AgentAnerkVO
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Landesverordnung zur Anerkennung von Agenturen zur Durchführung, Unterhaltung und dauerhaften Sicherung von Kompensationsmaßnahmen (Agenturanerkennungsverordnung - AgentAnerkVO) Vom 31. Mai 2021

Landesverordnung zur Anerkennung von Agenturen zur Durchführung, Unterhaltung und dauerhaften Sicherung von Kompensationsmaßnahmen (Agenturanerkennungsverordnung - AgentAnerkVO) Vom 31. Mai 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Anerkennung von Agenturen zur Durchführung, Unterhaltung und dauerhaften Sicherung von Kompensationsmaßnahmen (Agenturanerkennungsverordnung - AgentAnerkVO) vom 31. Mai 202111.06.2021
Eingangsformel11.06.2021
§ 1 - Anerkennung von Agenturen11.06.2021
§ 2 - Übertragung von Kompensationspflichten auf Agenturen11.06.2021
§ 3 - Fachaufsicht11.06.2021
§ 4 - Widerruf der Anerkennung11.06.2021
§ 5 - Inkrafttreten11.06.2021
Aufgrund des § 9 Absatz 7 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Anerkennung von Agenturen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Ausnahme von Gebietskörperschaften als Agenturen anerkennen, die Verpflichtungen von Eingriffsverursachern nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes übernehmen. Die Anerkennung bezieht sich insbesondere auf die folgenden Aufgaben:
1.
Planung, Durchführung, erforderliche Unterhaltung, dauerhafte Funktions- und Rechtssicherung sowie finanzielle Sicherung von Kompensationsmaßnahmen, einschließlich Kontrolle und Verwaltung sowie die Bereitstellung geeigneter Kompensationsflächen, auch im Auftrag Dritter,
2.
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen gemäß Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung sowie hierfür geeigneter Flächen und deren Vermittlung und Vertrieb an Eingriffsverursachende und
3.
Übernahme von Kompensationsverpflichtungen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes mit befreiender Wirkung.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass die Agenturen
1.
durch Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung oder vergleichbarer Studiengänge z.B. Biologie oder Geographie, die Gewähr dafür bieten, dass die fachlichen Aufgaben und Verpflichtungen aus Absatz 1 ordnungsgemäß eingehalten werden; An Stelle einer Hochschulausbildung genügt auch der Nachweis langjähriger Berufserfahrung in Naturschutz und Landschaftspflege oder in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft mit jeweils einschlägigen landschaftspflegerischen Fachkenntnissen,
2.
eine, insbesondere durch Nachweis der Flächenbevorratung, für diesen Geschäftszweck, Gewähr für die dauerhafte Durchführung und Betreuung von Kompensationsmaßnahmen bieten,
3.
insolvenzfest sind,
4.
sich verpflichten, einmal jährlich der Fachaufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 1 Satz 1 über den Stand der Umsetzung und Betreuung der übernommenen Kompensationsmaßnahmen, der betriebenen Ökokonten und über die bevorrateten Flächen sowie über die wirtschaftliche Basis in Form eines Berichtes nach § 3 Absatz 2 Rechenschaft abzulegen,
5.
im gesamten Gebiet des Landes Schleswig-Holstein Aufgaben nach § 1 übernehmen und
6.
von Personen vertreten werden, die persönlich zuverlässig sind.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 ist im Amtsblatt Schleswig-Holstein bekannt zu geben.

§ 2 Übertragung von Kompensationspflichten auf Agenturen

(1) Anerkannte Agenturen können die Verpflichtung eines Eingriffsverursachers zur Leistung von Kompensationsmaßnahmen mit befreiender Wirkung ganz oder teilweise gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein sie die Durchführung und Unterhaltung der Kompensation gewährleisten und für entsprechende Kontrollen durch die Zulassungsbehörde und der im Zulassungsverfahren zuständigen Naturschutzbehörde zur Verfügung stehen. Die Übertragung der Kompensationsverpflichtung auf Agenturen hat schriftlich und ohne Bedingungen zu erfolgen. Die Übertragung kann nicht widerrufen werden.
(2) Die Übernahme von Kompensationsverpflichtungen nach Absatz 1 ist seitens der übernehmenden anerkannten Agentur bei der Fachaufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und der Zulassungsbehörde und der im Zulassungsverfahren zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 3 Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht über anerkannte Agenturen liegt bei der obersten Naturschutzbehörde (Fachaufsichtsbehörde). Sie ist befugt, den anerkannten Agenturen Weisungen zu erteilen.
(2) Anerkannte Agenturen legen der Fachaufsichtsbehörde zum 1. Juni des folgenden Jahres einen Rechenschaftsbericht für das vergangene Kalenderjahr vor, in dem Nachweis geführt wird über
1.
die Vorhaben, für die Kompensationsverpflichtungen übernommen wurden,
2.
die durchgeführten Kompensationsmaßnahmen sowie deren finanzielle und rechtliche Sicherung,
3.
die Vorhaben, für die trotz bestehender Kompensationsverpflichtung noch keine Kompensationsmaßnahmen umgesetzt wurden, mit Begründung für die Nichtumsetzung,
4.
die betriebenen Ökokonten oder sonstigen Kompensationsmaßnahmen sowie der jeweiligen Maßnahmenumsetzungen und den erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen,
5.
die wirtschaftliche Basis der Agentur, insbesondere die finanzielle Sicherung der erforderlichen dauerhaften Pflege, Kontrolle und Verwaltung Absicherung der notwendigen Pflege von Maßnahmen sowie die für Kompensationsmaßnahmen bevorrateten Flächen,
6.
die Durchführung von Erfolgskontrollen bei den durchgeführten Kompensationsmaßnahmen sowie die Ergebnisse dieser Kontrollen, insbesondere zum Zustand pflegebedürftiger Maßnahmen und zu den tatsächlich aufgewandten Maßnahmen für deren Pflege.
(3) Handelt es sich bei der Agentur um eine juristische Person des privaten Rechts, so muss der Rechenschaftsbericht von einer Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer geprüft und testiert werden.

§ 4 Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Agentur kann durch die oberste Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 1 oder die Beachtung der Rechenschaftspflicht gemäß § 3 Absatz 2 nicht mehr vorliegen.
(2) Der Widerruf der Anerkennung lässt die Fortdauer der Verpflichtungen und ihre Erfüllung unberührt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Kiel, 31. Mai 2021
Jan Philipp Albrecht
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
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