ZFVO
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Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (ZFVO) Vom 24. September 2007

Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (ZFVO) Vom 24. September 2007
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert (Art. 3 LVO v. 17.09.2021, GVOBl. S. 1286)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (ZFVO) vom 24. September 200726.10.2007
Eingangsformel26.10.2007
§ 1 - Bestimmung der Untersuchungsaufgaben26.10.2007
§ 2 - Zulassungspflicht und Form der Fachkundigenzulassung26.06.2015
§ 3 - Gleichwertigkeit von Zulassungen26.06.2015
§ 4 - Umfang der Untersuchungsbereiche26.10.2007
§ 5 - Anforderungen an die Fachkundige oder den Fachkundigen26.10.2007
§ 6 - Pflichten der oder des zugelassenen Fachkundigen26.10.2007
§ 7 - Widerruf der Zulassung der oder des Fachkundigen26.10.2007
§ 8 - Zuständige Behörde26.10.2007
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten19.11.2021
§ 10 - In-Kraft-Treten und Übergangsregelung26.06.2015
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-2-102
Aufgrund des § 85 b Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Bestimmung der Untersuchungsaufgaben

Untersuchungen an allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen dürfen nur durch Fachkundige, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind, durchgeführt werden. Die Untersuchung auf den ordnungsgemäßen Zustand erfolgt
1.
vor Inbetriebnahme,
2.
in regelmäßigen Abständen von nicht länger als fünf Jahren,
3.
vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage oder
4.
wenn die Untersuchung wegen der Besorgnis einer Gewässerverunreinigung von dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder der unteren Wasserbehörde angeordnet wird.

§ 2 Zulassungspflicht und Form der Fachkundigenzulassung

(1) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Untersuchungen nach § 1 durchführen wollen, bedürfen einer Zulassung, die schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist. Als Voraussetzung für die Zulassung muss die Antragstellerin oder der Antragsteller die Anforderungen nach § 5 erfüllen und die Einhaltung der Pflichten nach § 6 dieser Verordnung erwarten lassen.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung nach Maßgabe dieser Verordnung schriftlich und befristet für die Dauer von längstens fünf Jahren. Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vollständig vor, kann die Behörde im Einzelfall die Zulassung für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilen, sofern keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind. Die Verlängerung der Zulassung ist mindestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassungsfrist schriftlich zu beantragen. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1 a Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden. Wird über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 111 a Landesverwaltungsgesetz.
(3) Die Erteilung der Zulassung sowie Name und Anschrift und Untersuchungsumfang werden durch die zuständige Behörde jährlich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht. Die oder der staatlich zugelassene Fachkundige darf die Bezeichnung „Staatlich zugelassene Fachkundige oder staatlich zugelassener Fachkundiger für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen“ führen.
(4) Fachkundige können sich auch zu Fachkundigen-Organisationen, die mindestens drei Fachkundige je Untersuchungsbereich gemäß § 4 bestellen müssen, zusammenschließen und als Fachkundigen-Organisation zugelassen werden. Ein Fachkundiger kann nur von einer Fachkundigen-Organisation bestellt werden. Ein Zusammenschluss mehrerer Fachkundigen-Organisationen ist ausgeschlossen. An die zugelassene Fachkundigen-Organisation und deren Mitglieder werden die Anforderungen dieser Verordnung gestellt. Sie darf die Bezeichnung „Staatlich zugelassene Fachkundigen-Organisation für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen“ führen.

§ 3 Gleichwertigkeit von Zulassungen

Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland und Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Zulassungen nach § 2 Absatz 2 gleich, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 2 und die Einhaltung der Pflichten nach § 6 erfüllt werden. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie der Zulassung und, sofern das Dokument nicht in Deutsch abgefasst ist, einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche verlangt werden. Die Gleichwertigkeit wird von der zuständigen Behörde schriftlich festgestellt.

§ 4

[1]
Umfang der Untersuchungsbereiche
Die Zulassung nach dieser Verordnung wird für alle oder einzelne Untersuchungsbereiche erteilt. Untersuchungsbereiche sind:
1.
Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl (incl. Koaleszensabscheider),
2.
Fettabscheider,
3.
Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
4.
Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
5.
Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu acht m³/Tag bemessen sind,
6.
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen und mineralölhaltigen Abwässern,
7.
Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Prozessen und
8.
Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenwasserstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen.
Fußnoten
[1])
Beachte zu § 4 unterschiedliche In-Kraft-Regelungen in § 9 Abs. 1 dieser Verordnung

§ 5 Anforderungen an die Fachkundige oder den Fachkundigen

(1) Die oder der Fachkundige muss entsprechend ihrer oder seiner jeweiligen Untersuchungsbereiche persönlich und fachlich qualifiziert sein. Voraussetzungen der persönlichen und fachlichen Qualifikation sind:
1.
ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium der Fachrichtung Ingenieur- oder Naturwissenschaften oder eine Meister- oder Technikerausbildung im Bereich des Bauwesens, der Chemie, des Maschinenbaus, der Abwassertechnik oder eine Ausbildung zur Umwelttechnikerin oder zum Umwelttechniker,
2.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, Errichtung, Wartung, Betrieb, technischer Beurteilung oder Untersuchungen von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen und
3.
Zuverlässigkeit.
Unzuverlässig ist insbesondere, wer in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann im Einzelfall von den Anforderungen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Untersuchung der Abwasservorbehandlungsanlagen eine entsprechende Ausbildung und eine ausreichende Erfahrung entsprechend den bisherigen Tätigkeiten nachgewiesen wird.
(3) Es ist sicherzustellen, dass
1.
die oder der Fachkundige oder die Fachkundigen-Organisation hinsichtlich der Untersuchungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist und insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Untersuchungstätigkeit und anderen Leistungen an den zu untersuchenden Anlagen besteht und
2.
der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Umweltschäden aus der Untersuchungstätigkeit mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen € erbracht wird.

§ 6 Pflichten der oder des zugelassenen Fachkundigen

Die oder der Fachkundige ist verpflichtet,
1.
Untersuchungsgrundsätze und -listen aufzustellen,
2.
die bei den Untersuchungen an den Abwasservorbehandlungsanlagen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und darüber in einem mindestens einmal jährlich bei der zuständigen Behörde stattfindenden Erfahrungsaustausch zu berichten,
3.
sich über rechtliche und abwassertechnische Anforderungen auf dem Gebiet der Untersuchungen nach § 1 zu schulen,
4.
ein Prüftagebuch zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen, aus dem sich mindestens Art, Umfang, Zeitaufwand und Ergebnis der jeweiligen Untersuchung ergibt und
5.
der zuständigen Behörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Jahresbericht vorzulegen mit Angaben über die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen.
Satz 1 gilt für zugelassene Fachkundigen-Organisationen entsprechend. Die Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nr. 2 kann für eine zugelassene Fachkundigen-Organisation entfallen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, einen jährlichen Erfahrungsaustausch innerhalb oder mit anderen Fachkundigen-Organisationen durchgeführt zu haben.

§ 7 Widerruf der Zulassung der oder des Fachkundigen

Die Zulassung der oder des Fachkundigen sowie der Fachkundigen-Organisation kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
1.
eine der Zulassungsanforderungen nach § 5 nachträglich entfällt oder die Pflichten nach § 6 nicht erfüllt werden,
2.
erteilte Auflagen oder Bedingungen im Zulassungsbescheid nicht eingehalten und Untersuchungen fehlerhaft durchgeführt wurden,
3.
die Zulassung durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
die Zulassung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist oder
5.
die zugelassene Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

§ 8 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist die obere Wasserbehörde.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 111 Absatz 2 Nummer 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Untersuchungen nach § 1 durchführt, ohne von der zuständigen Behörde zugelassen oder von einer zugelassenen Fachkundigen-Organisation bestellt worden zu sein.

§ 10 In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

Diese Verordnung tritt für die Untersuchungsbereiche „Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl (incl. Koaleszensabscheider)“ und „Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen“ (§ 4 Nr. 1 und 3) am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Für alle übrigen Untersuchungsbereiche (§ 4 Nr. 2, 4 bis 8) tritt diese Verordnung am 1. Mai 2008 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. September 2007
Dr. Christian von Boetticher Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
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