HöftlBockhNatSchGV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Höftland Bockholmwik und angrenzende Steilküsten“ Vom 30. November 2015

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet
„Höftland Bockholmwik und angrenzende Steilküsten“
Vom 30. November 2015
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 Nummer 1 neu gefasst (Art. 16 LVO v. 16.05.2018, GVOBl. S. 296)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Höftland Bockholmwik und angrenzende Steilküsten“ vom 30. November 201524.12.2015
Eingangsformel24.12.2015
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet24.12.2015
§ 2 - Geltungsbereich24.12.2015
§ 3 - Schutzzweck24.12.2015
§ 4 - Verbote24.12.2015
§ 5 - Zulässige Handlungen24.12.2015
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen24.12.2015
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten24.12.2015
§ 8 - Inkrafttreten24.12.2015
Anlage 1a24.12.2015
Anlage 1b24.12.2015
Anlage 2 - Anlage 2 Zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Höftland Bockholmwik und angrenzende Steilküsten"29.06.2018
Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), in Verbindung mit
§ 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilbereiche zwischen den Ortschaften Bockholm, Bockholmwik und Langballigholz auf dem Gebiet der Stadt Glücksburg und der Gemeinden Munkbrarup und Langballig, Kreis Schleswig-Flensburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist zum überwiegenden Teil besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG
1)
und die Wasserflächen ab einem Abstand von 50 m zum Ufer zusätzlich Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG
2)
. Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43/EWG .
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Höftland Bockholmwik und angrenzende Steilküsten“ unter Nummer 194 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
Fußnoten
1)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU L 206, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU 158, S. 193)
2)
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU L 20, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU 158, S. 193)

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 381 ha groß. Davon sind ca. 157 ha Landfläche und 224 ha Wasserfläche der Ostsee. Es besteht aus zwei Teilbereichen und umfasst im Bereich der Stadt Glücksburg den Steilküstenbereich südlich von Bockholm sowie den in den Gemeinden Munkbrarup und Langballig zwischen Bockholmwik und Langballigholz gelegenen Küstenbereich einschließlich der auf der Hochebene angrenzenden Wälder. Des Weiteren gehören die den beiden Teilbereichen vorgelagerten Strandflächen und Flachwasserbereiche der Ostsee in der Flensburger Außenförde in einer Breite von 500 bis 600 m senkrecht zur Uferlinie zum Naturschutzgebiet.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b im Maßstab 1:5.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Diese Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg, untere Naturschutzbehörde, 24837 Schleswig,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Langballig, 24977 Langballig,
3.
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Glücksburg, 24960 Glücksburg,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines dynamischen und ostseetypischen Küstenökosystems an der Flensburger Außenförde mit einer beispielhaft erhaltenen Verlandungsserie aus marinen Flachwasserzonen mit Seegraswiesen und sonstigen marinen Makrophytenbeständen, Windwatten, sublitoralen Sandbänken der Ostsee, Riffen, Muschelbänken und Blockfeldern sowie Spülsäumen, Steilküsten, naturnahen und kulturgeprägten Strandwallsystemen, hang-, quell- und ostseewassergeprägten Erlen-Eschenwäldern und mit landeinwärts auf dem ehemaligen Kliff an die Erosions- und Sedimentationsgebiete sich anschließenden strukturreichen Waldtypen mit ihren Bachschluchten und Seitentälern als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierwelt.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,
1.
die in Absatz 1 genannten Lebensräume mit ihrer entsprechenden Biotopvielfalt für die daran gebundene vielfältige Pflanzen- und Tierwelt,
2.
die geologischen und geomorphologischen Eigenheiten dieses Gebietes mit den andauernden, natürlichen Küstenveränderungen und Wechselwirkungen im Bereich der Küstengewässer und Steilküsten, bedingt durch Erosions- und Überflutungsereignisse,
3.
die besonderen Bedingungen des Wasserhaushalts und die natürliche Bodenbeschaffenheit,
4.
wichtige Nahrungs-, Mauser-, Rast- und Überwinterungsgebiete für Wat- und Wasservögel,
5.
die Eigenart, Vielfalt und Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild sowie das Gebiet auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und heimatkundlichen Gründen,
6.
die strukturreichen Waldflächen mit einem hinreichenden Anteil an Alt- und Totholz sowie Habitatbäumen,
7.
die naturnahe und kulturhistorisch geprägte Strandwalllandschaft mit Salzwiesen, Feucht- und Nasswiesen sowie artenreichem magerem Grünland,
8.
die Flachwasserzonen mit Seegraswiesen und sonstigen marinen Makrophytenbeständen, Windwatten, sublitoralen Sandbänken der Ostsee, Riffen, Muschelbänken und Blockfeldern,
9.
die Ringsbergerau und die Königsau sowie
10.
das mesophile, arten- und strukturreiche Dauergrünland im Steilküstenbereich zu erhalten,
zu schützen und hinsichtlich der Nummern 6 bis 10 zusätzlich zu entwickeln sowie
11.
die in Anlage 2
Nummer 1 genannten Lebensraumtypen und Arten und die in
Anlage 2 Nummer 2 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Gewässer gemäß der §§ 67
und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern,
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen,
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt,
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen,
15.
Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen,
16.
die Gewässer außerhalb der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren,
17.
in den Gewässern zu baden, mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen,
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck und auf die Erhaltungsziele ausgerichtete Bodennutzung auf den
a)
Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein,
b)
durch natürliche und juristische Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen und
c)
von kommunalen Gebietskörperschaften für Zwecke des Naturschutzes erworbenen und bereitgestellten Flächen
nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sind nach dem Umbau der Nadelbaumbestände zu naturnahen Laubwäldern zur Erhaltung möglichst ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherung,
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 2 BNatSchG der als
a)
Ackerland genutzten, in der Übersichtskarte 1 a und Abgrenzungskarte 1 a kariert dargestellten Flächen,
b)
Grünland genutzten Flächen, dabei ist es jedoch unzulässig, die in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a schraffiert dargestellten Flächen mehr als bisher zu entwässern und in Ackerland umzubrechen,
c)
Grünland genutzten Flächen, dabei ist es jedoch unzulässig, die in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a unterbrochen schraffiert dargestellten Flächen mehr als bisher zu entwässern, sie in Ackerland umzubrechen, auf ihnen Nachsaatmaßnahmen zur Grasnarbenverbesserung durchzuführen sowie Düngestoffe oder Pflanzenschutzmittel auf ihnen aufzubringen,
d)
Grünland genutzten übrigen Flächen in bisheriger Art und Umfang,
3.
die den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 1 und 2 Landeswaldgesetz (LWaldG)
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der übrigen als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des
§ 30 BNatSchG in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG , dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
den Anteil nicht standortheimischer Baumarten zu erhöhen,
b)
die Flächen mehr als bisher zu entwässern oder
c)
in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August eines jeden Jahres Bäume zu fällen und aufzuarbeiten, zulässig bleiben ganzjährig das Rücken und die Abfuhr von bereits geschlagenem Holz, das Aufarbeiten am Wegrand und die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherung,
zulässig ist eine kleinteilige forstwirtschaftliche Nutzung der Waldflächen in bisheriger Art und Umfang, auch im so genannten außerregelmäßigen Betrieb (mehrjährige Nichtnutzung),
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
die Wasservogeljagd außerhalb der Zeit vom 16. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres auszuüben,
b)
geschlossene Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel),
c)
Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben,
d)
Wildäcker oder Wildäsungsflächen anzulegen oder zu betreiben oder
e)
Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben,
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22a des BJagdG sowie der
§§ 21 und 22 LJagdG
bleibt zulässig,
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Erwerbsfischerei sowie das Angeln mit der Handangel in dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil der Ostsee, dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
die Muschelfischerei vom 1. Januar 2017 an auszuüben oder
b)
Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen,
das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde
vom 29. Mai 1958 sowie die daraufhin ergangenen Rechtsvorschriften (Gesetz vom 29. Oktober 1959 - BGBl. II S. 1072,
Verordnung über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde
vom 15. Februar 1960 - GVOBl. Schl.-H. S. 28, geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 - GVOBl. Schl.-H. S. 21) werden durch die fischereilichen Beschränkungen in Absatz 1 Nummer 5 a und b nicht berührt,
6.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Absatz 1 WHG in Verbindung mit
§ 49 Absatz 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96),
7.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen,
8.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
9.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege, Straßen oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden,
10.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Sinne des siebenten Teiles des LWG sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten, unzulässig sind dabei jedoch Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind,
11.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundeswasserstraße Ostsee nach Maßgabe der Bestimmungen des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, ber. 2008, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
12.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden,
13.
Maßnahmen zur Erforschung, zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem
Denkmalschutzgesetz vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen,
14.
das Befahren der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen jeder Art, soweit keine Beschränkungen nach
§ 5 Bundeswasserstraßengesetz getroffen sind,
15.
das Betreten des Strandes und das Lagern auf dem Strand sowie das Baden und Tauchen in der Ostsee im Rahmen der naturverträglichen Erholung,
16.
der Betrieb und die Unterhaltung der genehmigten baulichen Anlagen,
17.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihnen von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Absatz 3 LNatSchG .
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3
BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3
LNatSchG zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG und § 38 LWG
; eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Absatz 1 Nummer 6 vorgesehen ist,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten,
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege,
7.
das Fällen und Aufarbeiten von Bäumen in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August eines jeden Jahres und
8.
die Einrichtung einer Hundefreilauffläche auf der Grundlage des Managementplanes für das FFH-Gebiet „Küstenbereiche der Flensburger Förde von Flensburg bis Geltinger Birk“ Teilgebiet „Höftland Bockholmwik und angrenzende Steilküsten“ und unter Beachtung der Erhaltungsziele des Europäischen Schutzgebietes sowie des Schutzzweckes dieser Verordnung.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert,
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert,
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert,
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der
§§ 67 und 68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert,
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt,
9.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
10.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt,
11.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
13.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
14.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen,
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet,
16.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 die Gewässer mit Ausnahme der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt,
17.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt,
18.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
19.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen
1.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a die Wasservogeljagd außerhalb der Zeit vom 16. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres ausübt,
2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b geschlossene Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel),
3.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c Fütterungseinrichtungen errichtet oder betreibt,
4.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d Wildäcker oder Wildäsungsflächen anlegt oder betreibt oder
5.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e Brutkästen für Enten aufstellt oder betreibt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 30. November 2015
Dr. Robert Habeck
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet
„Höftland Bockholmwik und angrenzende Steilküsten“
Eine Verletzung der in § 19 Absatz 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und
ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein

Anlage 1a

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 1b

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

zu § Absatz 2 Satz 2
Anlage 2 Zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Höftland Bockholmwik und angrenzende Steilküsten“
1
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Höftland Bockholmwik und angrenzende Steilküsten“ befindlichen Teilbereich des gesetzlich geschützten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung DE 1123-393, FFH-Gebiet „Küstenbereiche Flensburger Förde von Flensburg bis Geltinger Birk“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie .
a)
von besonderer Bedeutung: (*: prioritärer Lebensraumtyp)
1160
Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen)
1170
Riffe
1210
Einjährige Spülsäume
1220
Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände
1230
Ostsee-Fels und -Steilküsten mit Vegetation
2110
Primärdünen
3150
Natürlich eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
9110
Hainsimsen-Buchenwald
9120
Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe
9130
Waldmeister-Buchenwald
9160
Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinum betuli)
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
b)
von Bedeutung:
1351
Schweinswal (Phocoena phocoena).
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung repräsentativer Küstenlebensräume mit weitgehend natürlicher Küstendynamik einschließlich der offenen Wasserflächen der Förde sowie Übergängen von Land- zu Wasserlebensräumen.
Für die Lebensraumtypen 1220, 1230, 7140, 9120 und 91E0* soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 Buchstabe a genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1160
Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen)
Erhaltung
-
der weitgehend natürlichen Morphodynamik des Bodens, der Flachwasserbereiche und der Uferzonen,
-
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerverhältnisse und Prozesse,
-
der Biotopkomplexe und ihrer charakteristischen Strukturen und Funktionen mit zum Beispiel Riffen, Sandbänken und Watten,
-
der Seegraswiesen und ihrer Dynamik.
1170
Riffe
Erhaltung
-
natürlicher, von mechanischer (anthropogener) Schädigung weitgehend freier und morphologisch ungestörter Bereiche des Meeresgrundes oder periodisch trockenfallender Flachwasserzonen mit Hartsubstraten wie Fels, Kreide, Findlingen, Steinen, natürlichen Muschelbänken und der zu Sandbänken vermittelnden Mischbestände,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerverhältnisse und Prozesse sowie weiterer lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen.
1210
Einjährige Spülsäume
1220
Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände
Erhaltung
-
der weitgehend natürlichen Sediment- und Strömungsverhältnisse im Küstenbereich,
-
der natürlichen Überflutungen,
-
der weitgehend natürlichen Dynamik an Küstenabschnitten mit Spülsäumen und an ungestörten Kies- und Geröllstränden und Strandwalllandschaften,
-
der ungestörten Vegetationsfolge (Sukzession),
-
unbeeinträchtigter Vegetationsdecken,
-
der weitgehend natürlichen Sediment- und Strömungsverhältnisse im Küstenbereich,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
1230
Ostsee-Fels- und -Steilküsten mit Vegetation
Erhaltung
-
der biotopprägenden Dynamik der Fels- und Steilküsten mit den lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der unbebauten und unbefestigten Bereiche ober- und unterhalb der Steilküsten zur Sicherung der natürlichen Erosion und Entwicklung,
-
der weitgehend natürlichen Sediment-, Strömungs- und Wellenverhältnisse vor den Steilküsten,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
2110
Primärdünen
Erhaltung
-
der natürlichen Sediment- und Strömungsverhältnisse im Küstenbereich mit frisch angeschwemmten Sänden,
-
der natürlichen Sand- und Bodendynamik und dynamischen Dünenbildungsprozesse,
-
der ungestörten Vegetationsfolge (Sukzession),
-
der Vegetationsbestände ohne Bodenverletzungen,
-
der sonstigen lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der natürlichen Bodenentwicklung und der natürlichen Wasserstände in den Dünenbereichen sowie der weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnisse, insbesondere des Grundwasserhaushaltes,
-
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen beziehungsweise eingestreuten Sonderstrukturen wie zum Beispiel Sandflächen, Silbergrasfluren, Sandmagerrasen oder Heideflächen sowie Abbruchkanten, Feuchtheiden und Feuchtstellen, Gewässer, Dünenheiden oder Gebüsche,
-
der nährstoffarmen Verhältnisse.
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhaltung
-
natürlich eutropher Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation,
-
Sicherung eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
von amphibischen oder sonst wichtigen Kontaktlebensräumen wie Bruchwäldern, Nasswiesen, Seggenriedern, Hochstaudenfluren und Röhrichten und der funktionalen Zusammenhänge,
-
der Uferabschnitte mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
-
der natürlichen Entwicklungsdynamik wie Seenverlandung, Altwasserentstehung und -vermoorung,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe, bei Altwässern der zugehörigen Fließgewässer,
-
der weitgehend natürlichen, weitgehend ungenutzten Ufer und Gewässerbereiche.
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Erhaltung
-
der natürlichen hydrologischen, hydrochemischen und hydrophysikalischen Bedingungen,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, unter anderem der nährstoffarmen Bedingungen,
-
der weitgehend unbeeinträchtigten Bereiche,
-
der Bedingungen und Voraussetzungen, die für das Wachstum torfbildender Moose erforderlich sind,
-
standorttypischer Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Gewässer und ihre Ufer und charakteristischer Wechselbeziehungen.
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9120
Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe
9130
Waldmeister-Buchenwald
9160
Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinum betuli)
9190
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
Erhaltung
-
naturnaher Buchen-, Eichen und Eichen-Hainbuchenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der bekannten Höhlenbäume,
-
der Sonderstandorte und Randstrukturen zum Beispiel Findlinge, Bachschluchten, nasse Senken, Steilhänge, Dünen, sowie der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
-
weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Brüche, Kleingewässer und eingestreuter Flächen zum Beispiel mit Vegetation der Heiden, Trockenrasen,
-
eines hinreichenden Anteils an Stechpalme und Eibe im Gebiet,
-
der weitgehend natürlichen lebensraumtypischen hydrologischen Bedingungen, insbesondere Wasserstand, Basengehalt,
-
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur,
-
regionaltypischer Ausprägungen (Kratts).
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
Erhaltung
-
naturnaher Weiden-, Eschen- und Erlenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung an Fließgewässern und in ihren Quellbereichen,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, unter anderem Sandbänke, Flutrinnen, Altwässer, Kolke, Uferabbrüche,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der natürlichen, lebensraumtypischen hydrologischen Bedingungen,
-
der natürlichen Bodenstruktur und der charakteristischen Bodenvegetation.
1166
Kammmolch
Erhaltung
-
von flachen und ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen fischfreien Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen,
-
einer hohen Wasserqualität in den Reproduktionsgewässern,
-
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere strukturreiche Gehölzlebensräume und Ähnlichem und natürliche Bodenstrukturen,
-
geeigneter Sommerlebensräume, wie zum Beispiel extensiv genutztes Grünland, Brachflächen, Gehölze sowie natürliche Bodenstrukturen,
-
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
-
bestehender Populationen,
-
von Nahrungshabitaten, insbesondere Feuchtbrachen und Stillgewässer fortgeschrittener Sukzessionsstadien.
1.2.3
Ziele für Arten von Bedeutung:
Ziel ist die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 Buchstabe b genannten Art. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1351
Schweinswal (Phocoena phocoena)
Erhaltung
-
der Flensburger Förde als naturnahes Küstengewässer der Ostsee, insbesondere von produktiven Flachwasserzonen bis 20 m Tiefe,
-
lebensfähiger Bestände und eines natürliches Reproduktionsvermögens,
-
von störungsarmen Bereichen mit geringer Unterwasserschallbelastung,
-
der Nahrungsfischbestände, insbesondere Hering, Makrele, Dorsch und Grundeln.
2.
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Höftland Bockholmwik und angrenzende Steilküsten“ befindlichen Teilbereich des EG-Vogelschutzgebietes DE 1123-491 „Flensburger Förde“
2.1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von
besonderer Bedeutung
(B: Brutvogel; R: Rastvogel):
-
Eiderente (Somateria mollissima) R
-
Bergente (Aythya marila) R
b)
von
Bedeutung
(fett: Arten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvogel; R: Rastvogel):
-
Singschwan (Cygnus cygnus) R
-
Gänsesäger (Mergus merganser) B
-
Zwergseeschwalbe (Sterna albifrons) N
-
Rotschenkel (Tringa totanus) B
2.2.
Erhaltungsziele
2.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung der Flensburger Förde als störungsarmes Rast- und Überwinterungsgebiet mit Flachgründen, Sandbänken und Windwattbereichen sowie ungestörten Meeresbuchten, insbesondere für überwinternde Meeresenten und Singschwäne sowie die Erhaltung einer guten Wasserqualität der Ostsee.
Die Vernetzung der Lebensräume an der Flensburger Förde sollte gesichert und wo möglich weiter ausgebaut werden.
Dabei ist die Erhaltung von möglichst ungestörten Beziehungen zwischen den einzelnen Teilhabitaten innerhalb des Gebietes wie Nahrungsgebieten und Schlafplätzen, insbesondere ohne vertikale Fremdstrukturen (z.B. Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen) von besonderer Bedeutung.
2.2.2
Ziele für Vogelarten
Ziel ist die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1 genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen.
Küstenvögel der Ostsee wie Eider- und Bergente, Gänsesäger, Zwergseeschwalbe und Singschwan
Erhaltung
-
von störungsarmen, küstenfernen und küstennahen Flachwasserbereichen als Rast- und Überwinterungsgebiete vom 15. Oktober bis 15. April, sowie geschützte Buchten für (Meeres-) Enten,
-
von Muschelbänken und einer artenreichen Wirbellosenfauna als wesentliche Nahrungsgrundlage für Eider- und Bergente,
-
geeigneter Rastgebiete wie Meeresbuchten, Überschwemmungsgebiete sowie Grünlandflächen als Nahrungsflächen; von möglichst ungestörten Beziehungen insbesondere keine vertikalen Fremdstrukturen zwischen einzelnen Teilhabitaten im Gebiet wie Nahrungsgebieten und Schlafplätzen; der Störungsarmut in den Rast- und Überwinterungsgebieten (Singschwan),
-
der natürlichen geomorphologischen Küstendynamik und dadurch von vegetationsarmen Muschelschill-, Kies- und Sandflächen,
-
von bewaldeten, störungsarmen (Steil-)Küstenabschnitten mit ausreichendem Höhlenangebot für den Gänsesäger, insbesondere Altholzbeständen mit natürlichen Bruthöhlen.
Arten des Grünlands und der Niedermoore wie Rotschenkel
-
Erhaltung
-
großflächig offener und zusammenhängender Grünlandbereiche mit hoher Bodenfeuchte, niedriger Vegetation und geringer Zahl von Vertikalstrukturen v. a. extensiv bewirtschaftetes Feuchtgrünland mit eingestreuten offenen Wasserflächen wie Blänken, und Mulden (Rotschenkel),
-
offener Kulturlandschaften und einer extensiven Grünlandnutzung bzw. weitgehend ungenutzter bzw. erst nach dem 31. Juli gemähter Randstreifen, Wegraine, Ruderalflächen und frühe Brachestadien,
-
von störungsarmen Brutbereichen zwischen dem 1. April bis 31. August.
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