Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) Vom 13. November 2019
                            Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (AG-AbwAG)
           
          Vom 13. November 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Wassergesetzes und zur Änderung anderer wasserrechtlicher Vorschriften (Wasserrechtsmodernisierungsgesetz) vom 13. November 2019 (GVOBl. S. 425)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) vom 13. November 2019 | 01.01.2020 | 
| Inhaltsverzeichnis | 01.01.2020 | 
| § 1 - Abgabepflicht | 01.01.2020 | 
| § 2 - Abwälzung | 01.01.2020 | 
| § 3 - Nachklärteiche | 01.01.2020 | 
| § 4 - Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen | 01.01.2020 | 
| § 5 - Abzug der Vorbelastung | 01.01.2020 | 
| § 6 - Verrechnung von Aufwendungen | 01.01.2020 | 
| § 7 - Abgabe für Niederschlagswasser | 01.01.2020 | 
| § 8 - Abgabe für Kleineinleitungen | 01.01.2020 | 
| § 9 - Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung | 01.01.2020 | 
| § 10 - Festsetzen der Abgabe | 01.01.2020 | 
| § 11 - Anwendbare Vorschriften | 01.01.2020 | 
| § 12 - Abzug des Verwaltungsaufwandes | 01.01.2020 | 
| § 13 - Zuständigkeiten | 01.01.2020 | 
| § 14 - Datenverarbeitung | 01.01.2020 | 
| § 15 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2020 | 
| § 16 - Einschränkung von Grundrechten | 01.01.2020 | 
| Inhaltsübersicht | |
| § 1 | Abgabepflicht (zu § 9 AbwAG) | 
| § 2 | Abwälzung (zu § 9 AbwAG) | 
| § 3 | Nachklärteiche (zu § 3 Absatz 3 AbwAG) | 
| § 4 | Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen (zu §§ 4 und 6 AbwAG) | 
| § 5 | Abzug der Vorbelastung (zu § 4 AbwAG) | 
| § 6 | Verrechnung von Aufwendungen (zu § 10 Absatz 3 und 4 AbwAG) | 
| § 7 | Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 Absatz 2 AbwAG) | 
| § 8 | Abgabe für Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG) | 
| § 9 | Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung (zu § 11 AbwAG) | 
| § 10 | Festsetzen der Abgabe | 
| § 11 | Anwendbare Vorschriften | 
| § 12 | Abzug des Verwaltungsaufwandes (zu § 13 AbwAG) | 
| § 13 | Zuständigkeiten | 
| § 14 | Datenverarbeitung | 
| § 15 | Ordnungswidrigkeiten | 
| § 16 | Einschränkung von Grundrechten | 
§ 1 Abgabepflicht
                            (zu
            § 9 AbwAG
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Die Gemeinden sind für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 46 Landeswassergesetz (LWG)
            vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen, so ist diese juristische Person des öffentlichen Rechts abgabepflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abwälzung
                            (zu
            § 9 AbwAG
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die nach
            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabepflichtigen können die von ihnen für eigene Einleitungen oder anstelle von Einleitern zu entrichtenden Abgaben auf die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Absatz 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), Gebührenpflichtigen abwälzen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalabgabengesetzes
            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Nachklärteiche
                            (zu
            § 3 Absatz 3 AbwAG
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabenpflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie in den zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Umfang der Verminderung wird geschätzt. Sie ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen
                            (zu
            §§ 4
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 AbwAG
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Die Überwachungswerte sind für die Konzentration in den Messeinheiten der Schwellenwerte nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), für die Fischeigiftigkeit in ganzen Zahlen anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer amtlichen Schätzung festzusetzen. Sie ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat auf Anforderung die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abzug der Vorbelastung
                            (zu
            § 4 AbwAG
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Die oberste Wasserbehörde kann für Gewässer und Teile von Gewässern durch Verordnung einheitliche mittlere Schadstoffkonzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor festlegen, die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Absatz 3 AbwAG
            bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zu legen sind. Die einheitlichen mittleren Schadstoffkonzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der fünf Jahre nicht überschreiten soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Vorbelastung ist nur für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verrechnung von Aufwendungen
                            (zu
            § 10 Absatz 3 und 4 AbwAG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Die Verrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und die Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der verrechnungsfähigen Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie von Amts wegen geschätzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abgabepflichtige können unter den Voraussetzungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10 Absatz 3 AbwAG
            auch die Aufwendungen verrechnen, die sie an eine andere Abgabepflichtige zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet haben, sofern die anderen Abgabepflichtigen unwiderruflich bestätigen, dass sie diese Mittel für Aufwendungen im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10 Absatz 3 AbwAG
            verwendet haben, in dieser Höhe nicht selbst verrechnen und hierüber keine weiteren Bestätigungen ausstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abgabe für Niederschlagswasser
                            (zu
            § 7 Absatz 2 AbwAG
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Für den Zeitraum, für den der Einleiter nachweist, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Abwasseranlage den in Betracht kommenden Regeln der Technik gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 60 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                § 51 LWG
                entspricht und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird die Abwasserabgabe für eine Niederschlagswassereinleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus einer Trennkanalisation und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus einer Mischwasserkanalisation ohne Regenentlastung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht erhoben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus einer Mischwasserkanalisation mit Regenentlastung um 90 Prozent ermäßigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Einleiter hat den Nachweis nach Absatz 1 bei begründetem Anlass, mindestens alle fünf Jahre erneut zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Wird die Abwasseranlage so errichtet oder geändert, dass sie den in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 AbwAG
            gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abgabe für Kleineinleitungen
                            (zu
            § 8 AbwAG
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Abgabepflichtige gegenüber der Wasserbehörde nachweist, dass das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik in einer mindestens zweistufigen mechanisch-biologischen Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 54 Absatz 2 Satz 2 WHG
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 45 Absatz 2 Satz 2 LWG
            sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung
                            (zu
            § 11 AbwAG
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Ist nach dem
            Abwasserabgabengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen der zuständigen Behörde die hierfür erforderlichen Angaben zu machen (Abgabeerklärung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Schmutzwassereinleitungen bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Veranlagungsjahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Niederschlagswasser- und Kleineinleitungen bis zum 30. September eines jeden Jahres für das laufende Veranlagungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommen die Abgabepflichtigen ihrer Verpflichtung nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, hat die Festsetzungsbehörde die Abgabegrundlagen nach vorheriger Fristsetzung zu schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Behörden, die insbesondere als Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19 WHG
            über die Einleitung von Abwasser entscheiden, haben der für die Festsetzung zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheides zu übersenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Festsetzen der Abgabe
                            (1) Die Abwasserabgabe wird durch schriftlichen Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Abwasserabgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anwendbare Vorschriften
                            Für den Vollzug des
            Abwasserabgabengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und dieses Gesetzes sind die folgenden Vorschriften der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabenordnung (AO)
            entsprechend anzuwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die steuerlichen Nebenleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Absatz 4
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Haftungsbeschränkung von Amtsträgern die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 7
                und
                32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Steuerpflichtigen die
                §§ 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis
                36
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das Steuerschuldverhältnis die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 37
                ,
                38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                40
                bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                ,
                44 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die
                §§ 45
                und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                bis
                49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Haftung die
                §§ 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis
                71
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                bis
                75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                77 Absatz 1
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Beweismittel die
                §§ 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                93
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , die
                §§ 97
                bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99
                und
                § 101 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 108
                bis
                110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Steuererklärungen
                § 152 Absatz 1 bis 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie
                § 153 Absatz 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Steuerfestsetzung
                § 155 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                § 162 Absatz 1
                , die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 163
                bis
                166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                § 169 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 und 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                § 170 Absatz 1
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 171 Absatz 1 bis 3a, 7 bis 9, 12 und 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die
                §§ 173
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174
                ,
                191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                192
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Zahlung und Zahlungsverjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 224 Absatz 2
                , die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 225
                und
                226
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die
                §§ 228
                bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Verzinsung die
                §§ 235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis
                239
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Säumniszuschläge
                § 240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Sicherheitsleistung die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 241
                bis
                248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abzug des Verwaltungsaufwandes
                            (zu
            § 13 AbwAG
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aus dem Abgabenaufkommen wird vorweg der durch die Durchführung abwasserabgaberechtlicher Vorschriften entstehende Personal- und Sachaufwand der Wasserbehörden (Verwaltungsaufwand) gedeckt. Die unteren Wasserbehörden erhalten für ihren Verwaltungsaufwand pauschale Zuweisungen nach Maßgabe einer von der obersten Wasserbehörde zu erlassenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zuständigkeiten
                            (1) Die Durchführung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasserabgabengesetzes
            und dieses Gesetzes ist Aufgabe der für die Überwachung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die oberste Wasserbehörde ist für die Erhebung und die Entscheidung über die Verwendung der Abwasserabgabe zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die in Absatz 1 genannte Behörde kann Stellen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 53 Absatz 1 Satz 1 LWG
            mit der Entnahme und Analyse der Abwasserproben beauftragen. Es dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Einleiter, insbesondere im Rahmen der Selbstüberwachung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 110 LWG
            , tätig geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Datenverarbeitung
                            Die Wasserbehörden dürfen zur Ermittlung der Abgabengrundlagen und zur Erhebung und Festsetzung der Abwasserabgabe die zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Identifizierung der Abgabepflichtigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feststellung oder Ermittlung der Abgabepflicht nach Grund und Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 88
            ,
            100
            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 WHG
            und
            §§ 89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
            107
            und
            109 LWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 89 Absatz 4 LWG
            gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
            Absatz 1 angeführten, für eine Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Einschränkung von Grundrechten
                            Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit der Person (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), der Freiheit der Person (
            Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), der Unverletzlichkeit der Wohnung (
            Artikel 13 des Grundgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) und des Eigentums (
            Artikel 14 des Grundgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.