MetrRHAStVtrG SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds Vom 18. April 2006

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in
der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds
Vom 18. April 2006
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Staatsvertrag geändert (Anl. Ges. v. 28.11.2016, GVOBl. S. 858) *
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 06.03.2017 (GVOBl. S. 169): Der Änderungsstaatsvertrag ist am 01.03.2017 in Kraft getreten

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds vom 18. April 200628.04.2006
Eingangsformel28.04.2006
§ 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds28.04.2006
§ 2 - In-Kraft-Treten28.04.2006
Anlage - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg01.03.2017
Artikel 1 - Kooperationsraum01.03.2017
Artikel 2 - Finanzierung der Zusammenarbeit01.03.2017
Artikel 3 - Förderfonds01.03.2017
Artikel 4 - Inkrafttreten01.03.2017
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds

(1) Dem von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 1. Dezember 2005 unterzeichneten Staatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Kraft tritt, ist vom Innenministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

§ 2 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 18. April 2006
Peter Harry Carstensen Dr. Ralf Stegner
Ministerpräsident Innenminister

Anlage

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
Präambel
(1) Die Förderfonds Hamburg-Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg-Niedersachsen und Hamburg-Schleswig-Holstein sowie die Mittel zur Finanzierung der laufenden Kosten der Zusammenarbeit sind die zentralen Instrumente der Zusammenarbeit der vier Länder zur Unterstützung des gemeinsamen Entwicklungsprozesses in der Metropolregion. Sie sollen hiermit haushaltswirtschaftlich auf ein belastbares Fundament gestellt werden.
(2) Dieser Staatsvertrag soll den mecklenburg-vorpommerschen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Kommunen zum Zeitpunkt der Übernahme von Mitverantwortung eine verlässliche Größe und den Ländern eine verlässliche Planung für künftige Haushaltsjahre vorgeben.

Artikel 1 Kooperationsraum

Der Kooperationsraum der Metropolregion Hamburg wird durch den Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg in seiner jeweils geltenden Fassung festgelegt.

Artikel 2 Finanzierung der Zusammenarbeit

Für die laufenden Kosten der Zusammenarbeit stellen die Länder jährlich je 51.000 € zur Verfügung.

Artikel 3 Förderfonds

(1) Zur Verbesserung der Struktur und zur Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes verpflichten sich
-
die Länder Hamburg und Niedersachsen zur Fortführung des im Jahre 1962 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 600.000 € jährlich je Land beteiligen,
-
die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein zur Fortführung des im Jahre 1960 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 600 000 € jährlich je Land beteiligen,
-
die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern einen Förderfonds einzurichten, an dem sich beide Länder in Höhe von 150 000 € jährlich je Land beteiligen.
(2) Um eine verlässliche Planung zu gewährleisten, sind sich die Beteiligten einig, dass Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen mit mittelbeschränkendem Charakter oder haushaltswirtschaftliche Sperren nicht auf die Förderfonds Anwendung finden.
(3) In einem Haushaltsjahr nicht durch Zuwendungsbescheid in Anspruch genommene Mittel der Förderfonds, die mit Beschlüssen oder nach außen gerichteten Festlegungen auf Maßnahmen verbunden sind, werden wegen den damit zusammenhängenden Vorarbeiten, Planungen und Auswirkungen in folgende Haushaltsjahre übertragen.
(4) Rückflüsse und Zinsen erhöhen das Fördervolumen und müssen wieder als Fördermittel verwendet werden.

Artikel 4 Inkrafttreten

(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, die den übrigen Beteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. Der Vertrag tritt am Ersten des auf die Hinterlegung der letzten Urkunde folgenden Monats in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag kann jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt er mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft.
Hamburg, 1. Dezember 2005
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Ole von Beust
Der Erste Bürgermeister
Für das Land Niedersachsen
gez. Christian Wulff Der Niedersächsische Ministerpräsident
Für das Land Schleswig-Holstein
gez. Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen
Für den Ministerpräsidenten
Markierungen
Leseansicht