GoldensNatSchGebV SH 2009
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Goldenseeufer, Heidberg und Umgebung" Vom 18. September 2009

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet
„Goldenseeufer, Heidberg und Umgebung"
Vom 18. September 2009
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 Nummer 1 neu gefasst (Art. 5 LVO v. 16.05.2018, GVOBl. S. 296)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Goldenseeufer, Heidberg und Umgebung" vom 18. September 200930.10.2009
Eingangsformel30.10.2009
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet30.10.2009
§ 2 - Geltungsbereich30.10.2009
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele30.10.2009
§ 4 - Verbote30.10.2009
§ 5 - Zulässige Handlungen30.10.2009
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen30.10.2009
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten30.10.2009
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten30.10.2009
Anlage 130.10.2009
Anlage 229.06.2018
Bekanntmachung - Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Goldenseeufer, Heidberg und Umgebung":30.10.2009
Aufgrund der §§ 16 Abs. 1
und 28 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2009 (GVOBl. S. 223), und des
§ 38 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der westliche Uferbereich des Goldensees mit angrenzenden Grünland- und Waldflächen, der Karpfenteich mit angrenzenden Waldflächen sowie der mit Wald bestandene Heidberg und weitere, zur Zeit landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ortsteil Goldensee der Gemeinde Kittlitz, Kreis Herzogtum Lauenburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist Europäisches Vogelschutzgebiet (
Richtlinie 79/409/EWG ) und besonderes Schutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Gebiet).
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Goldenseeufer, Heidberg und Umgebung" unter Nummer 162 in das in der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 136 ha groß und umfasst Flächen zwischen
a)
dem Goldensee und dem nördlich des Gutes Goldensee verlaufenden Wirtschaftsweg,
b)
dem Goldensee und der Kreisstraße 66,
c)
dem Goldenseebach und der Kreisstraße 66 sowie
d)
der Kreisstraße 66 und dem Lüneburger Berg einschließlich des Karpfenteiches
auf dem Gebiet der Gemeinde Kittlitz.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist in der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Naturschutzbehörde -, 23909 Ratzeburg,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Lauenburgische Seen, 23909 Ratzeburg,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des westlichen Uferbereiches des Goldensees mit daran angrenzenden Grünland- und Waldflächen, des Karpfenteiches mit angrenzenden Waldflächen sowie des mit Wald bestandenen Heidberges, des Heidberg- Sumpfes, Teilbereichen des Lüneburger Berges und weiteren, zur Zeit landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebens-, Brut- und Nahrungsraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Es grenzt an das in Mecklenburg-Vorpommern gelegene Naturschutzgebiet „Goldensee" an und ist zusammen mit diesem wichtiges Bindeglied im Verbund des durch die Weichseleiszeit geprägten Talrinnensystems der Gewässerkette Ratzeburger See - Mechower See - Lankower See - Schaalsee. Viele der Lebensräume sind von europäischer Bedeutung.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten.
Insbesondere gilt es,
1.
die ungestörte Entwicklung der geologischen und biologischen Prozesse in den Buchenhangwäldern und den grundwassernahen Niederungsbereichen mit teilweise ausgedehnten naturnahen Bruchwaldbeständen sowie in der Uferzone des natürlich eutrophen Goldensees und des Karpfenteiches auch als Brut- und Nahrungsraum
zu ermöglichen und
2.
die naturraumtypischen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse der
a)
Wälder,
b)
Seen und Teiche sowie
3.
die für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere
a)
die Art Fischotter sowie
b)
die seltene in ihrem Bestand bedrohte Brut- und Rastvogelgemeinschaft mit den Arten Eisvogel, Kranich, Mittelspecht, Neuntöter, Rohrweihe, Schwarzspecht, Wespenbussard und Zwergsäger und als Nahrungsgast die Art Weißstorch
zu erhalten und zu schützen sowie
4.
die in Anlage 2 Nr. 1
genannten Lebensraumtypen und Arten und die in
Anlage 2 Nr. 2 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wieder herzustellen.
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes
auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den
a)
Flächen im Eigentum des Zweckverbandes „Schaalsee-Landschaft",
b)
für Zwecke des Naturschutzes im Rahmen des Projektes „Schaalsee-Landschaft" vom Kreis Herzogtum-Lauenburg bereitgestellten Flächen und
c)
durch natürliche und juristische Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes erworbenen Flächen
nach Maßgabe der Empfehlungen der oberen Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sind zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
der übrigen als
a)
Acker genutzten Flächen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang mit folgenden Einschränkungen:
Nicht zulässig ist es, auf den in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a kariert dargestellten Flächen im Südwesten des Naturschutzgebietes die Ackernutzung nach dem 30. September 2009 auszuüben;
b)
Grünland genutzten Flächen mit folgenden Einschränkungen:
Nicht zulässig ist es, die Flächen zu düngen, mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen;
3.
die die FFH-Lebensraumtypen sowie den Schutzzweck berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes der übrigen als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des
§ 25 des Landesnaturschutzgesetzes ;
4.
a)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22 a des Bundesjagdgesetzes sowie der
§§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes
sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes auf Schalenwild auf den Eigentumsflächen des Zweckverbandes Schaalsee-Landschaft, die einen Eigenjagdbezirk bilden mit folgenden Einschränkungen:
Die Jagdausübung darf nur in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Januar eines jeden Jahres und nur in Form von maximal drei Drückjagden erfolgen; die Jagdausübung auf Rehwild ist bereits ab dem 16. Juni einesjeden Jahres zulässig;
b)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes auf den übrigen Flächen mit folgenden Einschränkungen:
Nicht zulässig ist es,
ba)
die Jagd auf Wasserwild auszuüben;
bb)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen, Wild zu füttern oder Wildäcker anzulegen;
5.
der Fischfang mit der Handangel im Karpfenteich mit folgenden Einschränkungen:
a)
Der Fischfang ist nur in der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres und nur von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang vom Boot oder vom genehmigten Steg aus in dem in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a durch Kreuzsignatur gekennzeichneten Teil des Karpfenteiches zulässig;
b)
Besatz darf nur mit standortheimischen Fischarten durchgeführt, Aal und Karpfen dürfen nicht eingesetzt werden;
c)
es darf nicht zugefüttert oder gekalkt werden;
6.
der Betrieb und die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
7.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 38 Abs. 4 des Landeswassergesetzes
;
8.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
9.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen mit folgender Einschränkung:
Nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
10.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
11.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen lässt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 15 Abs. 6 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des
Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 64 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 38 des Landeswassergesetzes ,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten. Eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach
§ 69 Abs. 2 Nr. 3des Landeswassergesetzes
im Bereich von Deichen.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 b Buchstabe bb zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 64 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des
§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oderlandet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt auch, wer vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vornimmt.
(3) Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Goldenseeufer und Umgebung" vom 24. September 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 518)
*)
, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. S. 540), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 18. September 2009
Dr. Christian von Boetticher
Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-146

Anlage 1

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Anlage 2

1
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Goldenseeufer, Heidberg und Umgebung“ befindlichen Teilbereich des gesetzlich geschützten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-2331-394 „Schaalsee mit angrenzenden Wäldern und Seen“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Goldenseeufer, Heidberg und Umgebung“ ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
von besonderer Bedeutung:
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
1355
Fischotter (Lutra Lutra)
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung eines gewässerreichen Biotopkomplexes aus Wald und Grünland, vermoorten Rinnen mit eingelagerten kleinen Seen, nassem Extensivgrünland, Sümpfen und Übergängen zu Nasswäldern sowie den angrenzenden, bewaldeten oder strukturreichen Offenflächen auf mineralischem Standort, mit naturnahen Grund- und Bodenwasserständen auch als Lebensräume des Fischotters.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhaltung
-
natürlich eutropher Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation,
-
eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
von amphibischen oder sonst wichtigen Kontaktlebensräumen wie Bruchwäldern, Nasswiesen, Seggenriedern, Hochstaudenfluren und Röhrichten und der funktionalen Zusammenhänge,
-
der Uferabschnitte mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
-
der natürlichen Entwicklungsdynamik wie Seenverlandung, Altwasserentstehung und -vermoorung,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,
-
der weitgehend natürlichen, weitgehend ungenutzten Ufer und Gewässerbereiche.
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
Erhaltung
-
regelmäßig gepflegter / extensiv genutzter, artenreicher Flachland-Mähwiesen typischer Standorte,
-
bestandserhaltender Nutzungsformen,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der hydrologischen und oligo-mesotrophen Verhältnisse,
-
von Saumstrukturen in Randbereichen,
-
eingestreuter Flächen zum Beispiel mit Vegetation der Sumpfdotterblumenwiesen oder Seggenriedern, Staudenfluren.
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Erhaltung
-
naturnaher, teilweise ungestörter Buchenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Bodenvegetation, Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der bekannten Höhlenbäume,
-
der Sonderstandorte und Randstrukturen zum Beispiel Findlinge, Bachschluchten, nasse Senken, magere Gras- und Staudensäume, Steilhänge sowie der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
-
weitgehend ungestörter und naturnaher Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Moore, Brüche, Bruchwälder, Kleingewässer, strukturreiche Mineralgrasfluren,
-
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur und Bodenwasserverhältnisse.
1355
Fischotter (Lutra lutra)
Erhaltung
-
großräumig vernetzter Systeme von Fließ-, Still- und Küstengewässern mit weitgehend unzerschnittenen Wanderstrecken entlang der Gewässer,
-
naturnaher, unverbauter und störungsarmer Gewässerabschnitte mit reich strukturierten Ufern,
-
der Durchgängigkeit der Gewässer,
-
der natürlichen Fließgewässerdynamik,
-
einer gewässertypischen Fauna (Muschel-, Krebs- und Fischfauna) als Nahrungsgrundlage,
-
bestehender Populationen.
2
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Goldenseeufer, Heidberg und Umgebung" befindlichen Teilbereich des EG-Vogelschutzgebietes DE-2331-491 „Schaalsee-Gebiet"
2.1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von besonderer Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie ; B: Brutvögel; R: Rastvögel, N: Nahrungsgast)
-
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus) (B)
-
Eisvogel (Alcedo atthis) (B)
-
Gänsesäger (Mergus merganser) (B)
-
Graugans (Anser anser) (R)
-
Kranich (Grus grus) (B, R)
-
Mittelspecht (Dendrocopos medius) (B)
-
Neuntöter (Lanius collurio) (B)
-
Rohrweihe (Circus aeruginosus) (B)
-
Schwarzspecht (Dendrocopos martius) (B)
-
Wespenbussard (Pernis apivorus) (B)
-
Zwergsäger (Mergus albellus) (R)
b)
von Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie ; B: Brutvögel; N: Nahrungsgast)
-
Kiebitz (Vanellus vanellus) (B)
-
Weißstorch (Ciconia ciconia) (N)
2.2
Erhaltungsziele
2.2.1
Übergreifende Ziele
Das Gebiet bietet ein komplex vernetztes System hoher Vielfalt an wenig gestörten natürlichen bis halbnatürlichen Lebensräumen. Erhaltung an diese Verhältnisse angepasster stabiler Brutpopulationen und die Erhaltung des Gebietes als bedeutender Gastvogellebensraum für Nahrung suchende, rastende und überwinternde Vögel.
Zum Schutz der Großvögel ist das Gebiet von weiteren vertikalen Fremdstrukturen, wie Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen, insbesondere im Umfeld der Bruthabitate freizuhalten.
2.2.2
Ziele für Vogelarten
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes derunter 2.1 genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Arten der Seen, (Fisch-) teiche, Kleingewässer und Bäche wie Graugans, Zwergsäger, Gänsesäger, Eisvogel
Erhaltung
-
wasserständiger und dichter Altschilfbestände an Seen (gegebenenfalls mit Möveninseln), Teichen, Flußläufen und sonstigen Feuchtgebieten,
-
von kurzrasigen oder kiesigen Arealen,
-
möglichst hoher und während der Brutzeit konstanter Wasserstände/Grundwasserstände in den Brutgebieten,
-
störungsarmer Uferbereiche, Wasserflächen und Fließgewässern mit Brutvorkommen sowie im Bereich der Brutkolonien, insbesondere während der Zeit der Jungenaufzucht zwischen dem 1. März bis 31. August,
-
eines ausreichenden Höhlenangebotes in Gewässernähe, insbesondere in Altholzbeständen mit natürlichen Bruthöhlen, insbesondere für den Gänsesäger,
-
von störungsarmen Rast- und Überwinterungsgebieten (Zwergsäger, Gänsesäger u.a.),
-
von Strukturen, die geeignete Brutmöglichkeiten bieten (z.B. Steilwände, Abbruchkanten, Wurzelteller umgestürzter Bäume), in Wäldern auch in größerer Entfernung vom Gewässer,
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einer möglichst hohen Wasserqualität und -klarheit und damit u.a. auch der Vorkommen von Laichkräutern und Armleuchteralgen als wesentlicher Nahrungsgrundlage,
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von klaren, kleinfischreichen Gewässern (insbesondere Seen, Weihern) als Nahrungshabitate und wichtige Bruthabitate (u.a. Gänsesäger),
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grundwassergespeister, auch in Kältewintern meist eisfrei bleibender Gewässer,
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von möglichst ungestörten Beziehungen im Gebiet, insbesondere keine vertikalen Fremdstrukturen zwischen einzelnen Teilhabitaten wie Nahrungsgebieten und Schlafplätzen,
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der Durchgängigkeit von Fließgewässern,
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von ruhigen, pflanzenreichen Flachwasserbuchten als wichtigstem Nahrungshabitat.
Arten der (Land-)Röhrichte, Weidengebüsch und Hochstaudenfluren wie Rohrweihe, Drosselrohrsänger
Erhaltung
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von Schilfröhricht nasser Standorte in strukturell vielfältigem Umfeld mit (z.T. dichten) Hochstaudenriedern, feuchter Erlenbruchwälder, Gewässerrandbereichen und einzelnen Weidenbüschen sowie extensiv genutztem Grünland,
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lückiger Schilfbestände mit langen Grenzlinien und mit z.T. geringer Halmdichte,
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von naturnahen Bruthabitaten wie Röhrichten und Verlandungszonen in Niederungen sowie an Teichen und Seen,
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von Verlandungszonen, Kleingewässern, extensiv genutztem Feuchtgrünland u.ä. als Nahrungsgebiete in der Umgebung der Brutplätze,
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eines ausreichend hohen Wasserstandes,
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eines ausreichenden Flächenanteils an nach dem 31. Juli gemähten Flächen.
Arten des (Feucht-)Grünlandes und sonstigen Offenlandes wie Weißstorch, Kiebitz
Erhaltung
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von weiträumigen, extensiv genutzten und strukturreichen Offenlandbiotopen der Kulturlandschaft, v.a. Feuchtwiesen und Weiden der Flußniederungen mit Kleingewässern und Überschwemmungszonen,
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von hohen Grundwasserständen, Flächen mit niedriger Vegetationsbedeckung, kleinen offenen Wasserflächen wie Blänken, und Mulden und einergeringen Nutzungsintensität,
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von offenen Landschaften mit nassen bis feuchten Flächen, Bereichen relativ dichter, aber nicht zu hoher Vegetation wie z.B. Torfstiche in Hochmooren, feuchte Brachflächen, Verlandungszonen und sumpfige Stellen im Kulturland,
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möglichst störungfreier Bereiche während der Brutzeit,
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vorhandener Horststandorte auf Gebäuden, Masten und Bäumen für den Weißstorch.
Arten der Laub-, Misch-, und Bruchwälder wie Mittelspecht, Schwarzspecht, Kranich, Wespenbussard
Erhaltung
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eines - bezogen auf das Gesamtgebiet - ausreichend hohen Anteils zusammenhängender, über 80 jähriger Laubwaldbestände mit einem ausreichenden Anteil an Alteichen auch zur Anlage von Nisthöhlen, sonstigen rauhborkigen und glattrindigen Bäumen wie z.B. Uralt-Buchen und stehendem Totholz mit BHD über 35 cm,
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von Erlen- und Eschenbeständen, von Bruchwäldern, Sümpfen und Mooren und auf sonstigen Feuchtstandorten mit ausreichend hohen Wasserständen (Kranich) mit hohem Alt- und Totholzanteil,
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von alten, lichten Waldbeständen mit Lichtungen, Waldwiesen und strukturreichem Offenland wie Grünland, Brachen, Rainen etc. in der Umgebung (Wespenbussard),
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von großen, möglichst wenig fragmentierten Bruch- und Auwäldern sowie baumbestandenen Mooren inklusive der darin vorhandenen stehenden und fließenden Gewässer,
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von Totholz und Baumstubben als Nahrungsrequisiten,
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von Waldgewässern und eines naturnahen Wasserregimes sowie der weitgehend natürlichen Dynamik von Fließgewässern,
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bekannter und geeigneter Horst- und Höhlenbäume, insbesondere alter,starkastiger Eichen und Buchen sowie stehendem Totholz,
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von störungsarmen Altholzbeständen in der Umgebung fisch- und vogelreicher Binnen- und Küstengewässer, insbesondere für den Seeadler,
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von fischreichen Gewässern und vogelreichen Feuchtgebieten,
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von aufgelockert strukturierten Misch- und Nadelwäldern als bevorzugte Nahrungshabitate (Schwarzspecht),
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von Ameisenlebensräumen, insbesondere lichten Waldstrukturen, Lichtungen, Schneisen als wesentliche Nahrungshabitate,
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von Feuchtgebieten und extensiv genutztem Grünland als geeignete Nahrungshabitate im Umfeld der Brutplätze (Kranich),
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eines möglichst störungsfreien Brutplatzumfeldes zwischen dem 1. März bis 31. August.
Arten der Waldränder, Lichtungen, Feldgehölze und Knicks wie Neuntöter
Erhaltung
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von Altholzbeständen, insbesondere mit Buche, Kiefer und Eiche - bevorzugt in Kuppenlage - in Wäldern und Feldgehölzen als Nisthabitate in gewässerreicher und reich strukturierter Landschaft,
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von Feuchtgebieten, Verlandungszonen, Mooren und Ödland als wichtige Nahrungshabitate,
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von lichten Eichen-Birken-Kiefernwäldern bzw. Eichenwäldern sowie Binnendünen, vorzugsweise in klimatisch begünstigten Gebieten,
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einer reich strukturierten Kulturlandschaft mit Streuobstwiesen, extensiv genutztem Grünland, Magerrasen, Brache- und Ruderalflächen sowie von Heide- und Trockengebieten,
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von halboffenen, strukturreichen Landschaften mit natürlichen Waldsäumen, Knicks, Gehölzen und Einzelbüschen, insbesondere Dornenbüschen, als wichtige Strukturelemente (Ansitz- und Brutmöglichkeiten) für den Neuntöter,
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von Freiflächen mit lückiger Krautschicht, vegetationsfreien Sandblößen und ameisenreichen Grasfluren im Siedlungsbereich der Art,
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von stehendem Totholz und vorhandenen Höhlenbäumen.

Bekanntmachung

Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Goldenseeufer, Heidberg und Umgebung":
Eine Verletzung der in § 23 Abs. 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein
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