Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ Vom 16. April 2013
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“
Vom 16. April 2013
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ vom 16. April 2013 | 31.05.2013 |
Eingangsformel | 31.05.2013 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 31.05.2013 |
§ 2 - Geltungsbereich | 31.05.2013 |
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele | 31.05.2013 |
§ 4 - Verbote | 31.05.2013 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 31.05.2013 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 31.05.2013 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 31.05.2013 |
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten | 31.05.2013 |
Anlage - Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee" | 22.02.2019 |
Anlage 1a | 31.05.2013 |
Anlage 1b | 31.05.2013 |
Anlage 2 | 29.06.2018 |
Aufgrund des
§ 13 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), in Verbindung mit
§ 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG)
in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Die Grönauer Heide, das Grönauer Moor, der Blankensee mit Blankenseebachniederung auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck und der Gemeinden Groß Grönau und Groß Sarau im Kreis Herzogtum Lauenburg werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist zu großen Teilen besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2006/105/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 368), und Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20, S. 7). Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43/EWG
.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ unter Nummer 201 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 367 ha groß und umfasst die Flächen der Grönauer Heide nördlich der Straße von Groß Grönau nach Blankensee einschließlich großer Teile des „Schönen Dreiecks“, die Flächen des Grönauer Moores mit Randbereichen und den Blankensee mit seiner vermoorten Zuflussrinne, den Blankenseebach mit Randbereichen und weitere Puffer- und Arrondierungsflächen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck und der Gemeinden Groß Grönau und Groß Sarau.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a
beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 b
beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht und das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der
Abgrenzungskarte 1 a
im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der
Abgrenzungskarte 1 b
ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind
1.
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, untere Naturschutzbehörde, 23539 Lübeck,
2.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, untere Naturschutzbehörde, 23909 Ratzeburg,
3.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Lauenburgische Seen, 23909 Ratzeburg,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines großflächigen, eng verzahnten, überwiegend nährstoffarmen und vielfältigen Biotopkomplexes mit Heiden, Magergrasfluren, Trockenrasen, unbewachsenen Rohboden-Partien, Gewässern und ihrer Uferbereiche, Moorbereichen sowie Wäldern und Aufforstungsflächen, Knicks sowie Acker- und Grünlandflächen als Lebens-, Brut- und Nahrungsraum einer landesweit einmaligen, charakteristischen und naturraumtypischen, äußerst artenreichen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Viele der Lebensräume und Arten sind von europaweiter Bedeutung.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln. Insbesondere gilt es,
1.
die für diesen Naturraum typischen nährstoffarmen, teilweise auch kulturhistorisch geprägten Lebensräume der Heiden, Mager- und Trockenrasen, Borstgrasrasen, Stillgewässer, Pfeifengraswiesen, bodensauren Wälder und Gebüsche sowie Übergangs- und Schwingrasenmoore, Moorwälder und feuchte Hochstaudenfluren,
2.
die auf diese Lebensräume spezialisierten, für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, vor allem die große Artenvielfalt der Insekten- und Amphibienfauna mit Arten von gemeinschaftlichem Interesse wie Kammmolch sowie die seltene in ihrem Bestand bedrohte Brutvogelgemeinschaft mit den Arten Brachpieper, Ziegenmelker, Neuntöter, Heidelerche, Sperbergrasmücke, Wachtelkönig, Mittelspecht, Wespenbussard sowie die Arten Schilfrohrsänger, Feldlerche, Wachtel und Grauammer,
3.
die natürliche Grundwasserdynamik und
4.
das in Teilen des Naturraumes noch erhaltene charakteristische und ästhetische Landschaftsbild
zu erhalten, zu schützen und gegebenenfalls zu entwickeln sowie
5.
die in
Anlage 2
Nr. 1 genannten Lebensraumtypen und Arten und die in
Anlage 2
Nr. 2 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.
Die
Anlage 2
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung
bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer gemäß der
§§ 67
und
68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
den in der Übersichts- und in der
Abgrenzungskarte 1 a
in gepunkteter Signatur dargestellten Teil des Naturschutzgebietes zu betreten oder in diesem Teil zu reiten oder zu fahren sowie den übrigen Bereich des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege zu betreten oder hier außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4
bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den
a)
Flächen im Eigentum der Stiftung Grönauer Heide und der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein,
b)
durch natürliche und juristischen Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen und
c)
von kommunalen Gebietskörperschaften für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen
nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sind zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 2 BNatSchG
der übrigen
a)
als Acker genutzten Flächen,
b)
als Grünland genutzten Flächen, dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln, Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen und einen 10 m breiten Randstreifen entlang der Gewässer zu düngen,
c)
gärtnerisch genutzten Flächen;
3.
die den Schutzzweck berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 und 2 Landeswaldgesetz (LWaldG)
in der Fassung vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der übrigen als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des
§ 30 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG
;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557), dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
die Jagd im Kernbereich der Grönauer Heide, in der
Übersichtskarte 1 a
und in der
Abgrenzungskarte 1 a
als gepunktete Signatur dargestellt, in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli eines jeden Jahres auszuüben,
b)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³
umbauten Raum umfassen, und
c)
Wild zu füttern, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen; das gelegentliche Kirren von Schwarzwild in geringen Mengen ist zulässig;
5.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende Ausübung der Fischerei im Blankensee im Sinne des
§ 5 Abs. 4 BNatSchG
, dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
den Fischfang mit Zug- und Schleppnetzen auszuüben,
b)
den Fischfang mit Reusen ohne Otterschutzgitter oder ohne Otterausstieg auszuüben und
c)
Fütterungen vorzunehmen;
Besatzmaßnahmen sind nur zulässig auf der Grundlage eines genehmigten Hegeplanes nach
§ 21 Landesfischereigesetz (LFischG)
vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295);
6.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 4 BNatSchG
der bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig angelegten Fischteiche in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang, dabei ist es jedoch unzulässig, die Fischteiche zu düngen;
7.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;
8.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von den Wasserbehörden im Einvernehmen mit den unteren Naturschutzbehörden zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Abs. 1 WHG
in Verbindung mit
§ 49 Abs. 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 712);
9.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG
sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
10.
der Betrieb und die Erhaltung der Erdgastransportleitung Nummer 137 Wacholderkrug-Schönberger Forst/Herrenburg;
11.
die bestimmungsgemäße Nutzung des dem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten, zugelassenen Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee im Sinne des
§ 4 Nr. 3 BNatSchG
, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen bezüglich der Einhaltung der luftrechtlichen Vorschriften zur Hindernisfreiheit nach der Richtlinie über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen auf Verkehrsflughäfen (VkBl. vom 19. August 1971, S. 464) in der am 2. November 2001 in den Nachrichten für Luftfahrer, I-328/01, bekannt gemachten Fassung;
12.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden;
13.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden;
14.
Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem
Denkmalschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
15.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihr von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Abs. 3 LNatSchG
.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 des
BNatSchG
in Verbindung mit Kapitel 3 des
LNatSchG
zu beachten.
(3) Die unteren Naturschutzbehörden treffen bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Auf Antrag können die unteren Naturschutzbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG
Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes
und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG
und
§ 38 LWG
, eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 8
vorgesehen ist,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten; eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 LWG
im Bereich von Dämmen und
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege.
(2) Die unteren Naturschutzbehörden können im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die unteren Naturschutzbehörden können im Einzelfall
1.
die Anwendung von Herbiziden zur gezielten Bekämpfung von Ampfer und zur Bekämpfung von Quecke und
2.
die Anwendung von Insektiziden zur Bekämpfung der Larven der Wiesenschnaken
als Ausnahme von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
zulassen, wenn hierfür ein Erfordernis unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nachgewiesen und hierdurch der Schutzzweck nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
(4) Die Jagdbehörden können im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13
und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 4
im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(5) Die unteren Naturschutzbehörden können von den Verboten des
§ 4 Abs. 1
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG
Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13
sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
Gewässer gemäß der
§§ 67
und
68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9
Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13
außer in den Fällen des
§ 7 Abs. 2
wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14
gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17
in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18
Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19
den in der
Übersichts- und Abgrenzungskarte 1 a
in gepunkteter Signatur dargestellten Teil des Naturschutzgebietes betritt oder in diesem Teil reitet oder fährt sowie den übrigen Bereich des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege betritt oder hier außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer bei der Jagdausübung, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13
wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt. Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 des Landesjagdgesetzes
handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
die Jagd im Kernbereich der Grönauer Heide, in der
Übersichtskarte 1 a
und in der
Abgrenzungskarte 1 a
als gepunktete Signatur dargestellt, in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli eines jeden Jahres ausübt oder
wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig
b)
ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m
³
umbauten Raum umfassen,
c)
Wild füttert, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anlegt oder betreibt oder Brutkästen für Enten aufstellt,
d)
Schwarzwild mehr als gelegentlich und mehr als in geringen Mengen kirrt.
§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ vom 19. Juli 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 184)
*)
, geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 16. April 2013
Dr. Robert Habeck
Minister
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-218
Anlage
Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“
Eine Verletzung der in
§ 19 Abs. 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein
Anlage 1a
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 1b
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 2
zu
§ 3 Abs. 2 Nr. 5
der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“:
1
Erhaltungsziele für das gesetzlich geschützte Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-2130-391 „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ ist für die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
a)
von besonderer Bedeutung: (*: prioritäre Lebensraumtypen)
2310
Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista
2330
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (Dünen im Binnenland)
3130
Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
4030
Trockene Europäische Heiden
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
9190
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
91D0*
Moorwälder
1016
Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana)
1042
Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
1355
Fischotter (Lutra lutra)
b)
von Bedeutung:
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
1830
Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior)
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Das ausgewählte Gebiet ist eines der artenreichsten Gebiete Schleswig-Holsteins mit vor allem reicher Wirbellosenfauna und Flora. Es ist als besonders komplexer, kleinstrukturierter Landschaftsausschnitt durchweg auf natürliche Nährstoffarmut eingestellter Lebensräume mit zum Teil langer Habitatkontinuität und herausragender biozönotischer Ausstattung zu erhalten.
Die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung einer naturnahen Trophie, eines intakten naturraumtypischen Wasserhaushaltes und -chemismus sowie die extensive Nutzung oder Pflege bestimmter Lebensraumtypen ist im ganzen Gebiet erforderlich.
Bei Zielkonflikten hat die für die langfristige Sicherung der Artenvielfalt wichtige Erhaltung offener Bereiche in der Regel Vorrang.
Für den Lebensraumtyp Code 3130 und 4030 soll ein günstiger Erhaltungszustand in Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer. 1.1 Buchstabe a genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
2310
Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista
2330
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (Dünen im Binnenland)
4030
Trockene Europäische Heiden
Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung (4030)
-
strukturreicher, offener trockener Sandheiden und Silber- und Straußgrasfluren auf Binnendünen und dazwischen liegender ebener Bereiche, der Zwergstrauchheiden mit Glockenheide (Erica tetralix) auf feuchten, nährstoffarmen und sauren Standorten, der Zwergstrauchheiden mit Dominanz der Besenheide (Calluna vulgaris) und ihrer charakteristischen Sukzessionsstadien,
-
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstrukturen wie zum Beispiel Dünen, Offensandstellen, Sandmagerrasen, Sandfluren, Feuchtheiden, Flechten- und Moosrasen, Schlenken, Vermoorungen, Gewässer, Sümpfen, Trockenheiden, Gebüschen, lichten Heidewäldern und Wäldern,
-
der jeweils gegebenenfalls bestandserhaltenden Pflege beziehungsweise Nutzung,
-
der lebensraumtypischen Strukturen, Funktionen sowie bei Lebensraumtypen 2310 und 2330 der natürlichen Dünenbildungsprozesse,
-
der nährstoffarmen Verhältnisse und der charakteristischen pH-Werte,
-
der mechanisch unbelasteten Bodenoberflächen und -strukturen mit Ausnahme von Maßnahmen im Rahmen der bestandserhaltenden Pflege beziehungsweise Nutzungen.
3130
Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea
Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung
-
der biotopprägenden Basen- und Nährstoffverhältnisse des Blankensees und seines Wassereinzugsgebietes,
-
der gewässertypischen, natürlichen jahreszeitlichen Wasserspiegelschwankungen,
-
der natürlichen, naturnahen, störungsarmen oder weitgehend ungenutzten Ufer- und Gewässerbereiche,
-
amphibischer oder sonst wichtiger Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Röhrichte, Seggenrieder, Moor- und Feuchtwälder, Birken-Eichenwälder, artenreiches Feuchtgrünland, Sandmagerrasen und der funktionalen Zusammenhänge,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,
-
der Zwergbinsenfluren (Eleocharis acicularis, Isolepis setacea).
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
Erhaltung
-
nährstoffarmer, kalkhaltiger Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Submersvegetation, unter anderem mit Armleuchteralgen,
-
biotopprägender nährstoffarmer Verhältnisse im Gewässer und in dessen Wassereinzugsgebiet,
-
der naturnahen oder weitgehend ungenutzten Ufer- und Gewässerbereiche und der ausgebildeten Vegetationszonierungen,
-
meso- bis oligotropher Pflanzen der Unterwasservegetation,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer,
-
möglichst hoher Lichtdurchlässigkeit (beziehungsweise Sichttiefen) im Gewässer.
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
Erhaltung
-
der weitgehend gehölzfreien, nährstoffarmen Borstgrasrasen der unterschiedlichen Ausprägungen auf trockenen und feuchten Standorten,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, vor allem der pedologischen, hydrologischen und oligotrophen Verhältnisse,
-
der charakteristischen pH-Werte,
-
bestandserhaltender Pflege beziehungsweise Nutzungsformen,
-
von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstandorte wie zum Beispiel Quellen, Vermoorungen, Versumpfungen.
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Erhaltung
-
der natürlichen hydrologischen, hydrochemischen und hydrophysikalischen Bedingungen,
-
standorttypischer Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Gewässer und ihre Ufer, Niedermoorbereiche, Moorwälder und -gebüsche sowie charakteristischer Wechselbeziehungen,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der nährstoffarmen Bedingungen,
-
der Bedingungen und Voraussetzungen, die für das Wachstum torfbildender Moose und höherer Pflanzen erforderlich sind,
-
der weitgehend unbeeinträchtigten Bereiche.
9190
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
Erhaltung
-
naturnaher Eichen- und Birken-Eichenwälder sowie entsprechender Baumgruppen in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet, einschließlich Pionierstadien,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der bekannten Höhlenbäume,
-
der Sonderstandorte (zum Beispiel Dünen, thermophile Waldsäume, Feuchtsenken) sowie der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
-
weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume und eingestreuter Flächen wie zum Beispiel Kleingewässer sowie Flächen zum Beispiel mit Vegetation der Heiden und Trockenrasen,
-
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur.
91D0*
Moorwälder
Erhaltung
-
naturnaher Birken- und Birken-Erlenmoorwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
des weitgehend ungestörten Wasserhaushaltes mit hohem Grundwasserspiegel und Nährstoffarmut,
-
der natürlichen Bodenstruktur und der charakteristischen Bodenvegetation mit einem hohen Anteil von Torfmoosen,
-
oligotropher Nährstoffverhältnisse,
-
standorttypischer Kontaktbiotope, unter anderem Birken-Eichenwälder, mesophile Wälder, Feuchtgrünland, Seggenrieder, Hochstaudenfluren.
1016
Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana)
Erhaltung
-
von Seggenriedern, Wasserschwaden-, Rohrglanzgras- und sonstigen Röhrichten auf basenreichen Substraten,
-
weitgehend ungestörter hydrologischer Verhältnisse,
-
der relativen Nährstoffarmut der Bestände,
-
bestehender Populationen, unter anderem im Verlandungsbereich am Teich in der Borndiekmulde.
1042
Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)
Erhaltung
-
der naturnahen, schwach sauren bis neutralen Moor- (Rand)- Gewässer, Heideweiher, Torfstiche und so weiter mit reicher Wasservegetation, insbesondere Laichkraut- und Seerosenbeständen als Reproduktionsgewässer,
-
der mesotrophen beziehungsweise dystrophen Gewässerverhältnisse,
-
von ausreichend hohen Wasserständen,
-
der Offenlandbereiche im Umfeld der Fortpflanzungsgewässer mit Moor- und Heidevegetation, Röhrichten und Seggenbeständen inklusive eingestreuter Gebüsche und Kleingehölze,
-
bestehender Populationen.
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
Erhaltung
-
von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen,
-
Sicherung einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer,
-
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere natürliche Bodenstrukturen und strukturreiche Gehölzlebensräume,
-
geeigneter Sommerlebensräume (natürliche Bodenstrukturen, Brachflächen, Gehölze und Ähnlichem),
-
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
-
geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Gehölzen und Ähnlichem,
-
bestehender Populationen.
1355
Fischotter (Lutra lutra)
Erhaltung
-
großräumig vernetzter Systeme von Fließ- und Stillgewässern mit weitgehend unzerschnittenen Wanderstrecken entlang der Gewässer,
-
naturnaher, unverbauter und störungsarmer Gewässerabschnitte mit reich strukturierten Ufern,
-
der Durchgängigkeit der Gewässer,
-
der natürlichen Fließgewässerdynamik,
-
einer gewässertypischen Fauna (Muschel-, Krebs- und Fischfauna) als Nahrungsgrundlage,
-
bestehender Populationen.
1.2.3
Ziele für Lebensraumtypen von Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1. Buchstabe b)
genannten Lebensraumtypen. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhaltung
-
natürlich eutropher Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation,
-
eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
von amphibischen oder sonst wichtigen Kontaktlebensräumen wie Feucht- und Bruchwäldern, extensiv genutzten Gras- und Staudenfluren, Seggenriedern, und der funktionalen Zusammenhänge,
-
der Uferabschnitte mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
-
der natürlichen Entwicklungsdynamik wie Seenverlandung und -vermoorung,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,
-
der weitgehend natürlichen, weitgehend ungenutzten Ufer und Gewässerbereiche.
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
Erhaltung
-
regelmäßig gepflegter, genutzter Pfeifengraswiesen typischer Standorte,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der pedologischen und hydrologischen Verhältnisse (insbesondere Wasserstand), der standorttypischen und charakteristischen pH-Werte (hoher oder niedriger Basengehalt),
-
bestandserhaltender Pflege beziehungsweise Nutzungsformen,
-
der oligotrophen Verhältnisse,
-
von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen wie zum Beispiel Niedermoore, der Kontaktgesellschaften wie zum Beispiel Gewässerufer und der eingestreuten Sonderstandorte wie zum Beispiel Vermoorungen, Versumpfungen.
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
Erhaltung
-
der Vorkommen feuchter Hochstaudensäume vor allem am Blankenseebach, an beschatteten und unbeschatteten Waldgrenzen,
-
der bestandserhaltenden Pflege beziehungsweise Nutzung an Offenstandorten,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der hydrologischen und trophischen Verhältnisse.
1830
Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior)
Erhaltung
-
von nassen und basenreichen Sümpfen, insbesondere Kalksümpfe und -moore, Pfeifengraswiesen und Verlandungszonen an Gewässern, mit Vorkommen der Art,
-
der lichten Struktur der Bestände,
-
von nährstoffarmen Standortverhältnissen,
-
von möglichst gleichmäßig hohen Grundwasserständen,
-
bestehender Populationen.
2
Erhaltungsziele für das Vogelschutzgebiet DE 2130-491 „Grönauer Heide“
2.1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung oder ggf. die Wiederherstellung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von
besonderer Bedeutung
(fett: Arten des Anhang I der
Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel; R: Rastvögel):
•
Brachpieper (Anthus campestris) (B)
•
Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus) (R)
•
Neuntöter (Lanius collurio) (B)
•
Heidelerche (Lullula arborea) (B)
•
Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) (B)
•
Grauammer (Miliaria calandra) (B)
b)
von
Bedeutung
(fett: Arten des Anhang I der
Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel; R: Rastvögel):
•
Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) (B)
•
Feldlerche (Alauda arvensis) (B)
•
Wachtel (Coturnix coturnix) (B)
•
Wachtelkönig (Crex crex) (B)
•
Mittelspecht (Dendrocopos medius) (B)
•
Wespenbussard (Pernis apivorus) (B)
2.2
Erhaltungsziele
2.2.1
Übergreifende Ziele
Das Gebiet ist als besonders komplexer, strukturreicher Landschaftsausschnitt überwiegend nährstoffarmer Lebensräume mit zum Teil langer Habitatkontinuität zu erhalten. Die Erhaltung eines offenen bis halboffenen Charakters mit kleineren, auch geschlossenen, Gehölzbeständen als Lebensraum der Waldvogelarten wie Wespenbussard und Mittelspecht steht im Vordergrund. Eine Ausweitung des Waldanteils soll nicht erfolgen. Nutzungsformen, die eine Offenhaltung der Flächen unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Ziele sicherstellen, sind möglichst zu erhalten.
Für den Brachpieper, der hier einen seiner letzten Brutplätze in Schleswig-Holstein hat, und seinen Lebensraum soll ein günstiger Erhaltungszustand in Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.
2.2.2
Artbezogene Ziele
Ziel ist die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1 genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für den Brachpieper und seinen Lebensraum. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Arten der Heiden und Offenbodenbereiche, insbes. Brachpieper, zum Teil auch Feldlerche, Wachtel und Grauammer
Erhaltung oder ggf. Wiederherstellung
•
von großflächigen, offenen und relativ nährstoffarmen sowie störungsarmen Trockenstandorten (z.B. Sandmagerrasen, Heiden, Brach- und Ruderalflächen) als wichtigste Bruthabitate für den Brachpieper,
•
vegetationsfreier und -armer Teilbereiche mit einzelnen Grashorsten, Zwergsträuchern und Bäumen als wesentliche Habitatstrukturen für Nahrungssuche, Nestanlage und Reviermarkierung als Singwarten für den Brachpieper.
Arten der aufgelockerten Wald- und Waldrandbereiche wie Heidelerche, Wespenbussard und Ziegenmelker
Erhaltung
•
von locker bestandenen, trocken-warmen Laub- und Nadelwaldbeständen auf sandigen Böden und bewaldeten Binnendünen,
•
von alten, lichten Waldbeständen mit Lichtungen und Waldwiesen für den Wespenbussard,
•
der traditionell genutzten Horstbäume und der Strukturen im direkten Umfeld sowie geeigneter Horstbäume, insbesondere alter, starkastiger Laub- und Nadelbäume für den Wespenbussard,
•
eines möglichst störungsfreien Horstumfeldes für den Wespenbussard zwischen dem 1.5. und dem 31.8. eines jeden Jahres,
•
von Räumen im Umfeld der Bruthabitate, die weitgehend frei von vertikalen Fremdstrukturen wie z.B. Stromleitungen und Windkrafträdern sind,
•
von sonnenexponierten und windgeschützten Freiflächen und strukturreichem Offenland (Lichtungen, Schneisen, Kahlschläge, Waldränder, Brachen, Rainen, Säume, Heideflächen, Trockenrasen, vegetationsfreie Bodenstellen) mit ausreichendem Nahrungsangebot (u.a. nachtaktive Fluginsekten für den Ziegenmelker),
•
und Pflege halboffener Saumbiotope im Übergangsbereich von Wald zu Offenland z.B. Sand- und Feuchtheiden, Trockenrasen u.a.,
•
unbefestigter Sandwege,
•
von Ackerbrachen auf Sandböden in der Nachbarschaft von Wald für die Heidelerche.
Arten auf ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzflächen und Brachen wie Feldlerche, Wachtel, Wachtelkönig, Grauammer und Schilfrohrsänger
Erhaltung
•
eines Mosaiks aus deckungsreicher, aber nicht zu dichter Vegetation und höheren Vegetationsstrukturen wie z.B. zugewachsene Gräben, Großseggen- und Schilfbeständen, Hochstaudenfluren und Verlandungsbereichen,
•
naturnaher Strukturelemente wie Gräben und Ruderalflächen,
•
großflächig unverbuschter Bereiche,
•
eines ausreichend hohen Grundwasserstandes,
•
von Verlandungszonen, Kleingewässern, extensiv genutztem Feuchtgrünland,
•
von Einzelbäumen, einzelnen Büschen u.a. Vertikalstrukturen als Singwarten,
•
von Sekundärlebensräumen,
•
der Störungsarmut in den Brutgebieten, insbesondere des Wachtelkönigs zwischen dem 15.4. bis 31.8. eines jeden Jahres.
Arten der halboffenen Landschaft und Wald-Offenland-Übergangsbereiche wie Sperbergrasmücke und Neuntöter
Erhaltung
•
eines halboffenen, strukturreichen Landschaftsmosaikes mit natürlichen Waldsäumen, Gehölzen und Einzelbüschen, insbesondere reich strukturierten Knicks und Dornenbüschen an trocken-warmen Standorten, als wichtige Strukturelemente (Ansitz- und Brutmöglichkeiten),
•
einer artenreichen Krautflora in Feldrainen, Staudenfluren und Brachflächen mit reichem Nahrungsangebot.
Arten der Waldbereiche, der Bruch- und Feuchtwaldbereiche wie Mittelspecht
Erhaltung
•
von Wald- bzw. Gehölzparzellen mit langen Randlinien und dichtem Unterholz mit ausreichend hohem Altholzanteil als Brutlebensraum,
•
von Feuchtflächen und Strukturreichtum in der Umgebung.
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