Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin*) (FeinwAusbV)
FeinwAusbV
Ausfertigungsdatum: 07.07.2010
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin vom 7. Juli 2010 (BGBl. I S. 888)"
*)
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte Rahmenlehrplan für die Berufsschule, der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wurde, werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Feinwerkmechanikers und der Feinwerkmechanikerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der folgenden Schwerpunkte:
1. Maschinenbau,
2. Feinmechanik,
3. Werkzeugbau oder
4. Zerspanungstechnik.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
7. Qualitätsmanagement,
8. Prüfen und Messen,
9. Fügen,
10. Manuelles Spanen und Umformen,
11. Maschinelles Bearbeiten,
12. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,
14. Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen,
15. Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen,
16. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuerungen,
17. Montieren und Inbetriebnehmen,
18. Instandhalten von technischen Systemen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“.
(4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken, Füge- und Montagetechniken anwenden,
b) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,
c) einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Messprotokoll anfertigen,
d) bei der Planung und Durchführung von Fertigungsabläufen die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und
e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist das Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen Baugruppe oder eines Bauteils zugrunde zu legen;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch insgesamt höchstens 15 Minuten dauern.
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
1. Kundenauftrag,
2. Fertigungstechnik,
3. Funktionsanalyse und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen,
b) Material disponieren, Bauteile zu Baugruppen montieren, einstellen und in Betrieb nehmen und
c) Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, Anlagen und Steuerungen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben oder Fertigungsprozesse überwachen, optimieren und Werkstücke fertigen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Anfertigen, Prüfen, Montieren, Inbetriebnehmen und Instandsetzen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Formen, Geräten, Systemen, Maschinen oder deren Bauteile,
b) die Tätigkeit nach Buchstabe a umfasst auch Arbeitsplanung, Ändern und Optimieren von Programmen für numerisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie das Erstellen einer Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen;
3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von der durchgeführten Arbeitsaufgabe ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen sowie fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;
4. die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch insgesamt höchstens 30 Minuten dauern;
5. die Ausführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen,
c) Problemanalysen durchführen,
d) die für die Herstellung und Montage oder maschinelle Fertigung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie entsprechende Pläne berücksichtigen, anpassen und Arbeitsschritte planen und
e) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Probleme aus Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung analysieren,
b) die mechanischen und elektrischen Komponenten, die Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auswählen,
c) Montage- oder Fertigungspläne anpassen, die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes planen und durchführen, Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder maschineller Fertigung unter Berücksichtigung technischer Unterlagen und betrieblicher Abläufe planen,
d) Programme erstellen, ändern und anwenden sowie funktionale Zusammenhänge von Geräten, Maschinen, Anlagen und deren Systemen erläutern und
e) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Beschreiben der Vorgehensweise zur Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung sowie zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in technischen Systemen oder an Bauteilen nach vorgegebenen Anforderungen;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
4. Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ | 35 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ | 12,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ | 12,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3. der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4. mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Funktionsanalyse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“, wenn er schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1429) außer Kraft.
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 892 - 901)
Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 7*) | |||
6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 4 *) | |||
7 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 4 *) | |||
8 | Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 5 *) | |||
| ||||||
9 | Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 10 | |||
10 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
| 18 | |||
11 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
| ||||
| ||||||
12 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
| 4 |
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 4 *) | |||
| 7 *) | |||||
2 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 4 *) | |||
| 6 *) | |||||
3 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 4 *) | |||
| 5 *) | |||||
4 | Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 2 *) | |||
| 3 *) | |||||
5 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
| 4*) | |||
6 | Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
| 3 | |||
| 9 | |||||
7 | Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) |
| 7 | |||
| 15 | |||||
8 | Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuerungen(§ 4 Absatz 2 Nummer 16) |
| 4 | |||
| 7 | |||||
9 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) |
| 5 | |||
10 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) |
| 4 |
B. Betriebliche Fachbildung in den Schwerpunkten
Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwert ein Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 4 | |||
| 8 | |||||
2 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) |
| 4 | |||
| 15 | |||||
3 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) |
| 6 |
Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) |
| 5 | |||
| 19 | |||||
2 | Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 3 | |||
| 4 | |||||
3 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) |
| 6 |
Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) |
| 5 | |||
| 8 | |||||
2 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) |
| 3 | |||
| 15 | |||||
3 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) |
| 6 |
Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 4 *) | |||
| ||||||
| 4 *) | |||||
2 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) |
| 4 | |||
3 | Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) |
| 25 |
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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