SpoBoHafVO
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Landesverordnung über Sportboothäfen (Sportboothafenverordnung - SpoBoHafVO) Vom 21. April 2010

Landesverordnung über Sportboothäfen (Sportboothafenverordnung - SpoBoHafVO) Vom 21. April 2010
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 10 geändert (LVO v. 24.08.2021, GVOBl. S. 984)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Sportboothäfen (Sportboothafenverordnung - SpoBoHafVO) vom 21. April 201001.06.2010
Eingangsformel01.06.2010
§ 1 - Zweck27.06.2021
§ 2 - Allgemeine Anforderungen27.06.2021
§ 3 - Brandschutz und Notfalleinrichtungen27.06.2021
§ 4 - Hafenauffangeinrichtungen27.06.2021
§ 5 - Abfallbewirtschaftungspläne27.06.2021
§ 6 - Abgaben oder Entgelte für die Erfassung und Entsorgung von Abfällen und Abwasser01.06.2010
§ 7 - Ordnung in Sportboothäfen01.06.2010
§ 8 - Betriebsvorschriften27.06.2021
§ 9 - Ausnahmen01.06.2010
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten17.09.2021
§ 11 - Antragsunterlagen27.06.2021
§ 12 - Zuständige Behörden und Überwachung27.06.2021
§ 13 - Inkrafttreten01.06.2010
Aufgrund des § 140 a Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient dem umweltschonenden Betrieb von Sportboothäfen, dem Schutz des Allgemeinwohls und der öffentlichen Sicherheit in Sportboothäfen sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883
1
.
Fußnoten
1)
Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 S. 116)

§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Sportboothäfen müssen an eine befahrbare öffentliche Straße angeschlossen sein oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Straße haben. Die Zufahrt muss für die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes jederzeit ungehindert befahrbar sein.
(2) Sportboothäfen dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGB. I S. 1328), dauernd gesichert ist.
(3) In Sportboothäfen müssen, für beide Geschlechter getrennt, hygienisch einwandfreie Wasch- und Toilettenanlagen in einer der Benutzerzahl angemessenen Anzahl vorhanden sein.
(4) Die Zugänge zu den Bootsliegeplätzen und alle Einrichtungen des Sportboothafens müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben.

§ 3 Brandschutz und Notfalleinrichtungen

(1) Die Brandschutzmaßnahmen richten sich nach der hierfür maßgeblichen Landesbauordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398).
(2) Sportboothäfen müssen über die notwendigen Einrichtungen für die Erste Hilfe und sollen über einen Fernsprechanschluss verfügen.
(3) In jedem Sportboothafen sind entsprechend der örtlichen Gegebenheiten leicht zugänglich geeignete und funktionsfähige Rettungsmittel und Ausstiegsstellen vorzuhalten. Die erforderlichen Rettungsgeräte und Ausstiegsstellen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde festzulegen.
(4) An geeigneten Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
1.
den Namen und die Anschrift des Hafenbetreibers,
2.
den nächsten Fernsprecher sowie die Rufnummern der Einsatzleitstellen der Feuerwehr, der Polizei und des Rettungsdienstes, der nächsten medizinischen Versorgung, der nächsten Apotheke und der nächsten Unfallstation,
3.
die Betriebsvorschriften,
4.
eine Karte der Standorte der nach § 4 erforderlichen Einrichtungen.

§ 4 Hafenauffangeinrichtungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
„Hafenauffangeinrichtungen“ alle stationären, schwimmenden oder mobilen Vorrichtungen, mit denen Abfälle von Schiffen aufgefangen werden können,
2.
Abfälle von Schiffen“ alle Abfälle, einschließlich Abwasser und Rückständen aus der Abgasreinigung, passiv gefischte Abfälle sowie Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) vom 2. November 1973 (BGBl. 1982 II S. 2, S. 4), zuletzt geändert durch Entschließung MEPC.95(46) vom 27. April 2001 (BGBl. II S. 2942), fallen,
3.
„gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne von § 3 Absatz 1 und 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533), die beim Schiffsbetrieb anfallen.
4.
„Sportboot“ ein Schiff jeder Art unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird.
(2) In Sportboothäfen, die von See aus angelaufen werden, haben Hafenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Sportbooten Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Diese müssen geeignet sein, Art und Menge der Schiffsabfälle der den Hafen üblicherweise anlaufenden Sportboote aufzunehmen. Die getrennte Sammlung von Abfällen von Schiffen einschließlich nicht mehr genutzter Fanggeräte ist notwendig, um ihre Rückgewinnung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling in der nachgelagerten Abfallbewirtschaftungskette zu gewährleisten und zu verhindern, dass sie der maritimen Fauna und Flora und der Meeresumwelt schaden.
(3) Schiffsabfälle sind gemäß der Satzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu entsorgen.
(4) Soweit in Sportboothäfen nach Absatz 2 Altöl, ölhaltiges Bilgenwasser oder andere gefährliche Abfälle anfallen, die nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, sorgen die Hafenbetreiber dafür, dass diese getrennt von den sonstigen Schiffsabfällen aufgefangen werden.
(5) Die Hafenauffangeinrichtungen für Abwasser aus Sammeltanks sind entweder als mobile oder als stationäre Absauganlagen vorzuhalten. Diese sind mit einer flexiblen Absaugleitung und mit einem genormten Saugstutzen nach der Internationalen Norm ISO 8099-1:2018 (Deutsche Fassung EN ISO 8099-1:2018) für die Übernahme des Abwassers von Sportbooten mit Sammeltank auszurüsten. Die ordnungsgemäße Entsorgung des im Sportboothafen übernommenen Abwassers ist durch den Hafenbetreiber sicherzustellen. In Ausnahmefällen kann für mehrere Sportboothäfen eine mobile oder stationäre Absauganlage für Abwasser aus Sammeltanks vorgehalten werden, die allen Nutzern dieser Häfen zur Verfügung steht. Sportboothäfen mit weniger als 300 Liegeplätzen genügen den Anforderungen, wenn eine vertraglich vereinbarte Mitbenutzung einer in zumutbarer Entfernung vorhandenen Absauganlage sichergestellt ist. Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulässigkeit einer Ausnahme im Rahmen der Genehmigung der jeweiligen Abfallbewirtschaftungspläne.
(6) Kleine nichtgewerbliche Häfen gemäß § 97 Absatz 2 Landeswassergesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), die selten oder wenig und ausschließlich von Sportbooten angelaufen werden, können von den Absätzen 1 bis 4 des Artikel 5 Richtlinie (EU) 2019/883
2
ausgenommen werden, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in das von oder im Auftrag der jeweiligen Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem integriert sind und die Mitgliedstaaten, in denen sich diese Häfen befinden, dafür sorgen, dass den Nutzern dieser Häfen Informationen zum Abfallbewirtschaftungssystem zur Verfügung gestellt werden. Um die Behörden vor Ort nicht zu überlasten und die Abfallbewirtschaftung in diesen kleinen Häfen zu vereinfachen sind sie in den örtlichen Abfallbewirtschaftungsplan aufzunehmen.
In Schleswig-Holstein werden diese Sportboothäfen, die von See aus angelaufen werden, durch die gemäß § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden über die für Verkehrsfragen zuständige oberste Landesbehörde gemeldet.
Fußnoten
2)
Richtlinie (EU) 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen vom 17. April 2019 (ABl. L 151 S.116)

§ 5 Abfallbewirtschaftungspläne

(1) Die Betreiber von Sportboothäfen, die von See aus angelaufen werden, sind verpflichtet, Abfallbewirtschaftungspläne im Benehmen mit den beteiligten Parteien aufzustellen. Diese Pläne sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Näheres, insbesondere Inhalt und Form der Abfallbewirtschaftungspläne, wird durch Verwaltungsvorschrift der für Abfallrecht zuständigen obersten Landesbehörde geregelt.
(2) Wird in mehreren Häfen die Entsorgung gleichartig durchgeführt, kann ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan für diese Häfen aufgestellt werden. Dabei ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen einzeln anzugeben.
(3) Die zuständige Behörde genehmigt die Abfallbewirtschaftungspläne und überwacht deren Durchführung. Diese Pläne sind alle fünf Jahre und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut zu genehmigen.

§ 6 Abgaben oder Entgelte für die Erfassung und Entsorgung von Abfällen und Abwasser

(1) Der Hafenbetreiber erhebt Abgaben oder Entgelte für die Erfassung und Entsorgung von Abfällen und Abwasser. Sie sind kostendeckend zu bemessen.
(2) Die Abgaben oder Entgelte nach Absatz 1 können in die allgemeinen Hafengebühren oder Liegeplatzentgelte einbezogen und mit diesen zusammen erhoben werden. Sofern sie nicht in die Hafengebühren oder Liegeplatzentgelte einbezogen sind, ist deren Höhe den Hafenbenutzerinnen und Hafenbenutzern bekannt zu geben.

§ 7 Ordnung in Sportboothäfen

(1) Der Hafenbetreiber eines Sportboothafens hat
1.
unbeschadet fachgesetzlicher Betretungsrechte den nach § 12 zuständigen Behörden sowie der örtlichen Ordnungsbehörde und der Polizei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jederzeit das Betreten oder eine Besichtigung des Sportboothafens zu gestatten,
2.
Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtungen nach § 4 sowie der Entsorgung von Schiffsabfällen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und deren ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.
(2) Die Hafenbenutzerin oder der Hafenbenutzer hat spätestens vor dem Auslaufen Schiffsabfälle in die dafür vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen zu verbringen. Für Hafenbenutzerinnen und Hafenbenutzer mit Sportbooten mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere gilt dies nur insoweit, als auf dem Sportboot nicht genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für die an Bord verbleibenden und auf der Fahrt zum nächsten Anlaufhafen voraussichtlich anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.

§ 8 Betriebsvorschriften

(1) Der Hafenbetreiber hat mindestens zu regeln:
1.
das Benutzen und Sauberhalten der Einrichtungen,
2.
das Entsorgen von Schiffsabfällen und
3.
den Umgang mit offenem Feuer und Wärme und Funken erzeugenden Arbeiten.
(2) Der Hafenbetreiber hat jeweils für die letzten fünf Jahre die Gebührenbescheide oder entsprechende Belege über entsorgte Schiffsabfälle zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.

§ 9 Ausnahmen

(1) Für Sportboothäfen mit bis zu 50 Bootsliegeplätzen können Ausnahmen von den §§ 2 und 3 zugelassen werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
(2) Auf Anlagen von Angel-, Kanu- oder Ruderbootvereinen, wie Bootshäuser mit ihrem Wasserplatz und den verschiedenen ausgestalteten Anlandeplätzen sowie vergleichbare Anlagen anderer Träger, finden die §§ 4 und 5 keine Anwendung.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 111 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich
1.
als Hafenbetreiber
a)
entgegen § 3 Absatz 2 keine Einrichtungen für die Erste Hilfe bereit hält,
b)
entgegen § 3 Absatz 3 keine geeigneten oder keine funktionsfähigen Rettungsmittel oder Ausstiegsstellen vorhält,
c)
entgegen § 4 Absatz 2 keine Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle vorhält,
d)
entgegen § 4 Absatz 5 keine Hafenauffangeinrichtungen für Abwasser aus Sammeltanks bereitstellt oder die Absauganlagen nicht entsprechend ausstattet,
e)
entgegen § 5 Absatz 1 keinen Abfallbewirtschaftungsplan aufstellt,
f)
entgegen § 8 Absatz 2 nicht jeweils für die letzten fünf Jahre die Gebührenbescheide oder entsprechende Belege über entsorgte Schiffsabfälle zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereithält,
2.
als Hafenbenutzerin oder Hafenbenutzer entgegen § 7 Absatz 2 nicht bis spätestens vor dem Auslaufen Schiffsabfälle in die dafür vorgehaltenen Hafenauffangvorrichtungen verbringt.

§ 11 Antragsunterlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes (Errichtung oder wesentliche Änderung eines Sportboothafens) sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
1.
ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster;
2.
ein Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1 : 1000; aus dem Lageplan müssen die Flächen des Sportboothafens, die äußere Erschließung, die beabsichtigte Einteilung der Bootsliegeplätze sowie die geplanten Standorte der nach dieser Verordnung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ersichtlich sein;
3.
für jede vorhandene und jede zu erstellende bauliche Anlage die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften notwendigen Unterlagen.
(2) Die zuständige Behörde kann weitere Ausfertigungen des Antrages und zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung des Antrages erforderlich ist.

§ 12 Zuständige Behörden und Überwachung

(1) Zuständige Behörden sind die Landrätinnen oder Landräte und Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte; in den Fällen der §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 8 Absatz 2 als untere Abfallentsorgungsbehörde. Bei bestehenden oder einzurichtenden Sportboothäfen im Bereich der öffentlichen Kommunalhäfen und der landeseigenen Häfen handeln die zuständigen Behörden im Einvernehmen mit den in § 4 der Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 298), jeweils bestimmten Hafenbehörden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften über die Entsorgung nach pflichtgemäßem Ermessen zu überwachen; die Ergebnisse sind festzuhalten.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Ersten des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sportboothafenverordnung vom 11. September 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 483)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 21. April 2010
Jost de Jager
Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-216
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