Mau/KruNatSchGebV SH
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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Maura und Krukenbek“ Vom 19. November 2013

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Maura und Krukenbek“
Vom 19. November 2013
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Maura und Krukenbek“ vom 19. November 201328.12.2013
Eingangsformel28.12.2013
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet28.12.2013
§ 2 - Geltungsbereich28.12.2013
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele28.12.2013
§ 4 - Verbote28.12.2013
§ 5 - Zulässige Handlungen28.12.2013
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen28.12.2013
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten28.12.2013
§ 8 - Inkrafttreten28.12.2013
Bekanntmachung - Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Maura und Krukenbek"22.02.2019
Anlage 1a28.12.2013
Anlage 1b28.12.2013
Anlage 229.06.2018
Aufgrund des § 13 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), in Verbindung mit
§ 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Wald Maura, die ihn umgebenden extensiv gepflegten Flächen westlich des Waldes Eichhorst sowie das südlich angrenzende Krukenbektal mit Randflächen nordwestlich der Ortslage Dargow, Gemeinden Salem und Sterley, Kreis Herzogtum Lauenburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist Teil eines Europäischen Vogelschutzgebietes im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20, S. 7) und bis auf wenige Flächen Teil eines besonderen Schutzgebietes (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 368).
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Maura und Krukenbek“ unter Nummer 208 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 84 ha groß und umfasst im Teilbereich nördlich der Kreisstraße K 48 Grünland- und Waldflächen nördlich des Krukenbektales sowie das Krukenbektal selbst mit Hangflächen und im Teilbereich südlich der K 48 weitere land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen des Krukenbektales mit Hangbereichen bis zum Naturschutzgebiet „Schaalsee mit Niendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Küchensee, Phuhlsee, Seedorfer Küchensee und Umgebung“.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b im Maßstab 1:5.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Diese Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, untere Naturschutzbehörde, 23909 Ratzeburg;
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Lauenburgische Seen, 23909 Ratzeburg,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des biologisch-ökologisch besonders vielfältigen Talzuges der Krukenbek einschließlich der angrenzenden teilweise staunassen Grundmoränenzonen und gestauchten Sandkuppen. Die kleinflächig wechselnden Vorkommen von Bruch- und Sumpfwäldern, Röhrichten und Sümpfen, zahlreichen Kleingewässern und Weihern, einem regenerierenden Niedermoorkomplex mit teilweise artenreichem, zeitweise überschwemmten Feuchtgrünland, angrenzenden Grasfluren und Heiden, Buchen-, Eichen- und Kiefern-, sowie Birken-Pionierwäldchen, auch auf ehemaligen Bodenabbauflächen und artenreichen Steilhängen, bilden Lebensräume charakteristischer, teilweise auch gefährdeter Arten und Lebensgemeinschaften, teilweise auch von europäischer Bedeutung.
(2) Schutzzweck ist es, Natur und Landschaft in diesem Gebiet in ihrer Ganzheit dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Besonderes Augenmerk gilt den Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Insbesondere gilt es,
1.
die besondere Eigenart, Schönheit und Vielfalt der
a)
dauerhaft ungenutzten, teilweise staunassen Waldbereiche, Sümpfe sowie trockenen Waldformationen der Übergangszonen und Sandkuppen,
b)
flachen Stillgewässer, Hochstauden und Röhrichte sowie der mageren, teilweise gebüschreichen Mineralgrasfluren,
c)
ausgeprägten Niedermoor-Niederung mit hohen Grundwasserständen sowie
d)
randlichen mineralischen Talhangkanten und extensiv genutzten Oberhangflächen mit Trockenrasen, Heiden, wärmeliebenden Gebüschen im Übergang zum Buchen-Eichen-Kiefernmischwald
als besondere und spezielle Lebensräume mit hoher Biodiversität insbesondere für die Arten Waldwasserläufer, Kranich, Schwarz- und Mittelspecht, Rotmilan, Wachtel, Neuntöter, Braunkehlchen, Zwergsäger, Weißstorch, Bauchige Windelschnecke, Rotbauchunke und Kammmolch,
2.
das Gebiet als Teil des Verbundsystems innerhalb der westlichen Schaalsee-Landschaft
zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln sowie
3.
Nährstoff- und Schadstoffeinträge in den Schaalsee zu minimieren und
4.
die in Anlage 2 Nr. 1
genannten Lebensraumtypen und Arten und die in
Anlage 2 Nr. 2 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume, erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer gemäß der §§ 67
und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den
a)
Flächen im Eigentum des Zweckverbandes „Schaalsee-Landschaft“,
b)
Flächen der Gemeinde Salem oder
c)
durch natürliche und juristische Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes erworbenen Flächen
nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sind zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 2 BNatSchG der übrigen, in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a waagerecht schraffiert dargestellten, als Grünland genutzten Flächen, dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen;
3.
die die gute fachliche Praxis berücksichtigende forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von
§ 5 Abs. 1 und 2 des Landeswaldgesetzes (LWaldG)
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der übrigen als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des
§ 30 BNatSchG in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG ;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
die Jagd vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres auszuüben; zur Vermeidung von Wildschäden durch Schwarzwild in den an das Naturschutzgebiet angrenzenden landwirtschaftlichen genutzten Flächen ist die Jagd auf das Schwarzwild in einem Randstreifen von bis zu 50 m Breite innerhalb des Naturschutzgebietes zulässig;
b)
die Jagd auf Federwild auszuüben;
c)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel), Wild zu füttern oder Wildäcker anzulegen;
5.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von ober- und unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;
6.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Abs. 1 WHG in Verbindung mit
§ 49 Abs. 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387);
7.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
8.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden;
9.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder die Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden;
10.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen lässt oder die im Einvernehmen mit ihr von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Abs. 3 LNatSchG .
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 des
BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3 des
LNatSchG zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetz und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG und § 38 LWG
, eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 vorgesehen ist,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten; eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 LWG im Bereich von Deichen und Dämmen und
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 im Einzelfall zulassen, wenn dies den Schutzzweck nicht gefährdet sowie weitere Einschränkungen anordnen, wenn dies zum Schutz besonders geschützter Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung erforderlich ist.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer gemäß der
§§ 67 und 68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 außer in den Fällen des
§ 7 Abs. 2 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer bei der Jagdausübung, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt, soweit dies nicht nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 zugelassen ist. Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 LJagdG handelt ferner, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen
a)
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a die Jagd vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausübt; ausgenommen ist die Jagd auf das Schwarzwild in einem Randstreifen von bis zu 50 m Breite innerhalb des Naturschutzgebietes,
b)
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b die Jagd auf Federwild ausübt,
c)
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel) oder Wild füttert oder Wildäcker anlegt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 19. November 2013
Dr. Robert Habeck Minister
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Bekanntmachung

Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Maura und Krukenbek“
Eine Verletzung der in § 19 Absatz 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
des Landes Schleswig-Holstein

Anlage 1a

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Anlage 1b

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Anlage 2

zu § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Maura und Krukenbek“
1
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Maura und Krukenbek“ befindlichen Teilbereich des gesetzlich geschützten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-2331-393 „Amphibiengebiete westlich Kittlitz“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Maura und Krukenbek“ ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
a)
von besonderer Bedeutung:
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
b)
von Bedeutung:
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
1016
Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana)
1188
Rotbauchunke (Bombina bombina)
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung eines gewässerreichen Biotopkomplexes aus Wald, Grünland und Heideresten mit zum Teil individuenreichen Beständen von Kammmolch, Rotbauchunke und Bauchiger Windelschnecke.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 Buchstabe a genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhaltung
-
natürlich eutropher Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation,
-
eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
von amphibischen oder sonst wichtigen Kontaktlebensräumen wie Bruchwäldern, Nasswiesen, Seggenriedern, Hochstaudenfluren und Röhrichten und der funktionalen Zusammenhänge,
-
der Uferabschnitte mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
-
der natürlichen Entwicklungsdynamik wie Seenverlandung, Altwasserentstehung und -vermoorung,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,
-
der weitgehend natürlichen, weitgehend ungenutzten Ufer und Gewässerbereiche.
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Erhaltung
-
naturnaher Buchenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der bekannten Höhlenbäume,
-
der Sonderstandorte wie zum Beispiel Findlinge, Steilhänge, feuchte Senken und der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
-
weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Brüche, Kleingewässer,
-
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur.
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
Erhaltung
-
von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen,
-
und Sicherung einer hohen Wasserqualität in den Reproduktionsgewässern,
-
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere natürliche Bodenstrukturen und strukturreiche Gehölzlebensräume,
-
geeigneter Sommerlebensräume mit natürlichen Bodenstrukturen wie zum Beispiel Extensivgrünland, Brachflächen und Gehölze,
-
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
-
bestehender Populationen.
1.2.3
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 Buchstabe b genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Erhaltung
-
des biotopprägenden, hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerzustandes,
-
der natürlichen Fließgewässerdynamik,
-
der unverbauten, unbegradigten oder sonst wenig veränderten oder regenerierten Fließgewässerabschnitte,
-
von Kontaktlebensräumen wie offenen Seitengewässern, Quellen, Bruch- und Auwäldern, Röhrichten, Seggenriedern, Hochstaudenfluren, Streu- und Nasswiesen und der funktionalen Zusammenhänge.
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Erhaltung
-
der Vorkommen feuchter Hochstaudensäume an beschatteten und unbeschatteten Gewässerläufen und an Waldgrenzen,
-
der bestandserhaltenden Pflege beziehungsweise Nutzung an Offenstandorten,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, unter anderem der prägenden Beschattungsverhältnisse an Gewässerläufen und in Waldgebieten,
-
der hydrologischen und Trophieverhältnisse.
1016
Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana)
Erhaltung
-
von Seggenriedern, Wasserschwaden-, Rohrglanzgras- und sonstigen Röhrichten auf basenreichen Substraten,
-
weitgehend ungestörter hydrologischer Verhältnisse,
-
der relativen Nährstoffarmut der Bestände,
-
bestehender Populationen.
1188
Rotbauchunke (Bombina bombina)
Erhaltung
-
eines Mosaiks verschiedener Stillgewässertypen in enger räumlicher Nachbarschaft,
-
von flachen und stark besonnten Reproduktionsgewässern ohne Fischbesatz in Wald- und Offenlandbereichen,
-
und Sicherung einer hohen Wasserqualität in den Reproduktionsgewässern,
-
von Nahrungshabitaten, insbesondere Feuchtbrachen und Stillgewässer fortgeschrittener Sukzessionsstadien,
-
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere strukturreiche Gehölzlebensräume und Lesesteinhaufen und Ähnlichem,
-
geeigneter Sommerlebensräume mit natürlichen Bodenstrukturen wie zum Beispiel Extensivgrünland, Brachflächen und Gehölze,
-
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
-
bestehender Populationen.
2.
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Maura und Krukenbek“ befindlichen Teilbereich des EG-Vogelschutzgebietes DE-2331-491 „Schaalsee-Gebiet“
2.1.
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
von
besonderer Bedeutung:
(fett: Arten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie ; B: Brutvögel; R: Rastvögel)
Kranich (Grus grus) (B, R)
Neuntöter (Lanius collurio) (B)
Rotmilan (Milvus milvus) (B)
Wachtel (Coturnix coturnix) (B)
Waldwasserläufer (Tringa ochropus) (B)
Zwergsäger (Mergus albellus) (R)
b)
von
Bedeutung:
(fett: Arten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie ; B: Brutvögel)
Weißstorch (Ciconia ciconia)
(Nahrungsgast)
2.2.
Erhaltungsziele
2.2.1.
Übergreifende Ziele
Das Gebiet bietet ein komplex vernetztes System hoher Vielfalt an wenig gestörten natürlichen bis halbnatürlichen Lebensräumen. Erhaltung an diese Verhältnisse angepasster stabiler Brutpopulationen und die Erhaltung des Gebietes als bedeutender Gastvogellebensraum für Nahrung suchende, rastende und überwinternde Vögel.
Zum Schutz der Großvögel ist das Gebiet von weiteren vertikalen Fremdstrukturen, wie Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen, insbesondere im Umfeld der Bruthabitate freizuhalten.
2.2.2.
Ziele für Vogelarten
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1. genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Arten der Seen, (Fisch-) Teiche, Kleingewässer und Bäche wie, Zwergsäger, Haubentaucher
Erhaltung
wasserständiger und dichter Altschilfbestände an Seen (ggf. mit Möveninseln), Teichen, Flußläufen und sonstigen Feuchtgebieten,
von kurzrasigen oder kiesigen Arealen,
möglichst hoher und während der Brutzeit konstanter Wasserstände/Grundwasserstände in den Brutgebieten,
störungsarmer Uferbereiche, Wasserflächen und Fließgewässern mit Brutvorkommen sowie im Bereich der Brutkolonien insbesondere während der Zeit der Jungenaufzucht zwischen dem 01.3.-31.08.,
eines ausreichenden Höhlenangebotes in Gewässernähe, insbesondere in Altholzbeständen mit natürlichen Bruthöhlen, insbes. für den Gänsesäger,
von störungsarmen Rast- und Überwinterungsgebieten insbesondere größeren fischreichen Seen und Flüssen (Zwergsäger, Gänsesäger u.a.),
von Strukturen, die geeignete Brutmöglichkeiten bieten (z.B. Steilwände, Abbruchkanten, Wurzelteller umgestürzter Bäume), in Wäldern auch in größerer Entfernung vom Gewässer,
einer möglichst hohen Wasserqualität und -klarheit und damit u.a. auch der Vorkommen von Laichkräutern und Armleuchteralgen als wesentlicher Nahrungsgrundlage (u. a. Kolbenente),
von klaren, kleinfischreichen Gewässern (insbes. Seen, Weihern, Flüssen, Küstengewässern) als Nahrungshabitat, mit angrenzenden bewaldeten Steilküsten als wichtige Bruthabitate (u.a. Gänsesäger),
von Sekundärlebensräumen wie z.B. Baggerseen und gewässernahen Kies- und Sandgruben mit vorhandenen Steilwänden,
grundwassergespeister, auch in Kältewintern meist eisfrei bleibender Gewässer,
von großflächigen und wasserständigen Altschilfbeständen ohne oder mit nur gelegentlicher Schilfmahd (insbes. Rohrdommel, Rohrschwirl),
geeigneter Rastgebiete in der offenen Landschaft wie z.B. flache Binnenseen, Überschwemmungsgebiete sowie Grünland- und Ackerflächen (Singschwan),
von möglichst ungestörten Beziehungen im Gebiet, insbesondere keine vertikalen Fremdstrukturen zwischen einzelnen Teilhabitaten wie Nahrungsgebieten und Schlafplätzen,
der Durchgängkeit von Fließgewässern (z.B. als Wanderstrecke der Gänsesägerfamilien zur Küste),
größerer, störungsarmer Binnenseen mit reicher Verlandungs- und Ufervegetation und baumfreien, aber mit ausreichend hoher Vegetation bedeckten Inseln als Neststandort insbesondere für die Kolbenente,
von Sturm- und Lachmövenkolonien,
von ruhigen, pflanzenreichen Flachwasserbuchten als wichtigstem Nahrungshabitat.
Arten der Heiden, Trockenrasen, Brachen und sonstiges Offenland wie Wachtel
Erhaltung
der natürlichen Nisthabitate wie Verlandungsgesellschaften in gewässerreichen Niederungen sowie Röhrichte und Hochstaudenfluren am Rande von Hoch- und Niedermooren, Brachen, Rainen etc.,
einer abwechselungsreichen, extensiven Acker- und Grünlandnutzung in offenen, warmtrockenen Landschaften mit geringer Zahl von Vertikalstrukturen,
und Pflege halboffener Saumbiotope im Übergangsbereich von Wald und Offenlandschaft z.B. Sand- und Feuchtheiden, Trockenrasen, Kahlschlagflächen u. ä.,
der Nisthabitate auf Äckern und Grünland (Ersatzlebensräume),
geeigneter Jagdgebiete im Umfeld der Brutplätze wie Grünland, Brachen, Äcker u. ä.,
von Ansitzwarten,
der Störungsarmut am Brutplatz zwischen dem 01.05. und 31.08. eines jeden Jahres,
eines Mosaiks aus vegetationsfreien Bodenstellen und insektenreichen Trockenrasen bzw. Heideflächen und Bäumen bzw. Waldrändern,
unbefestigter (Sand-) Wege.
Arten der Laub-, Misch-, und Bruchwälder wie Mittelspecht, Schwarzspecht, Zwergschnäpper, Kranich, Rotmilan, Wespenbussard, Waldwasserläufer
Erhaltung
eines - bezogen auf das Gesamtgebiet - ausreichend hohen Anteils zusammenhängender, über 80jähriger Laubwaldbestände mit einem ausreichenden Anteil an Alteichen auch zur Anlage von Nisthöhlen, sonstigen rauhborkigen und glattrindigen Bäumen wie z.B. Uralt-Buchen und stehendem Totholz mit BHD über 35 cm,
von Erlen- und Eschenbeständen, von Bruchwäldern, Sümpfen und Mooren und auf sonstigen Feuchtstandorten mit ausreichend hohen Wasserständen (Kranich) mit hohem Alt- und Totholzanteil,
von alten, lichten Waldbeständen mit Lichtungen, Waldwiesen und strukturreichem Offenland wie Grünland, Brachen, Rainen etc. in der Umgebung (Wespenbussard),
von großen, möglichst wenig fragmentierten Bruch- und Auwäldern sowie baumbestandenen Mooren inklusive der darin vorhandenen stehenden und fließenden Gewässer (insbes. Waldwasserläufer),
von Totholz und Baumstubben als Nahrungsrequisiten,
von Waldgewässern und eines naturnahen Wasserregimes sowie der weitgehend natürlichen Dynamik von Fließgewässern,
bekannter und geeigneter Horst- und Höhlenbäume, insbesondere alter, starkastiger Eichen und Buchen sowie stehendem Totholz,
von störungsarmen Altholzbeständen in der Umgebung fisch- und vogelreicher Binnen- und Küstengewässer insbesondere für den Seeadler,
von fischreichen Gewässern und vogelreichen Feuchtgebieten (insbes. Seeadler),
von aufgelockert strukturierten Misch- und Nadelwäldern als bevorzugte Nahrungshabitate (Schwarzspecht),
von Ameisenlebensräumen, insbesondere lichten Waldstrukturen, Lichtungen, Schneisen als wesentliche Nahrungshabitate,
naturnaher Laub- und Mischwälder mit hoher, geschlossener Kronenschicht und unterschiedlichen Altersstufen (Zwergschnäpper),
von Feuchtgebieten und extensiv genutztem Grünland als geeignete Nahrungshabitate im Umfeld der Brutplätze (Kranich),
eines möglichst störungsfreien Brutplatzumfeldes zwischen dem 01.03. und dem 31.08..
Arten der Waldränder, Lichtungen, Feldgehölze und Knicks wie Neuntöter
Erhaltung
von Altholzbeständen, insbesondere mit Buche, Kiefer und Eiche - bevorzugt in Kuppenlage - in Wäldern und Feldgehölzen als Nisthabitate in gewässerreicher und reich strukturierter Landschaft,
von Feuchtgebieten, Verlandungszonen, Mooren und Ödland als wichtige Nahrungshabitate,
von lichten Eichen-Birken-Kiefernwäldern bzw. Eichenwälder, vorzugsweise in klimatisch begünstigten Gebieten (u. a. für den Wendehals),
von Au- und Bruchwäldern, alten Hochstammobstanlagen, Birkenwäldern in Hochmooren, größeren Feldgehölzen und Alleen mit hohen Laubbäumen (Pirol),
einer reich strukturierten Kulturlandschaft mit Streuobstwiesen, extensiv genutztem Grünland, Magerrasen, Brache- und Ruderalflächen sowie von Heide- und Trockengebieten,
von halboffenen, strukturreichen Landschaften mit natürlichen Waldsäumen, Knicks, Gehölzen und Einzelbüschen, insbesondere Dornenbüschen, als wichtige Strukturelemente (Ansitz- und Brutmöglichkeiten) insbes. für den Neuntöter und die Sperbergrasmücke,
von Wald- bzw. Gehölzparzellen mit langen Randlinien und dichtem Unterholz sowie Feuchtflächen und Strukturreichtum in der Umgebung (Pirol),
von Freiflächen mit lückiger Krautschicht, vegetationsfreien Sandblößen und ameisenreichen Grasfluren im Siedlungsbereich der Art,
der Störungsarmut im Horstbereich zwischen dem 01.05. und dem 31.08. (Baumfalke),
von stehendem Totholz und vorhandenen Höhlenbäumen.
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