ZustVO Atomgesetz
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz (Zuständigkeitsverordnung Atomgesetz - ZustVO Atomgesetz) Vom 18. Mai 2018

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz
(Zuständigkeitsverordnung Atomgesetz - ZustVO Atomgesetz)
Vom 18. Mai 2018
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Landesverordnung zur Regelung der zuständigen Landesbehörden im Bereich des Strahlenschutzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. Mai 2018 (GVOBl. S. 351)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz (Zuständigkeitsverordnung Atomgesetz - ZustVO Atomgesetz) vom 18. Mai 201829.06.2018
§ 1 - Zuständigkeiten29.06.2018
§ 2 - Subdelegation29.06.2018

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Das für Reaktorsicherheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Ausführung der Aufgaben nach
§ 24 Absatz 1 und 2 sowie § 24a Abs. 1 des Atomgesetzes
, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist die für die Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen zuständige Behörde, soweit es sich um die Beförderung im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt und soweit dieser Verkehr ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen erfolgt.
(3) Die Hafenbehörden nach
§ 4 Absatz 1 der Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. November 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), sind die für die Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen zuständigen Behörden, soweit es sich um die Beförderung im Hafenbereich handelt. Für den Schiffsverkehr von Eisenbahnen sind die Hafenbehörden nur insoweit zuständig, wie es das Ministerium nach Absatz 3 für den Schienenverkehr wäre.
(4) Die Polizei ist die für die Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen zuständige Behörde, soweit es sich um die Beförderung im Straßen- und Schiffsverkehr handelt. Für den Schiffsverkehr von Eisenbahnen ist die Polizei nur insoweit zuständig, wie es das Ministerium nach Absatz 2 für den Schienenverkehr wäre und keine Zuständigkeit der Hafenbehörden nach Absatz 3 begründet ist.

§ 2 Subdelegation

Das für Reaktorsicherheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeiten von Landesbehörden für Aufgaben, die sich aufgrund des
Atomgesetzes sowie aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, durch Änderung dieser Verordnung zu regeln. Soweit hierdurch die fachliche Zuständigkeit anderer oberster Landesbehörden oder nachgeordneter Behörden in deren Geschäftsbereich berührt wird, erfolgt die Regelung im Benehmen mit den jeweiligen obersten Landesbehörden.
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