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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Naturwälder in den Landesforsten Barlohe“ Vom 30. Mai 2017

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Naturwälder in den Landesforsten Barlohe“
Vom 30. Mai 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Naturwälder in den Landesforsten Barlohe“ vom 30. Mai 201730.06.2017
Eingangsformel30.06.2017
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet30.06.2017
§ 2 - Geltungsbereich30.06.2017
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele30.06.2017
§ 4 - Verbote30.06.2017
§ 5 - Zulässige Handlungen30.06.2017
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen30.06.2017
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten30.06.2017
§ 8 - Inkrafttreten30.06.2017
Anlage 1a30.06.2017
Anlage 1b30.06.2017
Anlage 1c30.06.2017
Anlage 1d30.06.2017
Anlage 2 - Erhaltungsziele für die im Naturschutzgebiet „Naturwälder in den Landesforsten Barlohe" befindlichen Teilbereiche des als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannten Gebietes DE-1823-301 „Wälder der nördlichen Itzehoer Geest" hier: Teilgebiete Naturwälder Born, Großes Haaler Gehege, Hamweddeler Gehege, Himmelreich, Luhnstedter Gehege, Westerholz30.06.2017
Anlage 2 - Erhaltungsziele für die im Naturschutzgebiet „Naturwälder in den Landesforsten Barlohe" befindlichen Teilbereiche des Vogelschutzgebietes DE1823-401 „Staatsforsten Barlohe" hier: Teilgebiete Naturwälder Born, Großes Haaler Gehege, Hamweddeler Gehege, Himmelreich, Luhnstedter Gehege, Westerholz30.06.2017
Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), in Verbindung mit
§ 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilflächen der Schleswig-Holsteinischen Landesforsten auf dem Gebiet der Gemeinden Bargstedt, Hamweddel, Luhnstedt, Mörel, Nienborstel und Stafstedt, Kreis Rendsburg-Eckernförde, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG
1)
und zu großen Teilen besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG
2)
.
Der überwiegende Teil der in das Naturschutzgebiet einbezogenen Waldflächen unterliegt als Naturwald den gesetzlichen Bestimmungen des
§ 14 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). Die entsprechenden Verbote und Gebote bleiben unberührt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Naturwälder in den Landesforsten Barlohe“ unter Nummer 212 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
Fußnoten
1)
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7), geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193).
2)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193).

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 375 ha groß, davon 334 ha Naturwald, und umfasst aus der Försterei Haale den Forstort „Born“, Teilflächen der Forstorte „Großes Haaler Gehege“ und „Hamweddeler Gehege“, aus der Försterei Mörel Teilflächen der Forstorte „Himmelreich“, „Luhnstedter Gehege“ und „Westerholz“.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a beigefügten Übersichtskarte, Blatt 1 bis 4, im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 b beigefügten Übersichtskarte, Blatt 1 bis 4, im Maßstab 1:25.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 c beigefügten Übersichtskarte, Blatt 1 bis 4, im Maßstab 1:25.000 ist der Naturwald waagerecht schraffiert eingetragen. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 d beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:80.000 sind die einzelnen Teilgebiete des Naturschutzgebietes dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b im Maßstab 1:5.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. In der Abgrenzungskarte 1 c im Maßstab 1:5.000 ist der Naturwald waagerecht grün schraffiert eingetragen. Diese Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(4) Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde, untere Naturschutzbehörde, 24768 Rendsburg,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Jevenstedt, 24808 Jevenstedt,
3.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Mittelholstein, 24594 Hohenwestedt,
4.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Nortorfer Land, 24589 Nortorf,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der ungestörten Entwicklung von naturraumtypischen Waldkomplexen der Schleswig-Holsteinischen Geestlandschaft als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt, teilweise auch von europäischer Bedeutung. Es dient in Teilen der Entwicklung eines Wildnisgebietes. Geschützt werden sollen insbesondere Tieflandbuchenwälder der bodensauren bis reicheren mineralischen Standorte mit ihren vielfältigen Wechselbeziehungen und Übergängen zu Sumpf- und Auwäldern, Eichen-Hainbuchenwäldern, Sümpfen, Röhrichten und nassem Grünland sowie ausgeprägte Quellbereiche und naturnahe Bachläufe. Die als Naturwald geschützten Bereiche sind als Wildnisgebiete im Sinne von
§ 12 Satz 2 LNatschG gesichert und unterliegen ab dem Jahr 2021 einer weitgehend eigendynamischen Entwicklung.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es außerhalb der Naturwälder zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,
1.
die charakteristische Dynamik von ungestörten Wald- und Sumpfflächen, Quellbereichen und naturnahen Bachläufen in ihren jeweiligen Ausprägungen und Wechselbeziehungen als spezielle Lebensräume mit langer Habitattradition,
2.
ungestörte geologische Prozesse und Bodenbildungen sowie einen naturnahen, landschaftstypischen Wasserhaushalt,
3.
die besondere Funktion vielfältiger Übergangszonen wie Sümpfe, Säume und Waldränder sowie der naturnah zu entwickelnden übrigen Waldflächen als charakteristische Lebensräume und Pufferzonen,
4.
die für diese Landschaft charakteristischen und auf den jeweiligen Lebensraum spezialisierten Tier- und Pflanzenarten,
5.
die besondere Schönheit und kleinräumige Vielfalt alter Waldstandorte mit ihrem naturraumtypischen Landschaftsbild sowie das Gebiet aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen,
zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln bzw. sich eigendynamisch entwickeln zu lassen sowie
6.
die weitgehend nutzungsfreien Flächen in ihrer Bedeutung für langfristige naturwissenschaftliche Forschung zu sichern und
7.
die in Anlage 2
Nummer 1 genannten Lebensraumtypen und Arten und die in
Anlage 2 Nummer 2 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorbehaltlich der für den Naturwald geltenden Bestimmungen des
§ 14 LWaldG durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Gewässer gemäß der §§ 67
und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern,
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen,
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes im Sinne von
§ 12a Absatz 6 LNatSchG sowie Kennzeichnungs-, Hinweis-, Informations- oder Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt,
10.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
11.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
12.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
13.
gentechnisch veränderte Organismen freizusetzen oder anzubauen,
14.
Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen,
15.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen,
16.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen; als angeleint gelten Hunde dabei nur an der Kurzleine, Schlepp- und Langleinen sind unzulässig,
17.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
a)
die die gute fachliche Praxis berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von
§ 5 Absatz 1 und 2 LWaldG unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 30 BNatSchG in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG der in der Übersichtskarte 1 a, Blatt 3 und Blatt 4, von links unten nach rechts oben schräg schraffiert dargestellten Flächen sowie in der Abgrenzungskarte 1 a, Blatt 3 und Blatt 4, von links unten nach rechts oben schräg grün schraffiert dargestellten Flächen; in diesen Flächen sind Biotopbäume in einer Mindestzahl von 10 Stück je Hektar in den über 100 Jahre alten Beständen von mindestens 40 cm Brusthöhendurchmesser (1,30 m) auszuwählen, dauerhaft zu markieren und zu erhalten;
b)
auf den in den Übersichtskarten 1 a, Blatt 1 bis 4, von links unten nach rechts oben gestrichelt dargestellten Flächen sowie in der Abgrenzungskarte 1 a, Blatt 1 bis 4, von links unten nach rechts oben grün gestrichelt dargestellten Flächen ausschließlich die Nadelholzentnahme bis zum 31. Dezember 2020 im Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Januar eines jeden Jahres; die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherung bleiben zulässig;
c)
die wissenschaftliche Naturwaldforschung auf den in der Übersichtskarte 1 c, Blatt 2 und Blatt 4, und der Abgrenzungskarte 1 c, Blatt 3 und Blatt 4, dargestellten Naturwaldforschungsflächen; die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherung bleiben zulässig;
d)
die Anerkennung und Verwendung der in der Übersichtskarte 1 a Blatt 2 und in der Abgrenzungskarte 1 a Blatt 3 dargestellten Waldfläche im Luhnstedter Gehege als Ökokontofläche gemäß
§ 16 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit
§ 10 LNatSchG ;
2.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2451), auf Schalen- und Raubwild, dabei ist es unzulässig,
a)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³ umbauten Raumes umfassen (Ständer und Kanzel), Wild zu füttern oder Wildäcker anzulegen;
b)
das Naturschutzgebiet im Rahmen der Jagdausübung außerhalb der Wege und Rückegassen zu befahren;
c)
weitere jagdliche Einrichtungen wie Schußschneisen, Salzlecken, Malbäume, Kirrungen u.Ä. anzulegen;
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22a des BJagdG sowie der
§§ 21 und 22 LJagdG
bleibt zulässig;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der fischereilichen Hege im Sinne des
§ 3 Landesfischereigesetz (LFischG)
vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl-H. S. 295), sowie Befischungen ausschließlich zu Monitoringzwecken;
4.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Absatz 1 WHG in Verbindung mit
§ 49 Absatz 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680),
5.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen,
6.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
7.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen; dabei ist es unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden,
8.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden,
9.
der Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden 380 KV-Leitung sowie der bestehenden 110 KV-Leitung,
10.
Maßnahmen zur Erforschung, zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem
Denkmalschutzgesetz vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen,
11.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihnen von Dritten durchgeführt werden unter Beachtung der für den Naturwald geltenden Bestimmungen des
§ 14 LWaldG ; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Absatz 3 LNatSchG .
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3
BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3
LNatSchG zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG und § 38 LWG
; eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan (
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b vorgesehen ist,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten und
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 im Einzelfall zulassen, wenn dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 bis 12 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert,
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert,
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert,
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der
§§ 67 und 68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert,
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt,
9.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
10.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
11.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
12.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
13.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut,
14.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet,
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt,
16.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht an der Kurzleine angeleint mitführt,
17.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen
§ 5 Absatz 1 Nummer 2
1.
Buchstabe a Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m
³ umbauten Raumes umfassen (Ständer und Kanzel), Wild füttert oder Wildäcker anlegt;
2.
Buchstabe b das Naturschutzgebiet im Rahmen der Jagdausübung außerhalb der Wege und Rückegassen befährt;
3.
Buchstabe c weitere jagdliche Einrichtungen wie Schußschneisen, Salzlecken, Malbäume, Kirrungen u.Ä. anlegt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 30. Mai 2017
Dr. Robert Habeck Minister
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Anlage 1a

Blatt 1
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Anlage 1b

Blatt 1
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Anlage 1c

Blatt 1
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Anlage 1d

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Anlage 2

Nummer 1 zu § 3 Absatz 2 Nummer 7:
Erhaltungsziele für die im Naturschutzgebiet „Naturwälder in den Landesforsten
Barlohe“ befindlichen Teilbereiche des als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
benannten Gebietes DE-1823-301 „Wälder der nördlichen Itzehoer Geest“
hier: Teilgebiete Naturwälder Born, Großes Haaler Gehege, Hamweddeler Gehege,
Himmelreich, Luhnstedter Gehege, Westerholz
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
a)
von
besonderer Bedeutung
:
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9120 Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe (Quercion robori-petraeae oder Ilici-Fagenion)
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) [Stellario-Carpinetum]
91E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
b)
von
Bedeutung:
1096 Bachneunauge (Lampetra planeri)
1.2.
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung großräumiger naturnaher Laubwaldgebiete in standorts- und naturraumtypischer Komplexbildung der beteiligten Vegetationsgemeinschaften unter Beteiligung auch dauerhaft unbewirtschafteter Altwald-Partien zur Sicherung der Habitatkontinuität und Dokumentation heimischer Klimaxvegetation repräsentativer Geest-Naturräume, naturgemäßer Grund- und Bodenwasserstände mit natürlich verlaufenden Waldbächen, unbeeinträchtigten Bodenstrukturen und intakten Feuchtbereichen.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.1a genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum),
9120 Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe (Quercion robori-petraeae oder Ilici-Fagenion),
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum),
9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli).
Erhaltung
naturnaher, teilweise unbewirtschafteter Buchenwälder (9110, 9120 u. 9130) bzw. Eichen- und Eichen-Hainbuchenwälder (9160) in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
der bekannten Höhlenbäume,
der Sonderstandorte und Randstrukturen z.B. natürlich verlaufende Waldbäche, unbewirtschaftete Bachtalauen, Findlinge, nasse und feuchte Senken, Waldquellen, sowie der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur,
weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume wie z.B. Brüche, Kleingewässer (9110, 9120, 9130),
eines hinreichenden Anteils von Stechpalme im Gebiet (9120),
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
der weitgehend natürlichen lebensraumtypischen hydrologischen Bedingungen
(insbesondere Wasserstand, Basengehalt).
91E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Erhaltung
naturnaher Weiden-, Eschen- und Erlenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung an Fließgewässern und in ihren Quellbereichen,
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, u.a. Sandbänke, Flutrinnen, Altwässer, Kolke, Uferabbrüche,
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
der natürlichen, lebensraumtypischen hydrologischen Bedingungen,
der natürlichen Bodenstruktur und der charakteristischen Bodenvegetation.
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
Erhaltung
von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und besonnten Offenlandbereichen,
und Sicherung einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer,
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere strukturreiche Gehölzlebensräume,
geeigneter Sommerlebensräume (Brachflächen, Gehölze u.ä.),
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Gehölzen u.ä.,
bestehender Populationen.
1.2.3
Ziele für Arten von Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.1.b genannten Art. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1096 Bachneunauge (Lampetra planeri)
Erhaltung
sauberer Fließgewässer mit kiesig-steinigem Substrat,
unverbauter oder unbegradigter Flussabschnitte ohne Ufer- und Sohlenbefestigung, Stauwerke, Wasserausleitungen o.ä.; Sicherung von Abschnitten ohne anthropogen erhöhte Sedimenteinträge,
der natürlichen Fließgewässerdynamik und eines weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerzustandes,
der Durchgängigkeit der Gewässer,
eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes in den Bachneunaugen-Gewässern insbesondere ohne dem Gewässer nicht angepaßten Besatz mit Forellen sowie Aalen,
bestehender Populationen.
Fußnoten
*)
prioritärer Lebensraumtyp
prioritärer Lebensraumtyp

Anlage 2

Nummer 2 zu § 3 Absatz 2 Nummer 7:
Erhaltungsziele für die im Naturschutzgebiet „Naturwälder in den Landesforsten
Barlohe“ befindlichen Teilbereiche des Vogelschutzgebietes DE1823-401
„Staatsforsten Barlohe“
hier: Teilgebiete Naturwälder Born, Großes Haaler Gehege, Hamweddeler Gehege,
Himmelreich, Luhnstedter Gehege, Westerholz
2.1.
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von
besonderer Bedeutung:
(fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel)
Uhu (Bubo bubo) (B)
Schwarzstorch (Ciconia nigra) (B)
Mittelspecht (Dendrocopos medius) (B)
Schwarzspecht (Dryocopus martius) (B)
Seeadler (Haliaeetus albicilla) (B)
Wespenbussard (Pernis apivorus) (B)
b)
von
Bedeutung:
(fett: Art des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvogel)
Rotmilan (Milvus milvus) (B)
2.2
Erhaltungsziele
2.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung mehrerer benachbarter Wälder auf Altmoränen der Hohenwestedter Geest mit alten Waldkernen und einer bedeutenden Brutvogelwelt - insbesondere des Mittelspechtes. Zum Schutz der im Gebiet vorkommenden Großvogelarten sind Räume im Umfeld der Bruthabitate zu erhalten, die weitgehend frei sind von vertikalen Fremdstrukturen wie z.B. Stromleitungen und Windkrafträdern.
Zur erfolgreichen Reproduktion der Vogelarten ist der Erhalt eines störungsarmen bzw. störungsfreien Horstbereiches und Horstumfeldes insbesondere
-
zwischen dem 01.05. und 31.08. für den Wespenbussard
-
zwischen dem 31.01. und 31.07. für den Uhu
-
zwischen dem 15.02. und 31.08. für den Seeadler
-
zwischen dem 01.03. und 31.08. für den Rotmilan
-
zwischen dem 01.04. und 31.08. für den Schwarzstorch
notwendig.
2.2.2
Ziele für Vogelarten
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1. genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Arten der Laub-, Misch und Bruchwälder wie Uhu, Mittel- und Schwarzspecht, Wespenbussard, Rotmilan, Seeadler und Schwarzstorch
Erhaltung
der traditionell genutzten Horstbäume und der bestehenden Habitatstrukturen im direkten Umfeld (Schwarzstorch, Seeadler, Rotmilan und Wespenbussard) sowie geeigneter Horstbäume, insbesondere alter, starkastiger Eichen (Schwarzstorch) und Buchen (Seeadler) sowie Nadelbäumen (Wespenbussard),
eines - bezogen auf das Gesamtgebiet - ausreichend hohen Anteils zusammenhängender, über 80jähriger Laubwaldbestände mit einem ausreichenden Anteil an Alteichen, sonstigen rauhborkigen Bäumen wie z.B. Uralt-Buchen und stehendem Totholz mit BHD über 25 cm für den Mittelspecht bzw. eines ausreichend hohen Altholzanteils zur Anlage von Nisthöhlen, v.a. glattrindige, über 80jährige Laubhölzer mit BHD über 35 cm für den Schwarzspecht),
von Begleitanpflanzungen an Straßen und Bahndämmen im Umfeld der Brutplätze (Vermeidung von Kollisionen) (Uhu),
von Erlen- und Eschenbeständen auf Feuchtstandorten mit hohem Alt- und Totholzanteil (Mittelspecht),
bekannter Höhlenbäume (Schwarzspecht),
von aufgelockert strukturierten Misch- und Nadelwäldern als bevorzugte Nahrungshabitate (Schwarzspecht),
von Ameisenlebensräumen, insbesondere lichten Waldstrukturen, Lichtungen, Schneisen als wesentliche Nahrungshabitate (Schwarzspecht),
von Totholz und Baumstubben als Nahrungsrequisiten (Schwarzspecht),
von alten, lichten Waldbeständen mit Lichtungen, Waldwiesen (Wespenbussard),
großräumiger, störungsarmer Laub- und Mischwälder als geeignete Brutgebiete (Schwarzstorch),
von durch Wirtschaftswege nicht oder nur in geringem Umfang durchschnittenen Laubaltholzbeständen,
von sauberen, strukturreichen und störungsarmen Nahrungsgewässern wie z.B. Waldteichen, langsam fließenden Bächen, Altwässern, Sümpfen etc. sowie extensiv bewirtschaftetem Grünland in Waldnähe (Schwarzstorch).
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