EnWiGVwAbkG SH 2015
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zum Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Vom 12. Oktober 2015

Gesetz zum Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein
über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Vom 12. Oktober 2015
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 12. Oktober 201530.10.2015
Eingangsformel30.10.2015
§ 130.10.2015
§ 230.10.2015
Anlage - Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz30.10.2015
Artikel 1 - Organleihe30.10.2015
Artikel 2 - Organisation30.10.2015
Artikel 3 - Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht30.10.2015
Artikel 4 - Verwaltungskosten30.10.2015
Artikel 5 - Inkrafttreten und Geltungsdauer30.10.2015
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem am 11. August 2015 und am 7. September 2015 unterzeichneten Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz wird zugestimmt.
(2) Das Verwaltungsabkommen
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Abkommen
tritt nach seinem Artikel 5 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 12. Oktober 2015
Torsten Albig Dr. Robert Habeck
Ministerpräsident Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Anlage

Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung
bestimmter Aufgaben nach dem
Energiewirtschaftsgesetz
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Energie (Bund),
und
dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Land)

Artikel 1 Organleihe

(1) Der Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der dem Land nach
§ 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
vom 7. Juli 2005 obliegenden Verwaltungsaufgaben die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung (Organleihe). Die Organleihe umfasst die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nach
§ 54 Absatz 2 EnWG einschließlich aller zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Befugnisse nach Teil 8 des
Energiewirtschaftsgesetzes , insbesondere Aufsichtsmaßnahmen nach
§ 65 EnWG , die Durchführung von Anhörungen und Ermittlungen, die Vertretung der Landesregulierungsbehörde in Beschwerde-, Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die Erhebung von Kosten, Zwangsgeldern und Bußgeldern sowie die Vollstreckung, soweit die Befugnisse nicht der Bundesnetzagentur als Bundesbehörde ausschließlich zugewiesen sind.
(2) Die Organleihe erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der Behörden des Landes.

Artikel 2 Organisation

(1) Dem für den Vollzug des
Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Aufsichtsbehörde) steht gegenüber der Bundesnetzagentur die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der nach
Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu (Rechtsaufsicht). In Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch die Aufsichtsbehörde unverzüglich durch Übermittlung einer schriftlichen Fassung der Weisung unterrichtet.
(2) Aufbau, Innere Ordnung und Personalangelegenheiten der Bundesnetzagentur bleiben Aufgabe des Bundes (Dienstaufsicht).

Artikel 3 Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht

Für den nach Artikel 1
Absatz 1 übertragenen Aufgabenbereich ist das Landesrecht, insbesondere das Haushalts-, Verwaltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes anzuwenden, soweit sich aus dem
Energiewirtschaftsgesetz und den aufgrund des
Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.

Artikel 4 Verwaltungskosten

(1) Die dem Bund für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Verwaltungsmittel entstehenden Kosten trägt das Land.
(2) Für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach
Artikel 1 Absatz 1, bei denen es sich nach der
Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes um kostenpflichtige Amtshandlungen handelt, stellt der Bund dem Land die Kosten in der Höhe in Rechnung, wie er sie bei einer Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit gegenüber dem jeweiligen Kostenschuldner auf der Grundlage der
Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt hätte. Fälle der Uneinbringbarkeit der Kosten oder einer Ermäßigung der Kosten gegenüber dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen mindern den Anspruch des Bundes nicht.
(3) Für die Abrechnung der Kosten für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach
Artikel 1 Absatz 1, die nicht nach der
Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes kostenpflichtig sind, finden die folgenden Kostensätze Anwendung:
1.
für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, 1.500 Euro pro Jahr,
2.
für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz mindestens 10.000, jedoch weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, 3.000 Euro pro Jahr,
3.
für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens nach Nummer 1 und 2, welches Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens nach
§ 3 Nummer 38 EnWG ist, auf welches die Regelungen des Teils 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes unbeschränkt Anwendung finden, 4.700 Euro pro Jahr.
Satz 1 gilt für die Überwachung von Gasverteilernetzen entsprechend.
(4) Das Land leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen der Kosten nach Absatz 3. Die quartalsweise zu leistenden Beträge erfolgen bis zum fünften Werktag des darauf folgenden Monats. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der jährlichen Endabrechnung ergeben, werden mit der Abschlagszahlung für das dritte Quartal des Folgejahres ausgeglichen. Die Kosten nach Absatz 2 werden dem Land jeweils zum Ende eines Quartals in Rechnung gestellt. Die vom Land zu leistenden Beträge sind ab dem Zeitpunkt, in dem das Land mit der Zahlung in Verzug ist, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
(5) Die von der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Aufgabendurchführung nach
Artikel 1 Absatz 1 erhobenen Einnahmen werden jeweils zum Ende des Quartals an das Land abgeführt.

Artikel 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 25. Oktober/28. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 545)
*)
außer Kraft.
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Angemessenheit der Kostensätze nach
Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 anhand ihrer Kosten- und Leistungsrechnung unter Zugrundelegung ihrer Vollkostenrechnung und legt bis zum 31. März 2016 einen Vorschlag für eine Anpassung der Kostensätze vor, soweit dies angemessen ist.
(3) Das Verwaltungsabkommen kann jährlich zum 31. Dezember gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Voraussetzung einer Kündigung nach Satz 1 ist, dass diese dem Vertragspartner mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zugeht.
Berlin, 7. September 2015
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
gez. Rainer Baake Staatssekretär
Kiel, 11. August 2015
Der Minister für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume
gez. Dr. Robert Habeck
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 752-2
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