KittlNatSchGebV SH 2008
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kittlitzer Hofsee und Umgebung" Vom 27. Oktober 2008

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet
"Kittlitzer Hofsee und Umgebung"
Vom 27. Oktober 2008
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert sowie Anlage 2 Nummer 1 neu gefasst (Art. 3 LVO v. 16.05.2018, GVOBl. S. 296)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kittlitzer Hofsee und Umgebung" vom 27. Oktober 200828.11.2008
Eingangsformel28.11.2008
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet28.11.2008
§ 2 - Geltungsbereich28.11.2008
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele29.06.2018
§ 4 - Verbote28.11.2008
§ 5 - Zulässige Handlungen28.11.2008
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen28.11.2008
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten28.11.2008
§ 8 - Inkrafttreten28.11.2008
Anlage28.11.2008
Anlage - Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kittlitzer Hofsee und Umgebung":29.06.2018
Aufgrund der §§ 16 Abs. 1
und 28 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
und des § 38 des Landesjagdgesetzes
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Niederung des Kittlitzer Baches, der Kittlitzer Hofsee und der Kleingewässerbereich an der Straße zwischen Mustin und Kittlitz mit Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Kittlitz und der Dargower Graben mit Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Salem, Kreis Herzogtum Lauenburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Kittlitzer Hofsee und Umgebung" unter Nummer 195 in das in der obersten Landesnaturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 178 ha groß und umfasst Flächen in den Gemarkungsteilen Der Kapellenschlag, Kronsberg, Im großen Seebruch, Holzkoppel, Hofsee, Im Seebruch, Wischkoppel, Heidenholz, Die Eichhorst, Buschkoppel, Hörsten, Langenberg und Langenweden auf dem Gebiet der Gemeinden Kittlitz und Salem.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist das Fauna-Flor-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist in der obersten Landesnaturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Naturschutzbehörde -, 23909 Ratzeburg,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Lauenburgische Seen, 23909 Ratzeburg,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines eiszeitlichen Talsystems mit einem nährstoffreichen See einschließlich ausgeprägter Senken und Hangkanten, Verlandungsbereichen, Großseggenriedern, Bruchwäldern, Tümpeln, Kleingewässern, Sukzessionsflächen und randlichen Acker-, Grünland- und Waldflächen als Lebens-, Brut- und Nahrungsraum einer charakteristischen und naturraumtypischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Viele Lebensräume und Arten sind von europaweiter Bedeutung.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten.
Insbesondere gilt es,
1.
die ungestörte Entwicklung der geologischen und biologischen Prozesse im Hofseebecken, in den Brüchen sowie auf den für Zwecke des Naturschutzes bereitgestellten und erworbenen Waldflächen sowie in deren Randbereichen und
2.
den natürlichen Wasserhaushalt und die ungestörte Bodenentwicklung auf den unterschiedlichen Standorten des Rinnensystems zu ermöglichen sowie
3.
die naturraumtypischen und sich aus Anhang I der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt ber. ABl. EG Nr. L 031 vom 6. Februar 1998 S. 63) ergebenden Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse der
a)
Gewässer, Seen und Teiche (Lebensraumtypen „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“, 3150, „Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“, 3260),
b)
Wälder (Lebensraumtypen „Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)“, 9130, „Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli), 9160), sowie
4.
die auf diese Lebensräume spezialisierten, für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
a)
insbesondere die Arten Kammmolch und Rotbauchunke (Arten aus Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG) sowie
b)
die seltenen und in ihrem Bestand bedrohten Vogelarten Kranich, Mittelspecht, Neuntöter, Rohrweihe, Schwarzspecht, Wespenbussard, Zwergsäger und Weißstorch (Arten aus Anhang I der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, ber. ABl. EG Nr. L 059 S. 61)) zu erhalten und zu schützen sowie
5.
aus den Erhaltungszielen für das gesamte EG-Vogelschutzgebiet DE-2331-491 "Schaalseegebiet" die Erreichung der in
Anlage 2 aufgeführten Erhaltungsziele zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der
Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten (Amtsbl. Schl.-H. 2006, S. 813 ff) sowie ihrer Lebensräume und
6.
aus den Erhaltungszielen für das Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung DE-2331-393 "Amphibiengebiete westlich Kittlitz" die Erreichung der in der Anlage 2 aufgeführten Erhaltungsziele zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten (Amtsbl. Schl.-H. 2006, S. 1315 ff) sicherzustellen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes
auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den
a)
Flächen im Eigentum des Zweckverbandes Schaalsee-Landschaft,
b)
durch natürliche und juristische Personen für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder anderweitig bereitgestellten Flächen und
c)
für Zwecke des Naturschutzes im Rahmen des Projektes Schaalsee-Landschaft vom Kreis Herzogtum Lauenburg bereitgestellten Flächen
nach Maßgabe der Empfehlungen der oberen Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sind zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
der übrigen als
a)
Acker genutzten, in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a kariert dargestellten Flächen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
b)
Dauergrünland genutzten Flächen mit folgenden Einschränkungen:
Nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen;
3.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 8 des Landeswaldgesetzes der übrigen als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des
§ 25 des Landesnaturschutzgesetzes ; für die Flächen des Waldes "Eichhorst" bleiben die im Vertrag über die Sicherung der Naturschutzbelange im Wald "Eichhorst" bei Dargow am Schaalsee am 26. November 1999 zwischen dem Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein, Herrn Walther Schmitz und dem Zweckverband "Schaalsee-Landschaft" vereinbarten Regelungen unberührt;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Einschränkungen:
Nicht zulässig ist es,
a)
auf den nördlich der Straße Vogtstemmen-Kittlitz (K1) liegenden Flächen des Naturschutzgebietes und auf den südlich dieser Straße liegenden Eigentumsflächen der Umweltstiftung WWF Deutschland, der Stiftung Kreis Herzogtum Lauenburg und des Zweckverbandes Schaalsee-Landschaft die Jagd auf Wasserwild auszuüben; ausgenommen von diesem Verbot ist die an der Straße Mustin-Kittlitz (K36) gelegene Teilfläche der Domäne Kittlitz;
b)
die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juni eines jeden Jahres auf den in der Übersichtskarte 1 a und der Abgrenzungskarte 1 a mit Punktsignatur gekennzeichneten Flächen auszuüben;
§ 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt;
c)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m3 umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel);
d)
Wild zu füttern, Wildäsungsflächen anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen;
für die Flächen des Waldes "Eichhorst" bleiben die im Vertrag über die Sicherung der Naturschutzbelange im Wald "Eichhorst" bei Dargow am Schaalsee am 26. November 1999 zwischen dem Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein, Herrn Walther Schmitz und dem Zweckverband "Schaalsee-Landschaft" vereinbarten Regelungen unberührt;
5.
der Fischfang mit der Handangel vom Ufer aus in dem in der Übersichtskarte 1 a durch schwarze und in der Abgrenzungskarte 1 a durch gelb ausgefüllte Kreise dargestellten Uferabschnitt des Kittlitzer Hofsees mit folgenden Einschränkungen:
Besatzmaßnahmen, Fütterungen und Anfüttern sind nicht gestattet;
6.
die Nutzung der genehmigten, in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a durch einen im Kreis eingeschlossenen Buchstaben B dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Badestelle am Kittlitzer Hofsee in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
§ 25 des Landesnaturschutzgesetzes ;
7.
die Nutzung der südlich der Hofstellen gelegenen Löschwasserentnahmestelle am Kittlitzer Hofsee in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
8.
der Betrieb und die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
9.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 38 Abs. 4 des Landeswassergesetzes
;
10.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
11.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze und der Brücken mit folgender Einschränkung:
Nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
12.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
13.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen lässt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 15 Abs. 6 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des
des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 64 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetz
es vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 292), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 38 des Landeswassergesetzes ,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten; eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes
im Bereich von Dämmen an den Gewässern.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 im Einzelfall zulassen, wenn dieses zur Sicherung des Schutzzweckes oder zur Abwehr von erheblichen Wildschäden erforderlich ist.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 64 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vornimmt.
(3) Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. Oktober 2008
Dr. Christian von Boetticher
Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Anlage

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Anlage

Anlage 2
zu § 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6
der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kittlitzer Hofsee und Umgebung":
1
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Kittlitzer Hofsee und Umgebung“ befindlichen Teilbereich des gesetzlich geschützten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-2331-393 „Amphibiengebiete westlich Kittlitz“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Kittlitzer Hofsee und Umgebung“ ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
a)
von besonderer Bedeutung:
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
b)
von Bedeutung:
9160
Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
1188
Rotbauchunke (Bombina bombina)
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung eines gewässerreichen Biotopkomplexes aus Wald und Grünland mit zum Teil individuenreichen Beständen von Kammmolch, Rotbauchunke und Bauchiger Windelschnecke.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 Buchstabe a genannten Lebensraumtypen und Art. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhaltung
-
natürlich eutropher Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation,
-
Sicherung eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
von amphibischen oder sonst wichtigen Kontaktlebensräumen wie Bruchwäldern, Nasswiesen, Seggenriedern, Hochstaudenfluren und Röhrichten und der funktionalen Zusammenhänge,
-
der Uferabschnitte mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
-
der natürlichen Entwicklungsdynamik wie Seenverlandung, Altwasserentstehung und -vermoorung,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe, bei Altwässern der zugehörigen Fließgewässer,
-
der weitgehend natürlichen, weitgehend ungenutzten Ufer und Gewässerbereiche.
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Erhaltung
-
des biotopprägenden, hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerzustandes,
-
der natürlichen Fließgewässerdynamik,
-
der unverbauten, unbegradigten oder sonst wenig veränderten oder regenerierten Fließgewässerabschnitte,
-
von Kontaktlebensräumen wie offenen Seitengewässern, Quellen, Bruch- und Auwäldern, Röhrichten, Seggenriedern, Hochstaudenfluren, Streu- und Nasswiesen und der funktionalen Zusammenhänge.
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Erhaltung
-
naturnaher Buchenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der bekannten Höhlenbäume,
-
der Sonderstandorte wie zum Beispiel Findlinge, Bachschluchten, Steilhänge, feuchte Senken und der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
-
weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Brüche, Kleingewässer,
-
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur.
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
Erhaltung
-
von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen,
-
Sicherung einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer,
-
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere natürliche Bodenstrukturen, strukturreiche Gehölzlebensräume,
-
geeigneter Sommerlebensräume (natürliche Bodenstrukturen, Brachflächen, Gehölze und Ähnlichem),
-
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
-
geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Gehölzen und Ähnlichem,
-
bestehender Populationen.
1.2.3
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des unter Nummer 1.1 Buchstabe b genannten Lebensraumtyps und der Art. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
9160
Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
Erhaltung
-
naturnaher Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der bekannten Höhlenbäume,
-
der Sonderstandorte wie zum Beispiel Findlinge, Bachtälchen, Steilhänge, feuchte Senken mit Vermoorungen unterschiedlicher Trophie und der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
-
weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Brüche, Nasswiesen, Kleingewässer,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der weitgehend natürlichen lebensraumtypischen hydrologischen Bedingungen (insbesondere Wasserstand, Basengehalt),
-
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur.
1188
Rotbauchunke (Bombina bombina)
Erhaltung
-
eines Mosaiks verschiedener Stillgewässertypen in enger räumlicher Nachbarschaft,
-
von flachen und stark besonnten Reproduktionsgewässern ohne Fischbesatz in Wald- und Offenlandbereichen,
-
Sicherung einer hohen Wasserqualität in den Reproduktionsgewässern,
-
von Nahrungshabitaten, insbesondere Feuchtbrachen und Stillgewässer fortgeschrittener Sukzessionsstadien,
-
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere strukturreiche Gehölzlebensräume, Lesesteinhaufen und Ähnlichem,
-
geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Gehölzen und Ähnlichem,
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von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
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bestehender Populationen.
2
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet "Kittlitzer Hofsee und Umgebung" befindlichen Teilbereich des EG-Vogelschutzgebietes DE-2331-491 "Schaalsee-Gebiet"
2.1 Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von besonderer Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie ; B: Brutvögel; R: Rastvögel; N: Nahrungsgast)
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Gänsesäger (Mergus merganser) (B)
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Graugans (Anser anser) (R)
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Kranich (Grus grus) (B, R)
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Löffelente (Anas clypeata) (R)
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Mittelspecht (Dendrocopos medius) (B)
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Neuntöter (Lanius collurio) (B)
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Reiherente (Aythya fuligula) (R)
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Rohrweihe (Circus aeruginosus) (B)
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Schwarzspecht (Dendrocopos martius) (B)
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Wachtel (Coturnix coturnix) (B)
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Wespenbussard (Pernis apivorus) (B)
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Zwergsäger (Mergus albellus) (R)
b)
von Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie ; B: Brutvögel; N: Nahrungsgast)
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Kiebitz (Vanellus vanellus) (B)
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Weißstorch (Ciconia ciconia) (N)
2.2 Erhaltungsziele
2.2.1 Übergreifende Ziele
Das Gebiet bietet ein komplex vernetztes System hoher Vielfalt an wenig gestörten natürlichen bis halbnatürlichen Lebensräumen. Erhaltung an diese Verhältnisse angepasster stabiler Brutpopulationen und die Erhaltung des Gebietes als bedeutender Gastvogellebensraum für Nahrung suchende, rastende und überwinternde Vögel.
Zum Schutz der Großvögel ist das Gebiet von weiteren vertikalen Fremdstrukturen, wie Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen, insbesondere im Umfeld der Bruthabitate freizuhalten.
2.2.2 Ziele für Vogelarten
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1. genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Arten der Seen, (Fisch-)teiche, Kleingewässer und Bäche wie Löffelente, Graugans, Reiherente, Zwergsäger, Gänsesäger
Erhaltung
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wasserständiger und dichter Altschilfbestände an Seen (ggf. mit Möveninseln), Teichen, Flußläufen und sonstigen Feuchtgebieten,
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von kurzrasigen oder kiesigen Arealen,
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möglichst hoher und während der Brutzeit konstanter Wasserstände/Grundwasserstände in den Brutgebieten,
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störungsarmer Uferbereiche, Wasserflächen und Fließgewässern mit Brutvorkommen sowie im Bereich der Brutkolonien, insbesondere während der Zeit der Jungenaufzucht zwischen dem 1. März bis 31. August,
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eines ausreichenden Höhlenangebotes in Gewässernähe, insbesondere in Altholzbeständen mit natürlichen Bruthöhlen, insbesondere für den Gänsesäger,
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von störungsarmen Rast- und Überwinterungsgebieten, insbesondere größeren fischreichen Seen und Flüssen (Zwergsäger, Gänsesäger u.a.),
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von Strukturen, die geeignete Brutmöglichkeiten bieten (z.B. Steilwände, Abbruchkanten, Wurzelteller umgestürzter Bäume), in Wäldern auch in größerer Entfernung vom Gewässer,
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einer möglichst hohen Wasserqualität und -klarheit und damit u.a. auch der Vorkommen von Laichkräutern und Armleuchteralgen als wesentlicher Nahrungsgrundlage,
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von klaren, kleinfischreichen Gewässern (insbesondere Seen, Weihern, Flüssen, Küstengewässern) als Nahrungshabitat, mit angrenzenden bewaldeten Steilküsten als wichtige Bruthabitate (u.a. Gänsesäger),
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von Sekundärlebensräumen wie z.B. Baggerseen und gewässernahen Kies- und Sandgruben mit vorhandenen Steilwänden,
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grundwassergespeister, auch in Kältewintern meist eisfrei bleibender Gewässer,
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von möglichst ungestörten Beziehungen im Gebiet, insbesondere keine vertikalen Fremdstrukturen zwischen einzelnen Teilhabitaten wie Nahrungsgebieten und Schlafplätzen,
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der Durchgängigkeit von Fließgewässern (z.B. als Wanderstrecke der Gänsesäger-Familien zur Küste),
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größerer, störungsarmer Binnenseen mit reicher Verlandungs- und Ufervegetation und baumfreien, aber mit ausreichend hoher Vegetation bedeckten Inseln als Neststandort,
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von ruhigen, pflanzenreichen Flachwasserbuchten als wichtigstem Nahrungshabitat.
Arten der (Land-)Röhrichte, Weidengebüsch und Hochstaudenfluren wie Rohrweihe
Erhaltung
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von Schilfröhricht nasser Standorte in strukturell vielfältigem Umfeld mit (z.T. dichten) Hochstaudenriedern, feuchter Erlenbruchwälder, Gewässerrandbereichen und einzelnen Weidenbüschen sowie extensiv genutztem Grünland,
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lückiger Schilfbestände mit langen Grenzlinien und mit z.T. geringer Halmdichte,
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von naturnahen Bruthabitaten wie Röhrichten und Verlandungszonen in Niederungen sowie an Teichen und Seen,
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von Verlandungszonen, Kleingewässern, extensiv genutztem Feuchtgrünland u.ä. als Nahrungsgebiete in der Umgebung der Brutplätze,
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eines ausreichend hohen Wasserstandes,
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eines ausreichenden Flächenanteils an nach dem 31. Juli gemähten Flächen.
Arten des (Feucht-)Grünlandes und sonstigen Offenlandes wie Weißstorch, Kiebitz
Erhaltung
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von weiträumigen, extensiv genutzten und strukturreichen Offenlandbiotopen der Kulturlandschaft, v.a. Feuchtwiesen und Weiden der Flußniederungen mit Kleingewässern und Überschwemmungszonen,
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von hohen Grundwasserständen, Flächen mit niedriger Vegetationsbedeckung, kleinen offenen Wasserflächen wie Blänken, und Mulden und einer geringen Nutzungsintensität,
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von offenen Landschaften mit nassen bis feuchten Flächen, Bereichen relativ dichter, aber nicht zu hoher Vegetation wie z.B. Torfstiche in Hochmooren, feuchte Brachflächen, Verlandungszonen und sumpfige Stellen im Kulturland,
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möglichst störungsfreier Bereiche während der Brutzeit,
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vorhandener Horststandorte auf Gebäuden, Masten und Bäumen für den Weißstorch.
Arten der Laub-, Misch- und Bruchwälder wie Mittelspecht, Schwarzspecht, Kranich, Seeadler, Wespenbussard
Erhaltung
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eines - bezogen auf das Gesamtgebiet - ausreichend hohen Anteils zusammenhängender, über 80-jähriger Laubwaldbestände mit einem ausreichenden Anteil an Alteichen auch zur Anlage von Nisthöhlen, sonstigen rauhborkigen und glattrindigen Bäumen wie z.B. Uralt-Buchen und stehendem Totholz mit BHD über 35 cm,
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von Erlen- und Eschenbeständen, von Bruchwäldern, Sümpfen und Mooren und auf sonstigen Feuchtstandorten mit ausreichend hohen Wasserständen (Kranich) mit hohem Alt- und Totholzanteil,
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von alten, lichten Waldbeständen mit Lichtungen, Waldwiesen und strukturreichem Offenland wie Grünland, Brachen, Rainen etc. in der Umgebung (Wespenbussard),
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von großen, möglichst wenig fragmentierten Bruch- und Auwäldern sowie baumbestandenen Mooren inklusive der darin vorhandenen stehenden und fließenden Gewässer,
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von Totholz und Baumstubben als Nahrungsrequisiten,
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von Waldgewässern und eines naturnahen Wasserregimes sowie der weitgehend natürlichen Dynamik von Fließgewässern,
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bekannter und geeigneter Horst- und Höhlenbäume, insbesondere alter, starkastiger Eichen und Buchen sowie stehendem Totholz,
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von störungsarmen Altholzbeständen in der Umgebung fisch- und vogelreicher Binnen- und Küstengewässer, insbesondere für den Seeadler,
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von fischreichen Gewässern und vogelreichen Feuchtgebieten,
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von aufgelockert strukturierten Misch- und Nadelwäldern als bevorzugte Nahrungshabitate (Schwarzspecht),
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von Ameisenlebensräumen, insbesondere lichten Waldstrukturen, Lichtungen, Schneisen als wesentliche Nahrungshabitate,
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von Feuchtgebieten und extensiv genutztem Grünland als geeignete Nahrungshabitate im Umfeld der Brutplätze (Kranich),
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eines möglichst störungsfreien Brutplatzumfeldes zwischen dem 1. März bis 31 August.
Arten der Waldränder, Lichtungen, Feldgehölze und Knicks wie Neuntöter
Erhaltung
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von Altholzbeständen, insbesondere mit Buche, Kiefer und Eiche - bevorzugt in Kuppenlage - in Wäldern und Feldgehölzen als Nisthabitate in gewässerreicher und reich strukturierter Landschaft,
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von Feuchtgebieten, Verlandungszonen, Mooren und Ödland als wichtige Nahrungshabitate,
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von lichten Eichen-Birken-Kiefernwäldern bzw. Eichenwäldern sowie Binnendünen, vorzugsweise in klimatisch begünstigten Gebieten,
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einer reich strukturierten Kulturlandschaft mit Streuobstwiesen, extensiv genutztem Grünland, Magerrasen, Brache- und Ruderalflächen sowie von Heide- und Trockengebieten,
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von halboffenen, strukturreichen Landschaften mit natürlichen Waldsäumen, Knicks, Gehölzen und Einzelbüschen, insbesondere Dornenbüschen, als wichtige Strukturelemente (Ansitz- und Brutmöglichkeiten) für den Neuntöter,
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von Freiflächen mit lückiger Krautschicht, vegetationsfreien Sandblößen und ameisenreichen Grasfluren im Siedlungsbereich der Art,
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von stehendem Totholz und vorhandenen Höhlenbäumen.
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