AltSorgNatSchGebV SH 2009
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Alte Sorge-Schleife“ Vom 25. August 2009

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Alte Sorge-Schleife“
Vom 25. August 2009
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Alte Sorge-Schleife“ vom 25. August 200925.09.2009
Eingangsformel25.09.2009
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich25.09.2009
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele25.09.2009
§ 4 - Verbote25.09.2009
§ 5 - Zulässige Handlungen25.09.2009
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen25.09.2009
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten25.09.2009
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten25.09.2009
Anlage 1a25.09.2009
Anlage 1.1a25.09.2009
Anlage 1b25.09.2009
Anlage 1.1b25.09.2009
Anlage 229.06.2018
Aufgrund der §§ 16 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), und des
§ 38 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das Gewässer „Alte Sorge“ in der Sorgeniederung zwischen Fünfmühlen im Norden und der Bundesstraße 202 im Süden, das Colsrakmoor und das zwischen dem Moor und der Alten Sorge liegende Grünland sowie westlich und östlich der Alten Sorge liegende Grünlandflächen auf dem Gebiet der Gemeinden Meggerdorf, Erfde und Bergenhusen, Kreis Schleswig-Flensburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Alte Sorge-Schleife“ unter Nummer 144 in das im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 758 ha groß und umfasst
1.
das Gewässer „Alte Sorge“ einschließlich der bis zu 25 Meter breiten, teilweise auch flurstückbreiten beidseitigen Uferrandstreifen zwischen Fünfmühlen im Norden und der Bundesstraße 202 im Süden,
2.
westlich und östlich der Alten Sorge in unterschiedlicher Ausdehnung liegende Feuchtgrünlandbereiche in der sogenannten Sorge-Schleife zwischen dem Fünfmühlendeich im Norden und der Bundesstraße 202 im Süden einschließlich des großen Sorgemäanders sowie des Grünlandkomplexes westlich der Sandschleuse im Südosten des Gebietes und
3.
das in dem Feuchtgrünlandbereich eingebettete Colsrakmoor mit seinen typischen Randzonen.
(2) In den dieser Verordnung als
Anlage 1 a , Blatt 1 und 2, beigefügten Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In den dieser
Verordnung als Anlage 1 b
, Blatt 1 und 2, beigefügten Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten 1 a, Blatt 1 und 2, sowie 1 b, Blatt 1 und 2, im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In den Abgrenzungskarten 1 b, Blatt 1 und 2, ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist in der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat
des Kreises Schleswig-Flensburg,
- untere Naturschutzbehörde -,
24837 Schleswig,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher
des Amtes Kropp-Stapelholm,
Am Markt 10,
24848 Kropp,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines großräumigen Feuchtgebietes von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung mit offenen Wasserflächen, Hoch- und Niedermoorflächen und wechselfeuchtem und artenreichem Grünland.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln. Insbesondere gilt es,
1.
den Lebensraum für die an Feuchtgebiete gebundene vielfältige Pflanzen- und Tierwelt und ihre Ökosysteme in seiner Gesamtheit,
2.
das Gewässerökosystem der Alten Sorge mit seinen stehenden Gewässerabschnitten in seiner Gesamtheit einschließlich der typischen Uferzonierung und der Verlandungsstufen,
3.
das Brutvorkommen der im Bestand bedrohten Wiesen-, Röhricht- und Wasservögel von überregionaler Bedeutung,
4.
die Nahrungs-, Rast- und Mausergebiete von überregionaler Bedeutung für Wat- und Wasservögel sowie für andere im Bestand bedrohte Vögel,
5.
das naturraumtypische Landschaftsbild und die geomorphologisch bedeutsamen landschaftsprägenden Oberflächenformen des Flusstales der Alten Sorge
zu erhalten und zu schützen sowie
6.
den Wasserhaushalt des als Lebensraum für eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt wichtigen Feuchtgebietes unter besonderer Berücksichtigung der natürlichen Dynamik,
7.
das Colsrakmoor als Lebensraum für die charakteristische Pflanzen- und Tierwelt und die Gesamtheit der Ökosysteme des Hochmoores und
8.
die Lebensbedingungen für den vom Aussterben bedrohten Fischotter durch die Erhaltung und Neuschaffung ungestörter Lebensräume an Gewässern und für den in den Gräben vorkommenden, ebenfalls bedrohten Schlammpeitzger
zu erhalten, zu schützen oder zu entwickeln und
9.
die in Anlage 2
Nr. 1 genannten Lebensraumtypen und die in
Anlage 2 Nr. 2 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wieder herzustellen.
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes
auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
i n den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein nach Maßgabe der Empfehlungen der oberen Naturschutzbehörde;
2.
a)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22 a des Bundesjagdgesetzes sowie der
§§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes
sowie die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde getroffenen Regelungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes auf den Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, die einen Eigenjagdbezirk bilden;
b)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes auf den übrigen Flächen mit folgenden Einschränkungen:
Nicht zulässig ist es,
aa)
die Jagd auf Wasserwild auf Wasser- und Röhrichtflächen einschließlich eines 100 m breiten Gewässerrandstreifens auszuüben,
bb)
die Jagd auf Graureiher auszuüben,
cc)
die Fangjagd mit Totschlagfallen, deren Fangbunkeröffnung größer als 8 cm ist, auszuüben,
dd)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum (Kanzel und Unterbau) umfassen,
ee)
Wild zu füttern, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder zu betreiben,
ff)
Brutkästen für Enten aufzustellen;
3.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende Ausübung des Fischfanges mit der Handangel
a)
vom Ufer und vom Boot aus zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang in den in der Abgrenzungskarte rot punktierten Gewässerabschnitten in der Zeit vom 1. Juli bis 1. März eines jeden Jahres,
b)
vom Ufer und vom Boot aus in dem in der Abgrenzungskarte blau punktierten Bereich in der Zeit vom 1. Mai bis 1. März eines jeden Jahres sowie
c)
vom Ufer aus in der Zeit vom 1. Juli bis 1. März eines jeden Jahres zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang in den in der Abgrenzungskarte mit gelben Punkten dargestellten Angelstrecken
mit folgenden Einschränkungen:
1.
im Rahmen der Pachtverträge und der Angelscheinerlaubnisse dürfen insgesamt nicht mehr als 15 Angelboote zugelassen werden,
2.
die Bootsliegeplätze dürfen sich nur im Bereich der Badestelle Meggerdorf auf beiden Seiten des Gewässers befinden,
3.
beim Fischfang vom Boot aus ist ein Abstand von fünf Metern zum Röhrichtgürtel einzuhalten und
4.
beim Fischfang vom Ufer aus dürfen Röhrichte nicht betreten oder geschädigt werden;
4.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende Ausübung des Fischfanges mit der Handangel vom Ufer aus zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang auf dem Gebiet der Gemeinde Bergenhusen von den in der Örtlichkeit durch die obere Naturschutzbehörde gekennzeichneten maximal vier Angelstellen;
5.
a)
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
aa)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
bb)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 38 Abs. 4 des Landeswassergesetzes
;
b)
die erforderliche Unterhaltung der in die Alte Sorge einmündenden Gräben und Dränagen zur Sicherung der Binnenentwässerung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen in der Zeit vom 15. Juli bis zum 1. März, chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden;
6.
der Betrieb und die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
7.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
8.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze, Brücken oder sonstiger Verkehrsflächen mit folgender Einschränkung: nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
9.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
10.
das Baden in der Alten Sorge von den genehmigten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Badestellen der Gemeinden Meggerdorf und Bergenhusen aus;
11.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen lässt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 15 Abs. 6 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 64 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes
Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 38 des Landeswassergesetzes ,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Befahren der Gewässer mit Wasserfahrzeugen und
6.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten. Eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes
im Bereich von Deichen.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 64 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des
§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt auch, wer vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 vornimmt.
(3) Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Alte Sorge-Schleife“ vom 19. September 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 527)
1)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 25. August 2009
Dr. Christian von Boetticher
Minister für Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume
Fußnoten
1)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-127

Anlage 1a

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Anlage 1.1a

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Anlage 1b

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Anlage 1.1b

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Anlage 2

zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Alte Sorge-Schleife“
1
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Alte Sorge-Schleife“ befindlichen Teilbereich des gesetzlich geschützten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-1622-391 „Moore der Eider-Treene-Sorge-Niederung“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Alte Sorge-Schleife“ ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I der
FFH-Richtlinie
von besonderer Bedeutung: (*: prioritärer Lebensraumtyp)
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
91D0*
Moorwälder
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines Teilgebietes des Biotopkomplexes aus Hochmooren, Niedermooren und Flachseen und weiteren Feuchtlebensräumen in der weiträumigen Niederungslandschaft der Flüsse Eider, Treene und Sorge, der in seiner Größe und Ausprägung in Schleswig-Holstein einzigartig ist.
Für die Lebensraumtypen Code 7120 und 7140 soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten, insbesondere des Küstenschutzes, wiederhergestellt werden.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen von besonderer Bedeutung:
Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 genannten Lebensraumtypen. Hierzu sind insbesondere zu berücksichtigen:
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhaltung
-
natürlich eutropher Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation,
-
eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
amphibischer oder sonst wichtiger Kontaktlebensräume wie Bruchwälder, Nasswiesen, Seggenrieder, Hochstaudenfluren, Röhrichte und der funktionalen Zusammenhänge,
-
von Uferabschnitten mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
-
der natürlichen Entwicklungsdynamik wie Seenverlandung, Altwasserentstehung und -vermoorung,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,
-
der weitgehend natürlichen und ungenutzten Ufer und Gewässerbereiche.
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung (7120, 7140)
-
der natürlichen hydrologischen, hydrochemischen und hydrophysikalischen Bedingungen, die für das Wachstum torfbildender Moose und der Regeneration des Hochmoores erforderlich sind,
-
und Entwicklung der Bedingungen und Voraussetzungen, die für das Wachstum torfbildender Moose und die Regeneration des Hochmoores erforderlich sind (7120),
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, unter anderem hydrologische Verhältnisse und der nährstoffarmen Bedingungen,
-
standorttypischer Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Gewässer und ihre Ufer und charakteristischer Wechselbeziehungen,
-
der zusammenhängenden baum- beziehungsweise gehölzfreien Mooroberflächen (7120).
91D0*
Moorwälder
Erhaltung
-
naturnaher Birken- und Kiefernmoorwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
des weitgehend ungestörten Wasserhaushaltes mit hohem Grundwasserspiegel und Nährstoffarmut,
-
der natürlichen Bodenstruktur und der charakteristischen Bodenvegetation mit einem hohen Anteil von Torfmoosen,
-
der oligotrophen Nährstoffverhältnisse,
-
standorttypischer Kontaktbiotope.
2
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „AlteSorge-Schleife“ befindlichen Teilbereich des Vogelschutzgebietes DE 1622-491 „Eider-Treene-Sorge-Niederung
Das Gebiet umfasst mit der Alten-Sorge-Schleife Teile der Niederungen, der Flussläufe und der Hochmoorreste in der Eider-Treene-Sorge-Niederung, dem größten zusammenhängenden Niederungsgebiet Schleswig-Holsteins außerhalb der Küstenregion.
2.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Alte Sorge-Schleife“ ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von besonderer Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel; R: Rastvögel; N: Nahrungsgast)
-
Zwergschwan (Cygnus columbianus bewickii)
(R)
-
Weißstorch (Ciconia ciconia)
(N)
-
Rohrdommel (Botaurus stellaris)
(B)
-
Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)
(B)
-
Sumpfohreule (Asio flammeus)
(B)
-
Kornweihe (Circus cyaneus)
(R)
-
Wiesenweihe (Circus pygargus)
(B)
-
Rohrweihe (Circus aeruginosus)
(B)
-
Wachtelkönig (Crex crex)
(B)
-
Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria)
(R)
-
Singschwan (Cygnus cygnus)
(R)
-
Kiebitz (Vanellus vanellus) (B)
-
Bekassine (Gallinago gallinago) (B)
-
Uferschnepfe (Limosa limosa) (B)
-
Großer Brachvogel (Numenius arquata) (B)
-
Kampfläufer (Philomachus pugnax)
(B)
-
Neuntöter (Lanius collurio)
(B)
b)
von Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel; R: Rastvögel)
-
Kampfläufer (Philomachus pugnax)
(R)
-
Rotschenkel (Tringa totanus) (B)
-
Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger)
(B)
-
Blaukehlchen (Luscinia svecica)
(B)
2.2
Erhaltungsziele
2.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung der ausgedehnten Röhrichte, Hochstaudenfluren, Moorstadien, des artenreichen Feuchtgrünlandes, des wechselfeuchten Grünlandes unterschiedlicher Nutzungsintensität, der Überschwemmungswiesen und offenen Wasserflächen als Lebensraum insbesondere für Arten der Röhrichte, Weidengebüsche und Hochstaudenfluren, der Hochmoore und des offenen Grünlandes.
Im gesamten Gebiet soll keine Absenkung des Wasserstandes unter den aktuellen Stand erfolgen; notwendige Anpassungen der Entwässerungsverhältnisse aufgrund von Bodensackungen sind in den landwirtschaftlich genutzten Bereichen möglich.
Zwischen einzelnen Teilhabitaten wie Nahrungsgebieten, Bruthabitaten und Schlafplätzen von Arten mit großräumigen Lebensraumansprüchen (wie Zwerg- und Singschwan, Weißstorch, Wiesenweihe) sind möglichst ungestörte Beziehungen zu erhalten; die Bereiche sind weitgehend frei von vertikalen Fremdstrukturen z.B. Stromleitungen und Windkrafträder zu halten.
2.2.2
Ziele für Vogelarten von besonderer Bedeutung
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1 genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Arten des offenen (Feucht-)Grünlandes, wie Weißstorch, Zwergschwan, Singschwan, Goldregenpfeifer, Kiebitz, Uferschnepfe, Kampfläufer
Erhaltung
-großflächig offener und zusammenhängender landwirtschaftlich genutzter Grünlandbereiche mit möglichst geringer Zahl von Vertikalstrukturen,
-eines ausreichenden Anteils von feuchtem Grünland mit an die Ansprüche der Wiesenbrüter angepasster landwirtschaftlicher Nutzung und mit kleinen offenen Wasserflächen wie Tümpel, Gräben, Blänken und Mulden und Überschwemmungsbereichen,
-eines zur Bestandserhaltung ausreichenden Anteils von zur Brut- und Aufzuchtzeit störungsarmen Grünlandbereichen,
-von Bereichen mit im Herbst und Frühjahr kurzer Grünlandvegetation als Nahrungs- und Rastflächen u.a. für Zwergschwan und Goldregenpfeifer,
-von flachen, vegetationsreichen Rast- und Überwinterungsgewässern wie Binnenseen und Überschwemmungsflächen, inklusive angrenzender Grünlandbereiche (Zwerg- und Singschwan) und
-der Störungsarmut in den Nahrungsgebieten und an den Schlafplätzen für Zwerg- und Singschwan.
Arten der Hochmoore, wie Großer Brachvogel, Bekassine
Erhaltung
-
von offenen Landschaften mit nassen bis feuchten Flächen und relativ dichter, aber nicht zu hoher Vegetation wie z.B. Torfstiche in Hochmooren, feuchte Brachflächen, feuchte Heideflächen, Verlandungszonen, sumpfige Stellen im Kulturland und beweidetes Grünland,
-
von Feuchtgebieten und von Bereichen mit an die Ansprüche der Arten angepassten Grünlandnutzung als geeignete Nahrungshabitate im Umfeld der Brutplätze,
-
von hohen Grundwasserständen und kleinen offenen Wasserflächen wie Blänken und Mulden in Verbindung mit Grünland,
-
möglichst störungfreier Bereiche während der Brutzeit.
Arten der Röhrichte, Weidengebüsche und Hochstaudenfluren, wie Rohrdommel, Sumpfohreule, Rohr-, Korn- und Wiesenweihe, Tüpfelsumpfhuhn, Wachtelkönig, Neuntöter
Erhaltung
-
der natürlichen Nisthabitate wie Verlandungsgesellschaften in gewässerreichen Niederungen sowie Röhrichte und Hochstaudenfluren am Rande von Hoch- und Niedermooren,
-
von weiträumigen, offenen Landschaften mit niedriger, aber gleichzeitig deckungsreicher Kraut- und Staudenvegetation z.B. naturnahe Flussniederungen oder extensiv genutztes Feuchtgrünland (Sumpfohreule),
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von Niedermoor- und Gewässerverlandungszonen mit einem Mosaik aus feuchtem Schilfröhricht, Hochstauden, einzelnen Weidenbüschen sowie vegetationsarmen Flächen,
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eines Mosaiks aus deckungsreicher, aber nicht zu dichter Vegetation und höheren Vegetationsstrukturen wie z.B. zugewachsene Gräben, Großseggen- oder Schilfbestände, Hochstaudenfluren,
-
von Verlandungszonen, Kleingewässern, Feuchtgrünland u.ä. als Nahrungsgebiete in der Umgebung der Brutplätze (Rohrweihe, Wiesenweihe),
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von großflächigen und wasserständigen Altschilfbeständen ohne oder mit nur gelegentlicher Schilfmahd (Rohrdommel),
-
von störungsarmen Räumen zur Brutzeit.
Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Alte Sorge-Schleife“:
Eine Verletzung der in § 23 Abs. 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
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