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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Schleimündung“ Vom 2. Mai 2011

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Schleimündung“
Vom 2. Mai 2011
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 und Anlagen geändert (Art. 9 LVO v. 16.05.2018, GVOBl. S. 296)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Schleimündung“ vom 2. Mai 201127.05.2011
Eingangsformel27.05.2011
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet27.05.2011
§ 2 - Geltungsbereich29.06.2018
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele27.05.2011
§ 4 - Verbote27.05.2011
§ 5 - Zulässige Handlungen26.02.2016
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen27.05.2011
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten27.05.2011
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten27.05.2011
Anlage 1 - Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Schleimündung"27.05.2011
Anlage 1d29.06.2018
Anlage 1e29.06.2018
Anlage 2 - zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Schleimündung"29.06.2018
Aufgrund des § 13 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 784), in Verbindung mit
§ 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), sowie aufgrund
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teile der Halbinseln Oehe und Olpenitz mit den angrenzenden Wasserflächen der Schlei und der Ostsee auf dem Gebiet der Gemeinde Maasholm und der Stadt Kappeln, Kreis Schleswig-Flensburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist zu großen Teilen Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) und besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368). Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43/EWG .
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Schleimündung“ unter Nummer 3 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 691 ha groß und umfasst Teilflächen der Halbinsel Oehe mit den Landschaftsteilen Maasholmer Moor, Alte Maas, Flöhholm, Neue Wiese und Lotseninsel nördlich der Schleimündung sowie die Halbinsel Olpenitz südlich der Schleimündung einschließlich der umgebenden Flachwasserbereiche der Schlei und der Ostsee.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 d beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 e beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 d im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 e ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg - Untere Naturschutzbehörde -, 24837 Schleswig,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Geltinger Bucht, 24972 Steinbergkirche,
3.
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Kappeln, 24376 Kappeln,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines dynamischen, ostseetypischen Küstenökosystems mit marinen Flachwasserbereichen, Spülsäumen, Strandwällen, Dünen, Salzwiesen, Trockenrasen, Flachwasserbereichen des Schleihaffs mit Lagunen und Windwatten als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierwelt. Viele der Arten und Lebensräume sind von europaweiter Bedeutung.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet als von Menschen möglichst wenig beeinflussten Landschaftsausschnitt in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,
1.
die für diesen Naturraum typischen geologischen und geomorphologischen Eigenheiten und pedogenen Bildungen einer dynamischen Küstenlandschaft,
2.
die naturraumtypischen Lebensräume der Ostsee im Flachwasserbereich der Küste sowie der Schlei, insbesondere der Lagunen und der Graudünen,
3.
die auf den Küstenraum spezialisierten, charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere auch die hier brütenden, rastenden, mausernden und nach Nahrung suchenden Vogelarten, vor allem Sturmmöwe, Mantelmöwe, Gänse- und Mittelsäger, Säbelschnäbler, Küstenseeschwalbe, Zwerg-, Fluss- und Brandseeschwalbe, Tafel-, Reiher-, Eider-, Pfeif-, Eis- und Schellente, Rotschenkel, Kiebitz, Singschwan, Bekassine, Feldlerche, Wiesenpieper, Neuntöter, Seeadler und Rohrweihe,
4.
die Eigenart, Vielfalt und Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild sowie das Gebiet auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und heimatkundlichen Gründen
zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln sowie
5.
die in Anlage 2 Nr. 1
genannten Lebensraumtypen und Arten und die in
Anlage 2 Nr. 2 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand
wiederherzustellen.
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer gemäß der §§ 67
und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Ausnahme der Bundeswasserstraße Ostsee einschließlich der Schlei als deren Förde, mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde mitzuführen;
19.
die Landflächen des Naturschutzgebietes zu betreten, dort zu reiten oder zu fahren oder dort anzulanden oder zu baden oder den Fischfang von dort auszuüben;
20.
entlang der südlichen Grenze außerhalb des Naturschutzgebietes innerhalb einer 200 Meter breiten Zone Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die Beweidung
a)
der zum Gut Oehe gehörenden Flächen mit bis zu einer Großvieheinheit pro Hektar,
b)
der übrigen Flächen nach Maßgabe der Empfehlungen der oberen Naturschutzbehörde;
2.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22 a Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), sowie der
§§ 21 und 22 LJagdG
sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 BJagdG auf Schwarzwild, Fuchs, Steinmarder, Iltis, Mink, Marderhund, Waschbär, Dachs, Hermelin und Wildkaninchen mit folgenden Einschränkungen:
Nicht zulässig ist es,
a)
die Bejagung in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August eines jeden Jahres durchzuführen;
b)
Wildkaninchen zu bejagen soweit es nicht für die Sicherheit des Deiches erforderlich ist;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei vom Boot aus
a)
in den zum Naturschutzgebiet gehörenden Teilen der Ostsee außerhalb der Schlei als deren Förde; dabei ist es jedoch unzulässig,
aa)
Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen;
bb)
den Fischfang mit der Handangel in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März eines jeden Jahres auszuüben;
b)
in den in der Übersichtskarte 1c
und in der Abgrenzungskarte 1c durch Kreuzsignatur gekennzeichneten und zum Naturschutzgebiet gehörenden Teilen der Schlei; dabei ist es jedoch unzulässig,
aa)
Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen;
bb)
den Fischfang mit allen weiteren Fanggeräten außer Reusen und Stellnetzen zu betreiben;
bei Fischotternachweisen im Naturschutzgebiet aufgrund von Untersuchungen der oberen Naturschutzbehörde dürfen nur Reusen mit Otterschutzeinrichtungen für den Fischfang eingesetzt werden;
4.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Abs. 1 WHG in Verbindung mit
§ 49 Abs. 1 und 2 des Landeswassergesetzes (LWG)
in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789);
5.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;
6.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
7.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Molen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen mit folgender Einschränkung:
Nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
8.
das regelmäßige Zurückschneiden der Gehölze auf der zur Schlei weisenden Böschung des zwischen Hafenbecken und Schlei liegenden Dammes;
9.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Sinne des siebenten Teiles des LWG sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit folgenden Einschränkungen:
Nicht zulässig sind Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;
10.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundeswasserstraße Ostsee nach Maßgabe der Bestimmungen des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, ber. 2008 S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540), einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
11.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden;
12.
Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem Denkmalschutzgesetz erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernahmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
13.
das Befahren der Bundeswasserstraße Ostsee einschließlich der Schlei als deren Förde mit Wasserfahrzeugen jeder Art, soweit keine Beschränkungen nach
§ 5 Bundeswasserstraßengesetz getroffen sind;
14.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Abs. 3 LNatSchG .
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3
BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3
LNatSchG zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010
vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG und § 38 LWG
,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten; eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 LWG im Bereich von Deichen und Dämmen und
6.
das Betreten im Rahmen naturkundlicher Führungen durch die das Naturschutzgebiet gemäß
§ 20 LNatSchG betreuende Naturschutzvereinigung unter Beachtung der Erhaltungsziele der Europäischen Schutzgebiete und des Schutzzweckes dieser Verordnung.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer gemäß der
§§ 67 und 68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Ausnahme der Bundeswasserstraße Ostsee einschließlich der Schlei als deren Förde, mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 die Landflächen des Naturschutzgebietes betritt oder im Naturschutzgebiet reitet oder fährt oder dort anlandet oder badet oder den Fischfang von dort ausübt;
20.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 20 entlang der südlichen Grenze außerhalb des Naturschutzgebietes innerhalb einer 200 Meter breiten Zone Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 vornimmt.
(3) Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 LJagdG handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
a)
Die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Oehe-Schleimünde“ vom 14. Juli 1987 (GVOBl Schl.-H S. 264)
1)
, zuletzt geändert Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), sowie
b)
die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Halbinsel Olpenitz einschließlich angrenzender Flachwasserbereiche mit Uferzonen“ vom 16. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 293)
2)
.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 2. Mai 2011
Dr. Juliane Rumpf
Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
1)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-93
2)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-223

Anlage 1

Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Schleimündung“
Eine Verletzung der in § 19 Abs. 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein

Anlage 1d

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Anlage 1e

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Anlage 2

zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Schleimündung“
1
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet NSG „Schleimündung“ befindlichen Teilbereich des gesetzlich geschützten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-1423-394, „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
a)
von besonderer Bedeutung: (*: prioritäre Lebensraumtypen)
1140
Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt
1150*
Lagunen (Strandseen)
1160
Flache große Meeresarme und -buchten
1170
Riffe
1210
Einjährige Spülsäume
1220
Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände
1310
Quellerwatt
1330
Atlantische Salzwiesen
2110
Primärdünen
2120
Weißdünen mit Strandhafer
2130*
Graudünen mit krautiger Vegetation
b)
von Bedeutung:
1351
Schweinswal (Phocoena phocoena)
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung der Schleimündung und der Strandwalllandschaft Oehe-Schleimünde als Teilgebiet des größten Brackwassergebietes des Landes, der Schleiförde, mit ihren charakteristischen geomorphologischen Strukturen, mit in weiten Bereichen noch naturnaher Biotopausstattung und ökologisch vielfältigen, eng verzahnten marinen und Brackwasser- Lebensräumen, die auf Grund hoher standörtlicher Variabilität und Übergangssituationen ein für Schleswig-Holstein einzigartiges Küstengebiet repräsentieren.
Der Erhaltung weitgehend ungestörter Bereiche und natürlicher Prozesse wie der Dynamik der Ausgleichsküste kommt im gesamten Gebiet eine sehr hohe Bedeutung zu.
Die in das Gebiet einbezogenen wichtigsten und wertvollsten Salzwiesengebiete der Ostseeküste sind in ihrer regionaltypischen Ausprägung zu erhalten.
Übergreifend soll im Gebiet die Wiederherstellung einer guten Wasserqualität angestrebt werden.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen von besonderer Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 Buchstabe a genannten Lebensraumtypen. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1140
Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt
Erhaltung
-
der Wattflächen, auch in der für die Ostsee typischen Ausprägung als Windwatt,
-
der weitgehend natürlichen Morphodynamik des Bodens,
-
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Verhältnisse und Prozesse,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen der Watten.
1150*
Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)
Erhaltung
-
von ausdauernden oder ephemeren Strandseen beziehungsweise weitgehend abgetrennten Noorgewässern und flachen Buchten zwischen Nehrungshaken mit unterschiedlich ausgeprägtem periodischem Brackwassereinfluss,
-
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerverhältnisse und Prozesse und der hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere die für die Schlei typische Abnahme des Salzgradienten von Schleimünde bis Schleswig,
-
der prägenden Sediment-, Strömungs- und Wellenverhältnisse im Küstenbereich und in der Schlei sowie der durch diese bewirkten Morphodynamik,
-
der weitgehend störungsfreien, unverbauten und nicht eingedeichten Küsten- und Schleiabschnitte,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen vor allem der ökologischen Wechselwirkungen mit amphibischen Kontaktlebensräumen wie Salzwiesen, Strandwällen, Stränden, Getreibselsäumen mit Annuellen, Steilküsten, Feuchtgrünland, Hochstaudenfluren, (Brack-) Röhrichten, Gehölzbeständen, Pioniergesellschaften und Mündungsbereichen,
-
der vorhandenen Submersvegetation zum Beispiel aus Seegräsern, Salden und Laichkräutern, auch als Nahrungshabitat der hier brütenden und rastenden Wasser- und Schilfvögel
1160
Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen)
Erhaltung
-
der weitgehend natürlichen Morphodynamik des Bodens, der Flachwasserbereiche und der Uferzonen,
-
der vielgestaltigen geomorphologischen Strukturen der Schlei-Förde mit ihren charakteristischen Engen und Breiten sowie der vielfältigen, häufig naturnahen Lebensräume,
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der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen Gewässerverhältnisse und Prozesse, der hydrochemischen Verhältnisse (insbesondere der Wasseraustausch mit der offenen Ostsee, der für die Schlei charakteristische Salzgradient),
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einer guten Wasserqualität,
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der Biotopkomplexe und ihrer charakteristischen Strukturen und Funktionen mit zum Beispiel Riffen, Sandbänken, Salzwiesen und (Wind-)Watten,
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mit ihrem charakteristischen Gesamtarteninventar, auch als Schlaf -, Rast- und Nahrungshabitat für brütende und überwinternde Vögel,
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der charakteristischen, durch den Salzgradienten bedingten Abfolge der Submersvegetation und ihrer Dynamik.
1170
Riffe
Erhaltung
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natürlicher, weitgehend von mechanischer oder sonstiger (anthropogener) Schädigung freier und morphologisch ungestörter Bereiche des Meeresgrundes der Ostsee oder periodisch trockenfallender Flachwasserzonen mit Sand oder Hartsubstraten wie Findlingen, Steinen, natürlichen Muschelbänken und der für die Flachwasserbereiche vor Schleimünde charakteristischen, zu Sandbänken vermittelnden Mischbestände,
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der natürlichen Bodenstruktur und Morphodynamik, also der Strömungs- und Sedimentverhältnisse sowie sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
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der natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerverhältnisse und Prozesse.
1210
Einjährige Spülsäume
1220
Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände
Erhaltung
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der weitgehend natürlichen Sediment- und Strömungsverhältnisse an der Ostsee und der Schlei,
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der natürlichen Überflutungen,
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der weitgehend natürlichen Dynamik an Ostsee- und Schleiabschnitten mit Spülsäumen (1210) sowie an ungestörten Kies- und Geröllstränden und Strandwalllandschaften und der ungestörten Vegetationsfolge (Sukzession),
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unbeeinträchtigter Vegetationsdecken,
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der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
1310
Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt)
Erhaltung
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weitgehend natürlicher Morphodynamik des Bodens und der Bodenstruktur,
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der natürlicherweise nur im Schleihaff vorkommenden Quellerfluren mit Salicornia ramosissima,
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der Wattflächen, auch in der für die Ostsee typischen Ausprägung als Windwatt,
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der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Verhältnisse und Prozesse wie regelmäßige Überflutungen und Trockenfallen,
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der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
1330
Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae)
Erhaltung
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weitgehend natürlicher Morphodynamik des Bodens und der Bodenstruktur,
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der für die Schlei typischen, meist kleinflächigen, je nach Entfernung von der Ostsee unterschiedlichen und stark schwankenden Brackwassergradienten ausgesetzten Salzwiesen mit ihrem standortabhängigen charakteristischen Arteninventar, unter anderem Salzfenchel (Oenanthe lachenalii), Rotes Quellried (Blysmus rufus), Echter Sellerie (Apium graveolens), Milchkraut (Glaux maritima), Bottenbinse (Juncus gerardii), Stranddreizack (Triglochin maritimum), auch im kleinflächigen Komplex mit Brackwasserröhrichten und Brackwasser-Hochstaudenfluren und ihrer ungestörten Vegetationsfolgen (Sukzession),
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der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Verhältnisse und Prozesse, wie des standorttypischen Wasserhaushalts und der natürlichen Überflutungsdynamik,
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bestehender extensiver Nutzung/Pflege,
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der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
2110
Primärdünen
Erhaltung
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der natürlichen Sediment- und Strömungsverhältnisse im Küstenbereich mit frisch angeschwemmten Sänden,
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der ungestörten Vegetationsabfolge (Sukzession) sowie der Vegetationsbestände ohne Bodenverletzungen,
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der natürlichen Sand- und Bodendynamik und Dünenbildungsprozesse,
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der sonstigen lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
2120
Weißdünen mit Strandhafer (Ammophila arenaria)
2130*
Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen)
Erhaltung
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
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reich strukturierter Graudünenkomplexe,
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der natürlichen Bodenentwicklung und der weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnisse,
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der natürlichen Bodenentwicklung und der natürlichen Wasserstände in den Dünenbereichen,
-
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen beziehungsweise eingestreuten Sonderstrukturen wie zum Beispiel Sandflächen, Silbergrasfluren, Sandmagerrasen oder Heideflächen,
-
der natürlichen Sand- und Bodendynamik,
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vorgelagerter, unbefestigter Sandflächen zur Sicherung der Sandzufuhr,
-
der natürlichen Dünenbildungsprozesse.
1.2.3
Ziele für Arten von Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 Buchstabe b genannten Art. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1351
Schweinswal (Phocoena phocoena)
Erhaltung
-
lebensfähiger Bestände und eines natürlichen Reproduktionsvermögens, einschließlich des Überlebens der Jungtiere,
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von naturnahen Küstengewässern der Nord- und Ostsee, insbesondere von produktiven Flachwasserzonen bis 20 m Tiefe,
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von störungsarmen Bereichen mit geringer Unterwasserschallbelastung,
-
der Nahrungsfischbestände, insbesondere Hering, Makrele, Dorsch, Wittling und Grundeln,
-
Sicherstellung einer möglichst geringen Schadstoffbelastung der Küstengewässer.
2.
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Oehe-Schleimünde und Umgebung“ befindlichen Teilbereich des EG-Vogelschutzgebietes DE-1423-491 „Schlei“
2.1.
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von
besonderer Bedeutung
(fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel; R: Rastvögel, N: Nahrungsgast):
Zwergsäger (Mergus albellus) R
Mittelsäger (Mergus serrator) B
Gänsesäger (Mergus merganser) B, R
Rohrweihe (Circus aeruginosus) N
Seeadler (Haliaeetus albicilla) N
Mantelmöwe (Larus marinus) B
Singschwan (Cygnus cygnus) R
Tafelente (Aythya ferina) R
Reiherente (Aythya fuligula) R
Schellente (Bucephala clangula) R
b)
von Bedeutung
(fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel; N: Nahrungsgast)
Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) B
Säbelschnäbler (Recurvirostra arvosetta) B
Zwergseeschwalbe (Sterna albifrons) B
Flussseeschwalbe (Sterna hirundo) B
Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea) B
Rotschenkel (Tringa totanus) B
Kiebitz (Vanellus vanellus) B
Bekassine (Gallinago gallinago) B
Neuntöter (Lanius collurio) N
2.2.
Erhaltungsziele
2.2.1.
Übergreifende Ziele
Erhaltung der Schleimündung und der Strandwalllandschaft „Oehe Schleimünde“ als Teilgebiet des größten Brackwassergebietes des Landes, der Schleiförde, als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung mit seinen charakteristischen geomorphologischen Strukturen, mit in weiten Bereichen noch naturnaher Biotopausstattung und ökologisch vielfältigen, eng verzahnten marinen und Brackwasser- Lebensräumen, die auf Grund hoher standörtlicher Variabilität und Übergangssituationen ein für Schleswig-Holstein einzigartiges Küstengebiet repräsentiert.
Der in der Ostsee liegende Schleisand sowie die strömungsbedingten Wasserflächen der Schlei sind als bedeutende Rast- und Überwinterungsgebiete für Wasservögel zu erhalten. Die strömungsberuhigten Noore sind als wichtige Rast- und Überwinterungsgebiete sowie als störungsarme Bruthabitate vor allem für Röhrichtbrüter zu erhalten.
Erhaltung dieser weitgehend ungestörten Brut-, Rast- und Überwinterungsplätze der wertgebenden Vogelarten des Gebietes sowie die Erhaltung ihrer Nahrungshabitate, vor allem der Miesmuschelbänke, ausgedehnter Unterwasservegetation der Schlei und der Flachwasserbereiche der Ostsee sowie fischreicher Bereiche. Für überwinternde Arten ist die Erhaltung störungsfreier Gebiete in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April zu gewährleisten.
Die Erhaltung eines überwiegend offenen Landschaftscharakters, aber auch natürlicher Sukzessionsstadien in Teilbereichen durch Zulassen natürlicher dynamischer Prozesse, extensiver Nutzung sowie durch gezielte Pflegemaßnahmen (vor allem in bestehenden Naturschutzgebieten) ist von sehr hoher Wichtigkeit.
Die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer hohen Wasserqualität und -klarheit ist gebietsübergreifend notwendig.
Zum Schutz der vorkommenden Großvögel ist das Gebiet von Strukturen wie Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen freizuhalten.
2.2.2.
Ziele für Vogelarten:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1. genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Arten der Ostseeküste wie Säbelschnäbler, Zwerg-, Fluss- und Küstenseeschwalbe, Mittelsäger, Tafel-, Reiher- und Schellente, Mantelmöwe
Erhaltung
von vegetationsarmen Flächen wie naturnaher Salzwiesen, Strandwälle, Sandstrände, Strandseen, Primärdünen, Möweninseln und Nehrungshaken als Brutplätze,
-
für den Säbelschnäbler mit einzelnen dichteren Pflanzenbeständen,
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für den Mittelsäger auch mit mittelhoher Vegetation,
-
für die Seeschwalben mit kurzrasigen oder kiesigen oder Muschelschill-Arealen,
-
für den Mittelsäger und die Mantelmöwe zusätzlich Inseln und Halbinseln,
von Möwenkolonien für den Mittelsäger, speziell von Silbermöwenkolonien für die Mantelmöwe,
der Störungsarmut im Bereich der Brutkolonien, z.B. für den Mittelsäger vom 15.4. - 31.7.,
der natürlichen geomorphologischen Küstendynamik,
von nahe der Brutplätze gelegenen Nahrungshabitaten,
-
von Schlick- und Misch- und Windwattflächen entlang der Schlei und der Ostsee, vor allem im Schleihaff, an der Ostseeküste und einmündenden Fließgewässern zum Nahrungserwerb u.a. für den Säbelschnäbler,
-
von Flachwasserbereichen für den Mittelsäger,
-
von klaren Gewässern mit reichen Kleinfischvorkommen im Umfeld der Brutkolonien für die Seeschwalben,
-
von vogelreichen Feuchtgebieten für die Mantelmöwe,
-
von Muschelbänken, Wasserpflanzenbeständen und einer artenreichen Wirbellosen- und Kleinfischfauna für die Entenarten,
weitgehend ungestörter Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiete von ausreichender Größe, insbesondere die Flachwasserbereiche der Ostsee und wind- und strömungsgeschützte Buchten und Noore der Schlei.
Arten der Salzwiesen und (Feucht-) Grünlandbereiche wie Rotschenkel, Kiebitz, Bekassine
Erhaltung
des Strukturreichtums in der Kulturlandschaft mit weitgehend offenen, zusammenhängenden, extensiv genutzten Grünlandbereichen, vor allem extensiv genutzte Salzwiesen, sowie Bereichen mit eingestreuten Brachen früher Sukzessionsstadien und Sonderstrukturen mit abwechslungsreicher Vegetation, z.B. zugewachsenen Gräben, Wegrainen und Hochstaudensäumen, Verlandungszonen, sumpfige Stellen, Verlandungszonen an Gewässern,
natürlicherweise offener, weitgehend ungestörter Dünen, auch kleinflächiger Nehrungshaken,
von hohen Grundwasserständen, kleinen offenen Wasserflächen, Blänken und Mulden in Verbindung mit Grünland und einer geringen Nutzungsintensität,
von störungsarmen Brutbereichen zwischen dem 01.04. - 31.08. insbesondere von weitgehend ungenutzten bzw. erst nach dem 31.08. gemähten Randstreifen, Wegrainen, Ruderalflächen und frühen Brachestadien vor allem in Gräben, auf Dämmen und in Saumbereichen.
Arten der Seen, Teiche, Kleingewässer und offenen Wasserflächen wie Singschwan, Seeadler, Gänsesäger, Zwergsäger
Erhaltung
naturnaher Küstengewässer mit angrenzenden bewaldeten Steilküsten, eines ausreichenden Höhlenangebotes in Gewässernähe als Bruthabitate für den Gänsesäger, insbesondere in Altholzbeständen mit natürlichen Bruthöhlen,
der Störungsarmut zur Brutzeit zwischen dem 01.03. - 31.07. für den Gänsesäger,
der Durchgängigkeit des Gewässersystems (als Wanderstrecke der Gänsesäger-Familien zur Küste),
geeigneter ungestörter Rast- und Überwinterungsgebiete wie z. B. Lagunen, Meeresbuchten, Schleinoore, Überschwemmungsgebiete u. a. für verschiedene Entenarten und den Gänsesäger, sowie Grünlandflächen als Nahrungsflächen für den Singschwan,
von möglichst ungestörten Beziehungen im Gebiet, insbesondere keine vertikalen Fremdstrukturen zwischen einzelnen Teilhabitaten wie Nahrungsgebieten, Brut- und Schlafplätzen,
von naturnahen kleinfischreichen Bereichen der Schlei und der Flachwasserbereiche der Ostsee als Nahrungshabitate für Gänse- und Zwergsäger sowie von fischreichen Gewässern und vogelreichen Feuchtgebieten als Nahrungsgrundlage für den Seeadler.
Arten der Röhrichte wie Rohrweihe, Schilfrohrsänger
Erhaltung
von naturnahen Bruthabitaten wie Röhrichten und Verlandungszonen an den Ufern der Schlei,
von Verlandungszonen, Kleingewässern, extensiv genutztem Feuchtgrünland u.ä. als Nahrungsgebiete in der Umgebung der Brutplätze.
Arten der Laub-, Misch- und Bruchwälder wie Seeadler
Erhaltung
von störungsarmen Altholzbeständen in der Umgebung fisch- und vogelreicher Binnen- und Küstengewässer,
von fischreichen Gewässern und vogelreichen Feuchtgebieten.
Arten der Waldränder, Lichtungen, Feldgehölze, Knicks wie Neuntöter
Erhaltung
von halboffenen, strukturreichen Landschaften mit natürlichen Waldsäumen, Knicks, Gehölzen und Einzelbüschen, insbesondere Dornenbüschen, als wichtige Strukturelemente (Ansitz- und Brutmöglichkeiten),
von extensiv genutztem Grünland und einer artenreichen Krautflora in Feldrainen, Staudenfluren und Brachflächen mit reichem Nahrungsangebot.
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