Gesetz über die Übertragung und Finanzierung amtlicher Kontrollen bei bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Veterinärbeleihungs- und Kostengesetz - VetbKostG) Vom 4. Dezember 2007
Gesetz über die Übertragung und Finanzierung amtlicher Kontrollen bei
bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(Veterinärbeleihungs- und Kostengesetz - VetbKostG)
Vom 4. Dezember 2007
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst, § 2 geändert (Ges. v. 17.05.2016, GVOBl. S. 127) *) |
Fußnoten
*)
Red.Anm.;
Beachte Artikel 2 des Änderungsgesetzes vom 17.05.2016, GVOBl. S. 127):
“Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gebührenentscheidungen, die bei seiner Verkündung bereits bestandskräftig sowie auf Kostenansprüche, die zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.”
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Übertragung und Finanzierung amtlicher Kontrollen bei bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Veterinärbeleihungs- und Kostengesetz - VetbKostG) vom 4. Dezember 2007 | 01.01.2008 |
Eingangsformel | 01.01.2008 |
§ 1 | 01.01.2008 |
§ 2 | 01.01.2008 |
§ 3 | 01.01.2008 |
§ 4 | 01.01.2008 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Für Amtshandlungen nach den Verordnungen (EG)
1.
Nummer 853/2004
1)
und
2.
Nummer 854/2004
2)
,
erheben die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung des Titels II Kapitel VI der Verordnung (EG)
Nummer 882/2004
3)
, Gebühren, die nicht niedriger sind als die in Anhang IV Abschnitt B dieser Verordnung angegebenen Mindestbeträge und die nicht höher sind als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten gemäß Anhang VI dieser Verordnung.
Fußnoten
1)
Verordnung (EG) Nummer 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU L 139 S. 55, zuletzt ber. 2013 ABl. L 160 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 1137/2014 (ABl. L 307 S. 28).
2)
Verordnung (EG) Nummer 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nummer L 139 S. 206, zuletzt ber. 2013 ABl. L 160 S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 633/2014 (ABl. 175 S. 6).
3)
Verordnung (EG) Nummer 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 S. 1, ber. ABl. L 191 S. 1), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nummer 2015/525 (ABl. L 84 S. 23).
§ 2
(1) Bei der Berechnung der Gebühren nach
§ 1
sind im Falle kostendeckender Gebühren die
1.
Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,
2.
Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung, Reisekosten und Nebenkosten,
3.
Kosten für die Probenahme und Laboruntersuchung
zu berücksichtigen. Satz 1 gilt auch, wenn die Löhne, Gehälter und Kosten bei anderen, für die Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung der
Richtlinie 96/23/EG
zuständigen Behörden entstehen. Die Gebühren werden auf der Grundlage der für die Überwachung des einzelnen Betriebs entstandenen Kosten festgesetzt.
(2) Die Gebühr für die Überprüfung, Inspektion und Genusstauglichkeitskennzeichnung von Frischfleisch in Schlachtbetrieben (Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühr) ist nach dem Aufwand für die in Anhang I Abschnitt I Kapitel I, Kapitel II Buchstabe A bis F und Kapitel III Nr. 1
Verordnung (EG) Nr. 854/2004
durchzuführenden Aufgaben zu bemessen.
§ 3
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte können die ihnen übertragenen Aufgaben der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts zur Erledigung in Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen (Beleihung), wenn
1.
die Anforderungen nach Artikel 5 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004
erfüllt sind,
2.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
3.
gewährleistet ist, dass die Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften beachtet werden.
Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.
(2) Die Übertragung ist zu befristen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden.
(3) Die Bestellung der amtlichen Tierärzte erfolgt im Fall des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft.
(4) Im Falle des Absatzes 1 erhebt der Beliehene Gebühren nach Maßgabe der Vorschriften des Titels II Kapitel VI der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004
sowie den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zum Fleischhygienerecht und zum Geflügelfleischhygienerecht vom 12. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 2)
*)
, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 74), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 4. Dezember 2007
Peter Harry Carstensen | Dr. Christian von Boetticher |
Ministerpräsident | Minister |
für Landwirtschaft, Umwelt und | |
ländliche Räume |
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7832-2
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