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Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein (IHKGSH) Vom 11. November 2020

Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein (IHKGSH) Vom 11. November 2020
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein vom 11. November 2020 (GVOBl. S. 806)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein (IHKGSH) vom 11. November 202027.11.2020
§ 1 - Kammerbezirk27.11.2020
§ 2 - Aufsicht und Aufsichtsmittel27.11.2020
§ 3 - Beiträge und Gebühren27.11.2020
§ 4 - Prüfung Jahresabschluss und Landesrechnungshof27.11.2020
§ 5 - Öffentlich bestellte Sachverständige27.11.2020

§ 1 Kammerbezirk

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Industrie- und Handelskammern durch Landesverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten, aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen Finanzgebarung oder zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben zweckmäßig ist.
(2) Werden Bezirke geändert, soll eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern erfolgen. Im Streitfall entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
(3) Zu einem Bezirk gehört auch der dem Land Schleswig-Holstein zustehende Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(4) Neben der Bestimmung der Bezirke sind in der Landesverordnung im Falle geänderter Bezirksgrenzen auch die erforderlichen Übergangsregelungen, insbesondere zur vorläufigen Weitergeltung des Satzungsrechtes, über die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums und der Geschäftsführung sowie über die Wahl der Vollversammlung, zu treffen.

§ 2 Aufsicht und Aufsichtsmittel

(1) Zuständig für die Aufsicht nach § 11 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.Mai 2020 (BGBl. I S. 1067), über
1.
die Industrie- und Handelskammer zu Flensburg,
2.
die Industrie- und Handelskammer zu Kiel,
3.
die Industrie- und Handelskammer zu Lübeck
ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls insbesondere die entsprechend § 122 bis § 127 der Gemeindeordnung geltenden Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann auch einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.

§ 3 Beiträge und Gebühren

(1) Die Industrie- und Handelskammern erheben Beiträge, Sonderbeiträge sowie Gebühren und Auslagen und ziehen sie selbst ein.
(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, der Industrie- und Handelskammer auf deren Anforderung die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen.
(3) Für die Einziehung und Beitreibung gelten die Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Im Übrigen ist die Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Prüfung Jahresabschluss und Landesrechnungshof

(1) Der Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammer bedarf einer Prüfung. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht. Die Prüfung bezieht die Buchführung ein und erstreckt sich auch darauf, ob der Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung aufgestellt und ausgeführt wurde. Zudem hat in Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts auch eine Prüfung und Darstellung gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann Näheres in Prüfungsrichtlinien festlegen.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, ob als Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüferin beziehungsweise ein Wirtschaftsprüfer oder die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern die Prüfung des Jahresabschlusses vorzunehmen hat.
(3) Der Landesrechnungshof überwacht die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Industrie- und Handelskammern.

§ 5 Öffentlich bestellte Sachverständige

Im Sinne der § 36 und § 36a der Gewerbeordnung sind die Industrie- und Handelskammern befugt, Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Die Zuständigkeit weiterer Behörden bleibt unberührt.
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