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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Henstedter Moor“ Vom 24. Januar 2017

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Henstedter Moor“
Vom 24. Januar 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Henstedter Moor“ vom 24. Januar 201724.02.2017
Eingangsformel24.02.2017
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet24.02.2017
§ 2 - Geltungsbereich24.02.2017
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele24.02.2017
§ 4 - Verbote24.02.2017
§ 5 - Zulässige Handlungen24.02.2017
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen24.02.2017
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten24.02.2017
§ 8 - Inkrafttreten24.02.2017
Anlage 124.02.2017
Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teile des Henstedter Moores östlich von Henstedt-Rhen zwischen der Wilstedter Straße und dem bestehenden Naturschutzgebiet „Oberalsterniederung“ überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Henstedt-Ulzburg und mit geringen Anteilen auf dem Gebiet der Stadt Norderstedt und der Gemeinde Tangstedt (Amt Itzstedt), Kreise Segeberg und Stormarn, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet hat Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dient der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43 EWG
1)
.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Henstedter Moor“ unter Nummer 209 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
Fußnoten
1)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193)

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 218 ha groß und umfasst das Henstedter Moor mit angrenzenden Heide- und Grünlandflächen, Wäldern und Ackerflächen. Bestandteile des Naturschutzgebietes sind die Landschaftsteile mit den Bezeichnungen Lütt Wittmoor, Immenmoor, Wittmoor, Hitten Moor, Horstmoor, Steinberg und Heidhornsberg.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Segeberg, untere Naturschutzbehörde, 23795 Bad Segeberg,
2.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Stormarn, untere Naturschutzbehörde, 23843 Bad Oldesloe,
3.
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde Henstedt-Ulzburg, 24558 Henstedt-Ulzburg,
4.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Itzstedt, 23845 Itzstedt,
5.
bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Norderstedt, 22846 Norderstedt,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines Moor- und Heidegebietes mit Hochmoorresten in unterschiedlichen Regenerationsstadien sowie Grünlandflächen, Knicks, naturnahen Laubwäldern sowie Birkenbruch- und Feuchtwäldern im Moorrandbereich als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,
1.
die Restflächen der Hochmoore mit ihren verschiedenen Regenerationsstadien sowie die Übergangs- und Schwingrasenmoore,
2.
die Nasswiesen, das mesophile Grünland und die Heideflächen als Lebensraum charakteristischer Pflanzen- und Tierarten, insbesondere für Wiesenvögel und für andere bedrohte Vogelarten wie Schleiereule, Wachtel, Braunkehlchen und Neuntöter (Arten nach Anhang I der
Richtlinie 2009/147/EG
2)
,
3.
die Stillgewässer als Lebens- und Reproduktionsraum für Amphibien und Reptilien sowie für Libellen,
4.
das Gebiet mit dem angrenzenden Naturschutzgebiet „Oberalsterniederung“ zu vernetzen und es als Ergänzung zu den Mooren in der Oberalsterniederung sowie
5.
die Eigenart, Vielfalt und Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild sowie das Gebiet auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und heimatkundlichen Gründen
zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Fußnoten
2)
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7), geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193)

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Gewässer gemäß der §§ 67
und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern,
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen,
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes im Sinne von
§ 12a Absatz 6 LNatSchG sowie Kennzeichnungs-, Hinweis- oder Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt,
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
14.
gentechnisch veränderte Organismen freizusetzen oder anzubauen,
15.
Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen,
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren,
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen,
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen; als angeleint gelten Hunde dabei nur an der Kurzleine, Schlepp- und Langleinen sind unzulässig,
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den
a)
Flächen im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein,
b)
durch natürliche und juristische Personen des Privatrechts für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen und
c)
auf den von kommunalen Gebietskörperschaften für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen
nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde;
die Waldflächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein und der Gemeinde Henstedt-Ulzburg sind, ausgenommen die Kiefernbestände, als naturnahe Laubwälder mit ungestörten Naturabläufen zu entwickeln; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherung,
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), der als
a)
Ackerland genutzten, in der Übersichtskarte und Abgrenzungskarte kariert dargestellten Flächen,
b)
Grünland genutzten Flächen, dabei ist es jedoch unzulässig,
aa)
die in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte schraffiert dargestellten Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzubrechen, Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel auf diese Flächen aufzubringen oder in der Zeit vom 5. April bis einschließlich 20. Juni eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen, zu mähen oder dort eine sonstige Bodenbearbeitung vorzunehmen,
bb)
die in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte unterbrochen schraffiert dargestellten Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzubrechen, Pflanzenschutzmittel auf diese Flächen aufzubringen oder in der Zeit vom 5. April einschließlich 20. Juni eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen, zu mähen oder dort eine sonstige Bodenbearbeitung vorzunehmen,
cc)
die in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte mit Punkt-Strich-Schraffur dargestellten Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzubrechen oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, zusätzlich ab dem 1. Januar 2021 auf diesen Flächen Düngemittel auszubringen oder diese Flächen in der Zeit vom 5. April bis einschließlich 20. Juni eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen, zu mähen oder dort eine sonstige Bodenbearbeitung vorzunehmen,
dd)
die in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte gepunktet dargestellten Flächen mehr als bisher zu entwässern oder in Ackerland umzubrechen,
ein Abweichen von der zeitlichen Einschränkung der Bodenbearbeitung und Mahd auf den als Grünland genutzten Flächen ist nur nach vorheriger Einwilligung der unteren Naturschutzbehörde zulässig,
3.
die den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 1 und 2 Landeswaldgesetz
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), der übrigen als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des
§ 30 BNatSchG in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG , dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
den Anteil nicht standortheimischer Baumarten zu erhöhen,
b)
die Flächen mehr als bisher zu entwässern oder
c)
in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August eines jeden Jahres Bäume zu fällen und aufzuarbeiten, ausgenommen davon sind das Rücken und die Abfuhr von bereits geschlagenem Holz, das Aufarbeiten am Wegrand und die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherung,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2451), dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
geschlossene Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel),
b)
Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben,
c)
Wildäcker oder Wildäsungsflächen anzulegen oder zu betreiben oder
d)
Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben;
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22a des BJagdG sowie der
§§ 21 und 22 LJagdG
bleibt zulässig,
5.
die extensive fischereiliche Nutzung des in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte schräg schraffiert dargestellten gemeindeeigenen Regenrückhaltebeckens auf dem Flurstück 91, Flur 17, Gemarkung Henstedt, in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang,
6.
die Sandentnahme und die extensive fischereiliche Nutzung des in der Übersichtskarte grau und in der Abgrenzungskarte blau unterlegt dargestellten östlich liegenden Gewässers auf dem Flurstück 31/7, Flur 16, Gemarkung Henstedt, in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang,
7.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind, oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Absatz 1 WHG in Verbindung mit
§ 49 Absatz 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.- H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680),
8.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen,
9.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
10.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen; dabei ist es unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden,
11.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden,
12.
Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem
Denkmalschutzgesetz vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen,
13.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der genehmigten baulichen Anlagen,
14.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihnen von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Absatz 3 LNatSchG .
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3
BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3
LNatSchG zu beachten.
(3) Die unteren Naturschutzbehörden treffen bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag können die unteren Naturschutzbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG und § 38 LWG
; eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Absatz 1 Nummer 7 vorgesehen ist,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten und
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege.
(2) Die Jagdbehörden können im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Die unteren Naturschutzbehörden können von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert,
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert,
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert,
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der
§§ 67 und 68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert,
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt,
9.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
10.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt,
11.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
13.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
14.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut,
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet,
16.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt,
17.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt,
18.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht an der Kurzleine angeleint mitführt,
19.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen
1.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a geschlossene Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel),
2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Fütterungseinrichtungen errichtet oder betreibt,
3.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c Wildäcker oder Wildäsungsflächen anlegt oder betreibt oder
4.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d Brutkästen für Enten aufstellt oder betreibt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. Januar 2017
Dr. Robert Habeck Minister
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Anlage 1

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