BiotopV SH 2019
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) Vom 13. Mai 2019

Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) Vom 13. Mai 2019
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (Art. 3 LVO v. 09.04.2021, GVOBl. S. 507)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 13. Mai 201928.06.2019
Eingangsformel28.06.2019
§ 1 - Umschreibung der Biotope28.06.2019
§ 2 - Inkrafttreten15.05.2021
Aufgrund des § 21 Absatz 7 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Umschreibung der Biotope

Die nach § 30 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 3 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotope werden wie folgt definiert; in bestimmten Fällen werden zulässige Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen geregelt und Mindestgrößen festgelegt.
1.
Natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
a)
Natürliche und naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche
Definition:
Bach- und Flussabschnitte, die keine erkennbaren oder das Gewässer und deren Umgebung nur verhältnismäßig gering beeinträchtigende Strukturveränderungen durch menschlichen Einfluss, wie zum Beispiel durch Überbrückungen oder Viehtränken, aufweisen, einschließlich ihrer Verlandungsbereiche, ihrer Ufer und der dazugehörigen, uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer regelmäßig überschwemmten Bereiche, soweit sie in der Örtlichkeit von charakteristischer naturnaher Vegetation geprägt sind und die Überschwemmungen von einem natürlichen oder naturnahen Fließgewässer beziehungsweise einem entsprechenden Gewässerabschnitt ausgehen.
Mindestlänge des Fließgewässerabschnitts: 25 Meter
b)
Natürliche und naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
Definition:
Stehende Binnengewässer einschließlich der Altarme gelten insgesamt als natürlich oder naturnah, wenn die Uferbereiche überwiegend durch natürliche Verlandungsprozesse geprägt sind. Nährstoffarme Seen sind auch ohne Verlandungsbereich naturnah. Im Übrigen sind alle land- und wasserseitigen Zonen natürlicher Verlandungsprozesse anstehenden Binnengewässern geschützt. Die Begrenzung in diesen Fällen ist landwärts die Grenze der ufertypischen Pflanzengesellschaften oder des Auftretens von durch Überschwemmung gekennzeichneter Vegetation, wasserseitig das Ende der Unterwasservegetation.
Altarme sind in einer Aue liegende durch Gewässerdynamik oder Gewässerausbau entstandene, nicht oder nur unregelmäßig durchflossene Abschnitte eines Gewässerlaufes.
Mindestfläche: 200 m².
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen
a)
Moore
Definition:
Durch einen Überschuss an Regenwasser oder sehr nährstoffarmem Grundwasser geprägte Lebensgemeinschaften der Hoch- und Übergangsmoore auf Torfboden einschließlich der dazugehörigen Degenerations- und Regenerationsstadien mit hoch-, heide- und übergangsmoortypischer Vegetation einschließlich primärer Moorwälder und sekundärer Moorwald-Bildungen. Neben einer zumindest zeitweiligen Torfbildung bei oberflächennahen Wasserständen sind Moore im vorgenannten Sinne durch charakteristische, torfmoosreiche Pflanzengesellschaften mit einem hohen Anteil an Sauergräsern und Heidekrautgewächsen gekennzeichnet, die an degenerierten Standorten durch Süßgräser und Pionier-Gehölze oder Moorwald ersetzt werden.
Mindestfläche: 100 m².
b)
Sümpfe
Definition:
Nasse bis sehr nasse mineralische bis organische Böden - Niedermoore - mit überwiegend baumfreien, zum Teil moosreichen Klein- und Großseggen-Riedern, Binsen- und Simsen-Riedern, Fadenseggen-Schwingdecken-Gesellschaften, Kleinseggen-Riedern, Sumpfstaudenfluren, Weidengebüschen, einschließlich einzelner Bäume und Baumgruppen.
Mindestfläche: 100 m².
c)
Röhrichte
Definition:
Von Röhrichtpflanzen geprägte flächen- oder linienhafte Vegetationsbestände auf feuchten oder nassen Böden sowie im Brackwasser-Bereich.
Mindestfläche: 100 m² bei einer Mindestbreite von 2 Metern.
d)
Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
Definition:
Durch Seggen, Binsen und andere Feuchtezeiger geprägte, jährlich oder nicht jährlich gemähte oder beweidete Grünlandflächen.
Mindestfläche: 100 m².
Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.
e)
Quellbereiche
Definition:
Natürliche, dauerhafte oder periodische, punktuelle oder flächenhafte Grundwasseraustritte an der Erdoberfläche mit naturnaher Struktur einschließlich der quellwasser-beeinflussten Randzone.
keine Mindestfläche
f)
Binnenlandsalzstellen
Definition:
Durch salzhaltiges Grund- oder Quellwasser beeinflusste Bereiche des Binnenlandes mit Vorkommen von Salzpflanzen.
keine Mindestfläche
Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.
g)
Großseggenrieder
Definition:
Von hochwüchsigen Seggen dominierte Pflanzenbestände grundwasserbeeinflusster Standorte, vor allem im oberen Bereich der Verlandungszonen von Seen und in Flusstälern.
Mindestfläche: 50 m²
3.
Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
a)
Binnendünen
Definition:
Durch Windeinfluss gebildete, nicht tiefgründig gestörte Sandaufhäufungen einschließlich eingeschlossener Dünentäler im Binnenland ab 1 Meter Höhendifferenz.
Mindestfläche: 100 m².
b)
Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden
Definition:
Von Besenheide, Glockenheide oder anderen Zwergsträuchern geprägte, auch von Baum- und Strauchbeständen durchsetzte Pflanzenformationen, auf trockenen bis feuchten, meist sandigen bis anmoorigen Böden. Eingeschlossen sind lückig-offene Initial- und geschlossenere Degenerationsstadien sowie Besenginsterbüsche.
Mindestfläche: 100 m²; 2,5 Meter durchschnittliche Mindestbreite bei linienhaften Vorkommen.
Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
Brand, Plaggen, Abschälen oder den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.
c)
Borstgrasrasen
Definition:
In der Regel durch extensive Beweidung entstandene Magerrasen auf zumeist sauren Böden mit Vorkommen der typischen Pflanzenarten der Borstgrasrasen.
Mindestfläche: 20 m².
Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.
d)
Trockenrasen
Definition:
Niedrigwüchsige, oft lückige Gras-, Kraut- und Gebüschfluren magerer, trockener, durchlässiger und besonnter Standorte auf Kies-, Sand-, oder Lehmböden, wie Silbergrasfluren, Kleinschmielen-Rasen, Grasnelken-Fluren, Sandtrockenrasen und verwandte Pflanzengesellschaften.
Mindestfläche: 100 m²; 2,5 Meter Mindestbreite.
Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.
e)
Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
Definition:
Eichen-Krattwälder der Altgeest und von Hainbuche, Waldkiefer, Weißdorn, Schlehe, Wildrosenarten, Feldulme, Rotem Hartriegel oder Ginster geprägte natürliche, naturnahe und halbnatürliche Wälder und Gebüsche mit Trockenheit ertragenden und teils wärmebedürftigen Pflanzenarten auf stark austrocknenden Böden; meist in Kontakt mit Heiden, Trocken- und Magerrasen.
Mindestfläche: 200 m².
Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
Traditionelle Niederwaldnutzung und den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Beweidung.
f)
offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden
Eine Definition entfällt, da keine natürlichen Standorte in Schleswig-Holstein vorkommen.
g)
Lehm- und Lösswände
Eine Definition entfällt, da keine natürlichen Standorte in Schleswig-Holstein vorkommen.
h)
Schwermetallrasen
Eine Definition entfällt, da keine natürlichen Standorte in Schleswig-Holstein vorkommen.
4.
Bruch-, Sumpf-, und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder
a)
Bruchwälder
Definition:
Von Schwarzerlen, Weiden, Birken, Kiefern oder Gagelsträuchern geprägte Wälder und Gebüsche auf feuchten und nassen Böden mit mindestens 10 cm mächtigem organischem Oberboden.
Mindestfläche: 1.000 m²; soweit torfbildende Moose vorkommen: 200 m².
b)
Sumpfwälder
Definition:
Von Weiden, Moorbirken, Eschen und Erlen geprägte Wälder mit hoch anstehendem Grund- oder Stauwasser mit Dominanz der nassen Phase auf vorwiegend mineralischen Böden.
Mindestfläche: 1.000 m².
c)
Auenwälder
Definition:
Von Weiden, Pappeln oder Erlen (Weichholzaue) oder von Eschen, Ulmen oder Stieleichen (Hartholzaue) geprägte Wälder auf zeitweilig überschwemmten, sedimentreichen oder von Druckwasser beeinflussten Böden an Fließgewässern.
Mindestfläche: 1.000 m², soweit in Wald eingebunden: 200 m².
d)
Schluchtwälder
Definition:
Von Linden, Hainbuchen, Ahorn, Eschen oder Ulmen, seltener auch Rotbuchen geprägte Wälder der Schluchten und Kerbtäler.
Mindesttiefe der Schluchten und Täler: 2 Meter, Mindestlänge: 25 Meter.
e)
Blockhalden- und Hangschuttwälder
Eine Definition entfällt, da keine natürlichen Standorte in Schleswig-Holstein vorkommen.
f)
subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder
Eine Definition entfällt, da keine natürlichen Standorte in Schleswig-Holstein vorkommen.
5.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich
a)
Felsküsten
Definition:
Dem Wellenangriff ausgesetztes, von Natur aus anstehendes Festgestein mit Steilwänden, Felsschutthängen, Geröllufern und Felswatt.
keine Mindestfläche
b)
Steilküsten
Definition:
Oberhalb des Meeresstrandes oder der Uferlinie dem Wellenangriff ausgesetzte, steil ansteigende natürliche Geländestufen mit einer Höhendifferenz von mindestens 1,20 Meter einschließlich eines Streifens von 2 Meter Breite am oberen Rand. Eingeschlossen sind seeseitig auch die den Steilhängen vorgelagerten und den Küstenstreifen prägenden, natürlich festliegenden Gesteinsblockfelder bis zu einer Wassertiefe von 5 Meter unter Normal Null.
Mindestlänge: 25 Meter;
Mindesthöhe: 1,2 Meter.
c)
Küstendünen
Definition:
Durch Windeinfluss gebildete Sandaufhäufungen oberhalb des Meeresstrandes der Nord- und Ostsee vegetationslos oder mit gras- oder krautartiger Vegetation, Heiden, Dünengebüschen oder Dünenwäldern einschließlich eingeschlossener, auch wasserführender Dünentäler.
Mindestfläche: 100 m².
d)
Strandwälle
Definition:
Die von der Brandung im Bereich der Uferlinie aufgeworfenen Anhäufungen von Sand, Kies oder Steinen wie zum Beispiel Brandungsgeröll.
Mindestlänge: 25 Meter.
e)
Strandseen
Definition:
Mit dem Meer natürlich verbundene oder vom Meer zumeist durch Strände, Strandwälle oder Dünen abgeschnittene Küstengewässer. Eingeschlossen sind auch periodisch vom Meer abgeschnittene Lagunen.
Mindestfläche: 200 m².
f)
Salzwiesen im Küstenbereich
Definition:
Salzwasserbeeinflusste Grünlandflächen, Zwergstrauch- und Röhrichtbestände auf salz- oder brackwasserbeeinflussten Böden im Bereich der Meeresküsten und Flussmündungen.
Mindestfläche: 100 m²; Mindestbreite: 5 Meter Breite als Küstensaum oder Flussufersaum.
g)
Wattflächen im Küstenbereich
Definition:
Sand- und Schlickflächen, die im Küsten- und Brackwasserbereich von Nord- und Ostsee und in angrenzenden Meeresarmen, Flussunterläufen, Strandseen und Salzwiesen regelmäßig trockenfallen, im tidebeeinflussten Bereich der Nordseeküste beim niedrigsten Gezeitenniveau oder bei Windwatten der Ostseeküste bei spezifischen Windlagen.
Mindestfläche: 100 m².
h)
Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände
Definition:
Bereiche des Meeresbodens der mittleren Tidehochwasserlinie im Bereich der Nordsee und der mittleren Hochwasserlinie im Bereich der Ostsee mit mehrjährigen oder in Abständen regelmäßig wiederkehrendem flächigem Vorkommen von Seegrasarten oder anderen großblättrigen Meerespflanzen.
Mindestfläche: 1.000 m².
i)
Riffe
Definition:
Vom Meeresboden topographisch erkennbar aufragende Hartsubstrate natürlichen Ursprungs mit ihrem überwiegenden Flächenanteil im Sublitoral einschließlich zusammenhängender Stein- oder Blockvorkommen und biogener Hartsubstrate.
Mindestfläche: 1.000 m².
j)
sublitorale Sandbänke
Definition:
Vegetationsfreie oder nur spärlich bewachsene, ständig wasserbedeckte, vorwiegend sandige Erhebungen des Meeresbodens, signifikant von tieferem Wasser umgeben.
Mindestfläche: 10.000 m².
k)
artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich
Definition:
Rein- oder Grobsand- und Schillsedimente des Meeresbodens, besiedelt von einer spezifischen Gemeinschaft bestehend aus Epi- und Endobenthos sowie artenreiche Bereiche der zeitweise überfluteten Küstenstreifen, die aus Kies, Grobsand, zerriebenen Muschelschalen (Schill) und abgestorbenen Pflanzenresten oder Spülsaumvegetation bestehen; ausgenommen sind festgesetzte Häfen und Sondernutzungsbereiche nach § 34 LNatSchG.
Mindestfläche: 10.000 m².
l)
Boddengewässer mit Verlandungsbereichen
Eine Definition entfällt, da keine natürlichen Standorte in Schleswig-Holstein vorkommen.
m)
Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna
Definition:
Schlickige Flächen des küstenfernen Meeresbodens in Wassertiefen größer als 15 Meter in der deutschen Nordsee, ausgezeichnet durch das Vorkommen von Seefedern und guter Sauerstoffversorgung des Meeresbodens aufgrund einer erhöhten Dichte grabender Krebsarten.
Mindestfläche: 10.000 m².
6.
Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder
Definition:
Von mittel- bis hochwüchsigen, ausdauernden wildwachsenden Stauden geprägte Pflanzenbestände der Ufer stehender Gewässer und der Waldränder ohne jährliche landwirtschaftliche Nutzung.
Mindestfläche: 100 m²; 5 Meter durchschnittliche Mindestbreite bei linienhaften Vorkommen.
Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme:
Gelegentliche Mahd alle zwei bis fünf Jahre.
7.
natürliche und naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer, die Kleingewässer sind, einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation
Definition:
Dauerhafte Kleingewässer bis 200 m² mit zumindest zeitweiliger Wasserführung. Bewachsene Ufer- oder Böschungszonen sind einbezogen. Kleingewässer in überwiegender technischer Befestigung oder mit Abdichtungen sowie geschlossene, erwerbsfischereiwirtschaftlich genutzte Kleingewässer, Regenwasser-Rückhaltebecken, anerkannte Feuerlöschteiche und Zierteiche sind ausgeschlossen.
Mindestfläche: 25 m²
8.
Alleen
Definition:
Angelegte Pflanzungen, die Straßen oder Wege beidseitig als Baumreihe begleiten. Eine Allee ist auch dann geschützt, wenn die in ihr verlaufende Straße oder der in ihr verlaufende Weg keine Verkehrsfunktion mehr erfüllt oder zurückgebaut worden ist. Die Allee-Bäume sind üblicherweise gleichartig oder habituell ähnlich, in gleichmäßigen Abständen, regelmäßig oder rhythmisch angeordnet. Als Allee gelten auch lückige, durch Nachpflanzung ergänzte oder mehrreihig parallel angelegte Baumreihen, sofern die charakteristischen Merkmale einer Allee nach den Sätzen 1 bis 3 erkennbar sind.
Mindestlänge: 50 Meter; mindestens zehn Bäume auf jeder Seite.
Zulässige Pflege und Bewirtschaftungsmaßnahme:
Aufgrund von Alter oder Baumkrankheiten erforderlicher Umbau auch durch ungleichartige oder habituell abweichende Baumarten, soweit mittel- bis längerfristig ein Alleecharakter mit gleichartigen oder habituell ähnlichen Bäumen angestrebt bleibt.
9.
artenreiche Steilhänge und Bachschluchten
Definition:
Durch Wechsel im Relief abgrenzbare Hänge mit einer Neigung größer 20°, mit oder ohne Fließgewässer am Grund, die nicht technisch befestigt oder gärtnerisch gestaltet sind. Ausgenommen sind unter menschlichem Einfluss entstandene artenarme Steilhänge mit naturfernem Bewuchs wie zum Beispiel von Nitrophyten oder nicht einheimischen Arten dominierte Vegetation und artenarme Acker- und Grünlandformationen.
Mindesthöhe: 2 Meter; Mindestlänge: 25 Meter.
Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd, Beweidung oder Waldbewirtschaftung.
10.
Knicks
Definition:
An aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden.
keine Mindestfläche
11.
arten- und strukturreiches Dauergrünland
Definition:
An Grasarten oder krautigen Pflanzen reiches, extensiv genutztes sowie strukturreiches Dauergrünland mäßig trockener bis nasser und wechselfeuchter Standorte einschließlich grünlandartiger Brachestadien.
Mindestfläche: 1.000 m²
Zulässige Pflege und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und/oder Beweidung mit gegebenenfalls geringer Festmistdüngung: geringe mechanische Narbenpflege wie Schleppen und Striegeln; Unterhalten und Instandhalten vorhandener Grüppen.
12.
Offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche
a)
Offene Felsbildungen
Eine Definition entfällt, da keine natürlichen Standorte in Schleswig-Holstein vorkommen.
b)
Höhlen
Definition:
Unterirdische Hohlräume im Gestein ohne Tageslichteinfluss mit weitgehend konstanter Temperatur, Frostfreiheit und hoher Luftfeuchtigkeit, soweit sie die für den Standort typischen Tierarten beheimaten. Von Restlicht beeinflusste Eingangsbereiche sind eingeschlossen.
Nicht einbezogen sind diejenigen Höhlen beziehungsweise Höhlenbereiche, die nicht natürlich entstanden sind, die geschlossen sind oder an keiner Stelle eine erkennbare Verbindung zu Außenwelt aufweisen.
keine Mindestfläche
c)
Naturnahe Stollen
Eine Definition entfällt, da keine natürlichen Standorte in Schleswig-Holstein vorkommen.
d)
alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche
Eine Definition entfällt, da keine natürlichen Standorte in Schleswig-Holstein vorkommen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 13. Mai 2019
Jan Philipp Albrecht Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
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