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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen“ Vom 16. Februar 2015

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen“
Vom 16. Februar 2015
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 Nummer 1 neu gefasst (Art. 14 LVO v. 16.05.2018, GVOBl. S. 296)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen“ vom 16. Februar 201527.03.2015
Eingangsformel27.03.2015
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet27.03.2015
§ 2 - Geltungsbereich27.03.2015
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele27.03.2015
§ 4 - Verbote27.03.2015
§ 5 - Zulässige Handlungen27.03.2015
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen27.03.2015
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten27.03.2015
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten27.03.2015
Anlage 1a27.03.2015
Anlage 1b27.03.2015
Anlage 2 - Zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen"29.06.2018
Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), in Verbindung mit
§ 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Kleine Binnensee, angrenzende Salzwiesen und die vorgelagerten Dünen auf dem Gebiet der Gemeinde Behrensdorf, Kreis Plön, sowie ein ca. 500 Meter breiter Streifen der Ostsee, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet ist zum überwiegenden Teil Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU L 20, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU L 158, S. 193), und zum überwiegenden Teil besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU L 206, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU L 158, S. 193). Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43/EWG .
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen“ unter Nummer 53 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 255 Hektar groß und umfasst den Kleinen Binnensee, Flächen in der Ostsee sowie Salzwiesen in der Gemarkung Behrensdorf.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b im Maßstab 1:5.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Diese Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Plön, untere Naturschutzbehörde, 24306 Plön,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Lütjenburg, 24321 Lütjenburg,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines dynamischen, ostseetypischen Küstenökosystems mit marinen Flachwasserbereichen, Spülsäumen, Sandstränden, Weißdünen, Strandwällen, Strandseen, naturnahen salzhaltigen Kleingewässern, Niedermoorbereichen, Brackwasserröhrichten, atlantischen Salzwiesen, Feuchtgrünlandbereichen sowie Gebüschen als Lebensraum einer typischen, teilweise gefährdeten Tier- und Pflanzenwelt.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln. Insbesondere gilt es,
1.
die für den Naturraum typischen natürlichen, dynamischen Prozesse,
2.
die naturraumtypischen Lebensräume der Ostsee und der Küstenbereiche, insbesondere die Sandbänke, den Strandsee, die Spülsäume, den Kiesstrand, den Strandwall, die Salzwiesen und die Weißdünen,
3.
die für den Küstenraum und die Ostsee charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere auch die hier überwinternden, rastenden und brütenden Vogelarten, sowie die Säugetiere, die Fische, Reptilien, Amphibien und Wirbellosen,
4.
den natürlichen oder naturnahen, meerwasser-beeinflussten Wasserhaushalt als Voraussetzung für die Entwicklung und Regeneration der Küstenlandschaft,
5.
die Eigenart und Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit dieses Gebietes,
6.
das naturraumtypische Landschaftsbild
zu erhalten, wiederherzustellen und zu schützen sowie
7.
die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als extensiv genutztes Grünland oder Sukzessionsflächen,
8.
die natürliche Dynamik der Gewässer und die naturraumtypische Gewässergüte, insbesondere der Kembser Au,
zu entwickeln sowie
9.
die in Anlage 2
Nummer 1 genannten Lebensraumtypen und Arten und die in
Anlage 2 Nummer 2 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder ihn wieder herzustellen.
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer gemäß §§ 67
und 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer außerhalb der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck und auf die Erhaltungsziele ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein sowie den sonstigen für Zwecke des Naturschutzes erworbenen, in der Übersichtskarte 1 a grau und in der Abgrenzungskarte 1 a grün, unterlegt dargestellten Flächen nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 2 BNatSchG der als Grünland genutzten Flächen, dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
die in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a schraffiert dargestellte Fläche mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln sowie Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel auf dieser Fläche aufzubringen; zulässig ist die Beweidung nach Maßgabe der guten fachlichen Praxis,
b)
die in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a punktiert dargestellten Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen aufzubringen;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
die Wasservogeljagd sowie die Jagd auf Graureiher und Rebhuhn auszuüben,
b)
die Jagd auf Rehwild vor dem 1. Juli eines jeden Jahres auszuüben,
c)
die Jagd auf sonstiges Niederwild vor dem 1. August eines jeden Jahres auszuüben,
d)
geschlossene Hochsitze, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel), zu errichten,
e)
Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben oder
f)
Wildäcker oder Wildäsungsflächen anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen;
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22 a des BJagdG sowie der
§§ 21 und 22 LJagdG
bleibt zulässig;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung
a)
der erwerbsmäßigen Fischerei in den zum Naturschutzgebiet gehörenden Teilen der Ostsee, soweit keine Beschränkungen nach
§ 5 Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, ber. 2008 S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder nach der Küstenfischereiverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 552), getroffen sind, dabei ist es jedoch unzulässig, Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen;
b)
des Fischfanges mit der Handangel von dem in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a mit Kreissignatur gekennzeichneten Uferabschnitt der Ostsee aus ganzjährig, auch im Bereich des vor diesem Abschnitt liegenden Teils der Ostsee; dabei ist es jedoch unzulässig, Gemeinschaftsveranstaltungen durchzuführen oder Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen;
5.
der Betrieb und die Unterhaltung der genehmigten baulichen Anlagen;
6.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;
7.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Absatz 1 WHG in Verbindung mit
§ 49 Absatz 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387);
8.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
9.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze sowie der Strandwallübergänge und der Brücken, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden;
10.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Sinne des siebenten Teiles des LWG, sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten, sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Dünen, des Strandwalls und des Vorstrandes, unzulässig sind dabei jedoch solche Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;
11.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundeswasserstraße Ostsee nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
12.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Wasserflächen durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte oder Bedienstete der Naturschutzbehörden;
13.
Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem
Denkmalschutzgesetz (DschG) in der Fassung vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
14.
das Betreten des Strandes und das Lagern auf dem Strand auf einer Breite von bis zu 10 Meter parallel zur Wasserlinie der Ostsee außerhalb der vegetationsbestandenen Strandflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, den in der Abgrenzungskarte 1 a sowie in der Übersichtskarte 1 a dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Strandabschnitt in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines jeden Jahres sowie in der Brutzeit die besonders gekennzeichneten Nistplätze von Küstenvögeln zu betreten;
15.
das Baden in der Ostsee vom Strand aus im Rahmen der naturverträglichen Erholung, dabei ist es jedoch unzulässig, in dem Bereich der Ostsee in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines jeden Jahres zu baden, der dem Strandabschnitt vorgelagert ist, der in der Abgrenzungskarte 1 a sowie in der Übersichtskarte 1 a durch halbgefüllte Kreissignatur dargestellt und in der Örtlichkeit gekennzeichnet ist;
16.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der Vogelwärterhütte;
17.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung des Toilettengebäudes;
18.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der im südöstlichen Bereich des Naturschutzgebietes verlegten Wasserversorgungsleitung des Wasserbeschaffungsverbandes Panker-Giekau für die Vogelwärterhütte und die Toilettenanlage der Gemeinde Behrensdorf;
19.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der Strandkorbvermietung im Rahmen der genehmigten Nutzung;
20.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihr von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Absatz 3 LNatSchG .
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3
BNatschG in Verbindung mit Kapitel 3 des
LNatSchG zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), sowie die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG und § 38 LWG
; eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Absatz 1 Nummer 7 vorgesehen ist,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten;
eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisam nach
§ 69 Absatz 2 Nummer 3 LWG im Bereich der Deiche und Dämme und
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist; dieses gilt nicht für die Wasservogeljagd.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der
§§ 67 und 68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 die Gewässer außerhalb der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen
1.
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a die Wasservogeljagd oder die Jagd auf Graureiher oder Rebhuhn ausübt,
2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Jagd auf Rehwild vor dem 1. Juli eines jeden Jahres ausübt,
3.
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c die Jagd auf sonstiges Niederwild vor dem 1. August eines jeden Jahres ausübt,
4.
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d geschlossene Hochsitze, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel), errichtet,
5.
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Fütterungseinrichtungen errichtet oder betreibt oder
6.
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f Wildäcker oder Wildäsungsflächen anlegt oder betreibt oder Brutkästen für Enten aufstellt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen“ vom 25. Februar 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 43)
*)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 16. Februar 2015
Dr. Robert Habeck
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Bekanntmachung zu der Landesverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen“
Eine Verletzung der in § 19 Absatz 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-3-47

Anlage 1a

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Anlage 1b

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Anlage 2

Zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen“
1
Erhaltungsziele für die im Naturschutzgebiet „Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen“ befindlichen Teilbereiche der gesetzlich geschützten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-1629-391 „Strandseen der Hohwachter Bucht“ und DE 1631-392 „Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen“ ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
von besonderer Bedeutung: (* prioritäre Lebensraumtypen)
1150*
Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)
1160
Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen)
1170
Riffe
1220
Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände
1330
Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae)
2110
Primardünen
2120
Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria
2130*
Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
1351
Schweinswal (Phocoena phocoena)
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung eines in Teilbereichen strukturell und funktionell intakten und dynamischen Strandsee- und Strandseeniederungssystems unterschiedlicher biologischer und hydrologischer Ausprägungen, Zonierungen und Entwicklungsstadien im Verbund mit der angrenzenden Küsten- und Dünenlandschaft. Dazu gehört die Erhaltung funktionierender, naturnaher ökologischer Austausch- und Wechselbeziehungen zur Ostsee, zu einmündenden Fließgewässern und zu Dünen- und Brackwasserformationen.
Für den Lebensraumtyp 1150* soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.
Die Ostsee-Wasserflächen des Naturschutzgebietes sind als Teilgebiet des größten zusammenhängenden Flachwassergebietes der westlichen Ostsee um Fehmarn mit Vorkommen des Schweinswales und unter Einschluss des größten Ostseeriffs Schleswig-Holsteins mit ursprünglichen, artenreichen strömungsexponierten Steinriffen, die sich bis in die Ausschließliche Wirtschaftszone erstrecken, in seiner störungsfreien, natürlichen, dynamischen Entwicklung zu erhalten.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen von besonderer Bedeutung:
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1150*
Lagunen des Küstenraumes (Strandseen) (1629-391)
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung
-
vom Meer beeinflusster ausdauernd oder zeitweise vorhandener Gewässer und deren Verbindungen zur Ostsee,
-
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerverhältnisse und Prozesse und der hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer,
-
der prägenden Sediment-, Strömungs- und Wellenverhältnisse im Küstenbereich sowie der durch diese bewirkten Morphodynamik,
-
weitgehend störungsfreier Küstenabschnitte.
1160
Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen) (1631-392)
Erhaltung
-
der weitgehend natürlichen Morphodynamik des Bodens, der Flachwasserbereiche und der Uferzonen,
-
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerverhältnisse und Prozesse,
-
der Biotopkomplexe und ihrer charakteristischen Strukturen und Funktionen mit zum Beispiel Sandbänken und Watten,
-
der Seegraswiesen und ihrer Dynamik.
1170
Riffe (1631-392)
Erhaltung
-
natürlicher, von mechanischer (anthropogener) Schädigung weitgehend freier und morphologisch ungestörter Bereiche des Meeresgrundes oder periodisch trockenfallender Flachwasserzonen mit Hartsubstraten wie Fels, Findlingen, Steinen, natürlichen Muschelbänken und der zu Sandbänken vermittelnden Mischbestände,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerverhältnisse und Prozesse sowie weiterer lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen.
1220
Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände (1629-391)
Erhaltung
-
der natürlichen Überflutungen,
-
der weitgehend natürlichen Sediment- und Strömungsverhältnisse im Küstenbereich,
-
der weitgehend natürlichen Dynamik ungestörter Kies- und Geröllstrände und Strandwalllandschaften,
-
der ungestörten Vegetationsfolge (Sukzession),
-
unbeeinträchtigter Vegetationsdecken.
1330
Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae) (1629-391)
Erhaltung
-
weitgehend natürlicher Morphodynamik des Bodens und der Bodenstruktur,
-
der Salzwiesen mit charakteristisch ausgebildeter Vegetation und ihrer ungestörten Vegetationsfolgen (Sukzession),
-
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Verhältnisse und Prozesse.
2110
Primärdünen
2120
Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria (1629-391)
Erhaltung
-
der natürlichen Sand- und Bodendynamik und der Dünenbildungsprozesse,
-
der natürlichen Sediment- und Strömungsverhältnisse im Küstenbereich mit frisch angeschwemmten Sänden (2110),
-
der ungestörten Vegetationsfolge (Sukzession) (2110),
-
der Vegetationsbestände ohne Bodenverletzungen (2110),
-
der natürlichen Sand- und Bodendynamik und der Dünenbildungsprozesse,
-
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen beziehungsweise eingestreuten Sonderstrukturen wie zum Beispiel Sandflächen, Silbergrasfluren, Sandmagerrasen oder Heideflächen (2120),
-
der natürlichen Bodenentwicklung und der natürlichen Wasserstände in den Dünenbereichen (2120),
-
vorgelagerter, unbefestigter Sandflächen zur Sicherung der Sandzufuhr (2120).
2130*
Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen) (1629-391)
Erhaltung
-
reich strukturierter Graudünenkomplexe,
-
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen beziehungsweise eingestreuter Sonderstandorte wie zum Beispiel Abbruchkanten, Feuchtstellen, Sandmagerrasen, Heideflächen,
-
der natürlichen Bodenentwicklung und der weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnisse,
-
der natürlichen Dünenbildungsprozesse.
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Erhaltung
-
der Vorkommen feuchter Hochstaudensäume an beschatteten und unbeschatteten Gewässerläufen und an Waldgrenzen,
-
der bestandserhaltenden Pflege beziehungsweise Nutzung an Offenstandorten,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, unter anderem der prägenden Beschattungsverhältnisse an Gewässerläufen und in Waldgebieten und
-
der hydrologischen und Trophieverhältnisse.
1351
Schweinswal (Phocoena phocoena) (1631-392)
Erhaltung
-
von naturnahen Küstengewässern der Ostsee, insbesondere von produktiven Flachwasserzonen bis 20 m Tiefe,
-
von störungsarmen Bereichen mit geringer Unterwasserschallbelastung,
-
der Nahrungsfischbestände, insbesondere Hering, Dorsch und Grundeln,
-
Sicherstellung einer möglichst geringen Schadstoffbelastung der Küstengewässer.
2.
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen“ befindlichen Teilbereich des EG-Vogelschutzgebietes DE 1530-491 „Östliche Kieler Bucht“
2.1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von
besonderer Bedeutung
:
(fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel; R: Rastvögel, N= Nahrungsgast)
Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) (B)
Löffelente (Anas clypeata) (R, B)
Knäkente(Anas querquedula) (B)
Schnatterente (Anas strepera) (R)
Blässgans (Anser albifrons) (R, B)
Graugans (Anser anser) (R)
Tafelente (Aythya ferina) (R, B)
Reiherente (Aythya fuligula) (R, B)
Bergente (Aythya maria) (R)
Schellente (Bucephala clangula) (R)
Rohrweihe
(Circus aeruginosus) (N)
Eisente (Clangula hyemalis) (R)
Singschwan
(Cygnus cygnus) (R)
Seeadler
(Haliaeetus albicilla) (N)
Trauerente (Melanitta nigra) (R)
Mittelsäger (Mergus serrator) (R)
Eiderente (Somateria mollissima) (R)
Zwergseeschwalbe (Sterna albifrons) (B)
b)
von Bedeutung
:
(fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel; R: Rastvögel)
Bekassine (Gallinago gallinago) (B)
Goldregenpfeifer
(Pluvialis apricaria) (R, B)
Säbelschnäbler
(Recurvirostra avisetta) (B)
Rotschenkel (Tringa totanus) (B)
Kiebitz (Vanellus vanellus) (B)
2.2
Erhaltungsziele
2.2.1
Übergreifende Ziele für Vogelarten
Erhaltung eines Teilbereichs der Küstengewässer mit außerordentlich hoher Bedeutung im internationalen Vogelzuggeschehen als möglichst störungsfreies Rast- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche Entenarten, als günstiger Nahrungslebensraum für Brut- und Rastvögel sowie als Brutlebensraum für Küsten- Wiesen- und Röhrichtvögel. Zusammen mit den übrigen Ostseegebieten hat es existentielle Bedeutung als Überwinterungsgebiet für (Meeres-) Enten. Weiterhin Erhaltung von unzerschnittenen Räumen, die weitgehend frei von vertikalen Fremdstrukturen wie z.B. Stromleitungen und Windkraftanlagen sind.
2.2.2
Ziele für Vogelarten
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1 genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Küstenvögel der Ostsee mit Kontaktlebensraum Strand, wie Löffelente, Schnatterente, Tafelente, Reiherente, Schellente, Eisente, Trauerente, Blässgans, Graugans, Bergente, Mittelsäger, Eiderente, Säbelschnäbler und Zwergseeschwalbe
Erhaltung
von störungsarmen, küstenfernen und küstennahen Flachwasserbereichen als Rast- und Überwinterungsgebiete vom 15. Oktober - 15. April, insbesondere geschützte Buchten, Strandseen, Lagunen (für (Meeres-)Enten),
der natürlichen geomorphologischen Küstendynamik und dadurch von vegetationsarmen Muschelschill-, Kies- und Sandflächen,
von Inseln bzw. Halbinseln, Dünengebieten und Salzwiesen mit niedriger bis mittelhoher Vegetation als Brutplätze, der Störungsarmut zwischen dem 15. April - 31. Juli, von Möwenkolonien, einer möglichst hohen Wasserqualität und -klarheit (für den Mittelsäger),
von Muschelbänken und einer artenreichen Wirbellosenfauna als wesentliche Nahrungsgrundlage (für Eider-, Eis-, Trauer-, Berg-, Schell-, Reiher- und Tafelente),
von Schlick- und Mischwattflächen zum Nahrungserwerb, von angrenzenden, vegetationsarmen Flächen mit einzelnen dichteren Pflanzenbeständen wie Salzwiesen, Strandseen und Nehrungshaken als Brutplätze (für den Säbelschnäbler),
naturnaher Sandstrände, Strandwälle, Nehrungshaken, Primärdünen und Lagunen sowie Salzwiesen, von kurzrasigen oder kiesigen Arealen, der Störungsarmut im Bereich der Brutkolonien, von klaren Gewässern mit reichen Kleinfischvorkommen im Umfeld der Brutkolonien (für die Zwergseeschwalbe).
Arten des Offenlandes vor allem Feuchtgrünland, Niedermoor, Salzwiesen, wie Knäkente, Bekassine, Goldregenpfeifer, Rotschenkel und Kiebitz
Erhaltung
offener Kulturlandschaften und der natürlicherweise offenen Küstenheiden, Dünen und Salzwiesen, einer extensiven Grünlandnutzung,
von offenen Landschaften mit nassen bis feuchten Flächen und relativ dichter aber nicht zu hoher Vegetation wie z.B. feuchte Brachflächen, Verlandungszonen, sumpfige Stellen im Kulturland und extensiv beweidetes Grünland, von hohen Grundwasserständen, kleinen offenen Wasserflächen wie Blänken und Mulden und einer geringen Nutzungsintensität,
von geeigneten Rastgebieten wie offenen Kurzgraswiesen sowie günstiger Nahrungsverfügbarkeit (Goldregenpfeifer),
großflächig offener und zusammenhängender Grünlandbereiche mit hoher Bodenfeuchte, niedriger Vegetation und geringer Zahl von Vertikalstrukturen v.a. unbeweidete Salzwiesen und extensiv bewirtschaftetes Feuchtgrünland (Rotschenkel, Kiebitz, auch Rastgebiete des Goldregenpfeifers),
von hohen Grundwasserständen, kleinen offenen Wasserflächen, Blänken und Mulden und einer geringen Nutzungsintensität, v.a. in Verbindung mit Grünland (Rotschenkel und Kiebitz),
von störungsarmen Brutbereichen zwischen dem 1. April - 31. Juli,
von deckungsreichen Brutgewässern, von offenen Flachwasserbereichen mit üppiger Unterwasservegetation in den Brutgebieten und z. T. kurzrasigen Randbereichen zur Nahrungsaufnahme (Knäkente),
von ausreichend hohen Wasserständen in den Brutgebieten (Knäkente).
Arten der Seen, Teiche und Kleingewässer wie Singschwan
Erhaltung
geeigneter Rastgebiete in der offenen Landschaft wie Strandseen, Lagunen, Meeresbuchten, Überschwemmungsgebiete sowie Grünlandflächen als Nahrungsflächen; von möglichst ungestörten Beziehungen im Gebiet, insbesondere keine vertikalen Fremdstrukturen zwischen einzelnen Teilhabitaten wie Nahrungsgebieten und Schlafplätzen, der Störungsarmut in den Rast- und Überwinterungsgebieten.
Arten der (Land-)Röhrichte, Weidengebüsche und Hochstauden wie Schilfrohrsänger, Rohrweihe
Erhaltung
von Schilfröhricht nasser Standorte in strukturell vielfältigem Umfeld mit Hochstaudenriedern, einzelnen Weidenbüschen und extensiv genutztem Grünland, lückiger Schilfbestände mit langen Grenzlinien und mit z.T. geringer Halmdichte, eines ausreichend hohen Wasserstandes (Schilfrohrsänger),
von naturnahen Bruthabitaten wie Röhrichten und Verlandungszonen in Niederungen sowie an Teichen und Strandseen, von Verlandungszonen, Kleingewässern, extensiv genutztem Feuchtgrünland u. ä. als Nahrungsgebiete in der Umgebung der Brutplätze (Rohrweihe),
einer extensiven Nutzung von Grünlandstandorten.
Arten der Laub-, Misch und Bruchwälder wie Seeadler
Erhaltung
von fischreichen Gewässern und vogelreichen Feuchtgebieten.
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