Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung - SHVgVO) Vom 1. April 2019
                            Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung - SHVgVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 1. April 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2019 bis 31.03.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung - SHVgVO) vom 1. April 2019 | 01.04.2019 bis 31.03.2024 | 
| Eingangsformel | 01.04.2019 bis 31.03.2024 | 
| § 1 - Zweck der Verordnung | 01.04.2019 bis 31.03.2024 | 
| § 2 - Schätzung der Auftragswerte | 01.04.2019 bis 31.03.2024 | 
| § 3 - Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen | 01.04.2019 bis 31.03.2024 | 
| § 4 - Vergabe von Bauleistungen | 01.04.2019 bis 31.03.2024 | 
| § 5 - Vorabinformation | 01.04.2019 bis 31.03.2024 | 
| § 6 - Übergangsbestimmung | 01.04.2019 bis 31.03.2024 | 
| § 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.04.2019 bis 31.03.2024 | 
                            Aufgrund des
            § 5 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 40) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck der Verordnung
                            Diese Verordnung regelt die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Baukonzessionen einzuhaltenden Verfahren nebst Ausnahmen und Wertgrenzen. Bei Vergaben nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Absatz 3 VGSH
            gelten die Ausnahmen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 137
            bis
            140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie nach
            §§ 149
            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schätzung der Auftragswerte
                            Die Schätzung der voraussichtlichen Auftragswerte erfolgt entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 der Vergabeverordnung
            in der Fassung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), ohne Absatz 9. Auftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der nach Satz 1 geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
                            (1) Öffentliche Auftraggeber nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Absatz 1 VGSH
            haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 106 GWB
            die Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz AT vom 7. Februar, ber. 8. Februar 2017) nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Absatz 1 Nummer 1 VGSH
            anzuwenden, bis eine andere Fassung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Absatz 2 VGSH
            für verbindlich erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Es gelten folgende Ausnahmen von der UVgO:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 7
                und
                38 UVgO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Durchführung von elektronischen Vergaben fakultativ ist und andere Verfahrensformen zulässig bleiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 Absatz 3 Satz 2 UVgO
                ist nicht anzuwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29 Absatz 1 UVgO
                ist fakultativ anwendbar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 39
                und
                40 UVgO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind bei Verhandlungsvergaben fakultativ anwendbar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 UVgO
                ist für Vergaben bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro fakultativ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freiberufliche Leistungen nach
                § 50 UVgO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , die einem gesetzlichen Preisrecht unterfallen oder deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, können bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro im Wege eines Direktauftrages entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14 Satz 1 UVgO
                vergeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14 Satz 2 UVgO
                ist entsprechend anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für Verfahren nach der UVgO gelten folgende Wertgrenzen, die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Verhandlungsvergabe ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vergabe von Bauleistungen
                            (1) Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen unterhalb der Schwellenwerte nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 106 GWB
            die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1 anzuwenden. Aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Absatz 2 VGSH
            wird Abschnitt 1 der VOB/A vom 31. Januar 2019 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2019 (BAnz AT 19. Februar 2019, B2) für verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12 Absatz 1 Nummer 1 VOB/A
            ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass Auftragsbekanntmachungen auch auf dem Internetportal www.service.bund.de veröffentlicht werden müssen. Nicht verbindlich anzuwenden ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11 Absatz 6 Satz 2 VOB/A
            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Anstatt
            § 3a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 VOB/A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen der VOB/A folgende Wertgrenzen, die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab Erreichen des Auftragswertes nach Nummer 1 ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb zulässig für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert von 100.000 Euro;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Freihändige Vergabe ist zulässig sowohl bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro als auch für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert in Höhe von 50.000 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Vergaben nach Satz 1 ist
            § 20 Absatz 4 VOB/A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2021 kann für Bauleistungen zu Wohnzwecken für jedes Gewerk eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Einzelauftragswert von 1.000.000 Euro und eine Freihändige Vergabe bis zu einem Einzelauftragswert von 100.000 Euro erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die
            §§ 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
            7 der Vergabeverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), sind entsprechend anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vorabinformation
                            Auftraggeber informieren die Bewerber und Bieter, deren Teilnahmeanträge oder Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, per E-Mail, elektronisch oder per Telefax über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll und die Gründe der Nichtberücksichtigung (Vorabinformation) spätestens sieben Kalendertage vor Erteilung des Zuschlags. Dies gilt nicht für Bewerber oder Bieter, denen ihre Nichtberücksichtigung bereits vorher in Textform (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 126b BGB
            ) mitgeteilt worden ist. Für Vergaben mit einem Einzelauftragswert bis 50.000 Euro ist die Vorabinformation fakultativ anwendbar. Die zusätzliche Anwendung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19 Absatz 2 VOB/A
            sowie
            § 46 Absatz 1 Satz 1 und 3 UVgO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist nicht verpflichtend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übergangsbestimmung
                            Bis zum Ablauf des 31. März 2019 begonnene Vergabeverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz Nummer 196a vom 29. Dezember 2009, ber. BAnz Nummer 32 vom 26. Februar 2010, S. 755) sowie nach der VOB/A in der im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VGSH
            vorgeschriebenen Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 439)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 472), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiel, 1. April 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Bernd Buchholz
             
            Minister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GS. Schl.-H. II, Gl.Nr. 707-5-11