Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ Vom 22. Januar 2013
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“
Vom 22. Januar 2013
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ vom 22. Januar 2013 | 01.03.2013 |
Eingangsformel | 01.03.2013 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.03.2013 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.03.2013 |
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele | 01.03.2013 |
§ 4 - Verbote | 01.03.2013 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.03.2013 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.03.2013 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.03.2013 |
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten | 01.03.2013 |
Anlage 1 a | 01.03.2013 |
Anlage 1 b | 01.03.2013 |
Anlage 2 | 29.06.2018 |
Anlage - Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn" | 22.02.2019 |
Aufgrund des
§ 13 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), in Verbindung mit
§ 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG)
vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Das Gebiet „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ in der Stadt Fehmarn, Kreis Ostholstein, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist zum überwiegenden Teil Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20, S. 7) und besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2006/105/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 368). Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geografische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43 EWG
.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ unter Nummer 90 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 395 ha groß. Es umfasst das Windwatt, den Nehrungshaken mit Bildungen von Strandwallsystemen, Dünen, Strandseen, Salzwiesen, Stillgewässer, Gehölzbestände, Brackröhrichte, die eingedeichte ehemalige Ostseebucht Sulsdorfer Wiek und landwirtschaftlich genutzte Flächen in Teilen der Gemarkungen Flügge, Orth, Püttsee, Wallnau und Sulsdorf auf Fehmarn sowie Flachwasserbereiche der Ostsee.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a
beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 b
beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 sind die Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der
Abgrenzungskarte 1 a
im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der
Abgrenzungskarte 1 b
sind die FFH-Gebiete senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde, 24106 Kiel, verwahrt. Diese Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Ostholstein, untere Naturschutzbehörde, 23701 Eutin,
2.
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Fehmarn, 23769 Fehmarn,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz und der Erhaltung des Windwatts, des Nehrungshakens mit seinen Bildungen von Strandwallsystemen, flachen Dünenbereichen, naturnahen Gehölzbeständen, Salzwiesen, Strandseen, Flachwasserbereichen, Brackröhrichten sowie der Entwicklung der landwirtschaftlich genutzten Flächen. Es ist Lebensraum vielfältiger, teilweise gefährdeter Tier- und Pflanzengesellschaften, insbesondere ruhebedürftiger und störungsempfindlicher Vogelarten. Viele der Arten und Lebensräume sind von gemeinschaftlichem Interesse.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
Insbesondere gilt es,
1.
das küstengeprägte Gebiet mit seinen natürlichen, dynamischen Prozessen,
2.
den Nehrungshaken mit den naturraumtypischen Lebensräumen der Ostsee im Flachwasserbereich sowie der Küste, insbesondere der Sandbänke, der Wattflächen, der Strandseen, der Spülsäume, der Kiesstrände, der Salzwiesen des Quellerwatts, der Brackröhrichte, der Weißdünen, der Graudünen und der Primärdünen,
3.
die auf den Lebensraum spezialisierten, für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierarten und die seltenen und in ihrem Bestand bedrohten Brutvogelarten,
4.
die Nahrungs-, Rast-, Überwinterungs- und Mausergebiete für Zug- und Wasservogelarten,
5.
die geologische und geomorphologische Eigenart dieses Gebietes mit den natürlichen Veränderungen und Wechselwirkungen,
6.
die Eigenart und Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild
zu erhalten, zu schützen und gegebenenfalls weiter zu entwickeln sowie
7.
die ungestörte Entwicklung der geologischen und biologischen Prozesse auf den für Naturschutzzwecke erworbenen Flächen und
8.
eine extensive Nutzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen
zu fördern sowie
9.
die in
Anlage 2 Nr. 1
genannten Lebensraumtypen und Arten und die in
Anlage 2 Nr. 2
bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand sicherzustellen.
Die
Anlage 2
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer gemäß
§§ 67
und
68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer außerhalb der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern außerhalb der Ostsee zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen sowie innerhalb eines 50 m breiten Gewässerstreifens entlang der Uferlinie des Krummsteerts zu baden;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren;
20.
im Naturschutzgebiet zu reiten;
21.
auf dem Nehrungshaken Krummsteert anzulanden.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4
bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 2 BNatSchG
der übrigen als
a)
Acker genutzten, in der
Übersichtskarte 1 a
und in der
Abgrenzungskarte 1 a
kariert dargestellten Flächen,
b)
Grünland genutzten Flächen, dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen aufzubringen;
3.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 und 2 Landeswaldgesetz
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225) der als Wald genutzten Flächen;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22 a des Bundesjagdgesetzes (BJagdG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) in Verbindung mit den
§§ 21
und
22 des LJagdG
sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des BJagdG
auf Füchse, Marderhund, Waschbär, Mink und Marder in dem in der
Übersichtskarte 1 a
mit Punktsignatur und in der
Abgrenzungskarte 1 a
gelb unterlegt dargestellten Bereich des Nehrungshakens Krummsteert;
5.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des BJagdG
auf den übrigen Flächen, dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
die Wasservogeljagd außerhalb der als Acker genutzten Flächen auszuüben,
b)
die Jagd auf Graureiher auszuüben,
c)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³
umbauten Raum umfassen,
d)
Wild zu füttern, Wildäcker oder Wildäsungsflächen anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen;
6.
die Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen im Sinne des
§ 26 BJagdG
auf den als Acker genutzten Flächen;
7.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im Bereich der Bundeswasserstraße Ostsee, soweit keine Beschränkungen nach
§ 5 des Bundeswasserstraßengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, ber. 2008 S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) oder der Küstenfischereiverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 640) getroffen sind, dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
den Fischfang mit der Handangel und das Schleppangeln innerhalb des ufernahen, 50 m breiten Gewässerstreifens entlang der Uferlinie des Krummsteerts sowie in der Sulsdorfer Wiek auszuüben, diese Bereiche sind in der
Übersichtskarte 1 a
und der
Abgrenzungskarte 1 a
grau unterlegt dargestellt;
b)
Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen;
8.
der Betrieb und die Unterhaltung der genehmigten baulichen Anlagen und Pumpwerke;
9.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Abs. 1 WHG
in Verbindung mit
§ 49 Abs. 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 712);
10.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;
11.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG
sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
12.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze, Brücken oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden;
13.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Sinne des siebenten Teiles des
LWG
sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten, unzulässig sind dabei jedoch Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;
14.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundeswasserstraße Ostsee nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
15.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte oder Bedienstete der Naturschutzbehörden;
16.
Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
in der Fassung vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
17.
das Befahren der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen jeder Art, soweit keine Beschränkungen nach
§ 5 des Bundeswasserstraßengesetzes
getroffen sind;
18.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Abs. 3 LNatSchG
.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 des
BNatSchG
in Verbindung mit Kapitel 3 des
LNatSchG
zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG
Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen;
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes
und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Errichtung und den Betrieb von Messstellen;
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG
und
§ 38 LWG
, eine Ausnahme ist nicht erforderlich, wenn eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 9
vorgesehen ist;
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten; eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 LWG
im Bereich der Deiche und Dämme und
6.
das Betreten des Naturschutzgebiets außerhalb der Wege unter Beachtung des Schutzzweckes dieser Verordnung.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13
und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5
im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzwecks erforderlich ist; dies gilt nicht für die Wasservogeljagd.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG
Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13
sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
Gewässer gemäß
§§ 67
und
68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7 .
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9
Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13
außer in den Fällen des
§ 7 Abs. 2
wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14
gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt sowie mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16
die Gewässer außerhalb der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17
in den Gewässern außerhalb der Ostsee badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern außerhalb der Ostsee Schiffsmodelle fahren lässt sowie innerhalb eines 50 m breiten Gewässerstreifens entlang der Uferlinie des Krummsteerts badet;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18
Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19
das Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt;
20.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 20
im Naturschutzgebiet reitet;
21.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 21
auf dem Nehrungshaken Krummsteert anlandet.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 LJagdG
handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13
wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt. Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 LJagdG
handelt ferner, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig
a)
die Wasservogeljagd außerhalb der als Acker genutzten Flächen ausübt,
b)
die Jagd auf Graureiher ausübt,
c)
Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m
³
umbauten Raum umfassen,
d)
Wild füttert, Wildäcker oder Wildäsungsflächen anlegt oder betreibt oder Brutkästen für Enten aufstellt,
ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde.
§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ vom 9. Oktober 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 312), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 4. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 670), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Landesverordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487)
*)
, außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 22. Januar 2013
Dr. Robert Habeck
Minister
für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-33
Anlage 1 a
zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“
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Anlage 1 b
zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“
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Anlage 2
zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“
1
Erhaltungsziele für die im Naturschutzgebiet „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ befindlichen Teilbereiche der gesetzlich geschützten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-1532-391 „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“ und DE-1631-392 „Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ ist für die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
von besonderer Bedeutung: (* prioritäre Lebensraumtypen)
1110
Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser
1140
Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt
1150*
Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)
1160
Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen)
1210
Einjährige Spülsäume
1220
Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände
1310
Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt)
1330
Atlantische Salzwiesen (Glauco-Pucinellietalia maritimae)
2120
Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria
2130*
Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation
1351
Schweinswal (Phocoena phocoena)
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Ziel ist die Erhaltung der durch natürliche Küstendynamik entstandenen und außendeichs der natürlichen Entwicklung unterliegenden Strandwall- und Strandseenlandschaft, mit Lagunen, Strandwällen und großflächigen Dünenlandschaften in Verbindung mit Röhrichten, Grünlandflächen und Salzwiesen.
Das Naturschutzgebiet gehört zum größten und bedeutendsten zusammenhängenden Flachwassergebiet der westlichen Ostsee um Fehmarn mit Vorkommen des Schweinswals, das in seiner störungsfreien, natürlichen, dynamischen Entwicklung zu erhalten ist.
Ebenfalls zu erhalten sind die extremen Umlagerungen und überwiegend freiliegenden Sande des Flügger Sandes mit vielgestaltigem Benthal, unter anderem als Rastplatz für Meeresenten.
Für den Lebensraumtyp 2130* soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Ziel ist die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 genannten Lebensraumtypen und Art. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1110
Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser (1631-392)
Erhaltung
-
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur und Morphodynamik (Strömungs- und Sedimentverhältnisse) sowie sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
des biotopprägenden hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerzustandes.
1140
Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt (1532-391)
Erhaltung
-
der weitgehend natürlichen Morphodynamik des Bodens,
-
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Verhältnisse und Prozesse,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen der Watten.
1150*
Lagunen des Küstenraumes (Strandseen) (1532-391)
Erhaltung
-
vom Meer beeinflusster ausdauernd oder zeitweise vorhandener Gewässer und deren Verbindungen zur Ostsee,
-
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerverhältnisse und Prozesse und der hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer,
-
der prägenden Sediment-, Strömungs- und Wellenverhältnisse im Küstenbereich sowie der durch diese bewirkten Morphodynamik,
-
weitgehend störungsfreier Küstenabschnitte,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen vor allem der ökologischen Wechselwirkungen mit amphibischen Kontaktlebensräumen wie Salzwiesen, Stränden, Hochstaudenfluren, Röhrichten und Pioniergesellschaften.
1160
Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen) (1631-392)
Erhaltung
-
der weitgehend natürlichen Morphodynamik des Bodens, der Flachwasserbereiche und der Uferzonen,
-
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerverhältnisse und Prozesse,
-
der Biotopkomplexe und ihrer charakteristischen Strukturen und Funktionen mit zum Beispiel Riffen, Sandbänken und Watten,
-
der Seegraswiesen und ihrer Dynamik.
1210
Einjährige Spülsäume (1532-391)
1220
Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände (1532-391)
Erhaltung
-
der weitgehend natürlichen Sediment- und Strömungsverhältnisse im Küstenbereich,
-
der natürlichen Überflutungen,
-
der weitgehend natürlichen Dynamik an Küstenabschnitten mit Spülsäumen und an ungestörten Kies- und Geröllstränden und Strandwalllandschaften,
-
der ungestörten Vegetationsfolge (Sukzession),
-
unbeeinträchtigter Vegetationsdecken,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
1310
Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt) (1532-391)
Erhaltung
-
der natürlichen Vorkommen der Quellerbestände aus Salicornia ramosissima.
1330
Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae) (1532-391)
Erhaltung
-
weitgehend natürlicher Morphodynamik des Bodens und der Bodenstruktur,
-
der Salzwiesen mit charakteristisch ausgebildeter Vegetation und ihrer ungestörten Vegetationsfolgen (Sukzession),
-
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Verhältnisse und Prozesse,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
2120
Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria (1532-391)
Erhaltung
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der natürlichen Bodenentwicklung und der natürlichen Wasserstände in den Dünenbereichen,
-
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen beziehungsweise eingestreuten Sonderstrukturen wie zum Beispiel Sandflächen, Silbergrasfluren, Sandmagerrasen oder Heideflächen,
-
der natürlichen Sand- und Bodendynamik,
-
vorgelagerter, unbefestigter Sandflächen zur Sicherung der Sandzufuhr,
-
der natürlichen Dünenbildungsprozesse.
2130*
Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen) (1532-391)
Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung
-
reich strukturierter Graudünenkomplexe,
-
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen beziehungsweise eingestreuter Sonderstandorte wie zum Beispiel Abbruchkanten, Feuchtstellen, Sandmagerrasen, Heideflächen,
-
der natürlichen Bodenentwicklung und der weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnisse,
-
der natürlichen Dünenbildungsprozesse,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
1351
Schweinswal „Phocoena phocoena“ (1631-392)
Erhaltung
-
von naturnahen Küstengewässern der Ostsee, insbesondere von produktiven Flachwasserzonen bis 20m Tiefe,
-
von störungsarmen Bereichen mit geringer Unterwasserschallbelastung,
-
der Nahrungsfischbestände, insbesondere Hering, Dorsch und Grundeln,
-
und Sicherstellung einer möglichst geringen Schadstoffbelastung der Küstengewässer.
2.
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „ Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ befindlichen Teilbereich des EG-Vogelschutzgebietes DE 1530-491 „Östliche Kieler Bucht“
2.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von
besonderer Bedeutung:
(fett: Arten des Anhang I der
Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel; R: Rastvögel)
Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) (B)
Löffelente (Anas clypeata) R
Schnatterente (Anas strepera) R
Graugans (Anser anser) R
Rohrdommel (Botaurus stellaris)B
Rohrweihe
(Circus aeruginosus) (B)
Mittelsäger (Mergus serrator) B
Kolbenente (Netta rufina) (B)
Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana) (B)
Zwergseeschwalbe (Sterna albifrons) B
Flussseeschwalbe (Sterna hirundo) B
b)
von Bedeutung
:
(fett: Arten des Anhang I der
Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel; R: Rastvögel)
Säbelschnäbler (Recurvirostra avisetta) (B)
Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea) B
Rotschenkel (Tringa totanus) B
2.2
Erhaltungsziele
2.2.1
Übergreifende Ziele für Vogelarten
Durch das ausgewählte Gebiet sind Küstengewässer mit außerordentlich hoher Bedeutung im internationalen Vogelzuggeschehen als möglichst störungsfreies Rast- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche Entenarten, als günstiger Nahrungslebensraum für Brut- und Rastvögel sowie als Brutlebensraum für Küsten- Wiesen- und Röhrichtvögel zu erhalten. Zusammen mit den übrigen Ostseegebieten hat es existentielle Bedeutung als Überwinterungsgebiet für (Meeres-)Enten.
Übergreifendes Ziel ist weiterhin die Erhaltung von unzerschnittenen Räumen, die weitgehend frei von vertikalen Fremdstrukturen wie z.B. Stromleitungen und Windkraftanlagen sind.
2.2.2
Ziele für Vogelarten
Ziel ist die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1 genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Küstenvögel der Ostsee mit Kontaktlebensraum Strand, wie Löffelente, Schnatterente, Graugans, Mittelsäger, Säbelschnäbler, Zwerg-, Fluss- und Küstenseeschwalbe
Erhaltung
•
von störungsarmen, küstenfernen und küstennahen Flachwasserbereichen als Rast- und Überwinterungsgebiete vom 15.10. - 15.04., insbesondere geschützte Buchten, Strandseen, Lagunen (für (Meeres-)Enten),
•
der natürlichen geomorphologischen Küstendynamik und dadurch von vegetationsarmen Muschelschill-, Kies- und Sandflächen,
•
von Inseln bzw. Halbinseln, Dünengebieten und Salzwiesen mit niedriger bis mittelhoher Vegetation als Brutplätze; der Störungsarmut zwischen dem 15.04. - 31.07.; von Möwenkolonien; einer möglichst hohen Wasserqualität und -klarheit (für den Mittelsäger),
•
von Muschelbänken und einer artenreichen Wirbellosenfauna als wesentliche Nahrungsgrundlage für Meeresenten,
•
von Schlick- und Mischwattflächen zum Nahrungserwerb; von angrenzenden, vegetationsarmen Flächen mit einzelnen dichteren Pflanzenbeständen wie Salzwiesen, Strandseen und Nehrungshaken als Brutplätze (für den Säbelschnäbler),
•
naturnaher Sandstrände, Strandwälle, Nehrungshaken, Primärdünen und Lagunen sowie Salzwiesen, von kurzrasigen oder kiesigen Arealen; der Störungsarmut im Bereich der Brutkolonien; von klaren Gewässern mit reichen Kleinfischvorkommen im Umfeld der Brutkolonien (für Zwerg-, Fluss- und Küstenseeschwalbe).
Arten des Offenlandes vor allem Feuchtgrünland, Niedermoor, Salzwiesen, wie Rotschenkel
Erhaltung
•
offener Kulturlandschaften und der natürlicherweise offenen Küstenheiden, Dünen und Salzwiesen; einer extensiven Grünlandnutzung,
•
von offenen Landschaften mit nassen bis feuchten Flächen und relativ dichter aber nicht zu hoher Vegetation wie z.B. feuchte Brachflächen, Verlandungszonen, sumpfige Stellen im Kulturland und extensiv beweidetes Grünland, von hohen Grundwasserständen, kleinen offenen Wasserflächen wie Blänken und Mulden und einer geringen Nutzungsintensität,
•
großflächig offener und zusammenhängender Grünlandbereiche mit hoher Bodenfeuchte, niedriger Vegetation und geringer Zahl von Vertikalstrukturen v.a. unbeweidete Salzwiesen und extensiv bewirtschaftetes Feuchtgrünland,
•
von hohen Grundwasserständen, kleinen offenen Wasserflächen wie Blänken und Mulden und einer geringen Nutzungsintensität, v.a. in Verbindung mit Grünland,
•
von störungsarmen Brutbereichen zwischen dem 01.04. - 31.07..
Arten der Seen, Teiche und Kleingewässer, wie Rohrdommel, Kolbenente
Erhaltung
•
von großflächigen und wasserständigen Altschilfbeständen ohne oder mit nur gelegentlicher Schilfmahd; eines möglichst störungsfreien Umfeldes der Brutplätze im Zeitraum vom 01.03. - 31.07.; hoher Grundwasserstände (Rohrdommel),
•
störungsarmer Strandseen mit reicher Verlandungs- und Ufervegetation und baumfreien, aber mit ausreichend hoher Vegetation bedeckten Inseln als Neststandort; von Sturm- und Lachmöwenkolonien; von ruhigen, pflanzenreichen Flachwasserbuchten als wichtigstem Nahrungshabitat; eines ausreichend hohen und während der Brutzeit weitgehend konstanten Wasserstandes; der Wasserqualität und damit der Vorkommen von Laichkräutern und Armleuchteralgen als wesentlicher Nahrungsgrundlage (Kolbenente).
Arten der (Land-)Röhrichte, Weidengebüsche und Hochstauden, wie Schilfrohrsänger, Rohrweihe und Tüpfelsumpfhuhn
Erhaltung
•
von Schilfröhricht nasser Standorte in strukturell vielfältigem Umfeld mit Hochstaudenriedern, einzelnen Weidenbüschen und extensiv genutztem Grünland; lückiger Schilfbestände mit langen Grenzlinien und mit z.T. geringer Halmdichte, eines ausreichend hohen Wasserstandes (Schilfrohrsänger),
•
von naturnahen Bruthabitaten wie Röhrichten und Verlandungszonen in Niederungen sowie an Teichen und Strandseen; von Verlandungszonen, Kleingewässern, extensiv genutztem Feuchtgrünland u. ä. als Nahrungsgebiete in der Umgebung der Brutplätze (Rohrweihe),
•
von Feuchtgebieten, die Nassflächen mit niedrigem Wasserstand und dichter Vegetation aufweisen, z.B. Verlandungsgesellschaften, Röhrichte, Großseggenrieder, Nasswiesen sowie eines über die Brutzeit konstanten, ausreichend hohen Wasserstandes (Tüpfelsumpfhuhn),
•
einer extensiven Nutzung von Grünlandsstandorten.
Anlage
Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“
Eine Verletzung der in
§ 19 Abs. 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
des Landes Schleswig-Holstein
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