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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sowie zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Vom 15. November 2019

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der
Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
sowie zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des
Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung
der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Vom 15. November 2019
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sowie zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 15. November 201920.12.2019
Eingangsformel20.12.2019
§ 120.12.2019
§ 220.12.2019
§ 320.12.2019
§ 420.12.2019
§ 520.12.2019
Anlage 1 - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts01.01.2020
Artikel 101.01.2020
Artikel 201.01.2020
Anlage 2 - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes11.12.2019
Artikel 111.12.2019
Artikel 211.12.2019
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 5. September 2019 in Hamburg und am 13. September 2019 in Kiel unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
wird zugestimmt.
1)
Fußnoten
1)
Zustimmung zur Änderung Staatsvertrag vom 9. Dezember 2015, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 762-8

§ 2

Dem am 5. September 2019 in Hamburg und am 13. September 2019 in Kiel unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
wird zugestimmt.
2)
Fußnoten
2)
Zustimmung zur Änderung Staatsvertrag vom 9. Dezember 2015, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 660-3

§ 3

Die in § 1
und § 2 genannten Staatsverträge werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 4

Die Tage, an denen der in
§ 1 genannte Staatsvertrag nach seinem
Artikel 2 und der in § 2
genannte Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
in Kraft treten, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 15. November 2019
Daniel Günther Ministerpräsident Monika Heinold Finanzministerin

Anlage 1

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Änderungsstaatsvertrag:

Artikel 1

[Änderungsanweisungen zum
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
vom 3. und 5. April 2009]

Artikel 2

Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens am 1. Januar 2020, in Kraft.
*
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, 13. September 2019
gez. Daniel Günther
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, 5. September 2019
gez. Dr. Peter Tschentscher
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. Januar 2020 (GVOBl. S. 7) ist der Änderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 2 am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.]

Anlage 2

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

[Änderungsanweisungen zum
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
vom 1. und 9. Dezember 2015]

Artikel 2

Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
*
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, 13. September 2019
gez. Daniel Günther
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, 5. September 2019
gez. Dr. Peter Tschentscher
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2019 (GVOBl. 2020 S. 6) ist der Änderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 2 am 11. Dezember 2019 in Kraft getreten.]
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