WaKüVO
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Landesverordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Küstenschutzbehörden (Wasser- und Küstenschutzbehörden-Zuständigkeitsverordnung - WaKüVO) Vom 4. Dezember 2019

Landesverordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Küstenschutzbehörden (Wasser- und Küstenschutzbehörden-Zuständigkeitsverordnung - WaKüVO) Vom 4. Dezember 2019
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert (Art. 1 LVO v. 07.09.2021, GVOBl. S. 1126)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Küstenschutzbehörden (Wasser- und Küstenschutzbehörden-Zuständigkeitsverordnung - WaKüVO) vom 4. Dezember 201901.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
§ 1 - Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde01.01.2020
§ 2 - Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde01.01.2020
§ 3 - Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden15.10.2021
§ 4 - Zuständigkeiten der Küstenschutzbehörden01.01.2020
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2020
Aufgrund des § 101 Absatz 2 und § 102 Absatz 3 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde

Die oberste Wasserbehörde ist zuständig
1.
als Flussgebietsbehörde für
a.
die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten (§ 86 Landeswassergesetz - LWG) und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele,
b.
den Vollzug der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung,
c.
die Risikobewertung (§ 73 Wasserhaushaltsgesetz - WHG), die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten (§ 74 WHG) und die Erstellung von Risikomanagementplänen (§§ 75, 79 bis 81 WHG),
2.
für die Bewirtschaftung der Meeresgewässer gemäß §§ 45a bis k WHG,
3.
für den Erlass vorläufiger Anordnungen gemäß § 52 Absatz 2 WHG,
4.
für den Erlass von Veränderungssperren gemäß § 86 WHG
5.
für Verfahrenshandlungen bei Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
6.
für Entscheidungen über das Einbringen von Stoffen in Küstengewässer und Seeschifffahrtsstraßen und Entscheidungen über andere Benutzungen dieser Gewässer, soweit sie nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören und in § 3 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,
7.
für die Prüfung und Veröffentlichung der Möglichkeiten der Wasserkraftnutzung gemäß § 35 Absatz 3 WHG,
8.
für die Aufstellung von Überwachungsplänen gemäß § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) und die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU
1
gemäß § 10 IZÜV,
9.
für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) sowie für die Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 AwSV.
Fußnoten
1)
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 S. 17).

§ 2 Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde

Die obere Wasserbehörde ermittelt und entwickelt die technischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushaltes. Sie ist ferner zuständig
1.
für die Datenhaltung und Auswertung nach § 48 Absatz 5 LWG,
2.
für die Durchführung von Verordnungen nach § 53 LWG,
3.
gemeinsam mit den Küstenschutzbehörden für den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst nach § 90 LWG und
4.
für die Führung des Wasserbuches nach § 87 WHG.

§ 3 Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden

(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig
1.
soweit in den §§ 1, 2 und 4 nicht etwas anderes bestimmt ist,
2.
für Einleitungen in Küstengewässer und der damit zusammenhängenden Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr und für die Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr im Bereich von Sportboothäfen,
3.
für Binnendeiche (§ 65 Nummer 4 LWG), mit Ausnahme der Deiche, für die die unteren Küstenschutzbehörden zuständig sind,
4.
für Entscheidungen nach § 65 und Überwachung nach § 68 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (Vorhaben nach 19.3, 19.8, 19.9 der Anlage 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706); die zuständige Behörde kann gemäß § 68 Absatz 2 UVPG die Überwachung nach § 68 Absatz 1, auf den Vorhabenträger übertragen,
5.
als Behörde gemäß §§ 4, 5, 7, 8, 8a und 11 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3809), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), hinsichtlich der Vorhaben nach 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 des UVPG,
6.
als Behörde gemäß der IZÜV, ausgenommen Überwachungspläne, für die die oberste Wasserbehörde zuständig ist und
7.
für Überwachungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2.01 Absatz 1, Artikel 6.01 Absatz 1, 2 und Artikel 9.01 Absatz 1, 3 sowie für Überprüfungen der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Anhang V Nummer 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II 2003 S. 1800),
8.
als einheitliche Stelle nach § 11a WHG.
(2) Die untere Wasserbehörde ist in Verfahren zur Bewilligung von Zuwendungen als technische Verwaltung zuständig für die baufachliche Prüfung im Sinne des § 44 Landeshaushaltsordnung. Die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden.

§ 4 Zuständigkeiten der Küstenschutzbehörden

(1) Die oberste Küstenschutzbehörde ist zuständig für Planfeststellungen und Plangenehmigungen für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Ändern von Landesschutzdeichen (§ 65 Nummer 1 LWG), Regionaldeichen in der Trägerschaft des Landes (§ 65 Nummer 2 LWG), Sicherungsdämmen (§ 58 Absatz 5 LWG) und Sperrwerken (§ 58 Absatz 9 LWG). Anhörungsbehörde ist die untere Küstenschutzbehörde.
(2) Im Übrigen ist die untere Küstenschutzbehörde zuständig. Dies gilt auch für die Durchführung der Aufsicht und der Gefahrenabwehr (§§ 107 bis 109 LWG), sowie, gemeinsam mit der oberen Wasserbehörde, für die Durchführung des gewässerkundlichen Messdienstes (§ 90 LWG).
(3) Die untere Küstenschutzbehörde ist außerdem als untere Wasserbehörde zuständig
1.
für die Gefahrenabwehr, insbesondere bei Schadstoffunfällen und der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen für die Küstengewässer, Seeschifffahrtsstraßen, Landeshäfen und Außentiefs im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e LWG,
2.
für Maßnahmen des Hochwasserschutzes an der Elbe (einschließlich des Teilabschnittes des Elbe-Lübeck-Kanals bis zur Schleuse Lauenburg und der Delvenau/Stecknitz bis zur Palmschleuse) bis zur Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern,
3.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nummer 1, soweit die Gewässer nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören und in § 3 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist.
Über eine Benutzung der in Satz 1 Nummer 1 genannten Gewässer im Rahmen der Gefahrenabwehr ist die untere Küstenschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten. Übungen und Erprobungen im Sinne von § 8 Absatz 3 WHG sind ihr rechtzeitig vorher anzuzeigen.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS) vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592)
*)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 748), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 4. Dezember 2019
Jan Philipp Albrecht
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-0-7
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