BiFVO
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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO) Vom 29. Juni 2016

Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO) Vom 29. Juni 2016
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 13, Anlage 1 und Anlage 3 neu gefasst (LVO v. 26.05.2021, GVOBl. S. 733)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO) vom 29. Juni 201629.07.2016
Eingangsformel29.07.2016
§ 1 - Geltungsbereich29.07.2016
§ 2 - Mindestmaße und Schonzeiten09.07.2021
§ 3 - Besatz, übertragbare Fischkrankheiten09.07.2021
§ 4 - Fischschonbezirk29.07.2016
§ 5 - Winterschonzeit29.07.2016
§ 6 - Elektrofischerei09.07.2021
§ 7 - Art und Anwendung von Fanggeräten09.07.2021
§ 8 - Verwendung von Köderfischen09.07.2021
§ 9 - Ständige Fischereivorrichtungen29.07.2016
§ 10 - Absperrung mit Fanggeräten09.07.2021
§ 11 - Eisfischerei29.07.2016
§ 12 - Schutz der Fischgewässer29.07.2016
§ 13 - Befreiungen und Ausnahmen09.07.2021
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten09.07.2021
§ 15 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten09.07.2021
Anlage 109.07.2021
Anlage 229.07.2016
Anlage 309.07.2021
Aufgrund des § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 3, § 35 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 2 und des § 39 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295), sowie aufgrund von § 175 Absatz 1 LVwG verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Binnengewässer nach § 2 Absatz 3 LFischG.
(2) Zum Geltungsbereich nach Absatz 1 gehören das Ornumer Noor, die Strandlagune bei Aschau und das Neustädter Binnenwasser seewärts bis zur Straßenbrücke in Neustadt.

§ 2 Mindestmaße und Schonzeiten

(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Fischarten sind heimisch und nicht gebietsfremd nach § 13 Absatz 3 LFischG. In offenen Binnengewässern nach § 2 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LFischG gelten die in der Anlage 1 genannten Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten sowie vorbehaltlich der Geltung von Absatz 3 Satz 2 zu töten.
(3) Werden Fische gefangen, deren Fang einem Verbot nach Absatz 2 unterliegt, sind sie nach guter fachlicher Praxis vom oder aus dem Fanggerät zu befreien und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt. Offenkundig nicht überlebensfähige Fische sollen vor dem Zurücksetzen unverzüglich tierschutzgerecht betäubt und getötet werden. Satz 2 gilt nicht für Massenfänge in der Berufsfischerei.

§ 3 Besatz, übertragbare Fischkrankheiten

(1) In Anlage 1 nicht aufgeführte Arten dürfen in Binnengewässern nicht ausgesetzt werden. Besatz für offene Binnengewässer soll aus regionalen Beständen gewonnen werden. Satz 1 gilt nicht in geschlossenen Gewässern nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 LFischG und in geschlossenen Gewässern nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 LFischG nicht für Arten, die in Anhang IV der Verordnung Nummer 708/2007
1
aufgeführt sind, sowie unfruchtbare Kreuzungen dieser Arten.
(2) Mit Fischarten, für die ein Mindestmaß vorgeschrieben ist, darf Besatz in offenen Binnengewässern nur erfolgen, wenn sie das Mindestmaß noch nicht erreicht haben.
(3) Über die in offenen und geschlossenen Binnengewässern durchgeführten Besatzmaßnahmen hat die fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person Aufzeichnungen über Ort und Datum der Besatzmaßnahme sowie über Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu machen und mindestens drei Kalenderjahre nach Ablauf des Besatzjahres aufzubewahren; sie sind der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für kurzfristige Hälterungen zu Verkaufszwecken. An zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässern (Angelteiche) sind die Aufzeichnungen nach Satz 1 sowie über das Datum der Lieferung und die Freigabe zur Befischung der Besatzfische zu führen. Alle Aufzeichnungen sind für den aktuellen und die zwei vorhergehenden Monate an der jeweiligen Betriebsstätte vor Ort aufzubewahren. Zeitpunkt und Ort von Besatzlieferungen sind der oberen Fischereibehörde auf Verlangen mitzuteilen.
(4) Es ist verboten, in offenen und geschlossenen Binnengewässern Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder fruchtbare Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch oder durch Gen-Knockdown veränderte Fische auszusetzen. Dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische.
(5) Übertragbare Krankheiten nach § 38 Absatz 2 Satz 1 LFischG sind die in Anlage 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862), aufgeführten Fischseuchen. Der Bezug von Besatzfischen für offene und geschlossene Binnengewässer darf nur von nach der Fischseuchenverordnung genehmigten Betrieben erfolgen; dies gilt nicht für Fischumsiedlungen im Rahmen von Hegefischen oder bei Baumaßnahmen und Havarien.
Fußnoten
1)
Verordnung (EG) Nummer 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 304/2011 vom 9. März 2011 (ABl. L 88 S. 1)

§ 4 Fischschonbezirk

In der Elbe bei Geesthacht ist im Fischweg am Stauwehr sowie in einem sich von ober- bis unterhalb des Fischweges erstreckenden Gebiet jede Art des Fischfangs verboten. Das Gebiet beginnt oberhalb des Stauwehres am rechten Ufer der Elbe beim Knick im Uferdeckwerk, erstreckt sich von dort in gerader Linie Richtung Flussmitte bis zur Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Niedersachen bei Elbe-km 585,550, von hier flussabwärts entlang der Landesgrenze bis zum Elbe-km 586,167 unterhalb des Stauwehres und von hier in gerader Linie bis zum westlichen Ufer der Buhne 6a. Das rechte Elbeufer zwischen dem westlichen Ufer der Buhne 6a und dem Knick im Uferdeckwerk stellt seine landseitige Begrenzung dar. Das Gebiet ist in der Anlage 2 kartografisch dargestellt, welche Bestandteil der Verordnung ist.

§ 5 Winterschonzeit

(1) Zum Schutz der Winterlaicher ist der Fischfang vom 1. Oktober bis 31. Dezember in den in der Anlage 3 aufgeführten Gewässern verboten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zuläufe der in Anlage 3 aufgeführten Gewässer, sofern diese Zuläufe für kieslaichende Fischarten geeignete Substratstrukturen aufweisen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Ausgenommen von der Winterschonzeit sind die Seen im Zuge dieser Gewässer und Gewässerstrecken.

§ 6 Elektrofischerei

(1) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot der Fischfangausübung unter Anwendung elektrischen Stroms insbesondere zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung oder zur Erstellung von Hegeplänen, für wissenschaftliche Untersuchungen, für Bergungen und Fischumsiedlungen bei Baumaßnahmen und Havarien oder zur nachhaltigen und mit anderen Fanggeräten nicht erreichbaren Gewässerbewirtschaftung erteilen. Die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein bedarf keiner Ausnahme im Sinne von Satz 1, sofern die Elektrofischerei zu Ausbildungszwecken zum Einsatz kommt.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass
1.
die für den Betrieb des Elektrofanggerätes verantwortliche Person an einem von der oberen Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei teilgenommen hat (Bedienungsschein) oder Fischwirtin oder Fischwirt ist und
2.
das einzusetzende Elektrofanggerät einschließlich seines Zubehörs den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein).
(3) Die Elektrofischerei darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom ist verboten. Elektrofischfanganlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. Die Elektrofischerin oder der Elektrofischer hat bei der Ausübung des Elektrofischfangs die Fangelektrode selbst zu führen und den Totmannschalter selbst zu betätigen sowie die sich aus den Bedienvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

§ 7 Art und Anwendung von Fanggeräten

(1) Neben den nach § 31 LFischG verbotenen Fangmethoden ist das Reißen von Fischen mit Angelhaken verboten. Feststehende Haken sind nur als Einzelhaken erlaubt.
(2) Stellnetze und Reusen sind so einzusetzen, dass ein Beifang von Nichtzielarten möglichst vermieden wird. Reusen müssen zum Schutz des Fischotters gegen ein Eindringen durch Otterkreuze oder andere geeignete Maßnahmen gesichert sein oder eine Ausstiegsöffnung oder Fluchtmöglichkeit nach dem Stand der Technik aufweisen. Satz 2 gilt nicht, sofern die Reusen in einer Wassertiefe von mehr als 1,50 m oder einer Distanz zur Uferlinie von mehr als 60 m eingesetzt werden; maßgeblich ist dabei der Standort des Eingangs zur ersten Fangkammer der Reuse.
(3) Handangeln sind von der fischereiausübungsberechtigten Person ständig zu beaufsichtigen. Ausgelegte Stellnetze und Langleinen sind täglich zu kontrollieren. Alle übrigen Fanggeräte und ständige Fischereivorrichtungen sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort in der Regel ein Verenden von Fischen ausschließt, zu kontrollieren. Der Fang ist bei der Kontrolle zu entnehmen.

§ 8 Verwendung von Köderfischen

In offenen Binnengewässern dürfen nur solche aus dem Gewässersystem des Fanggewässers stammende oder in Aquakulturanlagen erzeugte Fische heimischer und nicht gebietsfremder Arten oder Teile von ihnen als Köder verwendet werden; § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 gelten entsprechend.

§ 9 Ständige Fischereivorrichtungen

In offenen Binnengewässern müssen ständige Fischereivorrichtungen einen Latten- oder Stababstand oder eine Maschenweite, gemessen von Knotenmitte zu Knotenmitte, von mindestens 10 mm haben. Sind sie mit einer Stauanlage baulich verbunden, wird die nach § 18 Absatz 2 LFischG freizuhaltende halbe Gewässerbreite nach der jeweiligen Abflussbreite der Staueinrichtung einschließlich der ständigen Fischereivorrichtungen bemessen.

§ 10 Absperrung mit Fanggeräten

(1) In fließenden Gewässern sowie in sich verengenden Verbindungen von Seen untereinander oder in einer sich verengenden Verbindung eines Sees mit fließenden Gewässern oder Kanälen dürfen andere als in § 9 genannte Fanggeräte einschließlich deren Leiteinrichtungen mit Ausnahme von Langleinen und Handangeln nur so eingerichtet oder ausgelegt werden, dass sie einen Abstand von mindestens 200 m voneinander haben und höchstens die Hälfte der Gewässerbreite absperren. Als Gewässerbreite gilt die kürzeste Entfernung zwischen zwei Ufern am Aufstellungsort des Fanggerätes.
(2) In einem Schutzbereich vor und hinter Ein- oder Ausläufen von Fließgewässern oder Kanälen in oder aus Seen dürfen keinerlei Fanggeräte mit Ausnahme von Langleinen und Handangeln eingerichtet oder ausgelegt werden. Der Schutzbereich in Richtung See wird ausgehend von der Verbindungslinie zwischen den beidseitigen Mündungsuferpunkten gemessen. Die Verbindungslinie wird beidseitig der Mündungsuferpunkte in gerader Linie um jeweils 50 m verlängert. Von den beiden Endpunkten dieser Linie wird in Richtung See ein Rechteck mit Seitenlängen von jeweils 50 m gebildet. Der Schutzbereich in Richtung des Fließgewässers oder Kanals umfasst ausgehend von den beidseitigen Mündungsuferpunkten das Fließgewässer oder den Kanal auf einer Länge von 50 m.

§ 11 Eisfischerei

Bei der Eisfischerei sind die ins Eis geschlagenen Löcher durch die Verursacherin oder den Verursacher so zu kennzeichnen, dass durch sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entstehen kann.

§ 12 Schutz der Fischgewässer

(1) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen haben stets so fischschonend wie möglich zu erfolgen. Werden dabei Fische aus dem Gewässer entfernt, sind sie entsprechend § 2 Absatz 3 zurückzusetzen.
(2) In Gewässern nach § 5 Absatz 1 dürfen in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April keine Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehölzpflegearbeiten außerhalb des Gewässers; abweichende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 13 Befreiungen und Ausnahmen

(1) Die §§ 2, 4 bis 6 und 10 finden auf wissenschaftliche Untersuchungen der oberen Fischereibehörde keine Anwendung. Befreiungen nach Satz 1 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.
(2) Die §§ 2, 4 bis 6 und 10 finden auf wissenschaftliche Untersuchungen im Auftrag des Landes keine Anwendung, sofern diese Untersuchungen der Erfüllung der Monitoringverpflichtungen des Europäischen Artenschutz- und Wasserrechts dienen. Die Anwendbarkeit der in Satz 1 genannten Regelungen kann von der oberen Fischereibehörde gegenüber den Durchführenden der Untersuchungen angeordnet werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind. Befreiungen nach Satz 1 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 10 zulassen. Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind. Ausnahmen nach Satz 1 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 46 Absatz 1 Nummer 15 LFischG oder § 175 Absatz 3 LVwG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 2 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sich aneignet, anlandet, befördert, verkauft oder anderweitig verwertet sowie vorbehaltlich der Geltung von § 2 Absatz 3 Satz 2 tötet,
2.
entgegen § 2 Absatz 3 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich frei in das Fanggewässer zurücksetzt,
3.
entgegen § 3 Absatz 1 Fische aussetzt,
4.
entgegen § 3 Absatz 2 offene Binnengewässer mit Fischen besetzt, die ein für sie vorgeschriebenes Mindestmaß erreicht oder überschritten haben,
5.
entgegen § 3 Absatz 3 keine oder unvollständige Aufzeichnungen führt, die Aufbewahrungsfrist nicht einhält, die Aufzeichnungen der oberen Fischereibehörde auf Verlangen nicht vorlegt, oder an zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässern (Angelteiche) die Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 sowie über das Datum der Lieferung und die Freigabe zur Befischung der Besatzfische nicht an der jeweiligen Betriebsstätte vor Ort aufbewahrt, die Aufbewahrungsfrist nicht einhält oder Zeitpunkt und Ort von Besatzlieferungen der oberen Fischereibehörde auf Verlangen nicht mitteilt,
6.
entgegen § 3 Absatz 4 Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder fruchtbare Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch oder durch Gen-Knockdown veränderte Fische oder deren Nachkommen in die genannten Gewässer einsetzt,
7.
entgegen § 3 Absatz 5 Satz 2 Besatzfische von einem Betrieb bezieht, der keine Genehmigung nach der Fischseuchenverordnung besitzt,
8.
entgegen dem in § 4 aufgeführten Fischschonbezirk den Fischfang ausübt,
9.
entgegen § 5 Absatz 1 während der Winterschonzeit den Fischfang ausübt,
10.
entgegen § 6 Absatz 1 den Fischfang unter Anwendung elektrischen Stroms ohne Genehmigung ausübt oder entgegen § 6 Absatz 3 die Elektrofischerei nicht unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsstrom ausübt oder sich entgegen den aus den Bedienvorschriften oder den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten verhält,
11.
entgegen § 7 Absatz 1 und 2 Fangmethoden oder Fanggeräte einsetzt,
12.
entgegen § 7 Absatz 3 Kontroll- und Beaufsichtigungspflichten der Fanggeräte oder Entnahmepflichten des Fangs verletzt,
13.
entgegen § 8 nicht aus dem Gewässersystem stammende oder in Teichwirtschaften oder vergleichbaren Anlagen erzeugte Fische heimischer und nicht gebietsfremder Arten oder Teile von ihnen, untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische oder Teile von ihnen oder Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder fruchtbare Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch oder durch Gen-Knockdown veränderte Fische oder Teile von ihnen als Köder verwendet,
14.
entgegen § 9 ständige Fischereivorrichtungen mit geringeren Abständen oder Maschenweiten betreibt,
15.
entgegen § 10 Fanggeräte einrichtet oder auslegt,
16.
entgegen § 11 die bei der Eisfischerei ins Eis geschlagenen Löcher nicht so kennzeichnet, dass durch sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entstehen kann,
17.
entgegen § 12 Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vornimmt oder
18.
entgegen Nebenbestimmungen zu nach § 13 Absatz 3 erteilten Genehmigungen handelt.

§ 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Binnenfischereiverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 634)
*)
, geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 553), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 29. Juni 2016
Dr. Robert Habeck Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 793-4-5

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1)
Mindestmaß Schonzeit
Neunaugen
Bachneunauge (Lampetra planeri) - ganzjährig
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) - ganzjährig
Meerneunauge (Petromyzon marinus) - ganzjährig
Fische
Aal (Anguilla anguilla) 50 cm -
Aland (Leuciscus idus) - -
Alse, Maifisch (Alosa alosa) - ganzjährig
Äsche (Thymallus thymallus) 35 cm vom 1. Januar bis 30. April
Bachforelle (Salmo trutta fario) 30 cm vom 1. Oktober bis 28. Februar
Bachschmerle (Barbatula barbatula) - ganzjährig
Barbe (Barbus barbus) - ganzjährig
Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus) - -
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) - ganzjährig
Brassen (Abramis brama) - -
Döbel (Leuciscus cephalus) - -
Dorsch (Gadus morhua) 35 cm -
Dreistachliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) - -
Elritze (Phoxinus phoxinus) - ganzjährig
Finte (Alosa fallax) 30 cm -
Flussbarsch (Perca fluviatilis) - -
Giebel (Carassius gibelio) - -
Groppe (Cottus gobio) - ganzjährig
Große Maräne (Coregonus spp.) 30 cm -
Gründling (Gobio gobio) - vom 1. April bis 30. Juni
Güster (Blicca bjoerkna) - -
Hasel (Leuciscus leuciscus) - ganzjährig
Hecht (Esox lucius) 45 cm vom 15. Februar bis 15. April
Karausche (Carassius carassius) - -
Karpfen (Cyprinus carpio) 35 cm -
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua) - -
Kleine Maräne (Coregonus albula) - -
Lachs (Salmo salar) 60 cm vom 1. Oktober bis 28. Februar
Meerforelle (Salmo trutta trutta) 40 cm vom 1. Oktober bis 28. Februar
Moderlieschen (Leucaspius delineatus) - ganzjährig
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrinchus) - ganzjährig
Ostgroppe (Cottus poecilopus) - ganzjährig
Ostseeschnäpel (Coregonus maraena) 40 cm vom 1. November bis 31. Januar
Quappe (Lota lota) 35 cm vom 1. Januar bis 28. Februar
Rapfen (Aspius aspius) 50 cm -
Rotauge (Rutilus rutilus) - -
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) - -
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) - ganzjährig
Schleie (Tinca tinca) 25 cm -
Steinbeißer (Cobitis taenia) - ganzjährig
Stint (Osmerus eperlanus eperlanus) - -
Störe der Arten Acipenser sturio und Acipenser oxyrinchus - ganzjährig
Ukelei (Alburnus alburnus) - ganzjährig
Wels (Silurus glanis) - -
Zährte (Vimba vimba) - ganzjährig
Zander (Sander lucioperca) 45 cm vom 15. März bis 15. Mai
Zope (Abramis ballerus) - ganzjährig
Zwergstichling (Pungitius pungitius) - -
Krebse
Flusskrebs (Astacus astacus) 12 cm (gemessen von der Rostrumspitze bis zum Schwanzende) vom 1. Oktober bis 31. Juli; ganzjährig im Schulensee, Großer Benzer See, Kleiner Benzer See und Langsee (Süderfahrenstedt)
Muscheln
Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) - ganzjährig
Bachmuschel (Unio crassus) - ganzjährig
Flache Teichmuschel (Anodonta anatina) - -
Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea) - ganzjährig
Große Flussmuschel (Unio tumidus) - ganzjährig
Malermuschel (Unio pictorum) - ganzjährig

Anlage 2

(zu § 4)
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Anlage 3

(zu § 5 Absatz 1)
Nr. Gewässername Räumliche Geltung
1 Bille von der Quelle bis zur Mündung in den Reinbeker Mühlenteich
2 Alster und Ammersbek Alster vom Zufluss der Alten Alster und Ammersbek unterhalb der L224 jeweils bis zur Landesgrenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg
3 Nessendorfer Mühlenau, Flaßlandbek und Schmiedenau jeweils von der Quelle bis zur Mündung in den Sehlendorfer Binnensee
4 Steinau (Büchen) von der Quelle bis zur Mündung in den Elbe-Lübeck-Kanal
5 Beste vom Zufluss der Süderbeste bis zur Mündung in die Trave
6 Trave unterhalb des Wardersees bis zur Brücke querab der Kupfermühle
7 Lachsbach und Kremper Au von der Quelle bis zur Mündung in das Neustädter Binnenwasser sowie im Neustädter Binnenwasser bis zur Brücke der Bundesautobahn A 1 über das Gewässer
8 Treene unterhalb des Winderatter Sees bis zur Mündung der Bollingstedter Au
9 Loiter Au von der Quelle bis zur Mündung in die Schlei
10 Osterau unterhalb der Straßenbrücke bei Rieshorn bis oberhalb der Mündung in die Bramau
11 Steinau (Nusse) unterhalb des Zuflusses des Ritzerauer Mühlenbachs bis zur Mündung in den Elbe-Lübeck-Kanal
12 Linau von der Quelle bis zur Mündung in den Elbe-Lübeck-Kanal
13 Schafflunder Mühlenstrom von der Quelle bis zur Mündung in den Randgraben
14 Hagener Au und Salzau unterhalb des Selenter Sees bis zur Mündung in die Ostsee
15 Schwentine unterhalb des Wasserkraftwerks am Auslauf des Rosensees zur Brücke bei der Oppendorfer Mühle
16 Mühlenau (Wehrau) unterhalb des Wardersees bis oberhalb des Zuflusses der Linnbek
17 Haaler Au von der Quelle bis zur Mündung der Fuhlenau
18 Farver Au von der Quelle bis zur Mündung in die Johannisbek
19 Kükelühner Mühlenau von der Quelle bis zur Mündung in die Ostsee
20 Alte Schwentine unterhalb des Stolper Sees bis zur Mündung in den Postsee
21 Hohenfelder Mühlenau unterhalb des Selenter Sees bis zur Mündung in die Ostsee
22 Langballigau unterhalb der Brücke bei Reumoos bis zur Mündung in die Ostsee
23 Tensfelder Au unterhalb der Kläranlage Tensfeld bis zur Mündung in den Plöner See
24 Schwartau unterhalb des Barkauer Sees bis zur Mündung der Curau
25 Pulverbek von der Quelle bis zur Mündung in die Trave
26 Krückau unterhalb der Brücke in Heede bis zum Zufluss der Offenau
27 Stör von der Quelle bis zur Mündung der Bünzau
28 Mühlenau und Düpenau jeweils von der Quelle bis zum Zusammenfluss beider Gewässer
29 Rantzau von der Quelle bis zur Mündung in die Stör
30 Kossau unterhalb der Brücke L55 bis zur Brücke L178
31 Kronsbek von der Quelle bis zur Mündung in die Ostsee
32 Bünzau vom Zusammenfluss von Fuhlenau und Buckener Au
33 Osterbek von der Quelle bis zur Mündung in die Schlei
34 Goddestorfer Au von der Quelle bis zur Mündung in die Ostsee
35 Johannisbek von der Quelle bis zur Brücke in Johannisdorf
36 Mühlenbarbeker Au von der Quelle bis zur Mündung in die Stör
37 Eider unterhalb des Bothkamper Sees bis zur Eiderbrücke östlich von Schmalstede
38 Jevenau von der Quelle bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal
39 Schmalfelder Au unterhalb vom Zufluss der Buerwischbek bis oberhalb der Klärteiche in Schmalfeld
40 Gieselau von der Quelle bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal
41 Lippingau unterhalb der L248 bis zur Mündung in die Ostsee
42 Koseler Au von der Quelle bis oberhalb des Zuflusses der Pukdammer Au
43 Unterlauf der Malenter Au vom Ausfluss aus dem Schwonausee bis zur Mündung in den Kellersee
44 Kiebitzbek von der Quelle bis zur Mündung in die Schwentine
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