LFischG-DVO
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Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO) Vom 1. Juni 2018

Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO) Vom 1. Juni 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 5, 9, 10, 12 und 14 (LVO v. 22.09.2021, GVOBl. S. 1287)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO) vom 1. Juni 201815.07.2018
Eingangsformel15.07.2018
§ 1 - Fischereibuch, Auskunftserteilung15.07.2018
§ 2 - Datenverarbeitung19.11.2021
§ 3 - Hegepläne15.07.2018
§ 4 - Erteilung des Fischereischeins15.07.2018
§ 5 - Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein19.11.2021
§ 6 - Fischereischeinprüfung15.07.2018
§ 7 - Fischereischeinprüfungszeugnis15.07.2018
§ 8 - Ausnahmen von der Fischereischeinprüfung15.07.2018
§ 9 - Fischereiabgabe19.11.2021
§ 10 - Gemeinschaftsfischen19.11.2021
§ 11 - Verwendung von Setzkeschern15.07.2018
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten19.11.2021
§ 13 - Anlagen15.07.2018
§ 14 - Inkrafttreten19.11.2021
Anlage 115.07.2018
Anlage 215.07.2018
Anlage 315.07.2018
Aufgrund des § 7 Absatz 5, des § 21 Absatz 1 Satz 3, des § 26 Absatz 5 Satz 1, des § 27 Absatz 4, des § 29 Absatz 6 und des § 39 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Fischereibuch, Auskunftserteilung

(1) Die Eintragung von Berichtigungen wie Übertragungen oder Löschungen von selbständigen Fischereirechten erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind notariell beglaubigte Abschriften von Urkunden beizufügen, aus denen sich die Rechtsänderung ergibt.
(2) Eine Auskunft aus dem Fischereibuch ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Auskunftsrecht der betroffenen fischereiberechtigten Person bleibt unberührt.

§ 2 Datenverarbeitung

(1) Name, Geburtsdatum, Adresse, Telekommunikationsverbindungen und Angaben zu fischereilichen Verhältnissen, insbesondere zu Fischereirechten, Fischereischeinen, Fischereifahrzeugen, Fangerträgen, Besatzmaßnahmen und Erlaubnissen, sind personenbezogene Daten, die nach Maßgabe des § 42 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 690), und dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen.
(2) Die personenbezogenen Daten dürfen mit und ohne Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet werden.
(3) Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Fischereischeins erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Ersatzausstellung sowie der Fälschungsprävention bis zum Tod der betroffenen Person gespeichert. Abweichend hiervon erfolgt die Speicherung im Falle der Einziehung des Fischereischeins zur Nachverfolgbarkeit der Einziehungsgründe im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens für eine Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Wird ein Fischereischein zurückgegeben, werden die im Zusammenhang mit seiner Ausstellung gespeicherten personenbezogenen Daten zum Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem zurückgegebenen Fischereischein stehen, für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rückgabe des Fischereischeins.
(4) Zur lückenlosen Nachvollziehbarkeit bestehender Fischereirechte werden der Vorname, Familienname und das Geburtsdatum der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers dauerhaft im Fischereibuch gespeichert. Ist der oberen Fischereibehörde das Geburtsdatum nicht bekannt, soll der Wohnort der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers gespeichert werden.
(5) Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Fischereipachtverträgen und Hegeplänen erhobene personenbezogene Daten von Fischereirechtsinhaberinnen und Fischereirechtsinhabern sowie den zur Fischereiausübung berechtigten Personen sowie den Hegepflichtigen werden bis zur Kenntniserlangung der oberen Fischereibehörde über die Beendigung des Pachtvertrages oder den Wechsel der oder des Hegepflichtigen gespeichert. Im Zusammenhang mit der Durchführung der Aalverordnung erhobene personenbezogene Daten, insbesondere die Registrierung als Aalfischer und Erfassung der Fischereifahrzeuge zur Aalfischerei, werden bis zum Tod der betroffenen Person oder, im Falle der Abmeldung einer Registrierung, für drei Jahre zum Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gespeichert. Die Frist beginnt mit dem Tag der Abmeldung.
(6) Alle personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1, die nach dem Landesfischereigesetz, der Küstenfischereiverordnung vom 3. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 881), der Binnenfischereiverordnung vom 29. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 733), der Aquakulturartenverordnung vom 19. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 441), der Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei vom 19. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 437) sowie dieser Verordnung erhoben und gespeichert wurden, sind unverzüglich nach Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Speicherfristen oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach einem Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, zu löschen. Sehen haushaltsrechtliche oder sonstige anzuwendende Vorschriften eine längere Speicherdauer vor, so richtet sich die Löschung der Daten nach den dort benannten Fristen.
(7) Die personenbezogenen Daten dürfen von der die Daten erhebenden oberen Fischereibehörde, dem die Daten erhebenden beliehenen Fischereiverband oder einer die Daten erhebenden örtlichen Ordnungsbehörde an andere örtliche Ordnungsbehörden in Schleswig-Holstein oder andere Behörden anderer Bundesländer, die Aufgaben nach fischereirechtlichen Vorschriften erfüllen, übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 3 Hegepläne

(1) Die Hegepläne sind nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster anzufertigen.
(2) Für folgende Gewässer sind keine Hegepläne zu fertigen:
1.
Gräben, deren durchschnittliche Breite bei Mittelwasserstand weniger als 3 Meter beträgt, und
2.
stehende Gewässer, die nicht größer als 50 Hektar sind.
Nummer 2 gilt nicht für die Gewässer, die in FFH-Gebieten gelegen und den Lebensraumtypen 3110, 3130, 3140 und 3160 zugeordnet sind und in denen der Besatz mit Karpfen (Cyprinus carpio) geplant ist.
(3) Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Hegeplans kann die obere Fischereibehörde auf begründeten Antrag zulassen.

§ 4 Erteilung des Fischereischeins

(1) Fischereischeine werden auf Antrag gemäß dem Muster der Anlage 1 erteilt. Die Jahreszahlen auf der Rückseite des Fischereischeins können bei Neudrucken aktualisiert werden. Bei erteilten Fischereischeinen kann eine Aktualisierung der Jahreszahlen mit einem Aufkleber vorgenommen werden, der der Rückseite des Fischereischeinmusters nach Anlage 1 entspricht.
(2) Der Fischereischein muss mit einem Lichtbild versehen sein, wenn die Inhaberin oder der Inhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Lichtbild wird von der zuständigen Behörde eingefügt und gesiegelt.
(3) Fischereischeine werden nach den Maßgaben der Absätze 1 und 2 Personen erteilt, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts in Schleswig-Holstein oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.

§ 5 Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein

(1) Personen, die keinen Fischereischein besitzen, sollen für die Dauer von höchstens 28 aufeinander folgenden Tagen von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden (Urlauberfischereischein). Diese Ausnahmegenehmigung kann in einem Kalenderjahr bis zu zwei Mal erteilt werden. § 26 LFischG gilt entsprechend. Sie wird von der oberen Fischereibehörde oder einer örtlichen Ordnungsbehörde nach dem Muster der Anlage 2 erteilt. Die obere Fischereibehörde kann Urlauberfischereischeine nach Satz 1 sowie deren einmalige Verlängerung nach Satz 2 auch in einem automatisierten Verfahren erteilen. Das vom automatisierten Verfahren erzeugte Dokument ist ausgedruckt oder als elektronisches Zertifikat beim Fischfang mitzuführen. Zusammen mit dem Urlauberfischereischein wird ein Merkblatt ausgehändigt oder übermittelt, dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme von der Inhaberin oder dem Inhaber des Urlauberfischereischeines zu bestätigen sind.
(2) Soweit Interessen der Fischerei, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, kann die obere Fischereibehörde in schriftlich begründeten Einzelfällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen.
(3) Personen, die in einer Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt stehen, benötigen für den Fischfang im Rahmen ihrer Ausbildung keinen Fischereischein.
(4) Personen, die aufgrund einer Behinderung keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag von der oberen Fischereibehörde eine Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht, die sie zum Fischfang mit der Handangel in Begleitung einer erwachsenen Inhaberin oder eines erwachsenen Inhabers eines gültigen Fischereischeins berechtigt. Die Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 kann auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht, die unter den mit Satz 1 vergleichbaren Bedingungen in einem anderen Bundesland ausgestellt wurden, werden in Schleswig-Holstein anerkannt.
(5) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Fischfang mit der Handangel
1.
in den Küstengewässern des Landes von einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen Wasserfahrzeug (Angelkutter) oder
2.
an einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässer im Sinne des § 2 Absatz 4 LFischG (Angelteich) ausüben.
Die gewerbliche Anbieterin oder der gewerbliche Anbieter muss über eine Aufsichtsführung durch eine Fischereischeininhaberin oder einen Fischereischeininhaber oder durch eine Fischwirtin oder einen Fischwirt die Einhaltung der tierschutzgerechten Fischerei sowie der Regelungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen gewährleisten. Die Aufsicht führende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sein, den in Satz 1 genannten Personen die tierschutzrechtlichen Belange zu vermitteln.

§ 6 Fischereischeinprüfung

(1) Die von der obersten Fischereibehörde beliehenen Fischereiverbände führen unter Aufsicht des Landes die Fischereischeinprüfung durch. Die oberste Fischereibehörde kann jederzeit für die Durchführung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen.
(2) Die Gebühr für die Prüfung steht dem jeweiligen Fischereiverband zu; sie wird von ihm erhoben.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird in der Regel schriftlich durchgeführt, in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des Prüfungsausschusses.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet ein Prüfungsausschuss, der aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht. Für die Beisitzerinnen oder Beisitzer können Stellvertretende bestimmt werden.
(5) In den Prüfungsausschuss und zu Stellvertretenden beruft der jeweilige Fischereiverband Personen, die eine von der obersten Fischereibehörde anerkannte Lehr- und Prüfungsbefähigung besitzen.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer oder deren Stellvertretung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten nicht an Weisungen gebunden.

§ 7 Fischereischeinprüfungszeugnis

(1) Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Der Prüfling erhält ein Zeugnis über die bestandene Prüfung. Die Niederschrift, mit der das positive Prüfungsergebnis festgestellt wird, ist unbefristet aufzubewahren.
(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung ist dem Prüfling ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Gegen die Prüfungsentscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 8 Ausnahmen von der Fischereischeinprüfung

Von einer Fischereischeinprüfung nach § 27 Absatz 3 LFischG sind neben den in § 27 Absatz 3 genannten Personen auch befreit:
1.
Personen, die einen ab dem 1. März 1983 ausgestellten, gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besessen haben oder besitzen,
2.
Personen, die vor dem 1. März 1983 eine Sportfischerprüfung vor einem Sportfischerverband abgelegt haben, oder
3.
Personen, die in EU-Mitgliedsstaaten eine mit den Anforderungen in § 27 Absatz 1 LFischG vergleichbare Prüfung abgelegt haben.

§ 9 Fischereiabgabe

(1) Die Fischereiabgabe beträgt 10 Euro für jedes Kalenderjahr. Die Fischereiabgabe wird von den örtlichen Ordnungsbehörden und von der oberen Fischereibehörde durch Ausgabe von Abgabemarken erhoben. Die Erhebung durch die obere Fischereibehörde kann auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen.
(2) Von dem Aufkommen der Fischereiabgabe stehen dem Land Schleswig-Holstein 8,20 Euro und den Erhebungsstellen 1,80 Euro zu. Der dem Land zustehende Anteil der Fischereiabgabe ist jeweils für den Zeitraum eines vollständigen Kalenderjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres abzuführen.
(3) Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird erbracht, indem die Abgabemarke mit dauerhaft eingetragener Jahreszahl auf den Fischereischein oder die Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 1 und 4 geklebt wird. Der Nachweis der in einem automatisierten Verfahren erhobenen Abgabe erfolgt durch Vorlage des vom automatisierten Verfahren erzeugten Dokumentes. Das Dokument nach Satz 2 ist ausgedruckt oder als elektronisches Zertifikat beim Fischfang mitzuführen.
(4) Personen, die ihre alleinige Wohnung oder ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben und einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzen, sowie Personen, die eine Ausnahme von der Fischereischeinpflicht gemäß § 5 Absatz 5 in Anspruch nehmen, erbringen den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein durch Aufkleben der Abgabemarke auf ein Nachweisblatt Fischereiabgabe nach dem Muster der Anlage 3. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 10 Gemeinschaftsfischen

(1) Gemeinschaftsfischen sind Veranstaltungen von ideellem Charakter, die insbesondere der Förderung des Vereins- beziehungsweise Verbandslebens sowie des Brauchtums und der sozialen Bindung dienen. Sie gelten nicht als verbotenes Wettfischen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LFischG, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische ist sichergestellt,
2.
die oder der Hegepflichtige hat der Veranstaltung zugestimmt, sofern das Gemeinschaftsfischen in einem offenen Binnengewässer stattfindet, und
3.
Zeitpunkt und Ort sind durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt worden. Die Dauer soll am Ende der Veranstaltung dokumentiert werden.
(2) Eine sinnvolle Verwertung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn die gefangenen Fische als Lebensmittel verwendet werden. Bei Veranstaltungen, die aus Hegegründen durchgeführt werden, ist eine sinnvolle Verwertung auch gegeben, wenn die gefangenen Fische als Futtermittel oder zum Besatz anderer Gewässer verwendet werden.
(3) Die Fangergebnisse sind zu protokollieren. Für Gemeinschaftsfischen in Küstengewässern ist die Niederschrift nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster anzufertigen. Die Protokolle sind den Hegepflichtigen zu übergeben, für den Bereich der Küstengewässer der oberen Fischereibehörde.

§ 11 Verwendung von Setzkeschern

(1) Die Verwendung von Setzkeschern ist zur Frischhaltung des Fanges als Lebensmittel zulässig. Im Rahmen von Veranstaltungen nach § 10 Absatz 1 aus Hegegründen gefangene und für Besatz vorgesehene Fische können ebenfalls im Setzkescher gehältert werden.
(2) Ein Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Material bestehen, mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Metern aufweisen. Setzkescher sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern und weitgehend unter Wasser sowie parallel zur Gewässeroberfläche aufzustellen, so dass die gehälterten Fische frei schwimmen können.
(3) Um Verletzungen und Beeinträchtigungen der Fische zu verhindern, ist die Verwendung von Setzkeschern insbesondere bei starkem Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sunk und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr sowie von nicht verankerten Wasserfahrzeugen aus verboten.
(4) Das Hältern ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken, längstens jedoch bis zum Ende des Fangtages. Es dürfen nur unverletzte Fische gehältert werden. Zeigen die Fische erhebliche Anzeichen für Stress oder ein unnatürliches Verhalten, ist die Hälterung unverzüglich zu beenden. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden.
(5) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 zulassen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 46 Absatz 1 Nummer 15 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 9 Absatz 4 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme auszuhändigen oder als elektronisches Zertifikat vorzuweisen oder
2.
entgegen den Bestimmungen von § 5 Absatz 5 als gewerblicher Anbieter seine Aufsichtspflicht verletzt oder
3.
Setzkescher entgegen den Bestimmungen von § 11 Absatz 1 bis 4 einsetzt.

§ 13 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2018 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 1. Juni 2018
Dr. Robert Habeck
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung

Anlage 1

zu § 4 Absatz 1 LFischG-DVO, Farbe (innen und außen) hellblau
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Anlage 2

zu § 5 Absatz 1
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Anlage 3

zu § 9 Absatz 4
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