Verordnung wird für die Untersuchungsbereiche Abwasser, Oberflächenwasser sowie Grund- und Rohwasser erteilt. Teilbereiche im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Probenahme und allgemeine Kenngrößen,
2.
Fotometrie, Ionenchromatographie, Maßanalyse,
3.
Elementanalytik,
4./5.
Gruppen- und Summenparameter,
6.
Gaschromatographische Verfahren,
7.
HPLC-Verfahren,
8.
Mikrobiologische Verfahren
9.1
Biologische Verfahren, Biotests (Teil 1) und
9.2
Biologische Verfahren, Biotests (Teil 2).
(2) Die Zulassung für einen Untersuchungsbereich setzt einen Kompetenznachweis für den Teilbereich 1 und für mindestens einen weiteren Teilbereich in diesem Untersuchungsbereich voraus. Die Kompetenz muss für mindestens 2/3 der aufgeführten Parameter des jeweiligen Teilbereichs nachgewiesen sein. Dieses Kriterium findet nur bei Teilbereichen mit mehr als zwei Parametern Anwendung.
(3) Untersuchungsstellen, die Untersuchungen nach dem
Abwasserabgabengesetz durchführen wollen, müssen die Kompetenz der geforderten Untersuchungsverfahren nachweisen.
(4) Untersuchungsstellen, die in Schleswig-Holstein ausschließlich die Probenahme mit der Ermittlung der allgemeinen Kenngrößen durchführen und die sich daran anschließende Analytik entweder durch eine andere, nach dieser Verordnung zugelassene Untersuchungsstelle oder durch eine Untersuchungsstelle, die in der Trägerschaft des Bundes oder eines Landes steht, durchgeführt wird, können die Zulassung „Probenahme in Schleswig-Holstein“ beantragen. Diese Zulassung gilt nur in Schleswig-Holstein und wird nach einem vereinfachten Zulassungsverfahren (
§ 12 ) erteilt.

§ 6 Anforderungen an die räumliche und gerätetechnische Ausstattung

(1) Die Untersuchungsstelle hat die notwendigen Einrichtungen und Analysengeräte in solcher Anzahl und Beschaffenheit vorzuhalten, dass die fachgerechte Durchführung der Untersuchungen für den gesamten Parameterumfang nach den einschlägigen technischen Normen gewährleistet ist. Alle Einrichtungen und Geräte für die Untersuchung und die Probenahme sind regelmäßig zu warten und zu kalibrieren. Hierüber sind vollständige und nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen und drei Jahre nach der letzten Eintragung zur Überprüfung vorzuhalten.
(2) Die Räumlichkeiten der Untersuchungsstelle, deren bauliche und räumliche Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung müssen den bau-, brandschutz- und arbeitsrechtlichen Anforderungen genügen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle und Abwässer sowie die Reinigung der Abluft muss sichergestellt sein.
(3) Die Untersuchungsstelle muss über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den festgelegten Untersuchungsbereich mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen.

§ 7 Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde der leitenden Person

(1) Die Untersuchungsstelle ist hauptberuflich verantwortlich von einer Person zu leiten, die zuverlässig ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Chemie, Lebensmittelchemie oder einer vergleichbaren Fachrichtung; die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen auch den Abschluss Diplom-Ingenieurin (FH) oder Diplom-Ingenieur (FH) der einschlägigen Fachrichtungen mit besonderer Qualifizierung als gleichwertig anerkennen,
2.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Wasser- beziehungsweise Abwasseranalytik und
3.
sie muss nachweisen können, dass sie sich entsprechend der Entwicklung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Vorschriften auf dem Gebiet der Oberflächenwasser- beziehungsweise Abwasseruntersuchung weiterbildet.
(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
1.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge eines Strafurteils nicht besitzt oder
2.
in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass die Person zur Erfüllung der Aufgaben der Leitung einer Untersuchungsstelle nicht geeignet ist.
(3) Fachliche Qualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erworben wurden, können von der zuständigen Behörde auf Antrag als gleichwertig im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden.

§ 8 Anforderungen an Anzahl und Fachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Organisation

(1) Die mit den Untersuchungen von Oberflächenwasser- oder Abwasserproben beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entsprechend ihrer jeweiligen Aufgaben eine Ausbildung in einer naturwissenschaftlich-technischen Fachrichtung absolviert haben.
(2) Proben dürfen nur von qualifiziertem Personal entnommen werden.
(3) Die Untersuchungsstelle hat folgende organisatorische Anforderungen zu erfüllen:
1.
Beschäftigung von mindestens zwei neben der Laborleitung hauptberuflich tätigen Personen,
2.
Sicherstellung der ständigen Arbeitsfähigkeit,
3.
Benennung mindestens einer Person, die für die Qualitätssicherungsmaßnahmen nach
§ 10 verantwortlich ist,
4.
Vorhalten einer Unterlage über die Organisation und Aufgabenverteilung.
(4) Fachliche Qualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erworben wurden, können von der zuständigen Behörde auf Antrag als gleichwertig im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden.
(5) Es ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstelle durch Schulungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Vorschriften auf dem Gebiet der Oberflächenwasser- beziehungsweise Abwasseruntersuchungen weitergebildet werden. Die Schulungen sind zu dokumentieren.

§ 9 Pflichten der Untersuchungsstelle

Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet,
1.
die vorgeschriebenen Verfahren einzuhalten,
2.
die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen der internen und externen analytischen Qualitätssicherung nach
§ 10 auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage der zuständigen Behörde nachzuweisen,
3.
die ihr übertragenen Untersuchungen ordnungsgemäß, gewissenhaft, unparteiisch, mit eigenem Personal und eigenen Geräten in eigenen Räumen durchzuführen; die Übertragung von Teilen der Untersuchungen oder der Probenahmen an andere zugelassene Untersuchungsstellen bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde,
4.
alle Informationen im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen vertraulich zu behandeln,
5.
alle wesentlichen Änderungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung des Betriebes und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert der zuständigen Behörde mitzuteilen,
6.
eine Überwachung durch Beauftragte der zuständigen Behörde zu dulden.

§ 10 Pflicht zur analytischen Qualitätssicherung

(1) Die Untersuchungsstelle hat ein ihrem Aufgabenumfang angemessenes Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 17 025 zu führen und dieses durch ein Qualitätssicherungshandbuch zu dokumentieren.
(2) Die Rohdaten und Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der Auswertung sind vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren und über einen Zeitraum von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(3) Die Sicherung der internen Laborqualität durch Qualitätssicherungsmaßnahmen wird mindestens alle zwei Jahre überprüft. Die Überprüfung ist durch die Stelle durchzuführen, die den Kompetenznachweis für die Zulassung durchgeführt hat. Ein Wechsel der Stelle ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Bei Verschlechterung der Analysequalität sollen zusätzliche Kontrollen von der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(4) Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, regelmäßig an den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Ringversuchen teilzunehmen. Die Kriterien für eine erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen werden von der zuständigen Behörde entsprechend der geltenden Bestimmungen festgelegt.

§ 11 Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
1.
eine der Zulassungsanforderungen nach den
§§ 6 bis 8
oder § 12 Absatz 3 bis 5
nachträglich entfällt,
2.
erteilte Auflagen oder Bedingungen im Zulassungsbescheid nicht eingehalten wurden,
3.
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach
§ 10 oder § 12 Absatz 7
fehlen, unvollständig oder fehlerhaft sind,
4.
die Teilnahme am Ringversuchsprogramm nicht erfolgte, nicht erfolgreich war oder trotz insgesamt erfolgreicher Teilnahme zweimal in Folge eine fehlerhafte Analytik eines oder mehrerer Untersuchungsparameter vorliegt,
5.
fehlerhafte Analyseergebnisse in der Analytik außerhalb von Ringversuchen (Routineanalytik) vorliegen.
(2) Wird eine Zulassung nach Absatz 1 Nummer 4 widerrufen, ist die Erteilung einer neuen Zulassung möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme an dem nächsten von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Untersuchungsbereich durchgeführten oder an einem von der zuständigen Behörde bestimmten Ringversuch eines anderen Veranstalters nachgewiesen wird. In allen übrigen Fällen ist der Nachweis über die Behebung der festgestellten Mängel zu erbringen.

§ 12 Vereinfachtes Zulassungsverfahren

(1) Das vereinfachte Zulassungsverfahren kommt nur für die „Probenahme in Schleswig-Holstein“ (
§ 5 Absatz 4 ) zur Anwendung.
(2) § 2 gilt für das vereinfachte Zulassungsverfahren mit der Einschränkung, dass die Untersuchungsstelle die Bezeichnung „Staatlich zugelassene Untersuchungsstelle für die Probenahme in Schleswig-Holstein“ führt, entsprechend.
(3) Die Untersuchungsstelle hat die notwendigen Einrichtungen und Probenahmegeräte in solcher Anzahl und Beschaffenheit vorzuhalten, dass die fachgerechte Durchführung der Probenahme mit der Ermittlung der allgemeinen Kenngrößen nach den einschlägigen technischen Normen gewährleistet ist. Alle Einrichtungen und Geräte für die Probenahme sind regelmäßig zu warten und zu kalibrieren. Hierüber sind vollständige und nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen und drei Jahre nach der letzten Eintragung zur Überprüfung vorzuhalten.
§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Untersuchungsstelle ist hauptberuflich verantwortlich von einer Person zu leiten, die ein abgeschlossenes naturwissenschaftlich-technisches Hochschul- oder Fachhochschulstudium, vorzugsweise der Fachrichtung Chemie oder Lebensmittelchemie, und bereits Erfahrungen hinsichtlich der Leitung und der Probenahme vorweisen kann.
§ 7 Absatz 1 Nummer 3, Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die mit den Probenahmen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen eine Ausbildung, möglichst in einer naturwissenschaftlich-technischen Fachrichtung, absolviert haben.
§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Abweichend von
§ 8 Absatz 3 Nummer 1 bedarf es zusätzlich zur Laborleitung einer hauptberuflich beschäftigten Person.
(6) Hinsichtlich der Pflichten der Untersuchungsstelle gilt
§ 9 entsprechend.
(7) Die Untersuchungsstelle hat ein angemessenes Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO/IEC 17 025
1)
zu führen und dieses durch ein Qualitätssicherungshandbuch zu dokumentieren. Dieses ist über einen Zeitraum von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(8) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
gelten entsprechend. Die Erteilung einer neuen Zulassung ist möglich, wenn der Nachweis über die Behebung der festgestellten Mängel erbracht wurde.
Fußnoten
1)
DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025:2005); Beuth Verlag

§ 13 Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde für die Erteilung der Zulassung von Untersuchungsstellen ist die obere Wasserbehörde.
(2) Sie überwacht die Erfüllung der nach dieser Verordnung bestehenden Verpflichtungen und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen alle erforderlichen Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen abzuwehren.

§ 14 Auskünfte

Die zuständige Behörde ist berechtigt, Informationen über Zulassungen, Kompetenznachweise und Ringversuche der Untersuchungsstellen an Behörden, andere öffentliche Stellen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft weiterzugeben.

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 16. Dezember 2003
Klaus Müller
Minister
für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft
Markierungen
Leseansicht