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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Obere Treenelandschaft“ Vom 23. Juni 2015

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Obere Treenelandschaft“
Vom 23. Juni 2015
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Obere Treenelandschaft“ vom 23. Juni 201531.07.2015
Eingangsformel31.07.2015
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet31.07.2015
§ 2 - Geltungsbereich31.07.2015
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele31.07.2015
§ 4 - Verbote31.07.2015
§ 5 - Zulässige Handlungen31.07.2015
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen31.07.2015
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten31.07.2015
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten31.07.2015
Bekanntmachung22.02.2019
Anlage 1a31.07.2015
Anlage 1b31.07.2015
Anlage 229.06.2018
Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), in Verbindung mit
§ 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Landschaft an der oberen Treene im Gebiet der Gemeinden Oeversee, Freienwill, Großsolt, Tarp, Sieverstedt, Eggebek und Jerrishoe, Kreis Schleswig-Flensburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist zu großen Teilen besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU L 206, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU L 158, S. 193). Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43/EWG .
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Obere Treenelandschaft“ unter Nummer 204 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 1674 ha groß und umfasst die Landschaftsteile Sankelmarker See, Sandhof, Augaard, Rummelsberg, Juhlschaufeld, Augaardholz, Oeverseefeld, Fröruposterfeld, Damm, Fröruper Holz, Tinghoe, Süderschmedebyfeld, Sorgenfrei, Trollkjer, Tarpholz, Tarper Treenetal, Tornschau, Keelbekfeld und Süderkeelbek.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a , Blatt 1 bis 4, beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a , Blatt 5, beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 b , Blatt 1 bis 4, beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a, Blatt 1 bis 5, im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b, Blatt 1 bis 5, im Maßstab 1:5.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg, untere Naturschutzbehörde, 24837 Schleswig,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher der Ämter
a)
Oeversee, 24963 Tarp,
b)
Hürup, 24975 Hürup,
c)
Eggebek, 24852 Eggebek
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines charakteristischen, besonders vielfältigen und vergleichsweise naturnahen Landschaftsausschnittes im Übergangsbereich zwischen der weichseleiszeitlichen Endmoränenlandschaft und der flachen Sandergeest. Das Gebiet zeichnet sich durch seine besondere geomorphologische Eigenart sowie die hier lebenden teils seltenen Pflanzen- und Tierarten aus. Prägend sind die besonders großflächigen Binnendünen, Heiden, Magerrasen, Hoch- und Niedermoore, Grünlandniederungen, naturnahen Wälder, der Treßsee und der weitgehend naturnahe Lauf der Treene als eiszeitliche Abflussrinne. Besonders schützenswert sind die flächigen nährstoffarmen Ausprägungen dieser Lebensräume. Viele der Lebensräume sind von europaweiter Bedeutung.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,
1.
die vergleichsweise nährstoffarmen Verhältnisse, einen naturnahen Bodenwasserhaushalt und die in Teilbereichen natürlichen Entwicklungsprozesse,
2.
die typischen und gefährdeten Lebensraumtypen und Lebensgemeinschaften des Gebietes wie naturnahe Wälder, Binnendünen, Heiden, Moore, Fließ- und Stillgewässer, Mager- und Trockenrasen, Hochstaudenfluren und nährstoffärmere Grünländer mit den guten Lebensbedingungen für ihre spezialisierten, charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, viele von ihnen mit landesweiter Bedeutung,
3.
die seltenen und gefährdeten Arten, vor allem Fischotter, Meer-, Fluss- und Bachneunauge, Steinbeißer, Rapfen, Kleine Flussmuschel, Kammmolch, Laubfrosch, Knoblauchkröte, Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus und Große Moosjungfer,
4.
die geologische und geomorphologische Eigenart dieses Gebietes mit den natürlichen Veränderungen und Wechselwirkungen,
5.
die Eigenart, Vielfalt und Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild sowie das Gebiet auch aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen
zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln sowie
6.
eine unbeeinflusste Entwicklung der Waldökosysteme, die Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie die Verringerung der Nährstoffeinträge in die Gewässer zu fördern sowie
7.
die in Anlage 2
genannten Lebensraumtypen und Arten zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer gemäß der §§ 67
und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden, mit Tauchgeräten zu tauchen, oder auf den Gewässern, mit Ausnahme des Mühlenteiches von Frörupmühle, Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Straßen, Wege und Plätze zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Straßen, Wege und Plätze zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den
a)
Flächen im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein oder der Schrobach-Stiftung,
b)
durch natürliche und juristische Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen und
c)
von kommunalen Gebietskörperschaften für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen
nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sind nach dem Umbau der Nadelbaumwälder zu naturnahen Laubwäldern zur Erhaltung möglichst ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherung sowie die Pflege historischer Waldnutzungsformen;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 2 BNatSchG der übrigen,
a)
in den Übersichts- und Abgrenzungskarten kariert dargestellten Ackerflächen,
b)
in den Übersichts- und Abgrenzungskarten waagerecht schraffiert dargestellten, als Grünland genutzten Flächen, einschließlich der Errichtung baugenehmigungsfreier Unterstände für Weidevieh; dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern oder in Ackerland umzuwandeln;
3.
die ordnungsgemäße Nutzung der in der Übersichtskarte 1 a Blatt 3 und Blatt 4 und in der Abgrenzungskarte 1 a Blatt 4 in unterbrochener Schrägschraffur dargestellten Streuobstwiese in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
4.
die den Schutzzweck berücksichtigende, der guten fachlichen Praxis entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 1 und 2 Landeswaldgesetz (LWaldG)
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der übrigen als Wald genutzten Flächen unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 30 BNatSchG in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG ;
5.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386); dabei ist es jedoch unzulässig
a)
geschlossene Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel),
b)
Wild zu füttern, Wildäsungsflächen oder Wildäcker außer auf Ackerflächen anzulegen oder zu betreiben oder
c)
Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben;
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22a des BJagdG sowie der
§§ 21 und 22 LJagdG
bleibt zulässig; weitere Einschränkungen kann die untere Jagdbehörde anordnen, wenn diese zum Schutz besonders geschützter Tierarten von gemeinschaftlicher Bedeutung erforderlich sind;
6.
der Fischfang mit der Handangel vom Ufer aus in der Treene; Hegemaßnahmen im Naturschutzgebiet dürfen nur im Rahmen der Wiederherstellung eines artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes auf der Grundlage eines genehmigten Hegeplanes nach
§ 21 Landesfischereigesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295), durchgeführt werden;
7.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende fischereiliche Nutzung der Fischbrutanlage Tarpholz;
8.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;
9.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Absatz 1 WHG in Verbindung mit
§ 49 Absatz 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387),
10.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
11.
Maßnahmen zur Erforschung, zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem
Denkmalschutzgesetz vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
12.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege, Brücken, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden; bei der Sanierung oder dem Neubau von Brücken sind ausreichende Otterquerungen zu ermöglichen, wenn ein naturschutzfachliches Erfordernis vorliegt;
13.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte oder Bedienstete der Naturschutzbehörden;
14.
die Freizeitaktivitäten Rodeln, Eislaufen und Baden in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang in den bisher traditionell dafür genutzten Bereichen des Naturschutzgebietes, die in der Übersichtskarte 1 a Blatt 5, dargestellt sind;
15.
das satzungsgemäße natur- und umweltpädagogische Handeln der Wald- und Naturkindergärten, der Naturschule im Rahmen des „Grünen Klassenzimmers“ sowie der im Naturschutzgebiet beheimateten Pfadfinder- und Waldjugendgruppen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde und unter Beachtung der Erhaltungsziele des Europäischen Schutzgebietes sowie des Schutzzweckes dieser Verordnung;
16.
die Nutzung und die Unterhaltung des in der Übersichtskarte 1 a Blatt 4 und der Abgrenzungskarte 1 a Blatt 5 mit den Großbuchstaben B und G dargestellten Bolz- und Grillplatzes der Gemeinde Tarp sowie die Nutzung des im Bereich des Flurstückes 72, Flur 2, Gemarkung Süderschmedeby befindlichen Kiesabbauteiches in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
17.
das Betreten der und Lagern auf der in der Übersichtskarte 1 a Blatt 1 und der Abgrenzungskarte 1 a Blatt 3 im Punktraster dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten ehemaligen Kiesabbaufläche östlich Frörup zum Zwecke des Naturerlebens;
18.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihr von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Absatz 3 LNatSchG .
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 des
BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3 des
LNatSchG zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG und § 38 LWG, eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 vorgesehen ist,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten; eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach § 69 Absatz 2 Nummer 3 LWG im Bereich von Deichen und Dämmen,
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege sowie
7.
die Einrichtung und Errichtung von Rad-, Reit- und Wanderwegen sowie Aussichtsplattformen und Aufenthaltsplätzen einschließlich ihrer baulichen Anlagen auf der Grundlage eines mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmten Wege- oder Naherholungskonzeptes unter Beachtung der Erhaltungsziele des Europäischen Schutzgebietes sowie des Schutzzweckes dieser Verordnung.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 im Einzelfall zulassen, wenn dies den Schutzzweck sowie die Erhaltungsziele nicht gefährdet.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß
§§ 67 und 68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt sowie mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern, mit Ausnahme des Mühlenteiches von Frörupmühle, Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Straßen, Wege und Plätze betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Straßen, Wege, und Plätze fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer bei der Jagdausübung, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 a geschlossene Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel) oder
2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 b Wild füttert, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anlegt oder betreibt oder
3.
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 c Brutkästen für Enten aufstellt oder betreibt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Verordnung über das „Naturschutzgebiet am Treßsee“, Gemeinde Juhlschau, Landkreis Flensburg vom 30. Mai 1937 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig vom 12. Juni 1937, S. 202)
1)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 497, ber. 2008 S. 241) und
2.
die Verordnung über das „Naturschutzgebiet Fröruper Berge bei Frörup“, Landkreis Flensburg vom 2. Dezember 1936 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig vom 12. Dezember 1936, S. 369)
2)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 497, ber. 2008 S. 241).
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 23. Juni 2015
Dr. Robert Habeck Minister
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
1)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-3-8
2)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-3-5

Bekanntmachung

Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet
„Obere Treenelandschaft“
Eine Verletzung der in § 19 Absätze 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
des Landes Schleswig-Holstein

Anlage 1a

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Anlage 1b

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Anlage 2

zu § 3 Absatz 2 Nummer 7
der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Obere Treenelandschaft“
Erhaltungsziele für die im Naturschutzgebiet „Obere Treenelandschaft“ befindlichen Teilbereiche der gesetzlich geschützten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-1322-391 „Treene, Winderatter See bis Friedrichstadt und Bollingstedter Au“ sowie DE-1322-392 „Wald-, Moor- und Heidelandschaft der Fröruper Berge und Umgebung“
1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet ist für die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
a)
von besonderer Bedeutung: (*: prioritärer Lebensraumtyp)
2310
Sandheiden mit Calluna und Genista
2320
Trockene Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum
2330
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition
3160
Dystrophe Seen und Teiche
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
4010
Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix
4030
Trockene europäische Heiden
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7230
Kalkreiche Niedermoore
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9190
Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen
91D0*
Moorwälder
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
1095
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
1099
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
1130
Rapfen (Aspius aspius)
1355
Fischotter (Lutra lutra)
b)
von Bedeutung:
9130
Waldmeister Buchenwald
1096
Bachneunauge (Lampetra planeri)
1149
Steinbeißer (Cobitis taenia)
2
Erhaltungsziele
2.1
Übergreifende Ziele
Aufgrund der vorkommenden Lebensraumtypen und des Erhaltungszustandes des Flusses einschließlich der durchgängigen Verbindung zum Wattenmeer gibt es in Schleswig-Holstein kein annähernd bedeutsames Fließgewässersystem in der atlantischen Region. Die besonderen Biotopverbund- und Korridorfunktionen zwischen den größeren Dünenkomplexen der Altmoräne und den in der Jungmoräne von Natur aus seltenen, kleinen und verinselten Sanderflächen und Trockenbiotopen sind zu erhalten.
Erhaltung eines intakten Geestflusses unter Einbeziehung von geeigneten Teilen seines Ober- und Nebenlaufs, artenreichen Feucht- und Nassgrünlandes, Hochmoorkomplexe, sandertypischer Waldreste und einer offenen bis halboffenen Dünenlandschaft im Binnenland. Barrierefreie Wanderstrecken zwischen Fließgewässersystemen beziehungsweise dem Flußoberlauf und dem Meer sind zu erhalten. Anthropogene Feinsedimenteinträge in die Fließgewässer sind möglichst gering zu halten.
Erhaltung einer Moränenlandschaft in standort- und naturraumtypischer Komplexbildung der beteiligten Vegetationsgemeinschaften aus Waldtypen basenarmer bis basenreicher Standorte und weitere Lebensräume wie trockene Sandheiden, Borst- und Magerrasen, Feuchtheiden, Staudenfluren, Still- und Fließgewässer, Quellen sowie Nieder-, Hoch- und Übergangsmoore mit naturgemäßen Grund- und Bodenwasserständen, charakteristisch nährstoffarmer Situationen und unbeeinträchtigter Bodenstrukturen.
Ziel ist auch die Erhaltung natürlich geprägter Waldflächen sowie der eingestreuten Offenflächen auch als Lebensraum des Kammmolches mit Förderung der geeigneten biotoperhaltenden traditionellen Nutzungsformen einschließlich der Übergangsbereiche.
Für die Lebensraumtypen 2310 und 9110 soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.
2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Erhaltung oder gegebenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1 Buchstabe a) genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
2310
Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista
2320
Trockene Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum
2330
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung (2310)
-
strukturreicher trockener Sandheiden (2310), mesophiler Sandheiden mit Krähenbeerdominanz (2320), offener Sanddünen mit lockeren Sandmagerrasen (2330) mit ihren charakteristischen Sukzessionsstadien,
-
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstrukturen wie zum Beispiel Offensandstellen, Sandmagerrasen, Feuchtheiden, Gebüschen oder lichten Heidewäldern, Flechten- und Moosrasen (2330), Trockenheiden (2330),
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen (2310),
-
der mechanisch unbelasteten Bodenoberflächen und -strukturen,
-
der nährstoffarmen Verhältnisse und der charakteristischen pH-Werte,
-
der natürlichen Dünenbildungsprozesse,
-
der bestandserhaltenden Pflege beziehungsweise Nutzungen.
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhaltung
-
natürlich eutropher Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation,
-
eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
von amphibischen oder sonst wichtigen Kontaktlebensräumen wie Bruchwäldern, Nasswiesen, Seggenriedern, Hochstaudenfluren und Röhrichten und der funktionalen Zusammenhänge,
-
der Uferabschnitte mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
-
der natürlichen Entwicklungsdynamik wie Seenverlandung, Altwasserentstehung und -vermoorung,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe, bei Altwässern der zugehörigen Fließgewässer,
-
der weitgehend natürlichen, weitgehend ungenutzten Ufer und Gewässerbereiche.
3160
Dystrophe Seen und Teiche
Erhaltung
-
dystropher Gewässer und ihrer Uferbereiche,
-
einer dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoffarmut und der entsprechenden hydrologischen Bedingungen,
-
natürlicher, naturnaher oder weitgehend ungenutzter Ufer mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
-
der sauren Standortverhältnisse und der natürlichen Dynamik im Rahmen der Moorentwicklung.
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Erhaltung
-
des biotopprägenden, hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerzustandes,
-
der natürlichen Fließgewässerdynamik,
-
der unverbauten, unbegradigten oder sonst wenig veränderten oder regenerierten Fließgewässerabschnitte,
-
von Kontaktlebensräumen wie offenen Seitengewässern mit Quellen, Bruchwäldern, Röhrichten, Seggenriedern, Hochstaudenfluren, Streu- und Nasswiesen und der funktionalen Zusammenhänge.
4010
Feuchte Heiden des nordatlantischen Raums mit Erica tetralix
4030
Trockene europäische Heiden
Erhaltung
-
der Zwergstrauchheiden mit Glockenheide (Erica tetralix) auf feuchten, nährstoffarmen und sauren Standorten (4010), sowie der Zwergstrauchheiden mit Dominanz der Besenheide (Calluna vulgaris) auf nährstoffarmen, trockenen Standorten (4030) mit ihren charakteristischen Sukzessionsstadien,
-
von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstrukturen wie zum Beispiel Schlenken, Vermoorungen, Gewässer, trockene Heiden (4010) sowie Feuchtheiden, Sandmagerrasen, offene Sandfluren, Dünen, Wälder (4030),
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der charakteristischen pH-Werte, des sauren Standortes und der weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnisse mit hohem Grundwasserspiegel,
-
der natürlichen Nährstoffarmut,
-
der bestandserhaltenden Pflege beziehungsweise Nutzungen.
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
Erhaltung
-
regelmäßig gepflegter / extensiv genutzter, artenreicher Flachland-Mähwiesen typischer Standorte,
-
bestandserhaltender Nutzungsformen,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der hydrologischen (zum Beispiel ausgeprägter Grundwasserjahresgang) und oligo-mesotrophen Verhältnisse,
-
von Saumstrukturen in Randbereichen,
-
eingestreuter Flächen zum Beispiel mit Vegetation der Sumpfdotterblumenwiesen oder Seggenriedern, Staudenfluren.
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Erhaltung
-
der Vorkommen feuchter Hochstaudensäume an beschatteten und unbeschatteten Gewässerläufen und an Waldgrenzen,
-
der bestandserhaltenden Pflege beziehungsweise Nutzung an Offenstandorten,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, unter anderem der prägenden Beschattungsverhältnisse an Gewässerläufen und in Waldgebieten,
-
der hydrologischen und Trophieverhältnisse.
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Erhaltung
-
der natürlichen hydrologischen, hydrochemischen und hydrophysikalischen Bedingungen,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, unter anderem Erhaltung der hydrologischen Verhältnisse und der nährstoffarmen Bedingungen,
-
der Bedingungen und Voraussetzungen, die für das Wachstum torfbildender Moose (7120, 7140) und die Regeneration des Hochmoores (7120) erforderlich sind,
-
der zusammenhängenden baum- beziehungsweise gehölzfreien Mooroberflächen (7120),
-
standorttypischer Kontaktlebensräume und charakteristischer Wechselbeziehungen,
-
Erhaltung der weitgehend unbeeinträchtigten Bereiche (7140).
7230
Kalkreiche Niedermoore
Erhaltung
-
der mechanisch (nur anthropogen) unbelasteten und auch der nur unerheblich belasteten Bodenoberfläche und Struktur,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der natürlichen hydrologischen, hydrochemischen und hydrophysikalischen Bedingungen,
-
der mit dem Niedermoor hydrologisch zusammenhängenden Kontaktbiotope, zum Beispiel Quellbereiche und Gewässerufer,
-
der bestandserhaltenden Pflege beziehungsweise Nutzung.
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9190
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung (9110)
-
naturnaher Buchen- und Eichenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der bekannten Höhlenbäume,
-
der Sonderstandorte und Randstrukturen, zum Beispiel Findlinge, Bachschluchten, Steilhänge, feuchte Senken sowie Dünen und der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
-
weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Brüche und Kleingewässer und eingestreuter Flächen zum Beispiel mit Vegetation der Heiden, Trockenrasen,
-
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur.
91D0*
Moorwälder
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Erhaltung
-
naturnaher Birken- und Kiefernmoorwälder (91D0*) beziehungsweise naturnaher Weiden-, Eschen- und Erlenwälder (91E0*) in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung, an Fließgewässern und in ihren Quellbereichen (91E0*),
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, unter anderem Sandbänke, Flutrinnen, Altwässer, Kolke, Uferabbrüche (91E0*),
-
Erhaltung des weitgehend ungestörten Wasserhaushaltes mit hohem Grundwasserspiegel und Nährstoffarmut (91D0*) beziehungsweise der natürlichen, lebensraumtypischen hydrologischen Bedingungen (91E0*),
-
Erhaltung der natürlichen Bodenstruktur und der charakteristischen Bodenvegetation (91D0, 91E0) mit einem hohen Anteil von Torfmoosen (91D0*),
-
Erhaltung der oligotrophen Nährstoffverhältnisse (91D0*),
-
Erhaltung standorttypischer Kontaktbiotope (91D0*).
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
Erhaltung
-
von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen,
-
Sicherung einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer,
-
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere natürliche Bodenstrukturen, strukturreiche Gehölzlebensräume,
-
geeigneter Sommerlebensräume mit natürlichen Bodenstrukturen wie zum Beispiel extensiv genutztes Grünland, Brachflächen und Gehölze,
-
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
-
bestehender Populationen.
1130
Rapfen (Aspius aspius)
Erhaltung
-
sauberer Fließgewässer mit kiesig-steinigem Substrat,
-
der weitgehend natürlichen hydrochemischen und hydrophysikalischen Gewässerzustände in Fließgewässersystemen,
-
von weitgehend natürlichen Sedimentations- und Strömungsverhältnissen sowie einer weitgehend natürlichen Dynamik in Fließgewässern,
-
eines natürlichen Beutefischspektrums,
-
bestehender Populationen.
1045
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
1099
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Erhaltung
-
sauberer Fließgewässer mit kiesig-steinigem Substrat,
-
unverbauter oder unbegradigter Flussabschnitte ohne Ufer- und Sohlenbefestigung, Stauwerke, Wasserausleitungen oder Ähnlichem,
-
weitgehend störungsarmer Bereiche,
-
von weitgehend natürlichen Sedimentations- und Strömungsverhältnissen,
-
eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes in den Flussneunaugen-Gewässern, insbesondere ohne dem Gewässer nicht angepassten Besatz mit Forellen sowie Aalen,
-
bestehender Populationen.
1355
Fischotter (Lutra lutra)
Erhaltung
-
großräumig vernetzter Systeme von Fließ-, Still- oder Küstengewässern mit weitgehend unzerschnittenen Wanderstrecken entlang der Fließgewässer,
-
naturnaher, unverbauter und störungsarmer Gewässerabschnitte mit reich strukturierten Ufern,
-
der Durchgängigkeit der Gewässer,
-
der natürlichen Fließgewässerdynamik,
-
einer gewässertypischen Fauna (Muschel-, Krebs- und Fischfauna) als Nahrungsgrundlage,
-
bestehender Populationen.
2.3
Ziele für Lebensraumtyp und Arten von Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Lebensraumtyps und der Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Erhaltung
-
naturnaher Buchen- und Eichenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der bekannten Höhlenbäume,
-
der Sonderstandorte und Randstrukturen zum Beispiel Findlinge, Bachschluchten, Steilhänge, feuchte Senken sowie Dünen und der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
-
weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Brüche und Kleingewässer und eingestreuter Flächen zum Beispiel mit Vegetation der Heiden, Trockenrasen,
-
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur.
1149
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Erhaltung
-
sauberer Fließgewässer mit kiesig-steinigem Substrat,
-
von größeren, zusammenhängenden Rückzugsgebieten, in denen die notwendige Gewässerunterhaltung räumlich und zeitlich versetzt durchgeführt wird,
-
bestehender Populationen.
1096
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Erhaltung
-
sauberer Fließgewässer mit kiesig-steinigem Substrat,
-
unverbauter oder unbegradigter Flussabschnitte ohne Ufer- und Sohlenbefestigung, Stauwerke, Wasserausleitungen oder Ähnlichem,
-
der natürlichen Fließgewässerdynamik und eines weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerzustandes,
-
eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes in den Bachneunaugen-Gewässern, insbesondere ohne dem Gewässer nicht angepassten Besatz mit Forellen sowie Aalen,
-
bestehender Populationen.
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