Landesverordnung zur Erleichterung der Bejagung des Schwarzwildes Vom 5. Oktober 2018
Landesverordnung zur Erleichterung der Bejagung des Schwarzwildes Vom 5. Oktober 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (Art. 5 LVO v. 09.04.2021, GVOBl. S. 507) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Erleichterung der Bejagung des Schwarzwildes vom 5. Oktober 2018 | 26.10.2018 |
Eingangsformel | 26.10.2018 |
§ 1 | 28.08.2020 |
§ 2 | 15.05.2021 |
Aufgrund des § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58, ber. S. 128) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
§ 1
Abweichend von § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig,
1.
beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild künstliche Lichtquellen zu verwenden oder zu nutzen; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;
2.
beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, zu verwenden oder zu nutzen; dies gilt nur für Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Jahresjagdschein mindestens ein Jahr besessen haben; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;
3.
bei der Fangjagd auf Schwarzwild auch mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen, sofern diese eine Mündungsenergie von mindestens 400 Joule haben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 5. Oktober 2018
Jan Philipp Albrecht
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
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