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Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Leckfeld“ Vom 7. Oktober 2014

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Leckfeld“
Vom 7. Oktober 2014
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 5 geändert (LVO v. 30.08.2016, GVOBl. S. 818)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Leckfeld“ vom 7. Oktober 201424.10.2014
Eingangsformel24.10.2014
§ 1 - Einstweilige Sicherstellung23.10.2016
§ 2 - Geltungsbereich24.10.2014
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele24.10.2014
§ 4 - Verbote24.10.2014
§ 5 - Zulässige Handlungen23.10.2016
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen24.10.2014
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten24.10.2014
§ 8 - Inkrafttreten24.10.2014
Bekanntmachung24.10.2014
Anlage 1a24.10.2014
Anlage 1b24.10.2014
Anlage 2 - Erhaltungsziele für das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannte Gebiet DE-1219-301 „Leckfeld"24.10.2014
Aufgrund des § 12 Absatz 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), in Verbindung mit
§ 22 Absatz 3 und § 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Einstweilige Sicherstellung

(1) Teile des ehemaligen Bundeswehrflugplatzes Leck auf dem Gebiet der Gemeinden Leck, Tinningstedt und Klixbüll im Kreis Nordfriesland werden bis zum 22. Oktober 2018 einstweilig sichergestellt.
(2) Das sichergestellte Gebiet ist in Teilen besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU L 206, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU L 158, S. 193). Die übrigen Teile des sichergestellten Gebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43/EWG .

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das sichergestellte Gebiet ist etwa 187 ha groß und umfasst einen großen Teil der Flächen des ehemaligen Bundeswehrflugplatzes Leck.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des sichergestellten Gebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des sichergestellten Gebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b ist das FFH-Gebiet senkrecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat
des Kreises Nordfriesland,
untere Naturschutzbehörde,
25813 Husum,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher
des Amtes Südtondern,
25899 Niebüll,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt, da das in
§ 2 beschriebene Gebiet später zum Naturschutzgebiet erklärt werden soll. Sie dient dazu, eine Gefährdung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung zu vermeiden. Ziel ist der Schutz, die Erhaltung und die Entwicklung einer großflächigen, mageren Offenlandschaft mit Feuchtheiden, trockenen Sandheiden, verschiedenen Grünlandformationen unterschiedlicher Magerstufen, kalkreichen Niedermoorstandorten und Kleingewässern als Lebensraum charakteristischer, teilweise besonders gefährdeter Lebensgemeinschaften und der an diese Standorte gebundenen Pflanzen und Tiere.
(2) Schutzzweck der beabsichtigten Unterschutzstellung ist es, die Naturausstattung in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten des Ökosystems erforderlich ist, diese in geeigneter Weise zu entwickeln oder wiederherzustellen.
Insbesondere gilt es,
1.
die großräumige Mageroffenlandschaft,
2.
die zum Teil kleinräumig wechselnden ineinander greifenden Lebensräume mit den dazugehörigen Kontaktzonen,
3.
das naturraumtypische Landschaftsbild und das Gebiet in seiner Bedeutung für die Landschaftsgeschichte des Landes,
4.
die natürlichen Standortfaktoren, insbesondere eine natürliche Trophiestufe der Böden mit nährstoffarmen Verhältnissen und ein natürliches Grund- und Oberflächenwasserregime,
5.
die großflächigen, nährstoffarmen Magerbiotopkomplexe in ihren unterschiedlichen, naturnahen Stadien einschließlich der Übergangszonen zu vermoorten Senken, teilweise als Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse wie die Feuchtheiden, trockenen Sandheiden, Borstgrasrasen, kalkreiche Niedermoore und weitere Biotope wie Trockenrasen, Magerrasen, Kleingewässer, Heideweiher einschließlich vegetationsfreier Bereiche, naturnahe Gehölzformationen und Pionierlebensräume,
6.
die naturraumcharakteristischen, teilweise gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Pflanzen- und Tiergesellschaften der Trocken- und Feuchtlebensräume, Wälder und Stillgewässer sowie die Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) als streng geschützte Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und
7.
die charakteristische und typische Artenvielfalt
zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln sowie
8.
die in Anlage 2
bezeichneten Lebensraumtypen zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wieder herzustellen.
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem sichergestellten Gebiet sind alle Veränderungen verboten, soweit diese zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des sichergestellten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer gemäß der §§ 67
und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des sichergestellten Gebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das sichergestellte Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren oder im sichergestellten Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck und auf die Erhaltungsziele ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende extensive Weide- oder Mähnutzung der übrigen als Grünland genutzten Flächen, dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Düngestoffe oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen aufzubringen;
3.
die den Schutzzweck, die Erhaltungsziele und die Grundsätze der guten fachlichen Praxis berücksichtigende forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 1 und 2 des Landeswaldgesetzes (LWaldG)
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der als Wald genutzten Flächen unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 30 BNatSchG in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG ;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), dabei ist es jedoch unzulässig, geschlossene Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel) und Wild zu füttern, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben;
5.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Brücken, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden;
6.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;
7.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
8.
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und Gewässerränder; die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der nach
§ 30 BNatSchG in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen;
9.
Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege der nach dem
Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
10.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des sichergestellten Gebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden;
11.
die bestimmungsgemäße Nutzung der dem sichergestellten Gebiet unmittelbar benachbarten Start- und Landebahn, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen bezüglich der Einhaltung der luftrechtlichen Vorschriften zur Hindernisfreiheit nach den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 3. August 2012 (Nachrichten für Luftfahrer I 92/13);
12.
die Nutzung und Unterhaltung der für den ordnungsgemäßen Flugbetrieb benötigten Start- und Landebahnen sowie weiterer im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb benötigten Flächen des Sonderlandeplatzes Leck, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen bezüglich der Einhaltung der luftrechtlichen Vorschriften zur Hindernisfreiheit nach den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb, mit der Maßgabe, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde zu dulden;
13.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des sichergestellten Gebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihnen von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Absatz 3 LNatSchG ;
14.
die ordnungsgemäße Herstellung, der ordnungsgemäße Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung einer Teststrecke für Kraftfahrzeuge aller Art für die Durchführung von Prüfungen des Kraftfahrt-Bundesamtes im Rahmen von Abgasuntersuchungen und anderen dem Kraftfahrt-Bundesamt obliegenden Prüfungen auf den dafür notwendigen und vorhandenen, befestigten Flächen des Taxiways sowie der Zuwegung zu dem Shelter, der sich außerhalb des sichergestellten Gebietes befindet;
15.
die ordnungsgemäße Herstellung, der ordnungsgemäße Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung einer Landesunterkunft für Flüchtlinge des Landes Schleswig-Holstein in Containerbauweise im Bereich der westlichen Shelter sowie die hierfür erforderlichen infrastrukturellen Baumaßnahmen;
16.
die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung der zum Zeitpunkt der einstweilgen Sicherstellung durch Verordnung vom 7. Oktober 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 317) vorhandenen baulichen Anlagen;
17.
der ordnungsgemäße Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung von Messanlagen und den dazugehörigen Versorgungsleitungen des Deutschen Wetterdienstes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten innerhalb des vorhandenen Messfeldes.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen der Kapitel 3
BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3
LNatSchG zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG und § 38 LWG
,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des sichergestellten Gebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten und
6.
das Betreten des sichergestellten Gebietes außerhalb der Wege.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Absatz 2 Nummer 22 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Absprüngen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der
§§ 67 und 68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 außer in den Fällen des
§ 7 Absatz 2 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 das sichergestellte Gebiet außerhalb der Wege betritt oder außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt oder im sichergestellten Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt, soweit dies nicht durch den
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 zugelassen ist. Ordnungswidrig nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt ferner, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 geschlossene Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel), Wild füttert, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anlegt oder betreibt oder Brutkästen für Enten aufstellt oder betreibt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 7. Oktober 2014
Dr. Robert Habeck Minister
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Bekanntmachung

Bekanntmachung zu der Landesverordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des geplanten
Naturschutzgebietes „Leckfeld“:
Eine Verletzung der in § 19 Absatz 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und
ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein

Anlage 1a

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Anlage 1b

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

Erhaltungsziele für das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannte Gebiet DE-1219-301 „Leckfeld“
1.
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie
von
besonderer Bedeutung
:
(*: prioritärer Lebensraumtyp)
4010
Feuchte Heiden des nordatlantischen Raums mit Erica tetralix
4030
Trockene europäische Heiden
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen ( und submontan auf dem europäischen Festland auf Silikatböden
7230
Kalkreiche Niedermoore
9190
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
2.
Erhaltungsziele
2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung eines naturraumtypischen Landschaftsausschnittes einer ehemals großflächigen Heidelandschaft mit z.T. landesweit bedeutsamen Lebensraumtypen als überwiegende Offenlandschaft.
2.2
Ziele für Lebensraumtypen von besonderer Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1. genannten Lebensraumtypen. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raums mit Erica tetralix
4030 Trockene europäische Heiden
Erhaltung
der Zwergstrauchheiden mit Glockenheide (Erica tetralix) auf feuchten, nährstoffarmen und sauren Standorten sowie mit Dominanz der Besenheide (Calluna vulgaris) auf nährstoffarmen, trockenen Standorten sowie ihrer charakteristischen Sukzessionsstadien,
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
der charakteristischen pH-Werte, des sauren Standortes, der weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnisse mit hohem Grundwasserspiegel,
der natürlichen Nährstoffarmut,
von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstandorte wie z.B. Schlenken, Vermoorungen, Gewässer, trockene Heiden, Feuchtheiden, Sandmagerrasen, Borstgrasrasen, offene Sandfluren, Wälder,
bestandserhaltender Pflege bzw. Nutzungsformen
6230
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
Erhaltung
der weitgehend gehölzfreien, nährstoffarmen Borstgrasrasen der unterschiedlichen Ausprägungen auf trockenen und feuchten Standorten,
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, v.a. der pedologischen, hydrologischen und oligotrophen Verhältnisse
der charakteristischen pH-Werte
der bestandserhaltenden Pflege bzw. Nutzungsformen
von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen der Kontaktgesellschaften wie z.B. Trockenrasen, Heiden, Feuchtheiden, Moore, Wälder.
7230
Kalkreiche
Niedermoore
Erhaltung
der mechanisch (nur anthropogen) unbelasteten und auch der nur unerheblich belasteten Bodenoberfläche und Struktur,
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen
der natürlichen hydrologischen, hydrochemischen und hydrophysikalischen Bedingungen,
der mit dem Niedermoor hydrologisch zusammenhängenden Kontaktbiotope,
der bestanderhaltenden Pflege bzw. Nutzung.
9190
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
Erhaltung
naturnaher Eichenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
regionaltypischer Ausprägungen (Kratts und lichte Wälder),
der bekannten Höhlenbäume,
der Sonderstandorte (z.B. Findlinge, Bachschluchten, Steilhänge) und Randstrukturen, z.B. Waldmäntel sowie der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur,
eingestreuter Flächen z.B. mit Vegetation der Heiden, Trockenrasen.
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