StrlSchZustVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Strahlenschutzgesetz (Strahlenschutz- Zuständigkeitsverordnung - StrlSchZustVO) Vom 18. Mai 2018

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Strahlenschutzgesetz
(Strahlenschutz- Zuständigkeitsverordnung - StrlSchZustVO)
Vom 18. Mai 2018
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Regelung der zuständigen Landesbehörden im Bereich des Strahlenschutzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. Mai 2018 (GVOBl. S. 351)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Strahlenschutzgesetz (Strahlenschutz- Zuständigkeitsverordnung - StrlSchZustVO) vom 18. Mai 201829.06.2018
§ 1 - Zuständigkeiten01.01.2019
§ 2 - Subdelegation29.06.2018

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Das für Strahlenschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Ausführung der Aufgaben nach
§ 184 des Strahlenschutzgesetzes , soweit nach dieser Vorschrift eine Zuständigkeit der Landesbehörden begründet und in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Empfehlungen nach
§ 120 Absatz 4 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
sind im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zu erlassen, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist. Im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen können bei Eilbedürftigkeit Empfehlungen nach Satz 2 ohne das Einvernehmen ausgesprochen werden.
(2) Das Oberbergamt nach
§ 1 Absatz 2 der Bergrechts-Zuständigkeitsverordnung
vom 4. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 444) ist für die Ausführung der Aufgaben nach
§ 184 des Strahlenschutzgesetzes zuständige Behörde in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen.
(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist die für die Aufsicht über die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe zuständige Behörde, soweit es sich um die Beförderung im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt und soweit dieser Verkehr ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen erfolgt.
(4) Die Hafenbehörden nach
§ 4 Absatz 1 der Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. November 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), sind die für die Aufsicht über die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe zuständigen Behörden, soweit es sich um die Beförderung im Hafenbereich handelt. Für den Schiffsverkehr von Eisenbahnen sind die Hafenbehörden nur insoweit zuständig, wie es das Ministerium nach Absatz 3 für den Schienenverkehr wäre.
(5) Die Polizei ist die für die Aufsicht über die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe zuständige Behörde, soweit es sich um die Beförderung im Straßen- und Schiffsverkehr handelt. Für den Schiffsverkehr von Eisenbahnen ist die Polizei nur insoweit zuständig, wie es das Ministerium nach Absatz 3 für den Schienenverkehr wäre und keine Zuständigkeit der Hafenbehörden nach Absatz 4 begründet ist.
(6) Das für Bauen zuständige Ministerium ist für den Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten zuständige Behörde.

§ 2 Subdelegation

Das für Strahlenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeiten von Landesbehörden für Aufgaben, die sich aufgrund des
Strahlenschutzgesetzes sowie aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, durch Änderung dieser Verordnung zu regeln. Soweit hierdurch die fachliche Zuständigkeit anderer oberster Landesbehörden oder nachgeordneter Behörden in deren Geschäftsbereich berührt wird, erfolgt die Regelung im Benehmen mit den jeweiligen obersten Landesbehörden.
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