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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Hahnheide“ Vom 12. Juni 2018

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Hahnheide“
Vom 12. Juni 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Hahnheide“ vom 12. Juni 201829.06.2018
Eingangsformel29.06.2018
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet29.06.2018
§ 2 - Geltungsbereich29.06.2018
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele29.06.2018
§ 4 - Verbote29.06.2018
§ 5 - Zulässige Handlungen29.06.2018
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen29.06.2018
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten29.06.2018
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten29.06.2018
Anlage 1a29.06.2018
Anlage 1b29.06.2018
Anlage 1c29.06.2018
Anlage 2 Nummer 129.06.2018
Anlage 2 Nummer 229.06.2018
Anlage 2 Nummer 329.06.2018
Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), in Verbindung mit
§ 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58, ber. S. 128), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Wesentliche Flächen der Försterei Hahnheide der Schleswig-Holsteinischen Landesforsten sowie im Nordosten angrenzende landwirtschaftliche Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Hamfelde, Hohenfelde, Köthel und Trittau, Kreis Stormarn werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet ist zu großen Teilen Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG
1)
und zu großen Teilen besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG
2)
. Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geografische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43/EWG . Ein Teil der in das Naturschutzgebiet einbezogenen Waldflächen unterliegt als Naturwald den gesetzlichen Bestimmungen des
§ 14 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). Die entsprechenden Verbote und Gebote bleiben unberührt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Hahnheide“ unter Nummer 23 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
Fußnoten
1)
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193)
2)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193)

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 1401 Hektar groß, davon sind rund 275 Hektar unbewirtschafteter Naturwald. Es umfasst den größten Teil der zusammenhängenden Flächen der Försterei Hahnheide mit der eingeschlossenen Privatwaldfläche sowie landwirtschaftliche Flächen zwischen Waldaußenrand, Wirtschaftsweg, Hauptwirtschaftsweg und dem zur Alten Bille entwässernden Graben südlich der Gemeindestraße zwischen Hohenfelde und Billbaum.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. In der dieser Verordnung als
Anlage 1c beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist der Naturwald schräg schraffiert dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1b im Maßstab 1:5.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. In der Abgrenzungskarte 1c im Maßstab 1:5.000 ist der Naturwald grün schräg schraffiert eingetragen. Diese Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(4) Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat
des Kreises Stormarn
untere Naturschutzbehörde,
23843 Bad Oldesloe,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem
Amtsvorsteher des
Amtes Trittau,
22946 Trittau,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines naturraumtypischen, großflächig zusammenhängenden Waldkomplexes mit naturnahen, vorwiegend von Laubbäumen geprägten Wäldern unterschiedlicher, landschaftstypischer Standorte, eingelagerten Moor- und Quellbereichen, naturnahen Bachläufen und Stillgewässern, Nasswiesen, Heideflächen, lichten Säumen, teilweise ausgeprägten Kuppen und Hängen sowie der strukturreichen Übergangszonen einschließlich grünlandgeprägter Offenflächen als Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse und einer charakteristischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Es dient in Teilen der Entwicklung eines Wildnisgebietes.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur und die Landschaft in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,
1.
die eingeleiteten ungestörten, eigendynamischen Prozesse des Naturwaldes dauerhaft ohne forstliche Nutzung,
2.
die weitgehend unbeeinflussten Lebensgemeinschaften der Fließgewässer, Moore, Bruchwälder, Sümpfe, Au- und Quellbereiche mit naturnahen Wasserstandsverhältnissen,
3.
die naturnahen Buchenwälder mit überdurchschnittlich hohem Anteil an Habitat-, Alt- und Uraltbäumen und ihre charakteristische Bodenvegetation,
4.
die Offenflächen und strukturreichen Übergangszonen mit Nasswiesen, mineralischem Magergrünland, mit Heide und Magerrasen, lichten Waldbereichen und -säumen sowie naturnahen Stillgewässern auch als Teil eines naturraumtypischen Landschaftsbildes,
5.
die geologisch, archäologisch und landeskundlich bedeutsamen Strukturen und Bodenverhältnisse,
6.
einen ungestörten Wasserhaushalt und die Bodenfunktionen auch als Lebensraum artenreicher, repräsentativer Pilzvorkommen,
7.
die für diese Landschaft charakteristischen und auf den jeweiligen Lebensraum spezialisierten Tier- und Pflanzenarten
zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln sowie
8.
die nutzungsfreien Flächen in ihrer Bedeutung für langfristige naturwissenschaftliche Forschung zu sichern und
9.
die in Anlage 2 Nummer 1
und 2 genannten Lebensraumtypen und Arten und die in
Anlage 2 Nummer 3 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorbehaltlich der Bestimmungen des
§ 14 LWaldG durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Gewässer gemäß der §§ 67
und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern,
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen,
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes im Sinne von
§ 12a Absatz 6 LNatSchG sowie Kennzeichnungs-, Hinweis-, oder Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder Informationstafeln der Schleswig-Holsteinischen Landesforsten handelt,
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
14.
gentechnisch veränderte Organismen freizusetzen oder anzubauen,
15.
Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen,
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren,
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen,
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen, als angeleint gelten Hunde dabei nur an der Kurzleine, Schlepp- und Langleinen sind unzulässig,
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 2 des BNatSchG der
a)
in der Übersichtskarte 1a
und in der Abgrenzungskarte 1a kariert dargestellten, als Acker genutzten Fläche,
b)
in der Übersichtskarte 1a
und in der Abgrenzungskarte 1a waagerecht schraffiert dargestellten, als Grünland genutzten Flächen; dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln, Pflanzenschutzmittel und ab dem 1. Januar 2021 Mineraldünger aufzubringen oder die Grasnarbe durch Umbruch zu erneuern,
2.
die die gute fachliche Praxis berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von
§ 5 Absatz 1 und 2 LWaldG unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 30 BNatSchG in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG , dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
in den in der Übersichtskarte 1a
und in der Abgrenzungskarte 1a nicht schraffiert dargestellten Flächen andere als standortheimische Baumarten einzubringen sowie dort in den über 80-jährigen Laubbaumbeständen die Holznutzung in Form von Holzeinschlag oder Holzaufarbeitung in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August eines jeden Jahres durchzuführen; dort in den weiteren Laubbaumbeständen die Holznutzung in Form von Holzeinschlag oder Holzaufarbeitung in der Zeit vom 15. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres durchzuführen; Kleinselbstwerbern ist es in den Laub- und Nadelbaumbeständen verboten, in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August eines jeden Jahres Bäume zu fällen oder motormanuell im Bestand aufzuarbeiten; einer natürlichen Verjüngung der Bestände ist Vorrang einzuräumen; es sind dort Biotopbäume in einer Mindestzahl von durchschnittlich 10 Stück je Hektar von mindestens 40 cm Brusthöhendurchmesser (1,30 m) in den über 100-jährigen Beständen auszuwählen, dauerhaft zu markieren und zu erhalten;
b)
auf den in der Übersichtskarte 1a
von links unten nach rechts oben schraffiert dargestellten Flächen sowie in der Abgrenzungskarte 1a von links unten nach rechts oben grün schraffiert dargestellten Flächen jegliche forstliche Bewirtschaftung durchzuführen;
die wissenschaftliche Naturwaldforschung auf den in der
Übersichtskarte 1c und der Abgrenzungskarte 1c dargestellten Naturwaldforschungsflächen bleibt zulässig;
die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherung bleiben zulässig,
c)
auf den in der Übersichtskarte 1a
von links unten nach rechts oben gestrichelt dargestellten Flächen sowie in der Abgrenzungskarte 1a von links unten nach rechts oben grün gestrichelten Flächen eine forstliche Bewirtschaftung nach dem 31. Dezember 2020 durchzuführen; bis zum 31. Dezember 2020 ist die Nadelbaumentnahme im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zulässig;
die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherung bleiben zulässig;
d)
auf den in der Übersichtskarte 1a
von links oben nach rechts unten schraffiert dargestellten sowie in der Abgrenzungskarte 1a von links oben nach rechts unten grün schraffiert dargestellten als Wald genutzten Flächen andere als standortheimische Baumarten einzubringen; einer natürlichen Verjüngung der Bestände ist Vorrang einzuräumen;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), auf Schalen- und Haarraubwild, dabei ist es jedoch unzulässig
a)
das Naturschutzgebiet im Rahmen der Jagdausübung außerhalb der Wege und Rückegassen zu befahren,
b)
Wild zu füttern oder Wildäcker anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben
sowie auf den in der Übersichtskarte 1a
und in der Abgrenzungskarte 1a von links unten nach rechts oben schraffiert oder von links unten nach rechts oben gestrichelt dargestellten Naturwaldflächen
c)
folgende jagdliche Einrichtungen: Äsungsflächen, Kirrungen, Kunstbaue, künstliche Suhlen, Luderschächte, Malbäume, Salzlecken oder Schussschneisen anzulegen oder zu betreiben;
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22a des BJagdG sowie der
§§ 21 und 22 LJagdG
bleibt zulässig;
im Falle der Ansiedlung weiterer störungsempfindlicher, vor allem besonders geschützter Arten von gemeinschaftlichem Interesse und europäischer Vogelarten im Sinne von
§ 7 Absatz 2 Nummer 10, 12 und 13 des BNatSchG
kann die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde weitere Einschränkungen der Jagdausübung anordnen,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der fischereilichen Hege im Sinne des
§ 3 Landesfischereigesetz (LFischG)
vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295), sowie Befischungen ausschließlich zu Monitoringzwecken,
5.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Absatz 1 WHG in Verbindung mit
§ 49 Absatz 1 und 2 Landeswassergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680),
6.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen,
7.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 Landeswassergesetz sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
8.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen; dabei ist es unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden,
9.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden,
10.
das satzungsgemäße natur- und umweltpädagogische Handeln der Waldkindergärten sowie die Durchführung von Waldjugendspielen oder natur- und waldkundlichen Exkursionen unter Beachtung der Erhaltungsziele des Europäischen Schutzgebietes sowie des Schutzzweckes dieser Verordnung,
11.
Maßnahmen zur Erforschung, zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem
Denkmalschutzgesetz vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen,
12.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihnen von Dritten durchgeführt werden unter Beachtung des
§ 14 LWaldG ; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Absatz 3 LNatSchG .
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3
BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3
LNatSchG zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG und § 38 LWG
; eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan (
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b vorgesehen ist,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten,
6.
das Aufsteigen oder Landen lassen von unbemannten Luftfahrtsystemen im Rahmen von Untersuchungen oder Maßnahmen zur Pflege oder Entwicklung des Naturschutzgebietes,
7.
den Umbruch der Grasnarben der Grünlandflächen ausschließlich zur Narbenerneuerung und
8.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall zulassen, wenn dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
(3) Die Forstbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 im Einzelfall zulassen zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungssaatgut.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert,
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert,
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert,
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der
§§ 67 und 68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert,
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt,
9.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
10.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt,
11.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
13.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
14.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut,
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet,
16.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt,
17.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt,
18.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht an der Kurzleine angeleint mitführt,
19.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen
§ 5 Absatz 1 Nummer 3
1.
Buchstabe a das Naturschutzgebiet im Rahmen der Jagdausübung außerhalb der Wege und Rückegassen befährt,
2.
Buchstabe b Wild füttert oder Wildäcker anlegt oder betreibt oder Brutkästen für Enten aufstellt oder betreibt oder
3.
Buchstabe c auf den in der Übersichtskarte 1a
und in der Abgrenzungskarte 1a von links unten nach rechts oben schraffiert oder von links unten nach rechts oben gestrichelt dargestellten Naturwaldflächen folgende jagdliche Einrichtungen: Äsungsflächen, Kirrungen, Kunstbaue, künstliche Suhlen, Luderschächte, Malbäume, Salzlecken oder Schußschneisen anlegt oder betreibt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das „Naturschutzgebiet Hahnheide“ im Forstamt Trittau vom 2. März 1938 (Reg. Amtsbl. S. 79)
*)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), Zuständigkeiten und Ressortbezeichungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 12. Juni 2018
Dr. Robert Habeck Minister
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-3-15

Anlage 1a

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Anlage 1b

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Anlage 1c

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Anlage 2 Nummer 1

zu § 3 Absatz 2 Nummer 9
1
Erhaltungsziele für das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannte Gebiet DE-2328-354 „NSG Hahnheide“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
a)
von besonderer Bedeutung:
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
b)
von Bedeutung
4030 Trockene Europäische Heiden
1160 Kammmolch (Triturus cristatus)
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung des Gebietes als weiträumiges, äußerst strukturreiches Waldgebiet auf historischem Waldstandort mit großflächigen naturnahen, teilweise unbewirtschafteten Laubwäldern mit seltenen Großpilzen, Ilex-Beständen, Quellbereichen und Bachläufen, Teichen sowie Resten ehemaliger Heidekomplexe.
Dem Erhalt störungsarmer und unzerschnittener Teilbereiche, insbesondere ungenutzten Naturwaldbereichen, kommt eine zentrale Bedeutung zu.
Der Erhalt eines weitgehend naturraumtypischen Wasserhaushalts und weitgehend unbeeinträchtigten -chemismus ist im Gebiet flächig erforderlich.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.1 a genannten Lebensraumtypen. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Erhaltung
-
naturnaher, teilweise unbewirtschafteter Buchenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der bekannten Höhlenbäume,
-
der Sonderstandorte und Randstrukturen zum Beispiel Bachschluchten, nasse Senken, Steilhänge, sowie der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
-
weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Brüche, Kleingewässer, naturnahe Bachläufe, Kleinmoore und Nasswiesen,
-
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur.
1.2.3
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des unter 1.1 b genannten Lebensraumtyps und der dort genannten Art. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
4030
Trockene europäische Heiden
Erhaltung
-
der Zwergstrauchheiden mit Dominanz der Besenheide (Calluna vulgaris) auf nährstoffarmen, trockenen Standorten sowie ihrer charakteristischen Sukzessionsstadien,
-
von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstandorte wie zum Beispiel Feuchtheiden, Sandmagerrasen, offene Sandfluren, Wälder,
-
der charakteristischen pH-Werte, des sauren Standortes, der weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnisse mit hohem Grundwasserspiegel,
-
der natürlichen Nährstoffarmut,
-
bestandserhaltender Pflege beziehungsweise Nutzungsformen, insbesondere entlang von Wegen,
-
Waldinnenrändern und in verlichteten Waldbereichen.
1160
Kammmolch (Triturus cristatus)
Erhaltung
-
von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen,
-
einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer,
-
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere natürliche Bodenstrukturen, strukturreiche Gehölzlebensräume,
-
geeigneter Sommerlebensräume (natürliche Bodenstrukturen, Brachflächen, Gehölze, und Ähnliches),
-
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
-
bestehender Populationen.

Anlage 2 Nummer 2

zu § 3 Absatz 2 Nummer 9
2
Erhaltungsziele für die im Naturschutzgebiet „Hahnheide“ befindlichen Teilbereiche des als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannten Gebietes DE-2427-391 „Bille“
2.1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung oder ggf. Wiederherstellung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
a)
von besonderer Bedeutung: (*: prioritärer Lebensraumtyp)
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
1163
Groppe (Cottus gobio)
1032
Kleine Flussmuschel, Gemeine Flussmuschel (Unio crassus)
b)
von Bedeutung:
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
1096
Bachneunauge (Lampetra planeri)
2.2
Erhaltungsziele
2.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung des sich eigendynamisch entwickelnden Fließgewässers Bille und der einbezogenen Nebengewässerabschnitte mit stabiler, naturnaher, oft kiesigsteiniger Gewässersohle in einem zum Teil engen, schluchtartigen, zum Teil sehr weiten Talraum. Das Gebiet ist weiterhin geprägt durch unter anderem talraumbegleitende Hochstaudenfluren, Nasswiesen, Buchenwälder und auwaldartige Bruch- und Galeriewälder, vereinzelt auch typischen Auwaldkernen mit periodischer Überschwemmung oder in Quellbereichen.
Das Gebiet gehört zu den bedeutenden Fluss-/Bachmuschel-Lebensräumen in Schleswig-Holstein. Die Bille hat eine herausragende Bedeutung für den Groppenbestand des Landes Schleswig-Holstein, da Groppen nur noch hier vorkommen.
Für den Lebensraumtyp 91E0* und die Art 1032 soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.
2.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1 a genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Erhaltung
-
des biotopprägenden, hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerzustandes,
-
der natürlichen Fließgewässerdynamik,
-
der unverbauten, unbegradigten oder sonst wenig veränderten oder regenerierten Fließgewässerabschnitte,
-
von Kontaktlebensräumen wie offenen Seitengewässern, Quellen, Bruch- und Auwäldern, Röhrichten, Seggenriedern, Hochstaudenfluren, Streu- und Nasswiesen und der funktionalen Zusammenhänge.
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Erhaltung
-
der Vorkommen feuchter Hochstaudensäume an beschatteten und unbeschatteten Gewässerläufen und an Waldgrenzen,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, unter anderem der prägenden Beschattungsverhältnisse an Gewässerläufen und in Waldgebieten,
-
der hydrologischen und Trophieverhältnisse.
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
Erhaltung
-
naturnaher Buchenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und in ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der bekannten Höhlenbäume,
-
der Sonderstandorte und Randstrukturen zum Beispiel Bachschluchten, nasse Senken, Steilhänge, sowie der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
-
Erhaltung weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Brüche, Kleingewässer,
-
Erhaltung der weitgehend natürlichen Bodenstruktur.
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung
-
naturnaher Weiden-, Eschen- und Erlenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und in ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung an der Bille und ihren Quellbereichen,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, unter anderem Sandbänke, Flutrinnen, Altwässer, Kolke, Uferabbrüche,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der natürlichen, lebensraumtypischen hydrologischen Bedingungen,
-
der natürlichen Bodenstruktur und der charakteristischen Bodenvegetation.
1163
Groppe (Cottus gobio)
Erhaltung
-
der Bille und der einbezogenen Nebengewässerabschnitte als sauerstoffreiche, kühle, rasch fließende Fließgewässer mit ihrer natürlichen Dynamik,
-
flacher, wenig beschatteter Gewässerabschnitte mit abwechslungsreichem Untergrund (Kies, Geröll, Steine, Sand),
-
einer hohen Wasserqualität,
-
der Durchgängigkeit der Bille und ihrer Nebenflüsse,
-
eines der Größe und Beschaffenheit der Fließgewässer entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes insbesondere ohne dem Gewässer nicht angepaßten Besatz mit Forellen sowie Aalen,
-
möglichst geringer anthropogener Feinsedimenteinträge,
-
bestehender Populationen.
1032
Kleine Flussmuschel, Gemeine Flussmuschel (Unio crassus)
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung
-
naturnaher Fließgewässer mit sauberem Wasser, insbesondere mit niedrigen Nitratwerten und geringer Sedimentfracht,
-
ungestörter Gewässersohlen mit sandig-kiesigem Substrat,
-
der für die Reproduktion notwendigen Wirtsfischarten,
-
von Ufergehölzen,
-
eines ständig mit Sauerstoff versorgten Lückensystems im Bachsediment,
-
bestehender Populationen.
2.2.3
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1 b genannten Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
Erhaltung
-
von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen,
-
einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer,
-
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere strukturreiche Gehölzlebensräume,
-
geeigneter Sommerlebensräume (Brachflächen, Gehölze und Ähnliches),
-
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
-
geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Gehölzen und Ähnlichem,
-
bestehender Populationen.
1096
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Erhaltung
-
der Bille als sauberes Fließgewässer mit kiesig-steinigem Substrat,
-
unverbauter oder unbegradigter Flussabschnitte ohne Ufer- und Sohlenbefestigung, Stauwerke, Wasserausleitungen oder Ähnliches sowie Sicherung von Abschnitten ohne anthropogen erhöhte Sedimenteinträge,
-
der natürlichen Fließgewässerdynamik und eines weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerzustandes,
-
der Durchgängigkeit der Gewässer,
-
eines der Größe und Beschaffenheit der Bille entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes in den Bachneunaugen-Gewässern insbesondere ohne dem Gewässer nicht angepaßten Besatz mit Forellen sowie Aalen,
-
bestehender Populationen.

Anlage 2 Nummer 3

zu § 3 Absatz 2 Nummer 9
3
Erhaltungsziele für das im Naturschutzgebiet „Hahnheide“ befindliche Vogelschutzgebiet DE 2328-401 „NSG Hahnheide“
3.1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von besonderer Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie ; B: Brutvögel)
-
Schwarzstorch (Ciconia nigra) (B)
-
Mittelspecht (Dendrocopos medius) (B)
-
Schwarzspecht (Dryocopus martius) (B)
-
Zwergschnäpper (Ficedula parva) (B)
-
Kranich (Grus grus) (B)
-
Rotmilan (Milvus milvus) (B)
b)
von Bedeutung: (fett: Arten des Anhang I der
Vogelschutzrichtlinie ; B: Brutvögel)
-
Uhu (Bubo bubo) (B)
3.2.1
Übergreifende Ziele
Das reich strukturierte, größte Waldnaturschutzgebiet des Landes auf historischem Waldstandort ist als vielfältiger Lebensraum für repräsentative Vorkommen des Zwergschnäppers und bedeutende Vorkommen von Schwarzspecht, Mittelspecht und Rotmilan sowie Vorkommen von Kranich und Schwarzstorch zu erhalten.
Der Erhaltung störungsarmer und relativ unzerschnittener Teilbereiche, insbesondere den ungenutzten Naturwaldzellen mit eigendynamischer Entwicklung, kommt eine sehr hohe Bedeutung zu. Möglichst störungsfreie Bereiche um die Brutplätze (Höhlen- und Horstbäume) der genannten Arten sind zu erhalten.
Die Erhaltung eines naturraumtypischen Wasserhaushalts und -chemismus ist im Gebiet übergreifend erforderlich.
Zum Schutz der vorkommenden Großvögel ist das Gebiet von weiteren vertikalen Fremdstrukturen, wie Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen freizuhalten.
3.2.2
Ziele für Vogelarten:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 3.1 genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Arten der Waldbereiche wie Zwergschnäpper, Schwarzstorch, Mittelspecht, Schwarzspecht
Erhaltung
-
vorhandener und geeigneter Horstbäume des Schwarzstorchs und bestehender Habitatstrukturen im direkten Horstumfeld,
-
von bekannten Höhlenbäumen,
-
von großen, störungsarmen, reich strukturierten Altholzbeständen und einem Mosaik von unterschiedlichen Strukturtypen in Laub- und Mischwäldern mit einem naturnahen Wasserregime,
-
für den Schwarzstorch insbesondere mit starkastigen alten Eichen und von Wirtschaftswegen nicht oder nur in geringem Umfang durchschnittenen Laubaltholzbeständen,
-
für den Mittelspecht mit einem (bezogen auf das Gesamtgebiet) ausreichend hohen Anteil zusammenhängender, über 80jähriger Laubwaldbestände mit einem ausreichenden Anteil an Alteichen, sonstigen rauborkigen Bäumen wie zum Beispiel Uralt-Buchen und stehendem Totholz mit einem Durchmesser von über 25 cm sowie Erlen- und Eschenbeständen auf Feuchtstandorten mit hohem Tot- und Altholzanteil,
-
für den Schwarzspecht mit einem (bezogen auf das Gesamtgebiet) ausreichend hohem Altholzanteil zur Anlage von Nisthöhlen, vor allem glattrindige, über 80jährige Laubhölzer mit einem Durchmesser von über 35 cm sowie
-
für den Zwergschnäpper mit hoher, geschlossener Kronenschicht und unterschiedlichen Altersstufen,
-
lichterer Strukturen wie Schneisen, Lichtungen, sanften Übergängen an den Waldinnen- und Waldaußenrändern (insbesondere Ameisenlebensräume) und einem ausreichend hohen Anteil an stehendem und liegendem Tot- sowie Altholz (inklusive Baumstubben),
-
strukturreicher, störungsarmer Still- und Fließgewässer, sowie extensiv bewirtschafteten Grünlandes in Waldnähe als Nahrungshabitate für den Schwarzstorch.
Arten der Wald-Offenland-Übergangsbereiche wie Rotmilan, Uhu, Kranich
Erhaltung
-
von großen, wenig gestörten und reich gegliederten Waldbeständen mit strukturreichen Übergängen zur angrenzenden Kulturlandschaft, mit Feuchtgebieten, extensiv genutztem und artenreichem Grünland und vielfältigen Heckenstrukturen als Brut- und Nahrungshabitate,
-
von Bruchwald, Sümpfen, Mooren und Waldweihern mit ausreichend hohem Wasserstand als Bruthabitat für den Kranich,
-
Erhaltung von Begleitanpflanzungen an Straßen und Bahndämmen im Umfeld der Brutplätze (Vermeidung von Kollisionen) für den Uhu,
-
der bekannten, traditionell genutzten Brutplätze (unter anderem Horstbäume) und den Strukturen im direkten Umfeld,
-
möglichst störungsfreier Bereiche um die Brutplätze (unter anderem Horstbäume) zwischen dem 1. März und dem 31. August, in den Brutbereichen des Uhus bereits ab dem 1. Februar.
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