Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Vom 11. Dezember 2007
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Vom 11. Dezember 2007
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 4 geändert (Art. 1 Ges. v. 08.06.2021, GVOBl. S. 858) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung von Verwaltungsstrukturmaßnahmen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 2007 | 01.01.2008 |
§ 1 - Aufgabenübertragung Pflanzenschutz | 13.10.2021 |
§ 2 - Wahrnehmung der Aufgabe | 22.02.2019 |
§ 3 - Überleitung der Beamtinnen und Beamten | 13.10.2021 |
§ 4 - Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 13.10.2021 |
§ 5 - Kostenausgleich | 22.12.2012 |
§ 6 - Verordnungsänderungen | 22.12.2012 |
§ 1 Aufgabenübertragung Pflanzenschutz
(1) Der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein werden Aufgaben nach dem Pflanzenschutzrecht übertragen. Die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, Aufgaben in den Bereichen Pflanzenschutz, Pflanzengesundheit und Saatgutverkehr zur Erfüllung nach Weisung auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein durch Verordnung weiter zu übertragen.
(2) Soweit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Aufgaben nach Absatz 1 übertragen wurden, kann sie natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Beliehene die Gewähr für eine rechtmäßige und sachgerechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet.
§ 2 Wahrnehmung der Aufgabe
Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und die Landwirtschaftskammer schließen eine Vereinbarung über die Grundsätze der Aufgabenerfüllung.
§ 3 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, deren Aufgaben nach § 1 in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein übertragen werden, sind aufgrund des § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 36 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) in den Dienst der Landwirtschaftskammer zu übernehmen. Für diese Beamtinnen und Beamten hat die Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich die Übernahme in ihren Dienst zu verfügen.
(2) § 36 Abs. 10 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land und der Landwirtschaftskammer für die Beamtinnen und Beamten, die in den Dienst der Landwirtschaftskammer übernommen werden, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, ber. S. 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652). Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit der Landwirtschaftskammer eine abweichende Verteilung der Versorgungslasten zu vereinbaren.
§ 4 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitsverhältnisse der vom Aufgabenübergang nach § 1 in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes gehen auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein über. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung fort. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die ab 1. Januar 2008 neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zur Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 2 und 3 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden.
(2) Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse besteht nicht.
(3) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 stellt die Landwirtschaftskammer sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten Voraussetzungen für eine Fortführung der bestehenden Versicherung erhalten bleiben.
(4) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Absatz 1 ist durch die Landwirtschaftskammer unverzüglich der Übergang des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
§ 5 Kostenausgleich
Für den Kostenausgleich zwischen dem Land und der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit den Regelungen dieses Artikels findet § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487 ber. 2006 S. 241), entsprechende Anwendung.
§ 6 Verordnungsänderungen
(Änderungsanweisungen)
Feedback