WittHNatSchESV SH 2016
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenborner Heide“ Vom 19. April 2016

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenborner Heide“
Vom 19. April 2016
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenborner Heide“ vom 19. April 201627.05.2016
Eingangsformel27.05.2016
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet27.05.2016
§ 2 - Geltungsbereich27.05.2016
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele27.05.2016
§ 4 - Verbote27.05.2016
§ 5 - Zulässige Handlungen27.05.2016
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen27.05.2016
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten27.05.2016
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten27.05.2016
Anlage 1 - Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenborner Heide":27.05.2016
Anlage 1a27.05.2016
Anlage 1b27.05.2016
Anlage 2 - Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Wittenborner Heide" befindlichen Bereich des Vogelschutzgebietes DE 2026-401 „Barker und Wittenborner Heide".27.05.2016
Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), in Verbindung mit
§ 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teile des ehemaligen Standortübungsplatzes Wittenborn und westlich angrenzende Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Bark und Wittenborn, Kreis Segeberg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist in Teilen Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG
1)
. Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43/EWG
2)
.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Wittenborner Heide“ unter Nummer 211 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
Fußnoten
1)
„ Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU L 20, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU L 158, S. 193)“.
2)
„ Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU 206, S. 7), geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU L 158, S. 193)“.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 294 ha groß und umfasst Teile des ehemaligen Standortübungsplatzes Wittenborn nördlich der Bundesstraße B 206 zwischen den Ortschaften Schafhaus und Wittenborn sowie eine angrenzende Fläche westlich des ehemaligen Standortübungsplatzes nördlich des Ortsteiles Schafhaus.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1b im Maßstab 1:5.000 ist das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Segeberg, untere Naturschutzbehörde, 23795 Bad Segeberg,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Leezen, 23816 Leezen,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines historischnaturnahen Landschaftsausschnittes mit offenen bis stärker gehölzbestandenen Dünen, Trockenrasen, trockenen Heiden, Übergangsmoor- und Stillgewässerflächen, extensiv genutzten mageren Mineralgrasfluren, teilweise naturnah erhaltenen Laubwaldbeständen einschließlich ihrer jeweiligen Saum- und Übergangsbiotope als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise stark gefährdeten und heute seltenen Pflanzen- und Tierwelt.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten des Ökosystems erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,
1.
die naturraumcharakteristische Struktur und kleinräumige Vielfalt der Dünen- und Heidelandschaft mit ihren geologischen und geomorphologischen Eigenheiten,
2.
die naturraumtypischen Lebensräume der Dünen in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien vom offenen Sand bis zum naturnahen Wald, der trockenen Sandheiden und Borstgrasrasen, der Magergrasfluren und mageren Säume, der Übergangsmoore sowie der naturnahen sonstigen Waldflächen,
3.
die für diese Landschaft charakteristischen und auf den jeweiligen Lebensraum spezialisierten Tier- und Pflanzenarten, zum Beispiel die Arten Heidelerche, Neuntöter, Uhu, Schlingnatter, Haselmaus, Ameisenlöwe,
4.
die Eigenart, Vielfalt und Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild sowie das Gebiet auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und heimatkundlichen Gründen
zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln sowie
5.
innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes die in
Anlage 2 Nummer 1 genannte Vogelart „Heidelerche“ und ihre Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Gewässer gemäß der §§ 67
und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern,
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen,
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes im Sinne von
§ 12 Absatz 6 LNatSchG sowie Kennzeichnungs-, Hinweis- oder Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt,
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen,
15.
Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen,
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren,
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen,
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen, als angeleint gelten Hunde dabei nur an der Kurzleine, Schlepp- oder Langleinen sind unzulässig,
19.
in dem Naturschutzgebiet mit Motorfahrzeugen, ausgenommen elektrisch betriebene Krankenfahrstühle und Fahrräder, zu fahren,
20.
das Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege Fahrrad zu fahren.
(2) Die Verbote in § 4
Absatz 1 dieser Verordnung gelten nicht für die mit dem Bau und dem Betrieb verbundenen Auswirkungen einschließlich der bereits hergestellten oder noch herzustellenden Kompensationsmaßnahmen und deren Pflege der in der Übersichts- und der Abgrenzungskarte 1a grau unterlegt dargestellten, geplanten oder planfestgestellten Trasse der außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden Bundesautobahn 20.
(3) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck und auf die Erhaltungsziele ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein außerhalb der Waldflächen nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde,
2.
die den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 1 und 2 Landeswaldgesetz (LWaldG)
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des
§ 30 BNatSchG in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG , dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
den Anteil nicht standortheimischer Baumarten zu erhöhen oder
b)
in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August eines jeden Jahres Bäume zu fällen und aufzuarbeiten, zulässig bleiben ganzjährig das Rücken und die Abfuhr von bereits geschlagenem Holz, das Aufarbeiten am Wegrand und die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherung,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), dabei ist es jedoch unzulässig
a)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10m
³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel),
b)
Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben,
c)
Wildäcker anzulegen oder zu betreiben,
d)
Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben,
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22a des BJagdG sowie der
§§ 21 und 22 LJagdG
bleibt zulässig,
4.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege, Brücken, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen sowie des ehemaligen Übungshauses als Fledermausquartier; dabei ist es unzulässig, wassergefährdende, auswasch oder auslaugbare Materialien zu verwenden,
5.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Trinkwasserleitungen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen,
6.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
7.
Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem
Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen,
8.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden,
9.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihr von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Absatz 3 LNatSchG .
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3
BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3
LNatSchG zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,
3.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
4.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten,
5.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall zulassen, wenn dies den Schutzzweck sowie die Erhaltungsziele nicht gefährdet.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert,
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert,
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert,
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der
§§ 67 und 68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert,
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt,
9.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
10.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt,
11.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
13.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
14.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen,
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet,
16.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt,
17.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt,
18.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht an der Kurzleine angeleint mitführt,
19.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 in dem Naturschutzgebiet mit Motorfahrzeugen, ausgenommen elektrisch betriebene Krankenfahrstühle oder Fahrräder, fährt,
20.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 das Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege Fahrrad fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne das eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen
§ 5 Absatz 1 Nummer 3
1.
Hochsitze, die mehr als 10m ³
umbauten Raum umfassen, errichtet,
2.
Fütterungseinrichtungen errichtet oder betreibt,
3.
Wildäcker anlegt oder betreibt oder
4.
Brutkästen für Enten aufstellt oder betreibt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Wittenborner Heide“ vom 10. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 463)
3)
, geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 5), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 19. April 2016
Dr. Robert Habeck
Minister
Fußnoten
3)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-10-5

Anlage 1

Bekanntmachung zu der Landesverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Wittenborner Heide“:
Eine Verletzung der in § 19 Absatz 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und
ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein

Anlage 1a

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Anlage 1b

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Anlage 2

zu § 3 Absatz 2 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenborner Heide“.
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Wittenborner Heide“ befindlichen
Bereich des Vogelschutzgebietes DE 2026-401 „Barker und Wittenborner Heide“.
1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung folgender Vogelart und ihres Lebensraumes
von
besonderer Bedeutung:
(fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel)
-
Heidelerche (Lululla arborea) (B)
2
Erhaltungsziele
2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung des Gebietes als Brutlebensraum insbesondere für die Heidelerche. Hierfür ist die Erhaltung oder ggf. Wiederherstellung der von Magerrasen, Dünen- und Sandheideflächen sowie regenerierenden Heidemooren geprägten Sanderlandschaft, die mosaikartig und in Übergängen lichte Laubwälder einschließt, erforderlich.
Für die Heidelerche soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.
2.2
Ziele für Vogelarten:
Erhaltung und ggf. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1. genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Heidelerche
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung
-
und Pflege halboffener Saumbiotope im Übergangsbereich von Wald zu Offenland z. B. Sand- und Feuchtheiden, Trockenrasen, Kahlschlagflächen u.a.,
-
von Ackerbrachen auf Sandböden in der Nachbarschaft von Wald,
-
eines Mosaiks aus vegetationsfreien Bodenstellen und insektenreichen Trockenrasen bzw. Heideflächen und Bäumen bzw. Waldrändern,
-
unbefestigter (Sand-) Wege.
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