Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Binnendünen Nordoe“ Vom 6. März 2013
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Binnendünen Nordoe“
Vom 6. März 2013
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 neu gefasst (Art. 11 LVO v. 16.05.2018, GVOBl. S. 296) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Binnendünen Nordoe“ vom 6. März 2013 | 29.03.2013 |
Eingangsformel | 29.03.2013 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 29.03.2013 |
§ 2 - Geltungsbereich | 29.03.2013 |
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele | 29.03.2013 |
§ 4 - Verbote | 29.03.2013 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 29.03.2013 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 29.03.2013 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 29.03.2013 |
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten | 29.03.2013 |
Anlage 1a | 29.03.2013 |
Anlage 1b | 29.03.2013 |
Anlage 2 | 29.06.2018 |
Aufgrund des
§ 13 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), in Verbindung mit
§ 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG)
vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der ehemalige Standortübungsplatz Nordoe sowie unmittelbar angrenzende Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Dägeling, Kremperheide und Breitenburg, Kreis Steinburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist zu großen Teilen besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2006/105/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 368). Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von
Artikel 10
der
Richtlinie 92/43
EWG.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Binnnendünen Nordoe“ unter Nummer 207 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 407 ha groß und umfasst den nicht oberirdisch bebauten Teil des ehemaligen Standortübungsplatzes Nordoe einschließlich der ehemaligen Munitionsniederlage sowie weitere angrenzende Wald- und Grünlandflächen.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a
beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 b
beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b ist das FFH-Gebiet senkrecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Steinburg, untere Naturschutzbehörde, 25524 Itzehoe,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher
a)
des Amtes Krempermarsch, 25361 Krempe,
b)
des Amtes Breitenburg, 25524 Breitenburg
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines historisch-naturnahen, von nährstoffarmen Bodenverhältnissen geprägten Landschaftsausschnittes mit feuchten und trockenen Heiden, offenen Dünen, Trockenrasen, extensiven Weidegrünlandpartien und naturnahen Laubwaldbeständen als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise stark gefährdeten und heute seltenen Pflanzen- und Tierwelt; insbesondere dient es dem Erhalt des Lebensraumes der FFH-Arten Große Moosjungfer, Kammmolch, Knoblauch- und Kreuzkröte.
(2) Schutzzweck ist es, die Naturausstattung in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten des Ökosystems erforderlich ist, diese geeignet zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,
1.
eine möglichst unbeeinträchtigte Entwicklung des für diesen Naturraum typischen Landschaftsausschnittes und Landschaftsbildes mit seinen geologischen, geomorphologischen und wasserhaushaltlichen Eigenheiten einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten, ihn zu pflegen und zu schützen sowie
2.
die naturraumtypischen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse der
a)
feuchten und trockenen Heiden, Borstgrasrasen und offenen Dünen im Binnenland,
b)
überwiegend nährstoffarmen Gewässer und der extensiv genutzten Mähwiesen und
c)
zum Teil bodensauren Wälder,
3.
die auf diese Lebensräume spezialisierten und für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierarten und
4.
die Lebensräume für die Arten Heidelerche und Goldener Scheckenfalter
zu erhalten und zu schützen sowie
5.
die in
Anlage 2 Nr. 1
genannten Lebensraumtypen und Arten zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen
sowie
6.
die Eigenart, Vielfalt und Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und heimatkundlichen Gründen zu erhalten und zu schützen.
Die
Anlage 2
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung
bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer gemäß der
§§ 67
und
68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet mit Motorfahrzeugen, ausgenommen elektrisch betriebene Krankenfahrstühle, zu fahren oder außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4
bleiben
1.
die auf den Schutzzweck und auf die Erhaltungsziele ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein sowie auf den Flächen der Gemeinden Breitenburg und Kremperheide nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde;
2.
die den Schutzzweck, die Erhaltungsziele und die Grundsätze der guten fachlichen Praxis berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 und 2 Landeswaldgesetz
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der übrigen als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des
§ 30 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG
;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557);
4.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Brücken, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden;
5.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Trinkwasserleitungen und von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen und
b)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
6.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Abs. 1 WHG
in Verbindung mit
§ 49 Abs. 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 712);
7.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG
sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
8.
Maßnahmen zur Erforschung, zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
in der Fassung vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
9.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden;
10.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihr von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Abs. 3 LNatSchG
.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 des
BNatSchG
in Verbindung mit Kapitel 3 des
LNatSchG
zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG
Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
c)
der öffentlichen Trinkwasserversorgung,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes
und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG
und
§ 38 LWG
, eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 6
vorgesehen ist,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten,
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege und
7.
die Einrichtung von Reit- und Wanderwegen sowie Aufenthaltsplätzen einschließlich ihrer baulichen Anlagen auf der Grundlage eines mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmten Naherholungskonzeptes unter Beachtung der Vorgaben des genehmigten Managementplanes für das FFH-Gebiet.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG
Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13
sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung
bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
Gewässer gemäß der
§§ 67
und
68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9
Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13
außer in den Fällen des
§ 7 Abs. 2
wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14
gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16
in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17
Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder das Naturschutzgebiet mit Motorfahrzeugen, ausgenommen elektrisch betriebene Krankenfahrstühle, befährt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 LJagdG
handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13
wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.
§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Binnendünen Nordoe“ vom 22. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 344)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 6. März 2013
Dr. Robert Habeck
Minister
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Bekanntmachung
zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Binnendünen Nordoe“
Eine Verletzung der in
§ 19 Abs. 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-235
Anlage 1a
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Anlage 1b
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Anlage 2
zu
§ 3 Abs. 2 Nr. 5
der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Binnendünen Nordoe“
1
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Binnendünen Nordoe“ befindlichen Bereich des gesetzlich geschützten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2123-301 „Binnendünen Nordoe“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
von besonderer Bedeutung: (*: prioritärer Lebensraumtyp)
2310
Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista
2330
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf Binnendünen
3130
Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
4010
Feuchte Heidegebiete des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix
4030
Trockene Europäische Heiden
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
9190
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
1042
Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung einer großräumigen Offenlandschaft mit landesweit bedeutsamen Artenvorkommen in standort- und naturraumtypischer Komplexbildung der beteiligten Vegetationsgemeinschaften insbesondere durch naturgemäße Grund- und Bodenwasserstände sowie einer nährstoffarmen Gesamtsituation.
Für die Lebensraumtypen Code 2310 und 2330 soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
2310
Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista
2330
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf Binnen-Dünen
Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung
-
strukturreicher trockener Sandheiden mit ihren charakteristischen Sukzessionsstadien (2310),
-
offener Sanddünen mit lockeren Sandmagerrasen (2330),
-
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstrukturen wie zum Beispiel Offensandstellen, Sandmagerrasen, Feuchtheiden, Gebüschen oder lichten Heidewäldern,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der mechanisch unbelasteten Bodenoberflächen und -strukturen,
-
der nährstoffarmen Verhältnisse und der charakteristischen pH-Werte,
-
der natürlichen Dünenbildungsprozesse,
-
der bestandserhaltenden Pflege beziehungsweise Nutzungen.
3130
Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea
Erhaltung
-
der biotopprägenden Basen- und Nährstoffverhältnisse des Gewässers und dessen Wassereinzugsgebietes,
-
gewässertypischer Wasserspiegelschwankungen in den naturnahen Gewässern,
-
der natürlichen, naturnahen, störungsarmen oder weitgehend ungenutzten Ufer- und Gewässerbereiche,
-
amphibischer oder sonst wichtiger Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Moor- und Feuchtwälder, extensives Grünland und der funktionalen Zusammenhänge,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,
-
der Zwergbinsen- und Strandlingsfluren.
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhaltung
-
natürlich eutropher Gewässer mit arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation, hier vor allem Wasserschlauch,
-
Sicherung eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
von amphibischen oder sonst wichtigen Kontaktlebensräumen wie Bruchwäldern, Nasswiesen, Seggenriedern, Hochstaudenfluren und Röhrichten und der funktionalen Zusammenhänge,
-
der Uferabschnitte mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
-
der natürlichen Entwicklungsdynamik wie Seenverlandung und -vermoorung,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,
-
der weitgehend natürlichen, weitgehend ungenutzten Ufer und Gewässerbereiche.
4010
Feuchte Heiden des nordatlantischen Raums mit Erica tetralix
4030
Trockene Europäische Heiden
Erhaltung
-
der Zwergstrauchheiden mit Glockenheide (Erica tetralix) beziehungsweise mit Dominanz der Besenheide (Calluna vulgaris) auf feuchten, nährstoffarmen und sauren Standorten sowie ihrer charakteristischen Sukzessionsstadien,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstandorte wie zum Beispiel Schlenken, Vermoorungen, Gewässer, trockene Heiden, Feuchtheiden, offene Sandfluren, Dünen, Wälder, Sandmagerrasen,
-
der natürlichen Nährstoffarmut,
-
der charakteristischen pH-Werte, des sauren Standortes, der weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnisse mit hohem Grundwasserspiegel,
-
bestandserhaltender Pflege beziehungsweise Nutzungsformen.
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
Erhaltung
-
der weitgehend gehölzfreien, nährstoffarmen Borstgrasrasen der unterschiedlichen Ausprägungen auf trockenen und feuchten Standorten,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, vor allem der pedologischen, hydrologischen und oligotrophen Verhältnisse,
-
der charakteristischen pH-Werte,
-
bestandserhaltender Pflege beziehungsweise Nutzungsformen,
-
von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen der Kontaktgesellschaften wie zum Beispiel Trockenrasen, Feuchtheiden, Moore, Wälder.
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
Erhaltung
-
regelmäßig gepflegter, extensiv genutzter, artenreicher Flachland-Mähwiesen typischer Standorte
-
bestandserhaltender Nutzungsformen,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der hydrologischen (zum Beispiel ausgeprägter Grundwasserjahresgang) und oligo-mesotrophen Verhältnisse,
-
von Saumstrukturen in Randbereichen,
-
eingestreuter Flächen zum Beispiel mit Vegetation der Sumpfdotterblumenwiesen oder Seggenriedern, Staudenfluren.
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Erhaltung
-
der natürlichen hydrologischen, hydrochemischen und hydrophysikalischen Bedingungen,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, unter anderem Erhaltung der nährstoffarmen Bedingungen,
-
der weitgehend unbeeinträchtigten Bereiche,
-
der Bedingungen und Voraussetzungen, die für das Wachstum torfbildender Moose erforderlich sind,
-
standorttypischer Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Gewässer und ihre Ufer und charakteristischer Wechselbeziehungen.
9190
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
Erhaltung
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naturnaher Eichenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,
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natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
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eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
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regionaltypischer Ausprägungen,
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der bekannten Höhlenbäume,
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der Sonderstandorte wie zum Beispiel Steilhänge, Dünen, feuchte Senken, wechselnasser Sandfelder mit Pioniervegetation sowie der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
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der weitgehend natürlichen Bodenstruktur,
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eingestreuter Flächen zum Beispiel mit Vegetation der Heiden, Trockenrasen.
1042
Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)
Erhaltung
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der naturnahen, schwach sauren bis neutralen Moor- (Rand)- Gewässer, Heideweiher, Torfstiche und so weiter mit reicher Wasservegetation, insbesondere Laichkraut- und Seerosenbeständen als Reproduktionsgewässer,
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der mesotrophen beziehungsweise dystrophen Gewässerverhältnisse,
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von ausreichend hohen Wasserständen,
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der Offenlandbereiche im Umfeld der Fortpflanzungsgewässer mit Moor- und Heidevegetation, Röhrichten und Seggenbeständen inklusive eingestreuter Gebüsche und Kleingehölze,
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bestehender Populationen.
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
Erhaltung
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von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen,
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Sicherung einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer
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von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere natürliche Bodenstrukturen, strukturreiche Gehölzlebensräume,
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geeigneter Sommerlebensräume (natürliche Bodenstrukturen, Brachflächen, Gehölze und Ähnlichem),
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von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
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geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Gehölzen und Ähnlichem,
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bestehender Populationen.
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