JagdSch1PrV SH 2012
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines (Jägerprüfungsverordnung) Vom 5. März 2012

Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines (Jägerprüfungsverordnung) Vom 5. März 2012
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 4 LVO v. 09.04.2021, GVOBl. S. 507)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines (Jägerprüfungsverordnung) vom 5. März 201230.03.2012
Eingangsformel30.03.2012
§ 1 - Zuständige Behörde30.03.2012
§ 2 - Prüfungsausschuss30.03.2012
§ 3 - Anmeldung zur Prüfung30.03.2012
§ 4 - Zulassung zur Prüfung30.03.2012
§ 5 - Gegenstand und Umfang der Prüfung30.03.2012
§ 6 - Schießprüfung30.03.2012
§ 7 - Schriftlicher Teil der Prüfung30.03.2012
§ 8 - Mündlich-praktischer Teil der Prüfung30.03.2012
§ 9 - Ergebnis der Prüfung30.03.2012
§ 10 - Wiederholung der Prüfung30.03.2012
§ 11 - Vorschriften über die Prüfung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines30.03.2012
§ 12 - Inkrafttreten15.05.2021
Anlage30.03.2012
Aufgrund des § 38 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Zuständige Behörde

Die untere Jagdbehörde (Jagdbehörde) führt die Jägerprüfung (Prüfung) durch.

§ 2 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen. Der Prüfungsausschuss wird bei der Jagdbehörde gebildet. Jagdbehörden können gemeinsame Prüfungsausschüsse einsetzen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der Kreisjägermeisterin oder dem Kreisjägermeister als Vorsitzender oder Vorsitzendem und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Für die weiteren Mitglieder werden Stellvertretende bestellt.
(3) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden nach Anhörung der betroffenen Kreisjägerschaften des Landesjagdverbandes aus den Reihen der Jahresjagdscheininhaberinnen oder Jahresjagdscheininhaber auf die Dauer von fünf Jahren widerruflich bestellt. Sie müssen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), erfüllen.
(4) Für die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses bestellt die Jagdbehörde eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die oder der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist.

§ 3 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die oberste Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Landesjägerschaft Grundlagen für die jagdliche Ausbildung vorgeben.
(2) Prüfungen finden nach Bedarf statt. Die Jagdbehörde hat den Anmelde- und Prüfungstermin rechtzeitig bekannt zu geben.
(3) Der Anmeldung bei der Jagdbehörde sind beizufügen:
1.
Der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühren,
2.
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch,
3.
der Nachweis der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter für den Fall der Minderjährigkeit des Prüflings,
4.
der Nachweis, dass der Prüfling an einem durch die oberste Jagdbehörde anerkannten Fangjagd-Ausbildungslehrgang teilnimmt; die Lehrgangsbescheinigung muss spätestens drei Tage vor Prüfungsbeginn vorgelegt werden,
5.
gegebenenfalls der Nachweis über eine jagdliche Ausbildung (Abs. 1),
6.
gegebenenfalls die Bescheinigung über bereits bestandene Prüfungsteile.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Jagdbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die zur Prüfung zugelassen werden, erhalten mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn eine Ladung durch die Jagdbehörde.
(3) Zur Prüfung werden Bewerberinnen oder Bewerber nicht zugelassen,
1.
bei denen die Anmeldeunterlagen (§ 3 Abs. 3) nicht vollständig sind,
2.
denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes versagt werden müsste oder
3.
die zum Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 5 Gegenstand und Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Jagdbehörde müssen dem mündlich-praktischen Teil der Prüfung beiwohnen; die Teilnahme an den weiteren Teilen der Prüfung ist zulässig. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann anderen Personen mit Zustimmung der Prüflinge die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Prüfung vorzubereiten und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Prüfungsfächer zuzuteilen.
(3) Die Prüfung besteht aus folgenden Abschnitten:
1.
Schießprüfung
2.
schriftlicher Teil und mündlich-praktischer Teil
Sie ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.
(4) Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestehen aus folgenden Prüfungsfächern:
1.
Kenntnisse der jagdbaren Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Jagdbetrieb, Wild- und Jagdschadensverhütung, Land- und Waldbau,
2.
Waffenrecht, Waffentechnik und Führung von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen,
3.
Führung von Jagdhunden, Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen und Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel,
4.
Jagdrecht, jagdlich bedeutsame Regelungen des Tierschutz-, Wald- sowie Naturschutzrechtes sowie anderer Rechtsvorschriften.
(5) Die oberste Jagdbehörde kann für die Formulierung der Inhalte der Prüfungsfragen sowohl des schriftlichen als auch des mündlich-praktischen Teils in den Prüfungsfächern 1 bis 4 des Absatzes 4 im Einvernehmen mit der Landesjägerschaft Vorgaben erteilen.

§ 6 Schießprüfung

(1) Die Schießprüfung wird auf einer für das jagdliche Schießen zugelassenen Schießstätte abgenommen.
(2) Die Leitung des Schießens obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder einem von ihr oder ihm beauftragten Mitglied des Prüfungsausschusses. Sie oder er hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses hinzuzuziehen. Die Schießprüfung kann in zwei Gruppen zu gleicher Zeit abgehalten werden. Je zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen bei der jeweiligen Gruppe anwesend sein.
(3) Die Schießprüfung wird unter Beachtung der Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung (beim Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V., Böhnhusener Weg 6, 24220 Flintbek, zu beziehen und bei der obersten Jagdbehörde archivmäßig gesichert einzusehen) durchgeführt. Sie besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
1.
Büchsenschießen
5 Schuss stehend angestrichen auf die DJV-Jagdscheibe Nummer 1 - links - (Rehbock), Entfernung 100 m. Es dürfen nur Büchsenpatronen verwendet werden, die mindestens für Rehwild zugelassen sind. Die Benutzung von Zielfernrohren ist gestattet. Es müssen mindestens drei Treffer in den Ringen 3 bis 10 erzielt werden. Mindestleistung 21 Ringe,
2.
Flintenschießen
10 Tontauben, 11 m Abstand, Trap, Tauben in einer Richtung und einer Höhe. Die Stände 2, 3 und 4 sowie der Wartestand werden durch die Prüflinge besetzt. Nach dem Beschießen einer Taube durch die Prüflinge erfolgt jeweils ein Standwechsel. Jede geworfene Taube darf zwei Mal beschossen werden. Es müssen mindestens drei Treffer erzielt werden.
(4) Schwerbehinderten kann der Prüfungsausschuss die Verwendung von Hilfsmitteln gestatten, wenn dadurch die Sicherheit der Waffenführung nicht beeinträchtigt wird und diese Hilfsmittel auch im praktischen Jagdbetrieb angewandt werden können.
(5) Ein Prüfling, der die Mindesttrefferzahl nicht erreicht oder die Waffen unvorsichtig oder unsicher handhabt, hat die Schießprüfung nicht bestanden. Dies schließt die Teilnahme am schriftlichen und mündlich-praktischen Teil der Prüfung nicht aus.
(6) Über die Ergebnisse der Schießprüfung ist eine Schießliste zu führen.

§ 7 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt aus den vier Prüfungsfächern je 20 Fragen zusammen. Diese Fragen sind unter Aufsicht innerhalb von drei Stunden schriftlich zu beantworten. Die Antworten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Können diese sich über die Bewertung nicht einigen, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Die Antworten sind wie folgt zu bewerten:
richtige Antwort: 2 Punkte,
teilweise richtige Antwort: 1 Punkt,
unrichtige Antwort: 0 Punkte.
(2) Die Prüfung in den vier Prüfungsfächern wird wie folgt benotet:
38 Punkte und mehr sehr gut - 1 -
32 bis 37 Punkte gut - 2 -
26 bis 31 Punkte befriedigend - 3 -
20 bis 25 Punkte ausreichend - 4 -
14 bis 19 Punkte mangelhaft - 5 -
weniger als 14 Punkte ungenügend - 6 -

§ 8 Mündlich-praktischer Teil der Prüfung

(1) Während der Prüfung müssen mindestens vier Mitglieder des Prüfungsausschusses ständig anwesend sein. Aus den vier Prüfungsfächern sind theoretische und praktische Aufgaben zu lösen. Die Prüfungszeit in einem Fach soll für den einzelnen Prüfling höchstens zehn Minuten betragen. Es dürfen jeweils bis zu 15 Prüflinge pro Prüfungsausschuss an einem Prüfungstag geprüft werden. Jeder Prüfling erhält für jedes Prüfungsfach eine Note, über die der Prüfungsausschuss entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2) Die Leistungen der Prüflinge sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut - 1 - für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
gut - 2 - für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend - 3 - für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend - 4 - für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft - 5 - für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind,
ungenügend - 6 - für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse nur lückenhaft vorhanden sind.
Zwischennoten werden nicht erteilt.
(3) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfling in dem in § 5 Abs. 4 Nr. 2 genannten Prüfungsfach die Waffen unvorsichtig oder unsicher handhabt.

§ 9 Ergebnis der Prüfung

(1) Aus den Noten des schriftlichen und des mündlich-praktischen Teils ist für jedes Prüfungsfach eine Gesamtnote aus der Hälfte der Summe der beiden Einzelnoten zu bilden. Die Gesamtnoten werden nicht gerundet. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn:
1.
Die Schießprüfung nicht bestanden ist,
2.
der Prüfling in den in § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 genannten Prüfungsfächern eine schlechtere Gesamtnote als - 4,4 - erreicht,
3.
der Prüfling in den in § 5 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 genannten Prüfungsfächern eine schlechtere Gesamtnote als - 5,4 - erreicht,
4.
der mündlich-praktische Teil der Prüfung nach § 8 Abs. 3 nicht bestanden ist oder
5.
der mittlere Wert der Gesamtnoten nach Satz 1 unter - 4,4 - liegt.
Bei nicht bestandener Schießprüfung ist die Teilnahme und das Bestehen des Prüfungsabschnittes gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 weiterhin möglich.
(2) Hat sich ein Prüfling unzulässiger Hilfsmittel bedient, muss die betreffende Prüfungsleistung mit ungenügend - 6 - bewertet werden.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt das Prüfungsergebnis fest. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss die wesentlichen Abschnitte des Prüfungsablaufes und die Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten. Die Schießliste und die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von der Jagdbehörde für die Dauer von fünf Jahren, die Niederschrift, in der das Prüfungsergebnis festgestellt ist, ist unbefristet aufzubewahren.
(4) Über die bestandene Prüfung oder den bestandenen Prüfungsabschnitt erhält der Prüfling ein Zeugnis nach anliegendem Muster. Das Zeugnis ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, sowie von der Behörde zu unterzeichnen.
(5) Bei nicht bestandener Prüfung ist dem Prüfling auf Verlangen ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung ist den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern auf Anfrage Auskunft zu erteilen.

§ 10 Wiederholung der Prüfung

(1) Die Jägerprüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Nicht bestandene Prüfungsabschnitte (§ 5 Abs. 3 Satz 1) können innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten beliebig oft wiederholt werden, um zum Bestehen der Jägerprüfung zu führen. Das gilt auch, wenn Prüflinge aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an einzelnen Prüfungsabschnitten nicht teilnehmen können. Wiederholungsprüfungen sowie nicht abgelegte Prüfungsabschnitte im Sinne von Satz 3 können auch vor Prüfungsausschüssen anderer Jagdbehörden abgenommen werden.
(2) Hat der Prüfling die erforderlichen Leistungen in einem oder in beiden der Schießprüfungsteile (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2) nicht erbracht, ist ihm die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung oder des nicht erfüllten Schießprüfungsteiles an demselben Tage zu ermöglichen. Bei einer späteren Wiederholung der Schießprüfung müssen beide Teile der Schießprüfung wiederholt werden.
(3) Das Prüfungszeugnis erteilt der Prüfungsausschuss, vor dem die Wiederholungsprüfung bestanden wurde.

§ 11 Vorschriften über die Prüfung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines

(1) Wird die Prüfung lediglich zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines abgelegt, entfallen die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 4 und die Schießprüfung gemäß § 6.
(2) Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil der Prüfung werden Fragen aus dem Prüfungsfach des § 5 Abs. 4 Nr. 2 nicht gestellt.
(3) In der schriftlichen Prüfung sind je 20 Fragen aus den Prüfungsfächern des § 5 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 zu stellen und in einer Zeit von 2 1/4 Stunden zu beantworten.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
der Prüfling in dem in § 5 Abs. 4 Nr. 1 genannten Prüfungsfach eine schlechtere Gesamtnote als - 4,4 - erreicht,
2.
der Prüfling in den in § 5 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 genannten Prüfungsfächern eine schlechtere Gesamtnote als - 5,4 - erreicht oder
3.
der mittlere Wert der Gesamtnoten aus dem schriftlichen und dem mündlich-praktischen Teil unter - 4,4 - liegt.
(5) Im Prüfungszeugnis ist zu vermerken, dass die Prüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen für den Erwerb eines Falknerjagdscheines abgelegt wurde.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 5. März 2012
Juliane Rumpf
Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Anlage

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht