SalMoorNatSchGV SH 2006
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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Salemer Moor mit angrenzenden Wäldern und Seen“ Vom 5. Juli 2006

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Salemer Moor mit angrenzenden Wäldern und Seen“ Vom 5. Juli 2006
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert und Anlage 2 Nummer 1 neu gefasst (Art. 1 LVO v. 16.05.2018, GVOBl. S. 296)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Salemer Moor mit angrenzenden Wäldern und Seen“ vom 5. Juli 200628.07.2006
Eingangsformel28.07.2006
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet28.07.2006
§ 2 - Geltungsbereich28.07.2006
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele29.06.2018
§ 4 - Verbote28.07.2006
§ 5 - Zulässige Handlungen28.07.2006
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen28.07.2006
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten28.07.2006
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten28.07.2006
Anlage 1a28.07.2006
Anlage 1b28.07.2006
Anlage 229.06.2018
Aufgrund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet

(1) Das Salemer Moor, die Schwarze Kuhle, der Plötscher See, der Garrensee, der Ruschensee, die Wälder Langenberg und Garrenseeholz mit angrenzendem Offenland und weitere Waldflächen auf dem Gebiet der Stadt Ratzeburg und der Gemeinden Mustin, Salem und Ziethen, Kreis Herzogtum Lauenburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Salemer Moor mit angrenzenden Wäldern und Seen“ unter Nummer 4 in das in der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in Teilen ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42).
(4) Das Naturschutzgebiet erfüllt für die in der Übersichtskarte 1 b und in der Abgrenzungskarte 1 b waagerecht schraffiert dargestellten Flächen die Kriterien im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), und wird für diesen Teil zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 690 ha groß und umfasst Flächen in den Gemarkungsteilen Große Hauskoppel, Ohlkoppel, Schiebenberge, Barbusch, Wohlde, Kreuzkamp, Blöcken, Schwarze Kuhle, Langenberg, Schwarzenhöfen, Großenholz, Salemer Moor, Lehmberg, Ruschensee, Koppel in den Höfen, Zuschlag im Kellerberg, Scheelskoppel, Das Große Moor, Garrenseeholz und Plötscher See, auf den Gebieten der Stadt Ratzeburg und der Gemeinden Mustin, Salem und Ziethen.
(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet ist rund 678 ha groß und umfasst bis auf einen rund 12 ha großen Teilbereich des Gemarkungsteiles Scheelskoppel alle in Absatz 1 genannten Gemarkungsteile.
(3) In der dieser Verordnung als Anlage 1 a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als Anlage 1 b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sind die FFH-Gebiete senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(4) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b sind die FFH-Gebiete senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist in der obersten Naturschutzbehörde, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, - Untere Naturschutzbehörde -, 23909 Ratzeburg,
2.
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Ratzeburg, 23909 Ratzeburg,
3.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des
a)
Amtes Gudow-Sterley, 23899 Gudow,
b)
Amtes Ratzeburg-Land, 23909 Ratzeburg,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz und der Erhaltung eines repräsentativen eiszeitlichen Schmelzwasserrinnensystems im Naturraum Westmecklenburgisches Seen-Hügelland mit ausgeprägten Senken und Steilhängen, natürlichen eutrophen und oligotrophen Seen sowie dystrophen Seen und Teichen, Verlandungsbereichen, Großseggenriedern, Bruch-, Buchen- und Moorwäldern, Mooren, Tümpeln, Kleingewässern, Sukzessionsflächen und randlichen Acker- und Grünlandflächen als Lebens-, Brut- und Nahrungsraum einer charakteristischen und naturraumtypischen, äußerst artenreichen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Viele der Lebensräume und Arten sind von europäischer Bedeutung.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten.
Insbesondere gilt es,
1.
die ungestörte Entwicklung der geologischen und biologischen Prozesse in den Seen, Brüchen, Mooren und Wäldern sowie in deren Randbereichen und
2.
den ungestörten Wasserhaushalt und die ungestörte Bodenentwicklung auf den unterschiedlichen Standorten des geomorphologisch bedeutsamen, ausgeprägten Rinnensystems einschließlich seiner randlichen, bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen
zu ermöglichen und
3.
die für diesen Lebensraum typischen und sich aus Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG ergebenden Lebensräume der
a)
Gewässer, Teiche und Seen (Lebensraumtypen „Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen-Littorelletalia uniflorae“, 3110, „Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen“, 3140, „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“, 3150 und „Dystrophe Seen und Teiche“, 3160),
b)
Moore (Lebensraumtypen „Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore“, 7120, „Übergangs- und Schwingrasenmoore“, 7140 und „Torfmoor-Schlenken“, 7150),
c)
Wälder (Lebensraumtypen „Hainsimsen-Buchenwald - Luzulo-Fagetum-“, 9110, „Waldmeister-Buchenwald -Asperulo-Fagetum“, 1130, „Moorwälder“, 91DO*), sowie
4.
die auf diese Lebensräume spezialisierten, für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4, insbesondere die Arten Kammmolch, Rotbauchunke und Große Moosjungfer sowie Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer (Arten aus Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG) und die seltene und in ihrem Bestand bedrohte Brutvogelgemeinschaft mit den Arten Baumfalke, Eisvogel, Graugans, Haubentaucher, Kranich, Schwarz- und Mittelspecht, Neuntöter, Pirol, Reiherente, Rohrdommel, Wachtel, Wespenbussard, Zwergschnäpper und Bekassine (Arten nach Anhang I der Richt-linie 79/409/EWG)
zu erhalten und zu schützen.
(3) Für den als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Teil des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2330-391 „Salemer Moor und angrenzende Wälder und Seen“ gelten die in der Anlage 2 aufgeführten Erhaltungsziele zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Für den als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Teil des gesamten gemeldeten EG-Vogelschutzgebietes DE 2331-491 „Schaalsee-Gebiet“ gelten die in der Anlage 2 aufgeführten Erhaltungsziele der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen. Das Nähere wird nach § 21 b des Landesnaturschutzgesetzes festgelegt.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den
a)
Flächen im Eigentum des Zweckverbandes Schaalsee-Landschaft,
b)
durch natürliche und juristische Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes erworbenen Flächen und
c)
für Zwecke des Naturschutzes im Rahmen des Projektes Schaalsee-Landschaft vom Kreis Herzogtum Lauenburg bereitgestellten Flächen
nach Maßgabe der Empfehlungen der oberen Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sollen zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen unterlassen werden; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als
a)
Acker genutzten Flächen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang mit folgenden Einschränkungen:
Nicht zulässig ist es, auf den in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a kariert dargestellten Flächen im Norden des Naturschutzgebietes die Ackernutzung nach dem 1. Oktober 2008 auszuüben; anschließend ist eine Nutzung gemäß Buchstabe b zulässig;
b)
Grünland genutzten Flächen mit folgenden Einschränkungen:
Nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen;
3.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten und in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a senkrecht schraffiert dargestellten Flächen nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweils gültigen, beim Zweckverband „Schaalsee-Landschaft“ einsehbaren, Pflege- und Entwicklungsplanes Schaalsee-Landschaft; für Bruch- und Sumpfwald gilt dies, soweit die Bestimmungen des § 15 a des Landesnaturschutzgesetzes nicht entgegenstehen;
4.
a)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf Schalenwild auf den Eigentumsflächen des Zweckverbandes Schaalsee-Landschaft, des Kreises Herzogtum Lauenburg und der Umweltstiftung WWF Deutschland mit folgenden Einschränkungen:
Nicht zulässig ist es,
aa)
die Jagdausübung im engeren Bereich des Salemer Moores, in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a mit gepunkteter Signatur dargestellt, darf nur in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 31. Januar und nur in Form von maximal drei Bewegungsjagden erfolgen;
bb)
die Jagd im übrigen Gebiet darf wie folgt ausgeübt werden:
In der Zeit vom 15. Juni bis zum 31. Januar dürfen maximal drei Bewegungsjagden durchgeführt werden und zum Zwecke der Abwehr von Wildschäden oder der Sicherstellung der Verkehrssicherheit an der B 208 ist die Einzelansitzjagd ganzjährig zulässig;
b)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf Schalenwild auf den übrigen Flächen mit der Maßgabe, dass die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Einschränkungen anordnen kann, wenn diese zum Schutz besonders geschützter Tierarten von gemeinschaftlicher Bedeutung erforderlich sind;
5.
der Fischfang mit der Handangel in dem in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a durch Kreuzsignatur dargestellten Gewässerteil des Garrensees
a)
mit bis zu drei Booten und
b)
vom Ufer aus an den behördlich in der Örtlichkeit gekennzeichneten Angelstellen;
Besatzmaßnahmen, Fütterungen und Anfüttern sind nicht gestattet;
6.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende fischereiliche Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der genehmigten Fischteiche in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
7.
der Betrieb und die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
8.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer die der Vorflut dienen
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 4 des Landeswassergesetzes;
9.
Der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
10.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes mit folgender Einschränkung:
Nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
11.
das Baden in dem in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a durch Kreuzsignatur dargestellten Gewässerteil des Garrensees von den behördlich in der Örtlichkeit gekennzeichneten Uferabschnitten aus;
12.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
13.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlas- tengesetzes, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten. Eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes im Bereich von Dämmen.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 zulassen, wenn dieses zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vornimmt.
(3) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 26 des Landesjagdgesetzes handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Salemer Moor, Schwarze Kuhle, Plötscher See, Garrensee und Ruschensee“ vom 23. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. 1987 S. 29)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 5. Juli 2006
Dr. Christian von Boetticher
Minister
für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Anlage 1a

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Anlage 1b

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Anlage 2

zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Salemer Moor und angrenzende Wälder und Seen“
1
Erhaltungsziele für das im Naturschutzgebiet „Salemer Moor und angrenzende Wälder und Seen“ befindliche gesetzlich geschützte Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2330-391 „Salemer Moor und angrenzende Wälder und Seen“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Salemer Moor und angrenzende Wälder und Seen“ ist für die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie
a)
von besonderer Bedeutung: (*: prioritärer Lebensraumtyp)
3110
Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen (Littorelletalia uniflorae)
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3160
Dystrophe Seen und Teiche
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7150
Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
91D0*
Moorwälder
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
1188
Rotbauchunke (Bombina bombina)
1042
Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)
1082
Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer (Graphoderus bilineatus)
b)
von Bedeutung
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung weitgehend ungenutzter Seen, Moore, extensiv genutzter bis ungenutzter Wälder und angrenzender Kleingewässer- und strukturreicher Extensivgrünlandflächen, unterschiedlichen Trophie- und Entwicklungsstadien mit naturgemäßen Grund- und Bodenwasserständen, auch als Lebensräume des Kammmolchs, der Rotbauchunke sowie der Großen Moosjungfer.
Für die Lebensraumtypen 3160 und 7140 soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Gegebenheiten wiederhergestellt werden.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Erhaltung oder gegebenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1. Buchstabe a genannten Lebensraumtypen. Hierzu sind insbesondere zu berücksichtigen:
3110
Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen (Littorelletalia uniflorae)
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung
-
biotopprägender Basen- und Nährstoffverhältnisse im Garrensee und dessen Wassereinzugsgebiet,
-
gewässertypischer Wasserstandsschwankungen,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung des Garrensees,
-
natürlicher, naturnaher, störungsarmer und weitgehend ungenutzter Ufer- und Gewässerbereiche,
-
lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
amphibischer oder sonst wichtiger Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Verlandungsbereiche, Erlenbrüche, bodensaure Buchenhangwälder und der funktionalen Zusammenhänge.
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhaltung
-
natürlich eutropher Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation,
-
eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
amphibischer oder sonst wichtiger Kontaktlebensräume wie Buchenwälder, Hangbuchenwälder, Nasswiesen, Seggenrieder, Hochstaudenfluren, Magergrünland und Röhrichten und der funktionalen Zusammenhänge,
-
der Uferabschnitte mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
-
natürlicher Entwicklungsdynamik und Regenerationsfähigkeit wie Seenverlandung und -vermoorung,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer,
-
weitgehend natürlicher, unbeeinträchtigter Ufer- und Gewässerbereiche.
3160
Dystrophe Seen und Teiche
Erhaltung
-
dystropher Gewässer und ihrer Uferbereiche,
-
einer dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoffarmut und der entsprechenden hydrologischen Bedingungen,
-
natürlicher und naturnaher Ufer mit ausgebildeter Vegetationszonierung unter anderem der Schwingdecken, Seggenrieder, Moorwälder, Brüche und artenreichen Offenflächen,
-
saurer Standortverhältnisse und natürlicher Dynamik im Rahmen der Moorentwicklung.
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7150
Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
Erhaltung
-
natürlicher, hydrologischer, hydrochemischer und hydrophysikalischer Bedingungen,
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lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen, unter anderem nährstoffarmer Bedingungen und hydrologischer Verhältnisse,
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weitgehend unbeeinträchtigter Bereiche,
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und Entwicklung (7120) von Bedingungen und Voraussetzungen, die für das Wachstum torfbildender Moose und die Regeneration des Hochmoores (7120) erforderlich sind,
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standorttypischer Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Gewässer und ihre Ufer und charakteristischer Wechselbeziehungen.
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Erhaltung
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naturnaher Buchenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
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einer natürlichen standortheimischen Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
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der in weiten Bereichen natürlichen Entwicklung, vor allem der natürlichen Bestands- und Standortdynamik),
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eines hinreichenden Anteils von Alt- und Totholz,
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der bekannten Höhlenbäume,
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der Sonderstandorte und Randstrukturen wie zum Beispiel Bachschluchten, nasse Senken, Steilhänge, Kuppenlagen und Säume sowie der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
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weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Brüche, Bruch- und Sumpfwälder, Kleingewässer, magere Gras- und Staudenfluren, Dornengebüsche,
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weitgehend natürlicher Bodenstrukturen und Wasserstandsverhältnisse.
91D0*
Moorwälder
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung
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ungestörter Birken- und Kiefernmoorwälder in natürlich entstandenen unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite,
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natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
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standortgemäßer Alt- und Totholzanteile,
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lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
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eines weitgehend ungestörten Wasserhaushaltes mit hohem Grundwasserspiegel und Nährstoffarmut,
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einer natürlichen Bodenstruktur und der charakteristischen Bodenvegetation mit einem hohen Anteil von Torfmoosen,
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oligotropher Nährstoffverhältnisse,
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standorttypischer Kontaktbiotope.
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
1188
Rotbauchunke (Bombina bombina)
Erhaltung
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eines Mosaiks verschiedener Stillgewässertypen in enger räumlicher Nachbarschaft (1188),
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flacher und stark besonnter Reproduktionsgewässer ohne Fischbesatz in Wald- und Offenlandbereichen (1188),
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fischfreier, ausreichend besonnter und über 0,5m tiefer Stillgewässer mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen (1166),
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einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer,
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von Nahrungshabitaten, insbesondere Feuchtbrachen und Stillgewässer fortgeschrittener Sukzessionsstadien (1188),
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geeigneter Winterquartiere im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere natürliche Bodenstrukturen und strukturreiche Gehölzlebensräume,
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durchgängiger Wanderkorridore zwischen den Teillebensräumen,
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geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Gehölzen und ähnlichem,
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bestehender Populationen.
1042
Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)
Erhaltung
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naturnaher, schwach saurer bis neutraler Moor-(Rand)- Gewässer mit reicher Wasservegetation, insbesondere Laichkraut- und Seerosenbeständen als Reproduktionsgewässer,
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mesotropher beziehungsweise dystropher Gewässerverhältnisse,
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ausreichend hoher Wasserstände,
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der Offenlandbereiche im Umfeld der Fortpflanzungsgewässer mit Moorvegetation, Röhrichten und Seggenbeständen inklusive eingestreuter Gebüsche und Kleingehölze,
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bestehender Populationen.
1082
Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer (Graphoderus bilineatus)
Erhaltung
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von großen, ständig wasserführenden Seen und Teichen,
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der Unterwasservegetation,
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bestehender Populationen.
1.2.3
Ziele für Lebensraumtyp von Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des unter Nummer 1.1 Buchstabe b genannten Lebensraumtyps. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
Erhaltung
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nährstoffarmer, kalkhaltiger Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Submersvegetation, unter anderem mit Armleuchteralgen,
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biotopprägender nährstoffarmer Verhältnisse im Gewässer und in dessen Wassereinzugsgebiet,
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der naturnahen oder weitgehend ungenutzten Ufer- und Gewässerbereiche und der ausgebildeten Vegetationszonierungen,
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der charakteristischen Arten und Lebensgemeinschaften, wie der meso- bis oligotraphenten Pflanzen der Unterwasservegetation,
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der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,
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möglichst hoher Lichtdurchlässigkeit beziehungsweise Sichttiefen im Gewässer.
2
Erhaltungsziele für das im Naturschutzgebiet „Salemer Moor und angrenzende Wälder und Seen“ befindliche Teilgebiet des EG-Vogelschutzgebietes DE-2331-491 „Schaalsee-Gebiet“
2.1 Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Salemer Moor und angrenzende Wälder und Seen“ ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von besonderer Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel; R: Rastvögel)
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Baumfalke (Falco subbuteo) B
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Eisvogel (Alcedo atthis) B
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Graugans (Anser anser) R
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Haubentaucher (Podiceps crstatus) R
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Kranich (Grus grus) B R
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Mittelspecht (Dendrocopus medius) B
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Neuntöter (Lanius collurio) B
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Pirol (Oriolus oriolus) B
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Reiherente (Aythya fuligula) R
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Rohrdommel (Botaurus stellaris) B
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Schwarzspecht (Dendrocopos martius) B
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Wachtel (Coturnix coturnix) B
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Wespenbussard (Pernis apivorus) B
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Zwergschnäpper (Ficedula parva) B
b)
von Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel; R: Rastvögel)
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Bekassine (Gallinago gallinago) B
2.2 Erhaltungsziele
2.2.1 Übergreifende Ziele
Das Gebiet bietet ein komplex vernetztes System hoher Vielfalt an wenig gestörten natürlichen bis halbnatürlichen Lebensräumen. Ziel ist die Erhaltung an diese Verhältnisse angepasster stabiler Brutpopulationen und die Erhaltung des Gebietes auch als Gastvogellebensraum für Nahrung suchende, rastende und überwinternde Vögel. Zum Schutz der Großvögel ist das Gebiet von weiteren vertikalen Fremdstrukturen, wie Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen, insbesondere im Umfeld der Bruthabitate, freizuhalten.
2.2.2 Ziele für Vogelarten
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1 genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume. Die Lebensraumansprüche der im Folgenden nicht besonders erwähnten Vogelarten sind gleichwohl mit abgedeckt. Hierzu sind insbesondere
zu berücksichtigen:
Arten der Seen, (Fisch)teiche, Kleingewässer und Bäche wie Eisvogel, Graugans, Reiherente, Rohrdommel, Haubentaucher
Erhaltung
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wasserständiger und dichter Altschilfbestände an Seen (ggf. mit Möveninseln), Teichen, Flußläufen und sonstigen Feuchtgebieten,
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kurzrasiger oder kiesiger Areale,
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möglichst hoher und während der Brutzeit konstanter Wasserstände/Grundwasserstände in den Brutgebieten,
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störungsarmer Uferbereiche, Wasserflächen und Fließgewässer mit Brutvorkommen sowie im Bereich der Brutkolonien insbesondere während der Zeit der Jungenaufzucht zwischen dem 1. März bis 31. August eines jeden Jahres,
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ausreichender Höhlenangebote in Gewässernähe, insbesondere in Altholzbeständen mit natürlichen Bruthöhlen,
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von störungsarmen Rast- und Überwinterungsgebieten insbesondere größeren fischreichen Seen und Flüssen,
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von Strukturen, die geeignete Brutmöglichkeiten bieten (z.B. Steilwände, Abbruchkanten, Wurzelteller umgestürzter Bäume), in Wäldern auch in größerer Entfernung vom Gewässer,
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einer möglichst hohen Wasserqualität und -klarheit und damit u.a. auch das Vorkommen von Laichkräutern und Armleuchteralgen als wesentliche Nahrungsgrundlage,
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grundwassergespeister, auch in Kältewintern meist eisfrei bleibender Gewässer,
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von großflächigen und wasserständigen Altschilfbeständen ohne oder mit nur gelegentlicher Schilfmahd,
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geeigneter Rastgebiete in der offenen Landschaft wie z.B. Überschwemmungsgebiete sowie Grünlandflächen,
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von möglichst ungestörten Beziehungen, insbesondere keine vertikalen Fremdstrukturen zwischen einzelnen Teilhabitaten wie Nahrungsgebieten und Schlafplätzen,
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von ruhigen, pflanzenreichen Flachwasserbuchten als wichtigstem Nahrungshabitat.
Arten des (Feucht-)Grünlandes und sonstigen Offenlandes wie Bekassine
Erhaltung
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weiträumiger, extensiv genutzter und strukturreicher Offenlandbiotope der Kulturlandschaft, v.a. Feuchtwiesen und Weiden mit Kleingewässern und Überschwemmungszonen,
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hoher Grundwasserstände und Flächen mit niedriger Vegetationsbedeckung, kleinen offenen Wasserflächen wie Blänken, Mulden und einer geringen Nutzungsintensität,
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offener Landschaften mit nassen bis feuchten Flächen, Bereichen relativ dichter, aber nicht zu hoher Vegetation wie z.B. Torfstiche in Hochmooren, feuchte Brachflächen, Verlandungszonen und sumpfige Stellen im Kulturland,
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möglichst störungsfreier Bereiche während der Brutzeit,
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von Hochmooren und feuchten Heiden mit geringer Vegetationshöhe.
Arten der Heiden, Trockenrasen, Brachen, Dünen und sonstiges Offenland wie Wachtel
Erhaltung
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natürlicher Nisthabitate wie Verlandungsgesellschaften in gewässerreichen Niederungen sowie Röhrichte und Hochstaudenfluren am Rande von Hoch- und Niedermooren, Brachen, Rainen etc.,
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einer abwechslungsreichen, extensiven Acker- und Grünlandnutzung in offenen, warm-trockenen Landschaften mit geringer Zahl von Vertikalstrukturen,
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und Pflege halboffener Saumbiotope im Übergangsbereich von Wald zu Offenland, z.B. Sand- und Feuchtheiden, Trockenrasen,
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der Nisthabitate auf Äckern und Grünland (Ersatzlebensräume) und Sicherung der bekannten Neststandorte bei Getreidebruten (Verschiebung und/oder Aussparung der Ernte bzw. Mahd),
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geeigneter Jagdgebiete im Umfeld der Brutplätze wie Grünland, Brachen, Äcker o.ä.,
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von Ansitzwarten,
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der Störungsarmut am Brutplatz zwischen dem 1. Mai bis 31. August eines jeden Jahres,
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von Ackerbrachen auf Sandböden in der Nachbarschaft von Wald,
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eines Mosaiks aus vegetationsfreien Bodenstellen und insektenreichen Trockenrasen bzw. Heideflächen und Bäumen bzw. Waldrändern,
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unbefestigter (Sand-)Wege.
Arten der Laub-, Misch- und Bruchwälder wie Mittelspecht, Schwarzspecht, Zwergschnäpper, Kranich, Wespenbussard
Erhaltung
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eines - bezogen auf das Gesamtgebiet - ausreichend hohen Anteils zusammenhängender, über 80-jähriger Laubwaldbestände mit einem ausreichenden Anteil an Alteichen auch zur Anlage von Nisthöhlen, sonstigen rauhborkigen und glattrindigen Bäumen wie z.B. Uralt-Buchen und stehendem Totholz mit BHD über 35 cm,
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von Erlen- und Eschenbeständen, von Bruchwäldern, Sümpfen und Mooren und auf sonstigen Feuchtstandorten mit ausreichend hohen Wasserständen (Kranich) mit hohem Alt- und Totholzanteil,
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alter, lichter Waldbestände mit Lichtungen, Waldwiesen und strukturreichem Offenland wie Grünland, Brachen, Rainen etc. in der Umgebung (Wespenbussard),
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von großen, möglichst wenig fragmentierten Bruch- und Auwäldern sowie baumbestandenen Mooren inklusive der darin vorhandenen stehenden und fließenden Gewässer,
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von Totholz und Baumstubben als Nahrungsrequisiten,
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von Waldgewässern und eines naturnahen Wasserregimes sowie der weitgehend natürlichen Dynamik von Fließgewässern,
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bekannter und geeigneter Horst- und Höhlenbäume, insbesondere alter, starkastiger Eichen und Buchen sowie stehendem Totholz,
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von aufgelockert strukturierten Misch- und Nadelwäldern als bevorzugte Nahrungshabitate (Schwarzspecht),
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von Ameisenlebensräumen, insbesondere lichten Waldstrukturen, Lichtungen, Schneisen als wesentliche Nahrungshabitate,
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naturnaher Laub- und Mischwälder mit hoher, geschlossener Kronenschicht und unterschiedlichen Altersstufen (Zwergschnäpper),
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von Feuchtgebieten und extensiv genutztem Grünland als geeignete Nahrungshabitate im Umfeld der Brutplätze (Kranich),
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eines möglichst störungsfreien Brutplatzumfeldes zwischen dem 1. März bis 31. August eines jeden Jahres.
Arten der Waldränder, Lichtungen, Feldgehölze und Knicks wie Baumfalke, Neuntöter, Pirol
Erhaltung
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von Altholzbeständen, insbesondere mit Buche, Kiefer und Eiche - bevorzugt in Kuppenlage - in Wäldern und Feldgehölzen als Nisthabitate in gewässerreicher und reich strukturierter Landschaft,
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von Feuchtgebieten, Verlandungszonen, Mooren und Ödland als wichtige Nahrungshabitate,
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von lichten Eichen-Birken-Kiefernwäldern bzw. Eichenwäldern sowie Binnendünen, vorzugsweise in klimatisch begünstigten Gebieten,
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von Au- und Bruchwäldern, alten Hochstammobstanlagen, Birkenwäldern in Hochmooren, größeren Feldgehölzen und Alleen mit hohen Laubbäumen (Pirol),
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einer reich strukturierten Kulturlandschaft mit Streuobstwiesen, extensiv genutztem Grünland, Magerrasen, Brache- und Ruderalflächen sowie von Heide- und Trockengebieten,
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von halboffenen, strukturreichen Landschaften mit natürlichen Waldsäumen, Knicks, Gehölzen und Einzelgebüschen, insbesondere Dornengebüschen, als wichtige Strukturelemente (Ansitz- und Brutmöglichkeiten) insbesondere für den Neuntöter,
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von Wald- und Gehölzparzellen mit langen Randlinien und dichtem Unterholz sowie Feuchtflächen und Strukturreichtum in der Umgebung (Pirol),
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von Freiflächen mit lückiger Krautschicht, vegeta- tionsfreien Sandblößen und ameisenreichen Grasfluren im Siedlungsbereich der Art,
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der Störungsarmut im Horstbereich zwischen dem 1. Mai bis 31. August eines jeden Jahres (Baumfalke),
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von stehendem Totholz und vorhandenen Höhlenbäumen.
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