UmlVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Umlage für die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Umlageverordnung - UmlVO) Vom 3. Dezember 2018

Landesverordnung zur Umlage für die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
(Umlageverordnung - UmlVO)
Vom 3. Dezember 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Umlage für die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Umlageverordnung - UmlVO) vom 3. Dezember 201801.01.2019 bis 31.12.2023
Eingangsformel01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 1 - Fälligkeit der Umlage01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 2 - Umlageschuldnerin, Umlageschuldner01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 3 - Umlagemaßstab für Fischereibetriebe ohne Einheitswert01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 4 - Veranlagung und Erhebung der Umlage01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2019 bis 31.12.2023
Aufgrund § 20 Absatz 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Fälligkeit der Umlage

Die Umlage wird jeweils für das Rechnungsjahr erhoben. Sie ist am 20. Mai eines jeden Jahres fällig, jedoch nicht vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Veranschlagungsbescheides.

§ 2 Umlageschuldnerin, Umlageschuldner

Wird ein Betrieb im Laufe eines Rechnungsjahres im Ganzen veräußert, schuldet die Umlage, wem am Fälligkeitstag das Eigentum des Betriebes zusteht.

§ 3 Umlagemaßstab für Fischereibetriebe ohne Einheitswert

Umlagemaßstab für die Betriebe der Küstenfischerei und der Kleinen Hochseefischerei sowie für die Betriebe der Binnenfischerei, für die ein Einheitswert nicht festgestellt ist, ist die Zahl der Arbeitskräfte, die in dem Kalenderjahr durchschnittlich beschäftigt worden sind, das dem Erhebungsjahr vorausging. Als Arbeitskräfte gelten auch die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber und die mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn sie zu Beginn des vorausgegangenen Kalenderjahres älter als 18 Jahre waren und fremde Arbeitskräfte ersetzen.

§ 4 Veranlagung und Erhebung der Umlage

(1) Die Umlage wird von den Finanzämtern nach Übersendung eines Veranlagungsbescheides erhoben.
(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Umlage sowie außergerichtliche Rechtsbehelfe gegen den Veranlagungsbescheid gelten die Vorschriften der
Abgabenordnung entsprechend.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 3. Dezember 2018
Jan Philipp Albrecht Minister
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
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