AG TierGesG
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) Vom 16. Juli 2014

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
(AG TierGesG) Vom 16. Juli 2014
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, Überschrift von Abschnitt 1, §§ 1, 4 und 6 geändert, § 6a eingefügt (Art. 2 Ges. v. 08.01.2020, GVOBl. S. 3)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. Juli 2014 (GVOBl. S. 141)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) vom 16. Juli 201401.08.2014
Inhaltsverzeichnis31.01.2020
Abschnitt 1 - Behörden, Aufgaben und Verfahren31.01.2020
§ 1 - Aufgaben und zuständige Behörden31.01.2020
§ 2 - Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden01.08.2014
§ 3 - Beleihung01.08.2014
§ 4 - Amtstierärztinnen und Amtstierärzte; Approbierte Tierärztinnen und Tierärzte31.01.2020
§ 5 - Aufgabenwahrnehmung durch behördenfremde Tierärztinnen und Tierärzte sowie Sachverständige01.08.2014
§ 6 - Datenverarbeitung31.01.2020
§ 6a - Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen31.01.2020
Abschnitt 2 - Tierseuchenfonds01.08.2014
Unterabschnitt 1 - Rechtsstellung, Aufgaben, Beirat01.08.2014
§ 7 - Bestehen und Aufgaben01.08.2014
§ 8 - Beirat01.08.2014
§ 9 - Aufgaben des Beirates01.08.2014
Unterabschnitt 2 - Finanzwirtschaft01.08.2014
§ 10 - Haushaltsführung01.08.2014
§ 11 - Beiträge zum Tierseuchenfonds01.08.2014
§ 12 - Bestandsmeldung01.08.2014
§ 13 - Veranlagung, Einziehung, Vorverfahren01.08.2014
§ 14 - Verjährung01.08.2014
§ 15 - Rücklagen01.08.2014
§ 16 - Tierartenbezogene Verwendung01.08.2014
Abschnitt 3 - Entschädigungen, Erstattungen und Beihilfen, Verfahren01.08.2014
§ 17 - Entschädigung, Erstattung01.08.2014
§ 18 - Beihilfen01.08.2014
§ 19 - Ausschluss der Leistungspflicht01.08.2014
§ 20 - Feststellung des Krankheitszustandes01.08.2014
§ 21 - Schätzung des gemeinen Wertes01.08.2014
§ 22 - Absehen von der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung01.08.2014
§ 23 - Schätzerinnen und Schätzer01.08.2014
§ 24 - Antrag01.08.2014
§ 25 - Festsetzung, Auszahlung, Erstattung01.08.2014
Abschnitt 4 - Kosten01.08.2014
§ 26 - Kostenträger01.08.2014
§ 27 - Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Leistungen01.08.2014
§ 28 - Sonstige Kostenträger01.08.2014
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1 Behörden, Aufgaben und Verfahren
§ 1 Aufgaben und zuständige Behörden
§ 2 Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden
§ 3 Beleihung
§ 4 Amtstierärztinnen und Amtstierärzte; Approbierte Tierärztinnen und Tierärzte
§ 5 Aufgabenwahrnehmung durch behördenfremde Tierärztinnen und Tierärzte sowie Sachverständige
§ 6 Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenübermittlung
§ 6a Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen
Abschnitt 2 Tierseuchenfonds
Unterabschnitt 1 Rechtsstellung, Aufgaben, Beirat
§ 7 Bestehen und Aufgaben
§ 8 Beirat
§ 9 Aufgaben des Beirates
Unterabschnitt 2 Finanzwirtschaft
§ 10 Haushaltsführung
§ 11 Beiträge zum Tierseuchenfonds
§ 12 Bestandsmeldung
§ 13 Veranlagung, Einziehung, Vorverfahren
§ 14 Verjährung
§ 15 Rücklagen
§ 16 Tierartenbezogene Verwendung
Abschnitt 3 Entschädigungen, Erstattungen und Beihilfen, Verfahren
§ 17 Entschädigung, Erstattung
§ 18 Beihilfen
§ 19 Ausschluss der Leistungspflicht
§ 20 Feststellung des Krankheitszustandes
§ 21 Schätzung des gemeinen Wertes
§ 22 Absehen von der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung
§ 23 Schätzerinnen und Schätzer
§ 24 Antrag
§ 25 Festsetzung, Auszahlung, Erstattung
Abschnitt 4 Kosten
§ 26 Kostenträger
§ 27 Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Leistungen
§ 28 Sonstige Kostenträger

Abschnitt 1 Behörden, Aufgaben und Verfahren

§ 1 Aufgaben und zuständige Behörden

(1) Die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Tierseuchen sowie in diesem Rahmen die Erhaltung und Förderung der Gesundheit nach dem
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) ist Aufgabe des Landes, der Kreise, der Gemeinden und Ämter. Die Kreise, Gemeinden und Ämter nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium ist im Sinne des
Tiergesundheitsgesetzes und im Sinne dieses Gesetzes oberste Landesbehörde. Es kann auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts Ländervereinbarungen abschließen.
(3) Zuständige Behörden für die Ausführung des
Tiergesundheitsgesetzes , der aufgrund des
Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden sind auch zuständig für die Ausführung der aufgrund des
Tierseuchengesetzes in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen. Die Zuständigkeit nach Satz 1 schließt die vorbeugende Überwachung der Tierbestände ein. Die nach Satz 1 zuständige Behörde unterstützt erforderlichenfalls die allgemeinen Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter nach
§ 3 TierGesG .
(4) Die oberste Landesbehörde und die Kreisordnungsbehörden können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichgearteter Fälle Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrnehmen, wenn Art oder Umfang einer Gefahr für die Tiergesundheit, einer Seuchengefahr oder eines Seuchenausbruchs dies erfordern oder wenn diese sachgerecht nur einheitlich vorgenommen werden können. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte dieser Behörden aufheben.
(5) Die oberste Landesbehörde ist zuständig, die für angeordnete Laboruntersuchungen nach
§ 5 Absatz 3 TierGesG sowie für vorbeugend durchzuführende labordiagnostische Untersuchungen zur Verhütung von anzeigepflichtigen Tierseuchen zuständigen Untersuchungseinrichtungen zu bestimmen.
(6) Die oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 3 zu regeln.

§ 2 Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden

Auf Anordnung oder Anforderung der Kreisordnungsbehörden haben die örtlichen Ordnungsbehörden
1.
Bekanntmachungen der nach § 1
zuständigen Behörden in ortsüblicher Weise vorzunehmen, soweit die Bekanntmachung durch die Kreisordnungsbehörde nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden kann,
2.
Einrichtungen zu schaffen, die zur wirksamen Durchführung der Sperre der Gemeinde und zur Desinfektion im Falle von Tierseuchen erforderlich sind,
3.
die Durchführung der angeordneten Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen,
4.
die erforderlichen Hilfskräfte zu stellen, um angeordnete Impfungen von Tieren, Maßnahmen diagnostischer Art, die Zerlegung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von Tieren zu unterstützen,
5.
die erforderlichen Hilfskräfte zu stellen, um die behördlich angeordnete Tötung von Tieren zu unterstützen; soweit ein privater Dienstleister mit der Durchführung dieser Tätigkeiten beauftragt ist, ist die angeordnete Tötung im erforderlichen Umfang zu unterstützen,
6.
im Bedarfsfall die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von Tieren, die Streu, der Dünger oder andere Abfälle, welche mit dem Ansteckungsstoff behaftet sein können, unschädlich beseitigt werden können.

§ 3 Beleihung

Die oberste Landesbehörde kann natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Abschnitte 10, 11, 12 und 13 der
Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), oder anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet. Dies schließt die Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung der damit in Verbindung stehenden Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union für den Betrieb von Datenbanken im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren ein. Der oder die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht der obersten Landesbehörde nach
§ 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 1 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG)
.

§ 4 Amtstierärztinnen und Amtstierärzte; Approbierte Tierärztinnen und Tierärzte

(1) Approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte im Sinne des
§ 5 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 Satz 3 TierGesG
und amtliche Tierärztinnen oder amtliche Tierärzte im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts sind die Amtstierärztinnen oder Amtstierärzte nach Absatz 2 sowie im Fall des
§ 1 Absatz 4 die bei der obersten Landesbehörde beschäftigten Tierärztinnen oder Tierärzte, die die erforderliche Qualifikation nach Absatz 2 besitzen. In besonderen Ausnahmefällen können die zuständigen Behörden, soweit keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber zur Verfügung stehen, andere approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte anstellen, die unter fachlicher Aufsicht einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes amtstierärztliche Aufgaben wahrnehmen, soweit sie ausreichend qualifiziert und sachkundig sind. In diesen Fällen ist, außer in begründeten Einzelfällen, sicherzustellen, dass in einem angemessenen Zeitraum nach Beginn der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 2 die Prüfung zur Qualifikation nach Absatz 2 abgelegt wird.
(2) Amtstierärztinnen oder Amtstierärzte sind die bei den Kreisen und kreisfreien Städten tätigen approbierten Tierärztinnen oder Tierärzte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Gesundheit und Soziale Dienste oder durch eine von der obersten Landesbehörde anerkannte Prüfung eines anderen Bundeslandes oder einen von der obersten Landesbehörde als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben haben.
(3) Die Entscheidung nach
§ 5 Absatz 2 TierGesG über die Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche, über tierseuchenrechtliche Anordnungen, Maßnahmen oder Verfügungen, sowie die Erstellung des tierärztlichen Gutachtens nach
§ 5 Absatz 1 TierGesG obliegt den Tierärztinnen oder Tierärzten im Sinne des Absatzes 1.
§ 5 bleibt unberührt.
(4) Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt ist bei
1.
amtstierärztlichen Untersuchungen,
2.
Gutachten oder
3.
Schätzungen
im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes
und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden. Das gilt nicht für Maßnahmen der obersten Landesbehörde nach
§§ 17 und 18 LVwG
.

§ 5 Aufgabenwahrnehmung durch behördenfremde Tierärztinnen und Tierärzte sowie Sachverständige

(1) Die zuständigen Behörden können gemäß
§ 24 Absatz 2 TierGesG insbesondere für den Fall des Verdachts oder Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche zur Unterstützung der Tierärztinnen oder Tierärzte nach
§ 4 Absatz 1 außerhalb der zuständigen Behörde tätige Tierärztinnen oder Tierärzte im Bedarfsfall Aufgaben der zuständigen Behörde, wie amtstierärztliche Untersuchungen einschließlich Probenahmen in Tierbeständen und andere Überwachungsaufgaben, zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts übertragen (Beleihung). Daneben ist für amtstierärztliche Aufgaben eine Heranziehung als weisungsgebundene Verwaltungshelferinnen oder Verwaltungshelfer möglich. Die nach Satz 1 oder Satz 2 herangezogenen Tierärztinnen oder Tierärzte müssen ausreichend qualifiziert und sachkundig sein. Sie sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Auftrages zu verpflichten.
(2) Die zuständigen Behörden können neben oder anstelle von Tierärztinnen oder Tierärzten auch Sachverständige anderer Berufsgruppen, insbesondere für Bienen oder Fische, zur Unterstützung hinzuziehen.

§ 6 Datenverarbeitung

(1) Die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966), sowie diesem Gesetz oder anderen Vorschriften auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts für die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörden, der Tierseuchenfonds, Beliehene nach
§ 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 1
sowie nach § 3 Absatz 3 TierNebG
oder sonstige öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Stellen nach dem
Tiergesundheitsgesetz oder nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Beliehenen und der Tierseuchenfonds dürfen sich gegenseitig personenbezogene Daten übermitteln und diese verarbeiten, soweit die Daten für die Prüfung und Gewährung von Erstattungen nach
§ 17 , von Beihilfen nach § 18
sowie für die Erhebung von Entgelten oder Gebühren erforderlich sind. Gleiches gilt zwischen dem Tierseuchenfonds und Dienstleistern, die im Rahmen von
§ 18 Absatz 2 oder § 27 Absatz 1
tätig werden.
(2) Der Tierseuchenfonds darf die nach
§ 12 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als der Beitragserhebung verarbeiten, wenn und soweit dies zur Wahrnehmung eigener Aufgaben oder Pflichten gegenüber anderen öffentlichen Stellen erforderlich ist.
(3) Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Übermittlung nach Absatz 1 und 2 kann in automatisierten Verfahren erfolgen. Im Übrigen gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie sonstiger Daten der Datenbanken und ihrer Nutzerinnen und Nutzer die Vorschriften der
Verordnung (EU) 2016/679
1
sowie die ergänzenden Regelungen des
Landesdatenschutzgesetzes .
Fußnoten
1)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)

§ 6a Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen dürfen öffentlich bekannt gegeben werden. Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung sofort zu verkünden und ist der erlassenden Behörde eine rechtzeitige Bekanntgabe sonst nicht möglich, kann die Allgemeinverfügung über Internet, Rundfunk, Fernsehen, Lautsprecher, Printmedien oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Allgemeinverfügung bekannt gemacht wird. Mit der Vornahme der Bekanntmachungshandlung, im Fall der Printmedien mit Beginn des Erscheinungstages, gilt die Bekanntgabe als bewirkt.

Abschnitt 2 Tierseuchenfonds

Unterabschnitt 1 Rechtsstellung, Aufgaben, Beirat

§ 7 Bestehen und Aufgaben

(1) Unter der Bezeichnung „Tierseuchenfonds“ unterhält die oberste Landesbehörde ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Der Tierseuchenfonds leistet Entschädigungen und Erstattungen nach dem Tiergesundheitsgesetz und gewährt Beihilfen nach
§ 18 .
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Tierseuchenfonds von den Tierhalterinnen und Tierhaltern Beiträge. Die Mittel des Tierseuchenfonds dürfen nur für Leistungen nach Absatz 2 verwendet werden sowie um Verwaltungskosten des Tierseuchenfonds zu bestreiten und um Rücklagen zu bilden.

§ 8 Beirat

(1) Bei dem Tierseuchenfonds wird zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 9 ein Beirat gebildet.
(2) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Je drei Mitglieder und je drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein und des Bauernverbandes Schleswig-Holstein e.V. von der obersten Landesbehörde bestellt. Mindestens je zwei Mitglieder und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Tierhalterin oder Tierhalter sein.
(3) Die oberste Landesbehörde kann auf Vorschlag des Beirates zusätzlich zwei Mitglieder mit beratender Stimme berufen; ein Mitglied davon soll Amtstierärztin oder Amtstierarzt sein. Für die Mitglieder mit beratender Stimme können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen werden.
(4) Die in Absatz 2 und 3 genannten Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Sitzungsgeld sowie Ersatz der Fahrtkosten nach den für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat ist vor dem Erlass von Verordnungen und Richtlinien nach
§ 11 Absatz 4 , § 12 Absatz 4
und § 18 Absatz 2 zu hören.
(2) Für die Gewährung von Beihilfen aus dem Tierseuchenfonds ist das Einvernehmen mit dem Beirat herzustellen.

Unterabschnitt 2 Finanzwirtschaft

§ 10 Haushaltsführung

(1) Für den Tierseuchenfonds ist ein Haushaltsplan nach
§ 26 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 494), aufzustellen.
(2) Für das Kassen-, Rechnungs-, Schulden- und Prüfungswesen des Tierseuchenfonds sind die Vorschriften der
Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Der Tierseuchenfonds unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 11 Beiträge zum Tierseuchenfonds

(1) Die Tierhalterinnen und Tierhalter von den in
§ 20 Absatz 2 Satz 1 TierGesG genannten Tierarten sind zur Leistung von Beiträgen zum Tierseuchenfonds verpflichtet. Die Beitragspflicht besteht für alle Tiere, die sich in Schleswig-Holstein befinden.
(2) Tierhalterin oder Tierhalter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend, auch beim Transport oder auf dem Viehmarkt, oder ständig für Tiere verantwortlich ist. Mehrere Tierhalterinnen oder Tierhalter haften als Gesamtschuldner.
(3) Beiträge werden nicht erhoben für
1.
Wild und gefangen gehaltene Wildtiere ausgenommen Gehegewild,
2.
Tiere, die zu Versuchszwecken verwendet werden,
3.
Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden, und
4.
Tiere, die unter § 20 Absatz 3 TierGesG
fallen.
(4) Die oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die Tierhalterinnen und Tierhalter von den in
§ 2 Nummer 4 und 5 Buchstabe a TierGesG
aufgeführten Tierarten zur Leistung von Beiträgen zum Tierseuchenfonds zu verpflichten,
2.
die Höhe und die Staffelung der Beiträge zum Tierseuchenfonds zu bestimmen,
3.
Tierhalterinnen und Tierhalter der Betriebe und Einrichtungen nach
§ 3 und §§ 12
bis 14 der Viehverkehrsverordnung
, die nur vorübergehend für Tiere verantwortlich sind, auf der Grundlage der im Vorjahr umgesetzten Tiere zu Beiträgen heranzuziehen oder von der Beitragspflicht auszunehmen und
4.
zu regeln, dass für Tierbestandserhöhungen nach dem Stichtag Beiträge nacherhoben werden und dass Beiträge von denjenigen Tierhalterinnen und Tierhaltern nicht erhoben werden, die die Haltung der betreffenden Tierart bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgegeben haben.
(5) Die Beiträge zum Tierseuchenfonds sind nach Bedarf zu erheben. Für die Erhebung der Beiträge zum Tierseuchenfonds gilt
§ 20 Absatz 2 Satz 2 bis 4 TierGesG entsprechend.

§ 12 Bestandsmeldung

(1) Die Bestandsmeldung zum Stichtag ist Grundlage der Beitragserhebung.
(2) Eine Bestandsmeldung nach Absatz 1 umfasst unabhängig von den Eigentumsverhältnissen alle Tiere einer Art, die eine Einheit bilden, insbesondere die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.
(3) Die Tierhalterinnen und Tierhalter sind verpflichtet, dem Tierseuchenfonds die im Rahmen der Tierzählung nach
§ 20 Absatz 2 TierGesG notwendigen Angaben zu melden.
(4) Die oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten der Bestandsmeldung zu regeln. Sie kann insbesondere
1.
die zur Aufgabenerfüllung des Tierseuchenfonds erforderlichen personenbezogenen Daten festlegen,
2.
den für die Erfassung der Tierbestände maßgebenden Stichtag, das Verfahren zur Meldung von Tierbestands- und Tierhalteränderungen sowie die Form und Frist für die Abgabe der Meldungen bestimmen,
3.
Tierhalterinnen und Tierhalter nach
§ 11 Absatz 4 Nummer 3 zur Meldung der im Vorjahr umgesetzten Tierzahlen verpflichten oder von der Meldepflicht ausnehmen,
4.
Tierhalterinnen und Tierhalter verpflichten, die nach dem Stichtag eintretenden Tierhalteränderungen und wesentlichen Tierbestandsveränderungen zu melden und
5.
das Verfahren zur Schätzung der Beitragsgrundlage und Säumniszuschläge festlegen, soweit eine Tierhalterin oder ein Tierhalter der Pflicht nach Absatz 3 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
Eine Tierbestandsveränderung ist wesentlich, wenn die Tierhaltung beitragspflichtiger Tierarten aufgenommen oder wiederaufgenommen wird, eine deutliche zahlenmäßige Erhöhung des Tierbestandes einer beitragspflichtigen Tierart oder vergleichbare andere Veränderungen des Tierbestandes durchgeführt werden.
(5) Auf Anforderung des Tierseuchenfonds haben die örtlichen Ordnungsbehörden die für die Bestandsmeldung nach
§ 12 erforderlichen Daten zu ermitteln und dem Tierseuchenfonds zu übermitteln, soweit die Ermittlungen durch den Tierseuchenfonds nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden können als von den örtlichen Ordnungsbehörden. Zu diesem Zweck sind die von der örtlichen Ordnungsbehörde beauftragten Personen berechtigt,
1.
Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit zu betreten,
2.
Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Betriebszeiten zu betreten,
3.
geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen,
4.
Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierbesitzern zu verlangen.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes ) wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 insoweit eingeschränkt. Der Tierseuchenfonds hat der örtlichen Ordnungsbehörde die durch die Anforderung nach Satz 1 entstandenen Kosten in angemessenem Umfang zu erstatten.
(6) Soweit es zum Zwecke der Ermittlung der für die Bestandsmeldung nach
§ 12 notwendigen Daten erforderlich ist, gilt Absatz 5 Satz 2 und 3 auch für die vom Tierseuchenfonds beauftragten Personen.

§ 13 Veranlagung, Einziehung, Vorverfahren

Der Tierseuchenfonds veranlagt die Beiträge und zieht sie ein. Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen einen Veranlagungsbescheid ist das Vorverfahren nach
§ 68 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
durchzuführen.

§ 14 Verjährung

Die Beitragsansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beitragsanspruch fällig wurde. Für die Verjährung gelten im Übrigen sinngemäß die
§§ 229 bis 232 der Abgabenordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, BGBl. 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

§ 15 Rücklagen

Für den Tierseuchenfonds sind in angemessenem Umfang Rücklagen zu bilden. Die Rücklagen sind für die Erfüllung der Aufgaben bestmöglich anzulegen.

§ 16 Tierartenbezogene Verwendung

Die für die einzelnen Tierarten erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Bestreitung von Ausgaben für die Tierart zu verwenden, für die sie erhoben wurden. Werden bestimmte Tierarten im Rahmen der Beitragserhebung zu einer Gruppe zusammengefasst, gilt Satz 1 für diese Tierartgruppe gleichermaßen.

Abschnitt 3 Entschädigungen, Erstattungen und Beihilfen, Verfahren

§ 17 Entschädigung, Erstattung

Die Entschädigung nach
§ 15 TierGesG und die Erstattung nach
§ 16 Absatz 4 Satz 2 TierGesG werden
1.
für Tierarten, für die Beiträge erhoben werden, zur Hälfte aus Mitteln des Tierseuchenfonds
2.
im Übrigen aus Mitteln des Landes getragen.

§ 18 Beihilfen

(1) Für Tiere, für die Beiträge erhoben werden, können aus Mitteln des Tierseuchenfonds zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen Beihilfen gewährt werden für
1.
Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen entstehen,
2.
die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere,
3.
Tierverluste, die in Tierbeständen durch zur Bekämpfung von Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind,
4.
Schutzimpfungen und Maßnahmen diagnostischer Art,
5.
Maßnahmen zur Identitätssicherung der Tiere,
6.
die Beseitigung (Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung) von Tierkörpern und
7.
die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Vorbeugung vor und der Bekämpfung von Tierseuchen dienen.
Beihilfen werden nicht gewährt für Tierverluste für Tiere, für die eine Entschädigung nach
§ 15 TierGesG geleistet wird oder der Anspruch auf Entschädigung nach
§ 18 TierGesG entfallen ist.
(2) Die oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Richtlinien zu bestimmen, in welchen Fällen und in welchem Umfang nach Absatz 1 Beihilfen gewährt werden oder gewährt werden können; sie kann hierbei das Verfahren regeln und die am Verfahren beteiligten Dienstleister zur Mitwirkung heranziehen.
(3) Die §§ 17
bis 19 und § 22 Absatz 6 TierGesG
gelten entsprechend.

§ 19 Ausschluss der Leistungspflicht

Eine Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Erstattungen und Beihilfen besteht nur für Tiere, die sich zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung, der Maßnahme diagnostischer Art oder der Durchführung sonstiger Maßnahmen in Schleswig-Holstein befunden haben, es sei denn, dass im Falle von
§ 15 Nummer 6 TierGesG die Tiere nur zur Schlachtung entfernt worden sind.

§ 20 Feststellung des Krankheitszustandes

(1) Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt hat den Krankheitszustand des Tieres festzustellen, soweit dies für die Entschädigung erforderlich ist. Hierzu hat sie oder er den Tierkörper sofort nach der Tötung oder sobald als möglich nach dem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles zu untersuchen.
(2) Die oberste Landesbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Verordnung bestimmen, dass und in welchen Fällen abweichend von Absatz 1
1.
eine Untersuchung vor dem Tod des Tieres als ausreichend anzusehen ist,
2.
eine Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann,
3.
auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichtet werden kann,
wenn hierdurch Nachteile für die Tierhalterin oder den Tierhalter nicht zu erwarten sind.
(3) Die Zahl der im Bestand vorhandenen meldepflichtigen Tiere ist durch die Amtstierärztin oder den Amtstierarzt zu erfassen und dem Tierseuchenfonds mitzuteilen.

§ 21 Schätzung des gemeinen Wertes

(1) Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt und zwei Schätzerinnen oder Schätzer ermitteln den Wert des Tieres, der in den Fällen des
§ 16 TierGesG der Entschädigung zugrunde zu legen ist, sowie derjenigen Teile eines getöteten Tieres, die der Tierhalterin oder dem Tierhalter verbleiben, sofern sich der Wert nicht aus dem Verkauf ergibt, durch Schätzung (Schätzwert). In besonderen Seuchenfällen kann mit Zustimmung des Entschädigungspflichtigen und der oder des Entschädigungsberechtigten die Schätzung von einer oder einem vereidigten Sachverständigen als alleiniger Schätzerin oder alleinigem Schätzer durchgeführt werden. Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter damit einverstanden ist und dies schriftlich erklärt. Die Schätzung soll bei Tieren, die auf behördliche Anordnung zu töten sind, vor der Tötung und im Übrigen unverzüglich nach dem Tod vorgenommen werden.
(2) Falls sich durch die endgültige Feststellung des Krankheitszustandes ergibt, dass der gemeine Wert des Tieres aufgrund des
§ 16 Absatz 1 Satz 2 TierGesG unrichtig geschätzt wurde, ist die Schätzung zu wiederholen.
(3) Die oberste Landesbehörde kann Richtlinien für die Ermittlung des Schätzwertes im Regelfall sowie für das Verfahren der Schätzung erlassen.
(4) Die Schätzung ist weder für die Entschädigungsberechtigte oder den Entschädigungsberechtigten noch für den Entschädigungsverpflichteten verbindlich; wer vom Schätzwert abweichen will, trägt hierfür die Beweislast.

§ 22 Absehen von der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung

Von der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes feststeht, dass nach den
§§ 17 und 18 TierGesG
eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Die Feststellung des Krankheitszustandes und die Schätzung sind auch in diesen Fällen vorzunehmen, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter es beantragt.

§ 23 Schätzerinnen und Schätzer

(1) Die nach § 1 Absatz 3
zuständigen Behörden bestellen jeweils für die Dauer von drei Jahren eine ausreichende Anzahl von Personen, die als Schätzerinnen oder Schätzer hinzugezogen werden können und verpflichten sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Schätzerinnen und Schätzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet;
§ 95 Absatz 2 und § 96 des Landesverwaltungsgesetzes
gelten entsprechend. Die zuständigen Behörden bestimmen die Schätzerin oder den Schätzer für den Einzelfall oder für eine Mehrzahl von Fällen.
(2) Die Schätzerinnen oder Schätzer erhalten für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand eine Vergütung nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

§ 24 Antrag

Der vollständige Antrag auf Entschädigung sowie auf Erstattung ist schriftlich über die nach
§ 1 Absatz 3 zuständige Behörde innerhalb der Frist nach
§ 18 Absatz 1 Satz 2 TierGesG bei dem Tierseuchenfonds zu stellen. Die nach
§ 1 Absatz 3 zuständige Behörde hat die nach
§§ 20 und 21 erforderlichen Feststellungen, Schätzungen und Ermittlungen zu veranlassen und den Entschädigungsantrag um die erforderlichen Unterlagen zu ergänzen.

§ 25 Festsetzung, Auszahlung, Erstattung

Entschädigungen, Erstattungen und Beihilfen werden vom Tierseuchenfonds festgesetzt und ausgezahlt und diesem vom Land vierteljährlich in dem vorgeschriebenen Umfang erstattet.

Abschnitt 4 Kosten

§ 26 Kostenträger

(1) Die Kosten von Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art, tierärztlichen Behandlungen und anderen Maßnahmen, die aufgrund tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften in Tierbeständen oder Betrieben durchzuführen sind, hat die oder der Beteiligte zu tragen, soweit sie nicht von dem Bund, dem Land, dem Tierseuchenfonds, den Kreisen, den Ämtern oder den Gemeinden übernommen werden. Dies gilt auch für den Ersatz der Aufwendungen nach
§ 6 Absatz 5 TierGesG . Satz 1 gilt nicht für
1.
die Kosten der Probenahme im Fall behördlich angeordneter Untersuchungen in einzelnen Betrieben oder in Betrieben in tierseuchenrechtlich reglementierten Restriktionsgebieten bei einem Ausbruch oder einem Verdacht auf Ausbruch einer Tierseuche und
2.
die Kosten der Probenahme und Untersuchung von Tieren im Rahmen von Monitoringprogrammen, es sei denn, das Monitoring dient überwiegend den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten.
(2) Beteiligte sind
1.
die Halterin oder der Halter und die Eigentümerin oder der Eigentümer der von den Maßregeln betroffenen Tiere,
2.
die Unternehmerin oder der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen und
3.
die Besitzerin oder der Besitzer und die Eigentümerin oder der Eigentümer der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände.
(3) Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner. Die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander bleiben unberührt.

§ 27 Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Leistungen

(1) Sofern eine Rahmenvereinbarung mit einem privaten Dienstleister zur Durchführung von behördlich angeordneten Tötungen in dem jeweiligen Kreis, der jeweiligen kreisfreien Stadt oder landesweit besteht, ist die Tierhalterin oder der Tierhalter zur Beauftragung des Dienstleisters mit den in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Leistungen verpflichtet, sofern für die Leistungen Entschädigungen, Erstattungen oder Beihilfen oder finanzielle Unterstützung vom Land Schleswig-Holstein gewährt werden. Dies gilt auch, wenn die Leistungen aus von der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden.
(2) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des Absatzes 1 ist an das Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde gebunden. Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen können in begründeten Fällen im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde zugelassen werden.

§ 28 Sonstige Kostenträger

(1) Das Land trägt bei ordnungsbehördlich angeordneten Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche die Kosten des Impfstoffes und der tierärztlichen Impfvergütung zur Hälfte.
(2) In den Fällen des § 1 Absatz 4
fallen die Sachkosten den Trägern der zuständigen nachgeordneten oder der Aufsicht unterstehenden Behörden zur Last.
(3) Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Schätzerinnen oder Schätzern entstehen, tragen die Kreise und kreisfreien Städte.
(4) Die Kosten einer Untersuchung in veterinärmedizinischen Untersuchungsstellen nach
§ 20 dieses Gesetzes werden aus Mitteln des Landes aufgebracht.
(5) In den Fällen des § 22 Satz 2
fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.
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