KormoranV SH 2019
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane Vom 4. Juli 2019

Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane
Vom 4. Juli 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.07.2019 bis 25.07.2024

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane vom 4. Juli 201926.07.2019 bis 25.07.2024
Eingangsformel26.07.2019 bis 25.07.2024
§ 1 - Allgemeine Zulassung von Ausnahmen, Beschränkungen26.07.2019 bis 25.07.2024
§ 2 - Berechtigte Personen26.07.2019 bis 25.07.2024
§ 3 - Berichtspflicht26.07.2019 bis 25.07.2024
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten26.07.2019 bis 25.07.2024
Anlage 126.07.2019 bis 25.07.2024
Anlage 226.07.2019 bis 25.07.2024
Anlage 326.07.2019 bis 25.07.2024
Anlage 426.07.2019 bis 25.07.2024
Anlage 526.07.2019 bis 25.07.2024
Aufgrund
des § 45 Absatz 7 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Abwendung kormoranbedingter Schäden
vom 17. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 499) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706),
verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein:

§ 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen, Beschränkungen

(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt können Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss getötet werden,
1.
wenn sie sich in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten, die sich an oder auf fischereiwirtschaftlich genutzten Küstengewässern befinden, aufhalten, oder
2.
wenn sie sich an oder auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben aufhalten, oder
3.
wenn sie sich an oder auf Teilen von Küstengewässern oder oberirdischen Gewässern aufhalten, die gemäß Absatz 1 bis 4 und 6 der
Anlage 2 zu § 7 der Küstenfischereiverordnung
vom 3. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802) oder nach den
§§ 4 und 5 Absatz 1 der Binnenfischereiverordnung
vom 29. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 557) zum Schutz von Fischarten ausgewiesen sind, oder
4.
wenn sie sich in einem Umkreis von 300 Meter auf oder an einem Küstengewässer oder oberirdischen Gewässerteil aufhalten, an dem Aalbesatzmaßnahmen durchgeführt wurden.
Der Bereich an den Gewässern nach Satz 1 wird auf 300 Meter ab der Uferlinie festgelegt. Im Luftraum über diesem Bereich und den Gewässern nach Satz 1 ist der Abschuss ebenfalls zulässig.
(2) Der Abschuss ist nur in der Zeit vom 15. August bis zum 31. März in der Zeit von eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang zulässig. Der Abschuss von Kormoranen gemäß Absatz 1 Nummer 4 ist innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 für die Dauer von 14 Tagen nach der Durchführung entsprechender Aalbesatzmaßnahmen zulässig. Sicher als Jungvögel erkannte Kormorane dürfen auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben ganzjährig zur Tageszeit getötet werden. Bleischrot darf nicht verwendet werden. Getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des
§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
ausgenommen.
(3) Der Abschuss von Kormoranen bleibt im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in befriedeten Bezirken gemäß
§ 4 Absatz 1 und 2 des Landesjagdgesetzes
vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58, ber. 128), verboten. Dies gilt auch in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie Nummer 147/2009
1)
, auch wenn sie noch nicht zum Schutzgebiet im Sinne der
§§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), erklärt worden sind. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht auf fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in folgenden Vogelschutzgebieten:
1.
„1423-491 Schlei“ westlich Rabelsund in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember außerhalb folgender Schleibereiche: Grödersbyer Noor bei Arnis, Bucht am Norderhaken, Bucht am Süderhaken (Bukenoor), Lindauer Noor bei Lindaunis, Gunnebyer Noor bei Ulsnis, Büstorfer Noor bei Gut Büstorf, Ornumer Noor, Missunder Noor bei Missunde, Brodersbyer Noor bei Brodersby/Knöös, Süd- und Ostufer der Großen Breite vor Louisenlund und Weseby, Umgebungsbereiche um das NSG Reesholm und um den Möwenberg (
Anlagen 1 bis 4
), hinsichtlich des Abschusses bei Aalbesatz gilt der in Absatz 2 für Gebiete außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten genannte Zeitraum vom 15. August bis zum 31. März,
2.
„1530-491 Östliche Kieler Bucht“ und „1633-491 Ostsee östlich Wagrien“ in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten in der Zeit vom 15. August bis zum 14. Oktober,
3.
„2031-401 Traveförde“ in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten mit „Ausnahme des Gebiets „Pötenitzer Wiek“ (
Anlage 5 ) seewärts der Possehl-Brücke in Lübeck innerhalb des in Absatz 2 genannten Zulassungszeitraumes.
Die Anlagen 1 bis
5 sind Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer können in einem Umkreis von drei Kilometern um das von ihnen fischereiwirtschaftlich genutzte Gewässer die Neugründung oder Wiederbesetzung von Kormorankolonien durch Störungen in der Koloniebildungsphase vom 15. August bis zum 31. März verhindern. Dies gilt nicht im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie Nummer 147/2009 , auch wenn sie noch nicht zum Schutzgebiet im Sinne der
§§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes
erklärt worden sind.
Fußnoten
1)
Richtlinie (EG) Nummer 147/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. L 20 S. 7), geändert durch
Richtlinie (EU) Nummer 17/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 1 58 S. 193)

§ 2 Berechtigte Personen

(1) Zum Abschuss nach § 1
Absatz 1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.
(2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers einer Jagdscheininhaberin oder einem Jagdscheininhaber die Berechtigung zum Abschuss nach
§ 1 Absatz 1 erteilen, wenn innerhalb der Zeiträume nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 kein Abschuss durch die in Absatz 1 genannten Personen getätigt worden ist. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist über die Entscheidung zu informieren.
(3) Die Tötung von Kormoranen aufgrund dieser Verordnung gilt als Jagdausübung im Sinne des
§ 13 Absatz 6 Satz 2 des Waffengesetzes
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133).
(4) Personen, die gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, kann die obere Naturschutzbehörde die Befugnisse nach
§ 1 entziehen.

§ 3 Berichtspflicht

Wer von der Zulassung nach
§ 1 Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, hat der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane nach einem von der oberen Naturschutzbehörde vorgegebenen Muster zu berichten. Entsprechendes gilt für Art, Ort und Zeit durchgeführter Störmaßnahmen nach
§ 1 Absatz 4. Das Berichtsmuster ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein erhältlich.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Kiel, 4. Juli 2019
Jan Phillipp Albrecht
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 3 Nummer 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

(zu § 1 Absatz 3 Nummer 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

(zu § 1 Absatz 3 Nummer 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4

(zu § 1 Absatz 3 Nummer 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 5

(zu § 1 Absatz 3 Nummer 3)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht