FeuerbrandV 1985
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung)

FeuerbrandV 1985
Ausfertigungsdatum: 20.12.1985
Vollzitat:
"Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2551), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 10.10.2012 I 2113
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.6.1988 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 8 bis 11, 14 und 15 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591; 1976 I S. 1059) wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Feuerbrand: die durch den Erreger Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. hervorgerufene Krankheit der Pflanzen folgender Gattungen (Wirtspflanzen):
Amelanchier Medik.Felsenbirne
Chaenomeles Lindl.Zier- oder Scheinquitte
Cotoneaster Ehrh.Zwergmispel
Crataegus L.Weiß- und Rotdorn
Cydonia Mill.Quitte
Malus Mill.Apfel
Pyracantha M. Roem.Feuerdorn
Pyrus L.Birne
Sorbus L.Eberesche
Stranvaesia Lindl.Stranvaesie;
2. hochanfällige Wirtspflanzen: Wirtspflanzen, deren Arten oder Sorten besonders anfällig für den Feuerbrand sind; das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt Wirtspflanzen im Bundesanzeiger bekannt, die sie als hochanfällig ansieht.

§ 2

(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens des Feuerbrandes unverzüglich zu melden. In der Meldung sind die Pflanzenart, der Standort und der Umfang des Bestandes sowie die Herkunft von Pflanzen, die höchstens zwei Jahre lang an ihrem Standort stehen, anzugeben.
(2) Wer Wirtspflanzen zum Verpflanzen, zur Vermehrung oder zum Vertreiben als bewurzelte Pflanzen anzieht oder in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, diese Wirtspflanzen unter Angabe der Art, der Sorte, der Herkunft und des Standorts oder Lagerorts der zuständigen Behörde auf deren Anordnung zu melden.

§ 3

(1) Wird das Auftreten des Feuerbrandes festgestellt, so kann die zuständige Behörde die befallenen, befallsverdächtigen und in einem Umkreis bis zu 5 km gelegenen befallsgefährdeten Grundstücke oder Anbauflächen abgrenzen (abgegrenztes Gebiet).
(2) Die zuständige Behörde hebt die Abgrenzung des Gebietes auf, wenn sie bei erneuter Untersuchung keinen Befall feststellt und seit dem letzten Auftreten des Feuerbrandes zwei Jahre vergangen sind.

§ 4

(1) Wirtspflanzen oder Teile von diesen, die befallen oder befallsverdächtig sind, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
(2) Die in einem abgegrenzten Gebiet wachsenden Wirtspflanzen oder Teile von diesen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gebiet verbracht werden.

§ 5

Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, für die Dauer von höchstens fünf Jahren verbieten,
1. hochanfällige Wirtspflanzen anzupflanzen,
2. hochanfällige oder befallsverdächtige Wirtspflanzen als Anbaumaterial gewerbsmäßig zu vertreiben.
Das Verbot kann wiederholt werden.

§ 6

(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, auf Anordnung der zuständigen Behörde
1. hochanfällige und befallene Wirtspflanzen an ihrem Standort oder in dessen unmittelbarer Nähe zu vernichten,
2. in einem abgegrenzten Gebiet in Beständen mit Wirtspflanzen den Feuerbrand zu bekämpfen,
3. in einem abgegrenzten Gebiet Grundstücke oder Anbauflächen von Wirtspflanzen freizumachen oder freizuhalten,
4. befallene, befallsverdächtige und befallsgefährdete Grundstücke im Umkreis bis zu 500 m von Baumschulbeständen, Vermehrungsanlagen oder Anbauflächen mit Kernobst von hochanfälligen Wirtspflanzen freizumachen und freizuhalten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 genehmigen, daß die Wirtspflanzen an anderer Stelle vernichtet werden, soweit hierdurch keine Gefahr einer Ausbreitung des Feuerbrandes entsteht.

§ 7

Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, daß
1. Bienen in einem abgegrenzten Gebiet nicht gehalten und
2. Bienenvölker nicht in ein abgegrenztes oder aus einem abgegrenzten Gebiet verlegt
werden dürfen.

§ 8

(1) Das Züchten und das Halten des Erregers des Feuerbrandes sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Untersuchungen, Versuche und Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Feuerbrandes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung der Krankheit entsteht.

§ 9

Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes anzuordnen, daß die zuständige Behörde den Feuerbrand bekämpft.

§ 10

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 die Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Wirtspflanzen oder Teile von diesen von ihrem Standort entfernt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Wirtspflanzen oder Teile von diesen ohne Genehmigung aus einem abgegrenzten Gebiet verbringt,
3a. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
4. entgegen § 8 Abs. 1 den Erreger des Feuerbrandes züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet.

§ 11

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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